{"id":"bgbl1-2008-48-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":48,"date":"2008-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes","law_date":"2008-10-23T00:00:00Z","page":2018,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesministergesetzes\nVom 23. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts\nsen:                                                                 darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.“\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nArtikel 1                                  fügt:\nDas Bundesministergesetz in der Fassung der Be-                      „(3a) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesre-\nkanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zu-                gierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-              nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer An-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:              wendung der Vorschriften des Sechsten Buches\n1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für\n„(6) Mitglieder der Bundesregierung und Versor-               die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies\ngungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten, so-                   gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer\nweit kein Anspruch nach § 27 des Abgeordnetenge-                  öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer\nsetzes besteht, Beihilfe in sinngemäßer Anwendung                 Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen\nder für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.“                     berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.“\n2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das           d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\nWort „zwei“ ersetzt.                                              und Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1\nund Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\naa) In Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch das                fügt:\nWort „vier“ ersetzt und nach den Wörtern „bei\neinem Mitglied der Bundesregierung“ die                     „(2a) Ruhegehalt wird neben Erwerbs- und Er-\nWörter „sowie Zeiten einer vorausgegange-                werbsersatzeinkommen, das nicht nach Absatz 2\nnen Mitgliedschaft in einer Landesregierung,             berücksichtigt wird, oder neben Renten nur in der\ndie zu keinem Anspruch auf Versorgung nach               Höhe gewährt, die sich bei sinngemäßer Anwen-\nLandesrecht geführt haben“ eingefügt.                    dung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes ergibt. § 55 des Beamtenversorgungs-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n„Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses              an die Stelle der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2\naus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten              Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes\nGründen oder im Falle einer Auflösung des                ein sich unter Berücksichtigung des Höchstsat-\nBundestages und einer ununterbrochenen                   zes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ergebendes Ruhe-\nZugehörigkeit zur Bundesregierung von mehr               gehalt tritt; § 21a Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes\nals zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier          sowie § 69e Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversor-\nJahren.“                                                 gungsgesetzes gelten entsprechend. Auf das\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Übergangsgeld nach § 14 ist § 55 des Beamten-\nversorgungsgesetzes ab dem zweiten Monat mit\n„(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum              der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nEnde des Monats, in dem                                       Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\n1. die für Beamte geltende Regelaltersgrenze er-              Beamtenversorgungsgesetzes der jeweilige Be-\nreicht oder                                               trag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder der nach An-\n2. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollen-             wendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende\ndung des 60. Lebensjahres in Anspruch ge-                 Betrag tritt. Der sich nach Anwendung der Sätze 1\nnommen                                                    und 2 ergebende Ruhensbetrag darf zusammen\nmit dem Anrechnungsbetrag nach § 14 Abs. 6\nwird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung                  und dem Ruhensbetrag nach Satz 3 die nach\neiner Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hun-                 Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungen nicht\ndert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags.                   übersteigen. Die Sätze 1 bis 4 sind nur auf Ver-\nEs steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um                      sorgungsfälle anzuwenden, denen ein nach dem\n2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von                    21. November 2005 begründetes öffentlich-recht-\n71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1                 liches Amtsverhältnis zugrunde liegt.“\nNr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom\nHundert für jedes Jahr, um das das ehemalige               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1\nMitglied der Bundesregierung das Ruhegehalt                   und 2“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 2a“ er-\nvor Ende des Monats, in dem es die für Beamte                 setzt.\ngeltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in          c) Absatz 5 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008                2019\n5. Dem § 21 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-                           „§ 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des\nfügt:                                                                    Beamtenversorgungsgesetzes ist entspre-\n„(3) Dieses Gesetz ist auf die Mitglieder des Mi-                     chend anzuwenden; dies gilt nicht für den ge-\nnisterrats der ehemaligen Deutschen Demokrati-                           mäß § 15 Abs. 3 Satz 2 nach vier Jahren\nschen Republik, die diesem im Zeitraum ab dem                            Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5\n12. April 1990 angehört haben, mit folgenden Maß-                        Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz\ngaben anzuwenden:                                                        sowie den in § 21 Abs. 3 festgelegten Ruhe-\ngehaltssatz und das danach ermittelte Ruhe-\nDas Ruhegehalt wird vom Ende des Monats, in dem\ngehalt.“\ndas ehemalige Mitglied des Ministerrats das 55. Le-\nbensjahr vollendet hat, gewährt. Es beträgt für die                bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nZeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat in dem Zeit-                      „Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehe-\nraum ab dem 12. April 1990 für                                           maligen Mitglieder der Bundesregierung, de-\n1. den Ministerpräsidenten fünf vom Hundert des                          ren Amtszeit vor dem 23. November 2005\nAmtsgehalts und des Ortszuschlags des Bundes-                        geendet hat und die danach nicht wieder Mit-\nkanzlers,                                                            glieder der Bundesregierung geworden sind,\n2. die Minister fünf vom Hundert des Amtsgehalts                         sind § 14 Abs. 2, § 15 und § 20 Abs. 5 in der\nund des Ortszuschlags eines Bundesministers                          vor dem 29. Oktober 2008 geltenden Fassung\nanzuwenden. Auf die Rechtsverhältnisse\nnach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die                          derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bun-\nNichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag                           desregierung, die der Bundesregierung in\nder Mitglieder der Bundesregierung und der Parla-                        Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem\nmentarischen Staatssekretäre. § 20 Abs. 2a ist nur                       22. November 2005 angehört haben, ist § 15\nhinsichtlich der Berücksichtigung von Renten anzu-                       in der vor dem 29. Oktober 2008 geltenden\nwenden. Versorgungsbezüge werden auf Antrag ab                           Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum\ndem 1. November 2008 gewährt. Die Sätze 1 bis 5                          Ende des Monats, in dem sie die für Beamte\ngelten nicht, wenn der Berechtigte oder derjenige,                       geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amts-\nvon dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die                       zeiten und Amtsverhältnisse nach dem\nGrundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlich-                       22. November 2005 nicht berücksichtigt.\nkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die                          Satz 4 gilt nicht, wenn am 22. November\nStellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer                       2005 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach die-\nmissbraucht hat.                                                         sem Gesetz nicht gegeben war.“\n(4) Für ehemalige Mitglieder der Bundesregie-\nrung, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfül-                                   Artikel 2\nlen, gilt die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat\nals volles Amtsjahr.“                                          Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nlaut des Bundesministergesetzes in der vom Inkrafttre-\n6. § 21a wird wie folgt geändert:                              ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\na) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach der Angabe          gesetzblatt bekannt machen.\n„§ 20 Abs. 5“ die Wörter „in der vor dem 29. Ok-\ntober 2008 geltenden Fassung“ eingefügt.                                          Artikel 3\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}