{"id":"bgbl1-2008-47-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":47,"date":"2008-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/47#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_47.pdf#page=23","order":9,"title":"Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern","law_date":"2008-10-16T00:00:00Z","page":2015,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008               2015\n(3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von re-            5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunk-\ngelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können                   produktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht\ndurch die Bibliothek eingeschränkt werden.                         von einem Dritten veröffentlicht werden,\n§9                                  6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpubli-\nkationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung\nWeitere Einschränkungen\nabgeliefert wurde,\nder Ablieferungspflicht für Netzpublikationen\nNicht abzuliefern sind                                       7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder\nInformationsinstrumente ohne sachliche oder perso-\n1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14\nnenbezogene Zusammenhänge,\nbezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie le-\ndiglich privaten Zwecken dienende Websites,                 8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,\n2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und De-\nmonstrationsversionen       zu   körperlichen     oder      9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzer-\nunkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Er-               gruppe zugänglich gemacht sind.\nscheinen der endgültigen Publikation wieder aus\ndem Netz genommen werden,                                                               § 10\n3. selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nsachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter\n§ 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerk-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste,               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflichtstückverordnung\nArbeits- und Verfahrensbeschreibungen,                      vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1739), geändert\n4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem            durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994\nDritten veröffentlicht werden,                              (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung zur Durchführung des\nBundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 16. Oktober 2008\nNach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1            1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nSatz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an:                   a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesgrenz-\nschutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.\nArtikel 1                                b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nDie Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-                    aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem\nlinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesmi-                         Wort „Den“ die Wörter „Leiterinnen und“ und\nnisteriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I                           nach dem Wort „nachgeordneten“ die Wörter\nS. 580) wird wie folgt geändert:                                             „Beamtinnen und“ eingefügt.","2016                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                               Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei“                              und Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                              ministeriums des Innern vom 29. Februar 2008\ncc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „bei“                              übertragen.\ndie Wörter „Ruhestandsbeamtinnen und“ ein-\ngefügt.                                                                                              3.\n2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:                                                 Die Zuständigkeit zum Erlass von Wider-\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesgrenz-                                spruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2\nschutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.                            und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdiszip-\nlinargesetzes genannten Vorgesetzten übertra-\nb) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die\ngen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4\nAngabe „und 3“ und nach dem Wort „können“ die\nund 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdiszip-\nAngabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß\nlinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit\nder Anordnung über die Ernennung und Entlas-\ndem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nsung von Beamtinnen und Beamten im Ge-\nerlassen haben.“\nschäftsbereich des Bundesministeriums des In-\nnern vom 29. Februar 2008“ angefügt.                                   d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-\nc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                                 fügt:\n„2.                                                                     „5.\nDie Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinar-                          Die vorstehenden Regelungen gelten für Ver-\nklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli-                            waltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte\nzeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2                         entsprechend.“\nund 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdiszip-\nlinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen\nArtikel 2\nihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über\ndie Ernennung und Entlassung von Beamtinnen                            Diese Anordnung wird am 1. März 2008 wirksam.\nBerlin, den 16. Oktober 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}