{"id":"bgbl1-2008-47-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":47,"date":"2008-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/47#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_47.pdf#page=21","order":8,"title":"Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)","law_date":"2008-10-17T00:00:00Z","page":2013,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008               2013\nVerordnung\nüber die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek\n(Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)\nVom 17. Oktober 2008\nAuf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche                                       §3\nNationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338)                              Einschränkung\nin Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Ok-                  der Ablieferungspflicht für körperliche\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanz-               Medienwerke in verschiedenen Ausgaben\nlerin:\n(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten\nNeuauflagen einschließlich höherer Tausender sind\n§1\nkeine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen\nEinschränkung der Ablieferungspflicht                der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Natio-           (2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nach-\nnalbibliothek (Bibliothek) sind Medienwerke von den           einander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trä-\nAblieferungspflichtigen nach den Maßgaben der §§ 14           germaterialien oder in unterschiedlichen technischen\nbis 16 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbiblio-         Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Abliefe-\nthek an die Bibliothek abzuliefern, soweit sich aus die-      rung einzelner Ausgaben verzichten.\nser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der\n§§ 3, 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung                                   §4\nverzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches                                  Einschränkung\nInteresse besteht.                                                      der Ablieferungspflicht für bestimmte\n(2) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes                 Gattungen von körperlichen Medienwerken\nin die Sammlung der Bibliothek besteht nicht.                    Nicht abzuliefern sind\n1. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als\n§2                                    25 Exemplare erscheinen; diese Einschränkung gilt\nBeschaffenheit körperlicher                          nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften\nMedienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht                    sowie für Medienwerke, die einzeln auf Anforderung\nverbreitet werden,\n(1) Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand\n2. einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke,\nund in marktüblicher Ausführung abzuliefern.\ndie mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher\n(2) Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die             Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe\nMedienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern; dies                der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereit-\ngilt nicht für besonders aufwendige Ausfertigungen,                stellung geeigneten unkörperlichen Form abgelie-\nwenn eine andere genügend dauerhaft ist.                           fert wurden,\n(3) Medienwerke auf elektronischen Datenträgern             3. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang;\nsind nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Anferti-             diese Einschränkung gilt nicht für mehrere durch\ngung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern.                 eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzuse-\nAuf Verlangen der Bibliothek sind technische Schutz-               hende Medienwerke, für kartografische Werke, An-\nmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an der ab-                     schauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und\nzuliefernden Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ih-            Habilitationsschriften,\nrer Aufhebung zugänglich zu machen.                            4. Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Pagi-\n(4) Die Ablieferungspflicht umfasst auch                        nierung und ohne eigenes Titelblatt,\n5. Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Map-\n1. Sammelordner und dergleichen,\npen ohne Titelblatt oder mit Titelblatt und mit bis zu\n2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Re-             vier Seiten Text,\ngister zu Medienwerken, die fortlaufend erscheinen,        6. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des\n3. alle Teile und Gegenstände, die erkennbar zu einem              Deutschen Patent- und Markenamtes und des Eu-\nablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören, auch                ropäischen Patentamtes,\nwenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht     7. Vorab- und Demonstrationsversionen von Medien-\nunterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht markt-           werken auf elektronischen Datenträgern,\nübliche Hilfsmittel und Werkzeuge, die eine Benut-\nzung des Medienwerkes oder die Herstellung einer           8. Medienwerke, die nur unter Personen oder Institu-\narchivfähigen Version erst ermöglichen und die bei             tionen verteilt werden, für die sie gemäß Gesetz\nden Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie               oder Satzung bestimmt sind,\nsind zusammen mit dem Hauptwerk abzuliefern.               9. Medienwerke, die Verschlusssachen sind,","2014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\n10. Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt,          steuerabzug berechtigt sind. Bei mehrteiligen Werken,\ndie von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbän-           Lieferungswerken und Zeitschriften ist von den Herstel-\nden veröffentlicht werden,                               lungskosten für den einzelnen Band, für das Teil, für die\n11. Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Träger-          Lieferung oder für das Heft auszugehen. Zur Herstel-\nmaterialien, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,       lung der Auflage eingesetzte öffentliche Mittel sind an-\nteilig von den Herstellungskosten abzusetzen.\n12. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge ein-\ngesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht                (3) Für Dissertationen und Habilitationsschriften wird\nsachbezogene Verarbeitungsprogramme,                     kein Zuschuss gewährt.\n13. Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäft-             (4) Der Zuschuss wird in Höhe der Herstellungskos-\nlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Ver-         ten der abzuliefernden Ausfertigungen, höchstens je-\nkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen            doch in Höhe des niedrigsten Abgabepreises der ent-\noder geselligen Leben dienen,                            sprechenden Anzahl von Exemplaren der Gesamtauf-\nlage gewährt.\n14. Spiele, wenn Spielcharakter und -zweck im Vorder-\ngrund stehen.                                                (5) Der Zuschussantrag ist innerhalb eines Monats\nnach Beginn der Verbreitung des Medienwerkes unter\n§5                                Verwendung des Formulars der Bibliothek bei der Bib-\nliothek zu stellen. Auf Verlangen der Bibliothek sind die\nAblieferungs-                           Angaben im Antrag nachzuweisen. Die Ablieferungs-\nverfahren für körperliche Medienwerke                pflicht bleibt unberührt.\n(1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medien-\nwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten                                       §7\nTeile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek\nBeschaffenheit von Netzpublikationen\nabzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und\nund Umfang der Ablieferungspflicht\nLieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwer-\nken. Tageszeitungen sind nur auf Anforderung abzulie-             (1) Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen)\nfern.                                                         sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüb-\nlichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern.\n(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Siche-\nEine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ab-\nrung von Medienwerken auf elektronischen Datenträ-\nlieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des\ngern weitere Informationen erfordern, die nicht unmit-\nGesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der\ntelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind,\nBibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elek-\ninsbesondere Angaben über besondere technische In-\ntronischen Abholung bereitzustellen. Für die Abliefe-\nstallationsanforderungen, sind diese Informationen von\nrung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entspre-\nden Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek\nchend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abho-\nfestzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.\nlung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.\n§6                                    (2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Ele-\nmente, Software und Werkzeuge, die in physischer\nZuschuss für körperliche Medienwerke\noder in elektronischer Form erkennbar zu den abliefe-\n(1) Ein Zuschuss nach § 18 Satz 1 des Gesetzes             rungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch\nüber die Deutsche Nationalbibliothek wird gewährt,            wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht un-\nwenn die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens             terliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche\n300 Exemplare und die Herstellungskosten für die ab-          Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der\nzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 80 Euro be-         Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablie-\ntragen. Bei Musikalien gilt Satz 1 mit der Maßgabe,           ferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen\ndass die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens             mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektro-\n50 Exemplare beträgt. Natürlichen Personen, die nicht         nischen Abholung bereitzustellen.\ngewerbsmäßig oder freiberuflich Medienwerke veröf-\nfentlichen, wird ein Zuschuss gewährt, wenn die Her-                                      §8\nstellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen\nmindestens je 20 Euro betragen. Satz 3 gilt auch für                   Einschränkung der Ablieferungspflicht\nKörperschaften, die ausschließlich und unmittelbar ge-                für Netzpublikationen in verschiedenen\nmeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im                 Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren\nSinne des § 51 der Abgabenordnung verfolgen; die Ge-              (1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elek-\nmeinnützigkeit oder Mildtätigkeit der verfolgten Zwecke       tronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpubli-\nmuss durch Anerkennungsbescheid des Finanzamtes               kationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nach-\nbelegt werden.                                                einander in unterschiedlichen technischen Ausführun-\n(2) Herstellungskosten sind die durch die Herstel-         gen erscheinen.\nlung der abzuliefernden Ausfertigungen verursachten               (2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzich-\nEinzelkosten. Dies sind in der Regel die Kosten der Ver-      ten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Ar-\nvielfältigung einschließlich der Kosten für Trägermate-       chivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand\nrialien, Einband und Behältnisse. Nicht zu den Herstel-       erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublika-\nlungskosten gehören die auf der Gesamtauflage ruhen-          tionen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte au-\nden Kosten wie Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenz-           tomatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher\nkosten und Gemeinkosten sowie die Mehrwertsteuer              Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem\nbei Unternehmerinnen und Unternehmern, die zum Vor-           Aufwand erlauben."]}