{"id":"bgbl1-2008-47-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":47,"date":"2008-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_47.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich","law_date":"2008-10-17T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["2006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\nVerordnung\nzum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich\nVom 17. Oktober 2008\nAuf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29                                      §2\nAbs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung\nVertragliche Grundlagen\nmit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen               (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und\n§ 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Au-          der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauf-\ngust 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, ver-         tragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirt-\nordnet die Bundesregierung:                                    schaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages\nzwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.\nArtikel 1                              (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beach-\nVerordnung                            tung des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Ver-\nüber Rahmenbedingungen                         ordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen\nvollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbe-\nfür den Messstellenbetrieb und\nhörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge\ndie Messung im Bereich                        (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu\nder leitungsgebundenen                        veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten\nElektrizitäts- und Gasversorgung                    Verträge abzuschließen.\n(Messzugangsverordnung – MessZV)\n§3\nInhaltsübersicht\nMessstellenvertrag und Messvertrag\nTeil 1\n(1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbe-\nAllgemeine Bestimmungen                      treiber und dem Dritten regelt die Durchführung des\n§  1   Anwendungsbereich                                       Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf\n§  2   Vertragliche Grundlagen                                 die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Er\n§  3   Messstellenvertrag und Messvertrag                      regelt in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchfüh-\n§  4   Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Mess-    rung der Messung.\nstellenbetreiber oder Messdienstleister\n(2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag\n§ 5    Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienst-\nleisters                                                zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten die\n§ 6    Durchführung des Übergangs                              Durchführung der Messung durch den Dritten in Bezug\n§ 7    Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienst-  auf die in dem Vertrag bestimmte Messstelle.\nleisters                                                   (3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber\nzu verlangen, dass die Verträge über den Messstellen-\nTeil 2                            betrieb und die Messung als Rahmenvertrag abge-\nMessstellenbetrieb und Messung                 schlossen werden (Messstellenrahmenvertrag und Mess-\n§  8   Messstellenbetrieb                                      rahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die Durch-\n§  9   Messung                                                 führung der Aufgabe in einem Netzgebiet für An-\n§ 10   Art der Messung beim Stromnetzzugang                    schlussnutzer, die nach dem Vertragsschluss im Rah-\n§ 11   Art der Messung beim Gasnetzzugang                      men der Durchführung des Vertrages benannt werden\n§ 12   Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung      können.\nTeil 3                                                       §4\nFestlegungen der                                           Inhalt der Verträge\nBundesnetzagentur, Übergangsregelungen\nzwischen Netzbetreiber und\n§ 13   Festlegungen der Bundesnetzagentur                           Messstellenbetreiber oder Messdienstleister\n§ 14   Übergangsregelungen\n(1) Die Verträge nach § 3 müssen mindestens Fol-\nTe i l 1                           gendes regeln:\nAllgemeine Bestimmungen                              1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Mes-\nsung, soweit Vertragsgegenstand,\n§1                               2. Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Mes-\nAnwendungsbereich                               sung einschließlich des Vorgehens bei Mess- und\nÜbertragungsfehlern, soweit Vertragsgegenstand,\nDiese Verordnung regelt Voraussetzungen und Be-\ndingungen des Messstellenbetriebs und der Messung              3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2\nvon Energie.                                                       Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008                2007\n4. Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Daten-         3. die übermittelten Daten für den im Rahmen des\nübermittlung sowie gegebenenfalls die Datenüber-                Netzzugangs erforderlichen Zeitraum zu archivieren.\nmittlung an Energielieferanten, Netznutzer, An-\nDer Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistun-\nschlussnutzer und von dem Anschlussnutzer in\ngen für den Dritten zu erbringen.\nseinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetrei-\nber oder Messdienstleister Benannte, die dabei zu              (5) Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschluss-\nverwendenden Datenformate und Inhalte sowie die            nutzers ist der Dritte auf Wunsch des Netzbetreibers für\nhierfür geltenden Fristen,                                 einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten\n5. Haftungsbestimmungen,                                       verpflichtet, den Messstellenbetrieb oder die Messung\ngegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes ange-\n6. Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages             messenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbe-\neinschließlich der Pflichten des Dritten bei der Been-     trieb oder die Messung auf Grundlage eines Auftrages\ndigung des Vertrages,                                      des neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 5 Abs. 1\n7. im Falle eines Rahmenvertrages die An- und Abmel-           Satz 1 erfolgt. Andernfalls gilt § 7 Abs. 1.\ndung einer Messstelle zu diesem Vertrag.\n(6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Erfüllung ge-\n(2) In den Verträgen ist insbesondere zu regeln, dass       setzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Durchfüh-\ndie Vertragsparteien sich verpflichten,                        rung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und 24 der\n1. mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstel-            Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem-\nlenbetriebs oder der Messung durch Dritte keine            ber 2006 (BGBl. I S. 2477) oder den §§ 17 und 24 der\nRegelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferanten-         Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November\nwechsel behindern,                                         2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), vom Dritten die notwen-\ndigen Handlungen an den Messeinrichtungen zu ver-\n2. im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs\nlangen. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber verpflich-\na) dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung          tet, den Dritten von sämtlichen Schadensersatzansprü-\nvorhandenen technischen Einrichtungen, insbe-           chen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten\nsondere die Messeinrichtung selbst, Wandler,            Handlung ergeben können.\nvorhandene Telekommunikationseinrichtung und\nbei Gasentnahmemessung Druck- und Tempera-                  (7) Der Dritte ist berechtigt, zur Messdatenübertra-\nturmesseinrichtungen, vollständig oder einzelne         gung gegen angemessenes und diskriminierungsfreies\ndieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen an-         Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilungsnetz des\ngemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung            Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des\nanzubieten,                                             Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst eine solche\nMessdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies\nb) soweit der neue Messstellenbetreiber von dem            gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdaten-\nAngebot nach Buchstabe a keinen Gebrauch                übertragung für einen eng befristeten Zeitraum aus-\nmacht, die vorhandenen technischen Einrichtun-          schließlich zu technischen Testzwecken durchführt.\ngen zu einem von dem neuen Messstellenbetrei-\nber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu\n§5\nentfernen oder den Ausbau der Einrichtungen\ndurch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden,                    Wechsel des Messstellenbetreibers\nwenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausge-                          und des Messdienstleisters\nbauten Einrichtungen dem bisherigen Messstel-\nlenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung                (1) Ein Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbe-\ngestellt werden.                                        treiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt,\nnach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Drit-\n(3) Der Dritte ist verpflichtet, die von ihm ab- oder       ten mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu\nausgelesenen Messdaten an den Netzbetreiber zu den             beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss Angaben\nZeitpunkten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung           enthalten über\neigener Verpflichtungen unter Beachtung von Fest-\nlegungen nach § 13 vorgibt. § 18a Abs. 1 der Strom-            1. die Identität des Anschlussnutzers (Name, Adresse\nnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I                    sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen\nS. 2243), die durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung                 Registergericht und Registernummer),\nvom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert wor-\n2. die Entnahmestelle (Adresse, Zählernummer) oder\nden ist, und § 38a Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-\nden Zählpunkt (Adresse, Nummer),\nnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008               3. den Dritten, der aufgrund des Auftrages des An-\n(BGBl. I S. 693) geändert worden ist, gelten entspre-               schlussnutzers den Messstellenbetrieb oder die\nchend. Die Anforderungen, die sich aus Vereinbarungen               Messung durchführen soll (Name, Adresse sowie\nnach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-                   bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Regis-\nsetzes ergeben, sind zu beachten. Verpflichtungen des               tergericht und Registernummer), und\nDritten zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsver-\n4. den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder\nhältnis mit dem Anschlussnutzer bleiben unberührt.\ndie Messdienstleistung durchgeführt werden soll.\n(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet,\nDie Erklärung kann auch gegenüber dem Dritten abge-\n1. die Zählpunkte zu verwalten,                                geben werden. In diesem Fall genügt die Übersendung\n2. durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Mess-           einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netz-\ndaten an den Netznutzer zu übermitteln sowie               betreiber.","2008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\n(2) Sobald die erforderliche Erklärung des An-             S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversor-\nschlussnutzers und die erforderlichen Angaben des              gungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I\nDritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten           S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom\n1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines         Grundversorger verlangte Messeinrichtung einzubauen\nMonats mitzuteilen, ob er dessen Angebot zum Ab-          und zu betreiben.\nschluss eines Vertrages annimmt,                             (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den\n2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb           eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine\nvon zwei Wochen nach der Anmeldung nach § 4               Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die\nAbs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer       Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen,\nhinzukommenden Messstelle zurückweist.                    bleibt unberührt.\n(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers oder            (3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durch-\ndes Messdienstleisters darf kein gesondertes Entgelt           führt, ist für den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb\nerhoben werden.                                                verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschädigung\nund Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen un-\n(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 gel-          verzüglich dem Netzbetreiber in Textform mitzuteilen\nten entsprechend für die Beziehungen zwischen Mess-            und zu beheben.\nstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die\nAufgabe des Messstellenbetreibers oder der Messung                (4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Ver-\nnicht an den Netzbetreiber zurückfällt.                        änderungen oder einer Änderung des Verbrauchsver-\nhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des\nNetznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen\n§6\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der Netz-\nDurchführung des Übergangs                       betreiber berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit\nDer Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer,        einer Frist von zwei Monaten eine Anpassung zu ver-\nbezogen auf die betroffene Messstelle,                         langen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwenden-\nden Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber be-\n1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbe-\nrechtigt, den Vertrag nach § 3 für diese Messstelle bei\ntriebs oder der Messung auf einen neuen Messstel-\neiner wesentlichen Abweichung von den Mindestanfor-\nlenbetreiber oder Messdienstleister und\nderungen zu beenden.\n2. die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder\n(5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellen-\nMessdienstleisters\nbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrich-\nunverzüglich mitzuteilen.                                      tung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netz-\nbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleis-\n§7                                 ter für diese Messstelle beendet haben.\nAusfall des Messstellenbetreibers\noder des Messdienstleisters                                                 §9\n(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbe-                                   Messung\ntrieb eines Dritten oder fällt der Messstellenbetreiber           (1) Der Messstellenbetreiber führt, soweit nichts an-\noder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeit-            deres vereinbart ist, auch die Messung durch.\npunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstel-\n(2) Die Durchführung der Messung kann auf Wunsch\nlenbetrieb oder die Messung übernimmt, ist der Netz-\ndes Anschlussnutzers einem anderen als dem Mess-\nbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die\nstellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister),\nAufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung\nsofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgele-\nzu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür\nsen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten auch\nkeine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt wer-\nMesseinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen\nden.\nwerden.\n(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen,\n(3) Wer die Messung durchführt, hat dafür Sorge zu\nist der Netzbetreiber berechtigt, den Verbrauch für\ntragen, dass eine einwandfreie Messung der entnom-\ndiesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Strom-\nmenen Energie sowie die form- und fristgerechte\nnetzzugangsverordnung und des § 41 der Gasnetzzu-\nDatenübertragung gewährleistet sind. Er kann unter\ngangsverordnung zu bestimmen.\ndiesen Voraussetzungen auch Messungen durchführen,\ndie über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen\nTe i l 2                            hinausgehen.\nMessstellenbetrieb und Messung\n§ 10\n§8                                                      Art der Messung\nMessstellenbetrieb                                          beim Stromnetzzugang\n(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und           (1) Die Messung der entnommenen Elektrizität er-\nGröße von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestim-           folgt bei Letztverbrauchern im Sinne des § 12 der\nmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftli-          Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der\ncher Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Ver-              entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenen-\nbrauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis              falls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt\nstehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrund-          oder durch Feststellung der maximalen Leistungsauf-\nversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I            nahme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008             2009\n(2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im           Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung blei-\nSinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung, er-            ben unberührt.\nfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrie-\nrende Leistungsmessung.                                                                   Te i l 3\n(3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der                               Festlegungen der\nStromnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer                            B u n d e s n e t z a g e n t u r,\nberechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten                          Übergangsregelungen\nvon dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Ab-\nsatz 2 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netz-\n§ 13\nbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens\nvereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber                  Festlegungen der Bundesnetzagentur\nsind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme\nZur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des\nentsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach\nMessstellenbetriebs und des Messbetriebs für den\n§ 3 verpflichtet.\nWettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung\nder Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die\n§ 11\nMessung durch einen Dritten oder der Mindestanforde-\nArt der Messung beim Gasnetzzugang                   rungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirt-\nDie Messung des entnommenen Gases erfolgt                  schaftsgesetzes kann die Bundesnetzagentur unter Be-\nachtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen\n1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnomme-\ndurch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirt-\nnen Gasmenge sowie,\nschaftsgesetzes treffen\n2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne\ndes § 29 der Gasnetzzugangsverordnung handelt,            1. zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder\nfür die Lastprofile gelten, durch eine stündliche re-         technischen Mindestanforderungen, die Netzbetrei-\ngistrierende Leistungsmessung.                                ber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die\nDurchführung des Messstellenbetriebs und der Mes-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung             sung stellen können,\nDatenübertragungssysteme einzurichten, die die stünd-\nlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer        2. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 3 und 4,\nForm an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Ener-                insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des\ngiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von              Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters\nAusgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf            einzuhaltenden Fristen,\nVerlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.          3. zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2,\n§ 12                              4. zu den Zeiträumen für eine Übermittlung nach § 11\nSatz 2,\nDatenaustausch und\nNachprüfung der Messeinrichtung                    5. zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12\nAbs. 2,\n(1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Da-\ntenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermög-          6. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netz-\nlichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind,              betreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1\nmuss das Format die vollautomatische Weiterverarbei-              bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und\ntung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch                Messung zur Förderung einer größtmöglichen Auto-\nzwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere                matisierung einzuhalten sind, sowie zu bundesein-\nauch für den Wechsel des Lieferanten. Der Dritte ist              heitlichen Regelungen, um den Datenaustausch\nverpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Mög-             und die Datenkonsistenz nach § 12 zu ermöglichen.\nlichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1\nund 2 zu nutzen.                                                                           § 14\n(2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist ver-                        Übergangsregelungen\npflichtet, dem Netzbetreiber die Messdaten fristgerecht\nentsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den                 (1) Diese Verordnung gilt nicht für Verträge nach\nFestlegungen der Regulierungsbehörden nach § 13               § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die bis\nelektronisch zu übermitteln.                                  zum 9. September 2008 geschlossen worden sind.\n(3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durch-          (2) § 12 Abs. 1 ist ab dem 1. April 2010 anzuwenden.\nführt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprü-\nfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung                                        Artikel 2\nnach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom\n12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch                                    Änderung\nArtikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007                          anderer Rechtsverordnungen\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eich-\n(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli\nbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im\n2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1\nSinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Er-\nder Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I\ngibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht ver-\nS. 2477), wird wie folgt geändert:\nwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber\ndie Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber.          1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist\nDie sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer                berechtigt,“ die Wörter „soweit nicht durch eine Be-","2010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\nstimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzu-                         10a.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb\ngangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I                                Umspannung Mittel-/Niederspannung“;\nS. 2006) etwas anderes verlangt wird,“ eingefügt.                    10a.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                                 Niederspannung“.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   (3) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli\n2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Artikel 1\n„Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzu-\nder Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird\ngangsverordnung.“\nwie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:                     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18b                                   „Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungs-\nMessung auf Vorgabe des Netznutzers                      systeme im Rahmen des Messstellenbetriebs\nLiegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2               richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangs-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus             verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I\nfolgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitab-                S. 2006).“\nständen der Messung zu beachten.“                             b) Satz 2 wird gestrichen.\n4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            c) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „unverschul-\ndetem“ gestrichen.\n„(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrich-\ntungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Mess-             d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern\nzugangsverordnung.“                                              „des Einbaus werden“ ein Komma und die Wörter\n„soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetrei-\n5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nber ist,“ eingefügt.\n„(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem             2. § 38 wird wie folgt geändert:\nMessstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung\nergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden darf, sonst dem Netznutzer.“                              aa) Die Angabe „(1)“ entfällt.\n(2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli                   bb) Nach dem Wort „Messstellenbetreiber“ wer-\n2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a                 den die Wörter „oder gegebenenfalls der\nder Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird                   Messdienstleister“ eingefügt.\nwie folgt geändert:                                                  cc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                          „Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzu-\na) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-                     gangsverordnung.“\ntungsmessung“ die Wörter „mittels Lastgang-                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmessung“ eingefügt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. Satz 2 wird\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „je-                  Satz 2 des einzig verbleibenden Absatzes.\nweils“ die Wörter „ein Entgelt für den Messstel-\n3. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:\nlenbetrieb,“ eingefügt.\n„§ 38b\n2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern\n„der Entgelte“ die Wörter „für Messstellenbetrieb,“                   Messung auf Vorgabe des Netznutzers\neingefügt.                                                       Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2\n3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift         des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus\ndie Wörter „Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten           folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitab-\nder Anschaffung, der Installation und der Wartung             ständen der Messung zu beachten.“\nder Zähler) und Ablesung der Zähler“ gestrichen.          4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a                    „(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrich-\nfolgende Nummer 10a eingefügt:                                tungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Mess-\n„10a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“                  zugangsverordnung.“\n5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n10a.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb\nHöchstspannungsnetz“;                              „(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem\nMessstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung\n10a.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb\nergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet\nUmspannung 380/110 Kilovolt bzw.\nwerden darf, sonst dem Transportkunden.“\n220/110 Kilovolt“;\n(4) Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\n10a.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb\n(BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nHochspannungsnetz 110 Kilovolt“;\nVerordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie\n10a.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb        folgt geändert:\nUmspannung 110 Kilovolt/Mittelspan-         1. In § 13 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „die Mes-\nnung“;                                          sung und Abrechnung“ durch die Wörter „den Mess-\n10a.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb            stellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung“ er-\nMittelspannung“;                                setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008              2011\n2. § 15 Abs. 7 wird wie folgt geändert:                            (6) Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Niederdruck“             vember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) wird wie folgt ge-\ndie Wörter „ein Entgelt für den Messstellenbe-          ändert:\ntrieb,“ eingefügt.                                      1. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ebenfalls“ die               „Der Eigentumsübergang und die Person des neuen\nWörter „ein Entgelt für den Messstellenbetrieb“             Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussneh-\neingefügt.                                                  mer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform an-\n3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert:               zuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem\nneuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4\na) In Nummer 5 werden die Wörter „Kosten der Zäh-\nAbs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.“\nlerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der In-\nstallation und der Wartung der Zähler) und Able-        2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Netzanschluss-\nsung der Zähler“ gestrichen.                                vertrag“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-                 ersetzt.\nfügt:                                                   3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„5a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“                 „Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom\n5a.1   Nebenkostenstelle      „Messstellenbe-         Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der\ntrieb Hochdruckleitungsnetz“;                  Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b\ndes Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetrei-\n5a.2   Nebenkostenstelle      „Messstellenbe-\nber nicht zu vertreten.“\ntrieb Mitteldruckleitungsnetz“;\n5a.3   Nebenkostenstelle      „Messstellenbe-     4. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntrieb Niederdruckleitungsnetz“.“               a) Die Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ wer-\n(5) Die Niederspannungsanschlussverordnung vom                       den durch die Wörter „ , des Messstellenbetrei-\n1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt ge-                   bers oder des Messdienstleisters“ ersetzt.\nändert:                                                             b) Nach den Wörtern „technischen Einrichtungen\n1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Netzanschluss-                  und Messeinrichtungen,“ werden die Wörter\nvertrag“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“                   „zum Austausch der Messeinrichtung, auch an-\nersetzt.                                                            lässlich eines Wechsels des Messstellenbetrei-\nbers,“ eingefügt.\n2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom              5. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nAnschlussnutzer veranlassten Austauschs der                     gefügt:\nMesseinrichtung durch einen Dritten nach § 21b                  „Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich\ndes Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbe-                  zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das\ntreiber nicht zu vertreten.“                                    Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer\n3. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/\n91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\na) Die Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ wer-             vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergie-\nden durch die Wörter „ , des Messstellenbetrei-             effizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65)\nbers oder des Messdienstleisters“ ersetzt.                  unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen\nb) Nach den Wörtern „technischen Einrichtungen                  für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen,\nund Messeinrichtungen,“ werden die Wörter                   die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen\n„zum Austausch der Messeinrichtung, auch an-                Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit\nlässlich eines Wechsels des Messstellenbetrei-              widerspiegeln.“\nbers,“ eingefügt.\n6. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Vertragsverhält-\n4. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-              nis“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ zu er-\ngefügt:                                                         setzen.\n„Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich              (7) Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-\nzumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das              tober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) wird wie folgt geän-\nEnergieversorgungsnetz angeschlossen oder einer             dert:\ngrößeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/\n91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates             1.   In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die\nvom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergie-                    Angabe „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.\neffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65)              1a. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Netzbetrei-\nunterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen                 ber“ die Wörter „oder vom Messstellenbetreiber\nfür den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen,                oder von dem die Messung durchführenden Drit-\ndie dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen             ten“ eingefügt.\nEnergieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit\nwiderspiegeln.“                                             2.   § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Vertragsverhält-                  „(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des\nnis“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ zu                 § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abge-\nersetzen.                                                        rechnet.“","2012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\n(8) In § 5 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung                 (9) Die Stromgrundversorgungsverordnung vom\nvom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Ar-              26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geän-\ntikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693)          dert:\ngeändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz               1. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Netzbetrei-\neingefügt:                                                             ber“ die Wörter „oder vom Messstellenbetreiber\n„Darüber hinaus wird zusätzlich die Differenz zwischen                 oder von dem die Messung durchführenden Dritten“\nden für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbrin-              eingefügt.\ngung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs\n2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\noder der Messung und den in der Erlösobergrenze dies-\nbezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungs-                       „(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maß-\nkonto einbezogen, soweit diese Differenz durch Ände-                   gabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgeset-\nrungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen Mess-                   zes abgerechnet.“\nstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber\ndurchgeführt wird, oder Maßnahmen nach § 21b                                                 Artikel 3\nAbs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie\nnach § 18b der Stromnetzzugangsverordnung und\nInkrafttreten\n§ 38b der Gasnetzzugangsverordnung verursacht                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwird.“                                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Oktober 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}