{"id":"bgbl1-2008-47-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":47,"date":"2008-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/47#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_47.pdf#page=13","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung","law_date":"2008-10-17T00:00:00Z","page":2005,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung\nVom 17. Oktober 2008\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-\nber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen\nTelekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148)\nwird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „34“ durch die Angabe „38“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „38 oder mehr“ durch die Angabe „41“\nersetzt und nach dem Wort „Bundessonderzahlungsgesetz“ wird die\nAngabe „in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung“ ein-\ngefügt.\ncc) In Satz 3 werden die Angabe „34“ durch die Angabe „38“ und die\nAngabe „38“ durch die Angabe „41“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten\nZahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom\nAG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten\nvor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen.“\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „nach den §§ 1 bis 5“ wird durch die Angabe „nach § 5“\nersetzt.\nb) Die Angabe „ , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchst-\ngrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insge-\nsamt nicht überschreiten“ wird gestrichen.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung,\nsoweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird.“\n4. § 7 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Telekom-Son-\nderzahlungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}