{"id":"bgbl1-2008-47-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":47,"date":"2008-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/47#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_47.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz (Kulturgüterverzeichnis-Verordnung - KultgVV)","law_date":"2008-10-15T00:00:00Z","page":2002,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\nVerordnung\nüber das Verzeichnis\nwertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz\n(Kulturgüterverzeichnis-Verordnung – KultgVV)\nVom 15. Oktober 2008\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgüterrückgabe-        Sammlungen mit Ausnahme der Archive\ngesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) ver-         einschließlich Bibliotheken                            8\nordnet die Bundesregierung:\nsonstige Gegenstände                                   9.\n§1\nAnwendungsbereich                           Die weiteren Stellen geben die Reihenfolge der Eintra-\ngung durch den Vertragsstaat wieder.\n(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die\nVoraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktua-           (2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben,\nlisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der       soweit bekannt, in das Verzeichnis aufzunehmen:\nVertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabe-             1. Kennzeichnung des Gegenstandes (Objektart),\ngesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547).\n2. Bezeichnung des Gegenstandes,\n(2) Das Verzeichnis enthält die Gegenstände, die von\nden Vertragsstaaten als besonders bedeutsam be-                3. Name der Sammlung, der Bibliothek, des Archivs,\nzeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kultur-\ngüterrückgabegesetzes).                                        4. Bestandsnummer (Bestandssigle) und Inventar-\nnummer,\n§2                                 5. Erscheinungsjahr,\nGliederung des Verzeichnisses                     6. Name der Urheberin oder des Urhebers,\n(1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten ge-\n7. Herkunftsort und Herkunftsepoche (Datierung),\ngliedert. Jeder aufgeführte Gegenstand erhält eine\nKennzeichnung, die sich aus mindestens fünf Stellen            8. Material,\nzusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen\nden Vertragsstaat, in dessen Verzeichnis das Kulturgut         9. Technik,\neingetragen ist, gemäß der Buchstabenkodierung ISO            10. Maße,\n3166-Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art\ndes Gegenstandes nach folgendem Schlüssel:                    11. Einheiten, Stückzahl oder Umfang,\nArchive                                                 0     12. Motivbeschreibung oder Darstellung,\nGemälde                                                 1     13. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhan-\nden,\nGlasmalereien                                           2\n14. bei Sammlungen und Bibliotheken: Hinweise zu In-\nHandzeichnungen und Grafiken                            3          ventaren,\nBibliotheksgut                                          4     15. bei Archiven: Hinweise zu Findmitteln,\nSkulpturen                                              5     16. besondere Bemerkungen.\nkunstgewerbliche Gegenstände                            6     Bei Einzelgegenständen soll ferner eine Fotografie oder\nsonstige Abbildung des Gegenstandes in das Verzeich-\nMünzen und Medaillen                                    7     nis aufgenommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008            2003\n§3                                   (3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im\nZuständigkeit                           Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüter-\nrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertrags-\nDie Erstellung, Führung und Aktualisierung des Ver-       staatenverzeichnis geführt.\nzeichnisses obliegt der Zentralstelle des Bundes (§ 2\ndes Kulturgüterrückgabegesetzes).\n§5\n§4                                                    Bekanntmachung\nVerfahren                                Die Zentralstelle des Bundes macht bei Bedarf, min-\ndestens aber einmal kalenderjährlich, eine vollständige\n(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom\nund aktualisierte Fassung des Verzeichnisses im Bun-\nVertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§ 6\ndesanzeiger bekannt.\nAbs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes)\nund dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung\ndes Vertragsstaates mitgeteilt wurde.                                                   §6\n(2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf                               Inkrafttreten\nVeranlassung des Vertragsstaates vorgenommen wer-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden.                                                         in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}