{"id":"bgbl1-2008-47-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":47,"date":"2008-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen","law_date":"2008-10-15T00:00:00Z","page":1995,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008            1995\nVerordnung\nzur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen\nVom 15. Oktober 2008\nAuf Grund                                                                 rung nach dem Madrider Markenabkom-\n– des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie                       men\ndes § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Okto-                 § 44    Anträge und sonstige Mitteilungen im\nber 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen                      Verfahren der internationalen Registrie-\n§ 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes                      rung nach dem Protokoll zum Madrider\nvom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12                   Markenabkommen\nzuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001                   § 45    Anträge und sonstige Mitteilungen im\n(BGBl. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9                     Verfahren der internationalen Registrie-\nNr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-                          rung nach dem Madrider Markenabkom-\nzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-                         men und nach dem Protokoll zum Madri-\ndert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4                         der Markenabkommen“.\nNr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I                  c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:\nS. 1191) neugefasst worden ist, und\n„Teil 6\n– des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmuster-\ngesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),                                      Verfahren nach der\nVerordnung (EG) Nr. 510/2006\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-\ndes Rates vom 20. März 2006\nnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das\nzum Schutz von geografischen\nDeutsche Patent- und Markenamt:\nAngaben und Ursprungsbezeichnungen\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.\nArtikel 1\nd) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie\nÄnderung\nder Markenverordnung                                folgt gefasst:\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I                    „§ 48 Veröffentlichung des Antrags\nS. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   § 49    Nationaler Einspruch“.\n22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt\ngeändert:                                                         e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt\ngefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 2\na) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\n„§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung“.                                    Einspruchsverfahren\nnach § 131 des Markengesetzes“.\nb) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie\nfolgt gefasst:                                         2. § 8 wird wie folgt geändert:\n„§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch\nVerfahren der internationalen Registrie-             das Wort „zwei“ ersetzt.","1996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„26,2 x 17 Zentimeter“ die Wörter „und nicht                        „Die Wiedergaben können bis zu sechs ver-\nkleiner als 8 x 8 Zentimeter“ eingefügt.                            schiedene Ansichten enthalten und sind auf\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                    einem Blatt Papier entsprechend dem For-\n„(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätz-                       mat des § 8 Abs. 3 einzureichen.“\nlich auf einem Datenträger eingereicht werden.              b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nDer Datenträger muss lesbar sein und darf keine\n„Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf\nViren oder sonstigen schädlichen Programme\neinem Datenträger eingereicht, müssen alle An-\nenthalten. Andernfalls kann der Datenträger\nsichten in einer Bilddatei wiedergegeben wer-\nnicht verwendet werden. Die beim Deutschen\nden.“\nPatent- und Markenamt lesbaren Datenträger-\nformate        werden    auf     der    Internetseite    4. § 11 wird wie folgt geändert:\nwww.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellun-                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch\ngen sind als einzelne Dateien auf dem Stamm-                   das Wort „zwei“ ersetzt.\nverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. Folgende Grafikformatierungen werden ak-\nzeptiert:                                                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die beim Deutschen Patent- und Mar-\nGrafikformat                    JPEG (*.jpg)                     kenamt lesbaren Datenträgerformate wer-\nAuflösung      Bei Breitformat Mindestens                          den auf der Internetseite www.dpma.de\nin der Breite    945, höchs-                        bekannt gegeben. Die klangliche Wieder-\ntens 1890                          gabe ist auf dem Stammverzeichnis ei-\nBildpunkte                         nes leeren Datenträgers abzulegen. Zu-\n(Pixel)                            lässige Dateiformate sind WAVE-Format\n(*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Ab-\nBei Hochfor-     Mindestens\ntastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilo-\nmat in der       945, höchs-\nHöhe             tens 1890                          hertz, die Auflösung mindestens 16 Bit\nBildpunkte                         betragen. Gepackte und komprimierte\n(Pixel)                            Dateien werden vom Deutschen Patent-\nund Markenamt nicht bearbeitet.“\nFarbraum                        sRGB\nbb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFarbtiefe      Farbbild         24 Bit/p                       „Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die\nschwarz-weiß      8 Bit/p                       klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.“\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nGraustufen        8 Bit/p\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch\nDie Datei darf nicht größer als 1 Megabyte                 das Wort „zwei“ ersetzt.\nsein. Gepackte und komprimierte Dateien                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“\nwerden vom Deutschen Patent- und Marken-                   durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2“\namt nicht bearbeitet.                                      ersetzt.\n2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind              6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nmaschinell oder in Blockschrift folgende An-\ngaben anzubringen:                                         „(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-\ntungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem\na) der Name des Anmelders,\nZeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppel-\nb) die Marke, soweit möglich,                           ter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmel-\nc) der Vertreter, soweit bestellt,                      dung als Anlage beigefügt ist.“\nd) die Kontaktdaten (Adresse,            Telefon-    7. § 23 wird wie folgt geändert:\nnummer, E-Mail-Adresse),                            a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst:\ne) das interne Geschäftszeichen des Anmel-                                        „§ 23\nders oder seines Vertreters, soweit vorhan-\nden, und                                                       Veröffentlichungen zur Anmeldung“.\nf) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nder der Datenträger gehört.                            fügt:\nDie Beschriftung darf die Lesbarkeit des Da-                  „(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in\ntenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger              das Register eingetragen, so umfasst die\nmit Etiketten werden vom Deutschen Patent-                 Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:\nund Markenamt nicht bearbeitet.“                           1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückwei-\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                          sung einer angemeldeten Marke eine entspre-\nchende Angabe unter Bezeichnung des Zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  rückweisungsgrundes und der Waren und\naa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort                  Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die\n„zwei“ ersetzt.                                              sich die Zurückweisung bezieht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008               1997\n2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme             ganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-\neiner Markenanmeldung eine entsprechende               nen amtlichen Formblätter zu verwenden.“\nAngabe unter Bezeichnung der Waren und             10. Teil 6 wird wie folgt gefasst:\nDienstleistungen sowie der Klassen, auf die\nsich die Rücknahme bezieht;                                                      „Teil 6\n3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung                               Verfahren nach der Verordnung\nder Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostenge-                        (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom\nsetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraus-               20. März 2006 zum Schutz von geografischen\nsetzungen für die Zuerkennung eines An-                       Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung                   für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel\nmit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Mar-\nkengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine                                    Abschnitt 1\nentsprechende Angabe;                                                    Eintragungsverfahren\n4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen\neine entsprechende Angabe.“                                                       § 47\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                         Eintragungsantrag\n8. § 25 wird wie folgt geändert:                                    (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografi-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           schen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung\nnach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates\n„4. die Angabe der Markenform,“.\nvom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarer-\n„6. eine in den Akten befindliche Beschreibung             zeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)\nder Marke,“.                                          in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Ver-\nwendung des vom Deutschen Patent- und Marken-\n9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:\namt herausgegebenen Formblatts eingereicht wer-\n„§ 43                                 den.\nAnträge und sonstige Mitteilungen                      (2) In dem Antrag sind anzugeben:\nim Verfahren der internationalen Registrierung\nnach dem Madrider Markenabkommen                      1. der Name und die Anschrift des Antragstellers\nim Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung\nFür Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-              (EG) Nr. 510/2006,\nfahren der internationalen Registrierung einer in das\nRegister eingetragenen Marke nach Artikel 3 des               2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung\nMadrider Markenabkommens beim Deutschen Pa-                       der den Antrag stellenden Vereinigung,\ntent- und Markenamt sind die vom Internationalen              3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name\nBüro der Weltorganisation für geistiges Eigentum                  und die Anschrift des Vertreters,\nherausgegebenen amtlichen Formblätter zu ver-\n4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbe-\nwenden.\nzeichnung zu schützende Name,\n§ 44                                 5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-\ntels,\nAnträge und sonstige Mitteilungen im\nVerfahren der internationalen Registrierung nach            6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-\ndem Protokoll zum Madrider Markenabkommen                       ordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.\nFür Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-\nfahren der internationalen Registrierung einer beim                                      § 48\nDeutschen Patent- und Markenamt angemeldeten                                Veröffentlichung des Antrags\noder in das Register eingetragenen Marke nach Ar-                (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Mar-\ntikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-              kenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind\nmen sind die vom Internationalen Büro der Weltor-             mindestens anzugeben:\nganisation für geistiges Eigentum herausgegebe-\nnen amtlichen Formblätter zu verwenden.                       1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name\n§ 45                                     und die Anschrift des Vertreters,\nAnträge und sonstige Mitteilungen im                  3. der als geografische Angabe oder als Ur-\nVerfahren der internationalen Registrierung nach                sprungsbezeichnung zu schützende Name,\ndem Madrider Markenabkommen und nach\n4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmit-\ndem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\ntels,\nFür Anträge und für sonstige Mitteilungen im Ver-\nfahren der internationalen Registrierung einer beim           5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Ver-\nDeutschen Patent- und Markenamt in das Register                   ordnung (EG) Nr. 510/2006.\neingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des                    (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit\nMadrider Markenabkommens als auch nach Arti-                  des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markenge-\nkel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-                setzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Ver-\nmen sind die vom Internationalen Büro der Weltor-             ordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.","1998           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\n§ 49                                                     Abschnitt 3\nNationaler Einspruch                                            Änderungen der\nSpezifikation; Löschung; Akteneinsicht\n(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Mar-\nkengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der\nVerordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwen-                                        § 52\ndung des vom Deutschen Patent- und Markenamt                              Änderungen der Spezifikation\nherausgegebenen Formblatts eingereicht werden.\n(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation\n(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:              gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006\n1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe-                  soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent-\nzeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein-          und Markenamt herausgegebenen Formblatts ein-\nspruch richtet,                                          gereicht werden.\n2. der Name und die Anschrift des Einsprechen-                   (2) In dem Antrag sind anzugeben:\nden,                                                     1. die eingetragene geografische Angabe oder Ur-\n3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name              sprungsbezeichnung,\nund die Anschrift des Vertreters,                        2. der Name und die Anschrift des Antragstellers\n4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte                   im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung\nInteresse des Einsprechenden ergibt,                         (EG) Nr. 510/2006,\n5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung             3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der\nmit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)                     den Antrag stellenden Vereinigung,\nNr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.         4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name\nund die Anschrift des Vertreters,\nAbschnitt 2\n5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-\nEinspruchsverfahren                             resse des Antragstellers ergibt,\nnach § 131 des Markengesetzes\n6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die\nÄnderungen beziehen,\n§ 50\nEinspruch                             7. die beabsichtigten Änderungen und deren Be-\ngründung.\n(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengeset-\nzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verord-               (3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der\nnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des              Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die\nvom Deutschen Patent- und Markenamt herausge-                 §§ 48 bis 51 entsprechend.\ngebenen Formblatts eingereicht werden.\n(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:                                       § 53\n1. die geografische Angabe oder Ursprungsbe-                                     Löschungsantrag\nzeichnung, gegen deren Eintragung sich der Ein-             (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen\nspruch richtet,                                          geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung\n2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentli-               nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nchung im Amtsblatt der Europäischen Union,               Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deut-\nschen Patent- und Markenamt herausgegebenen\n3. der Name und die Anschrift des Einsprechen-                Formblatts eingereicht werden.\nden,\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\n4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name\nund die Anschrift des Vertreters,                        1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-\nzeichnung, die gelöscht werden soll,\n5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte\nInteresse des Einsprechenden ergibt.                     2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,\n(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchs-           3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die\nfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche                  Anschrift des Vertreters,\nGründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)              4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Inte-\nNr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.                         resse des Antragstellers ergibt,\n§ 51                               5. Gründe für die Löschung.\nEinspruchsverfahren\n§ 54\nDas Deutsche Patent- und Markenamt unterrich-\nAkteneinsicht\ntet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist\ndas Bundesministerium der Justiz über die einge-                 In den Verfahren nach der Verordnung (EG)\ngangenen Einsprüche durch Übersendung der Ein-                Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und\nsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.                    Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008             1999\n§ 55                                  (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammver-\n(weggefallen)“.                            zeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.\nDie Auflösung muss mindestens 300 dpi, die\nArtikel 2                                 Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen.\nEine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.\nÄnderung                                  Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu\nder Geschmacksmusterverordnung                           wählen.“\nDie Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai                   b) Absatz 7 wird aufgehoben.\n2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532),             3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                           „(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                 im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Ge-\nschmacksmustergesetzes fest, dass die in der An-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          meldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachge-\n„(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Ge-            rechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe\nschmacksmusters muss unter Verwendung des                 dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das\nvom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-               Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisan-\ngegebenen Formblatts eingereicht werden.“                 gabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.“\nb) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie         4. § 9 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                            a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n„Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmel-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ndung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes)\nmuss zusätzlich folgende Angaben enthalten:“.                    „(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis\nzu 100 Wörter enthalten und ist auf einem geson-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung\na) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf\n„(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn               keine grafischen oder sonstigen Gestaltungsele-\nfotografischen oder sonstigen grafischen Darstel-            mente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12\nlungen des Musters. Jede darüber hinausge-                   des Geschmacksmustergesetzes) können die Be-\nhende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die               schreibungen nach Musternummern geordnet in\nDarstellungen sind auf den vom Deutschen Pa-                 einem Dokument zusammengefasst werden.\ntent- und Markenamt herausgegebenen Form-                        (3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur\nblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei                  Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann\nSammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacks-                      die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Da-\nmustergesetzes) ist für jedes Muster ein geson-              tenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmel-\ndertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter               dungen sind die Beschreibungen entsprechend\ndürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde              Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.“\nBezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen ent-\n5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nhalten.\na) Nummer 6 wird aufgehoben.\n(2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte\ngegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu             b) In Nummer 7 werden die Wörter „deren Veröffent-\nnummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeich-               lichung beantragt worden ist,“ gestrichen.\nnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts\nvom Punkt die Nummer der Darstellung. Die                                       Artikel 3\nNummerierung ist neben den Darstellungen auf                                    Änderung\nden Formblättern anzubringen. Für die Reihen-                        der Wahrnehmungsverordnung\nfolge der Darstellungen ist die Nummerierung              Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember\ndurch den Anmelder ausschlaggebend.                    1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Ver-\n(3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund        ordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008),\ndarzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz      wird wie folgt geändert:\nangemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und             1. § 5 wird wie folgt geändert:\ndarf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maß-\nangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss                                         „§ 5\ndauerhaft und unverwischbar sein.                                   Markenstellen und Markenabteilungen“.\n(4) Die Darstellungen können statt auf einem           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFormblatt auf einem Datenträger eingereicht wer-\nden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nkeine Viren oder sonstigen schädlichen Pro-                        dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „der Mar-\ngramme enthalten. Die beim Deutschen Patent-                       kenstellen und“ eingefügt.\nund Markenamt lesbaren Formate der Datenträ-                 bb) In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung\nger werden auf der Internetseite www.dpma.de                       (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Wörter „Verord-\nbekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht                         nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom\nlesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.                 20. März 2006 zum Schutz von geografischen\nDie Darstellungen sind im Grafikformat JPEG                        Angaben und Ursprungsbezeichnungen für","2000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008\nAgrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU                  der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-\nNr. L 93 S. 12)“ ersetzt.                                   dauer unterblieben ist;\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer\nRegistereintragung, die den Wohnort oder die\n„(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben\nZustellanschrift des Inhabers der Marke oder\nder Markenstellen und Markenabteilungen wer-\ndie Änderung von Vertreterangaben betrifft;\nden auch Beamte des mittleren Dienstes und ver-\ngleichbare Tarifbeschäftigte betraut:                         6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme ei-\nner Priorität erforderlichen Angaben zu ma-\n1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldun-                   chen und entsprechende Unterlagen einzurei-\ngen oder von Erklärungen auf Teilung einer an-                chen;\ngemeldeten oder einer eingetragenen Marke\nzu beseitigen;                                             7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im\nUrsprungsland eingetragene Marke erforderli-\n2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungs-                  chen Angaben zu machen und entsprechende\nverfahren einschließlich der Aufforderung, for-               Unterlagen einzureichen;\nmelle Mängel bei der Einreichung von Schrift-\nsätzen zu beseitigen;                                      8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von inter-\nnational registrierten Marken.“\n3. Gewährung von Einsicht in die Akten von An-\n2. § 6 wird aufgehoben.\nmeldungen von Marken und von eingetrage-\nnen Marken einschließlich der Erteilung von          3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nAuskünften über den Akteninhalt und von Ab-             Angabe „§§ 1 bis 6“ durch die Angabe „§§ 1 bis 5“\nschriften und Auszügen aus den Akten; bei Ak-           ersetzt.\nten von Anmeldungen von Marken, soweit der\nAnmelder dem Antrag zugestimmt hat;                                          Artikel 4\n4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung                                 Inkrafttreten\nder Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren              Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nnach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollstän-     1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli\ndigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf           2009 in Kraft.\nMünchen, den 15. Oktober 2008\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nDr. S c h a d e"]}