{"id":"bgbl1-2008-46-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":46,"date":"2008-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)","law_date":"2008-10-17T00:00:00Z","page":1982,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1982             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008\nGesetz\nzur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes\n(Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)\nVom 17. Oktober 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland ha-\nben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unterneh-\nArtikel 1                            men des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten\nauch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlich-\nGesetz                              rechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die\nzur Errichtung eines                         Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.\nFinanzmarktstabilisierungsfonds\n(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von\n(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz –\nArtikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grund-\nFMStFG)                              gesetzes.\nInhaltsübersicht\n§3\n§  1    Errichtung des Fonds\n§  2    Zweck des Fonds                                                        Stellung im Rechtsverkehr\n§  3    Stellung im Rechtsverkehr\nDer Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem\n§  3a   Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name,   Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, kla-\nRechtsform, Stellung im Rechtsverkehr\ngen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand\n§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung\ndes Fonds ist Berlin.\n§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung\n§ 6 Garantieermächtigung\n§ 3a\n§ 7 Rekapitalisierung\n§ 8 Risikoübernahme                                                       Finanzmarktstabilisierungsanstalt –\n§ 9 Kreditermächtigung                                                              Errichtung, Name,\n§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen                          Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr\n§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds                  (1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine „Fi-\n§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung          nanzmarktstabilisierungsanstalt – FMSA“ (Anstalt) als\n§ 12 Verwaltungskosten                                          rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen\n§ 13 Befristung und Länderbeteiligung                           Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet, die\n§ 14 Steuern                                                    organisatorisch von der Deutschen Bundesbank ge-\n§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit                                  trennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im\n§ 16 Rechtsweg                                                  rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und ver-\n§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen                          klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt\nist der Sitz der Deutschen Bundesbank.\n§1                                  (2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage die-\nErrichtung des Fonds                        ses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des\nFonds wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachauf-\nEs wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeich-              sicht des Bundesministeriums der Finanzen.\nnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ errich-\ntet.                                                               (3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss\ngeleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bun-\n§2                               desministerium der Finanzen im Benehmen mit der\nDeutschen Bundesbank ernannt werden. Werden Be-\nZweck des Fonds\namte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsaus-\n(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanz-           schuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.\nmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen\n(4) Die Anstalt ist von dem übrigen Vermögen der\nund durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine\nDeutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbind-\nStärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne\nlichkeiten getrennt zu halten.\ndes § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versiche-\nrungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des                    (5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsge-            § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der\nsetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des In-            Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.\nvestmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier-            Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte\nund Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunter-              die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des\nnehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften,              Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten\ngemischte Finanzholding-Gesellschaften oder beauf-              der Anstalt trägt der Fonds.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008             1983\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            gen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2\nmächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-           unverzüglich zu unterrichten.\nbank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt                                     §5\nzu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium\nVermögenstrennung, Bundeshaftung\nder Finanzen durch Rechtsverordnung im Einverneh-\nmen mit der Deutschen Bundesbank geändert werden.                Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-\nIn die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere        des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.\nBestimmungen über die Organisation der Anstalt sowie          Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten\nüber die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und             des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Ver-\nRechnungslegung des Fonds aufzunehmen.                        bindlichkeiten des Bundes.\n(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass                                        §6\nund Änderungen der Rechtsverordnungen nach Ab-                                 Garantieermächtigung\nsatz 6 unverzüglich zu unterrichten.                             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von\n§4                                400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes\nEntscheidung über                          und bis zum 31. Dezember 2009 begebene Schuldtitel\nStabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung                  und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen\ndes Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 36 Mo-\n(1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzuneh-\nnaten haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe\nmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das\nzu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu\nBundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unter-\nunterstützen. Satz 1 gilt entsprechend für die Über-\nnehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem\nnahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweck-\nErmessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des\ngesellschaften, die Risikopositionen eines Unterneh-\njeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten\nmens des Finanzsektors übernommen haben. Für die\nUnternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarkt-\nÜbernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemes-\nstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des\nsener Höhe zu erheben.\nmöglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes\nder Mittel des Fonds. Soweit es sich um Grundsatz-               (2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung\nfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung              findet keine Anwendung.\nsowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen                (3) Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der ent-\nnach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlasse-           sprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen,\nnen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein intermi-        in der der Fonds daraus in Anspruch genommen wer-\nnisterieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vor-           den kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen\nschlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein             Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies\nRechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht               gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein\nnicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundes-           gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,\nministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von           Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Fonds\nBedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.             in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-           ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-            oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist\ndarf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Ent-          eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\nscheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz und               rechnen.\ndie Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2             (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nbleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Fi-          nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nnanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über             darf, nähere Bestimmungen erlassen über\nErlass und Änderungen der Rechtsverordnung unver-\nzüglich zu unterrichten.                                      1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie\nabgedeckt werden können,\n(3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem\nVertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministe-           2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen\nriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Jus-               nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des\ntiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Techno-            Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,\nlogie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder.          3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträ-\nDem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied                gen,\nein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an.\nDem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder               4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen\nberatend angehören. Das Bundesministerium der Fi-                 der Garantie,\nnanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäfts-             5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für\nordnung geben.                                                    Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des\n(4) Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds be-           Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garan-\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,                tien und\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der          6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des\nHaushaltsausschuss und der Finanzausschuss des                    Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garan-\nDeutschen Bundestages sind über Erlass und Änderun-               tieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.","1984           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008\n(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-              3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass                 einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre\nund Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4                 verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Ar-\nunverzüglich zu unterrichten.                                     ten von Risikopositionen,\n4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflich-\n§7                                     tungen zulasten der begünstigten Unternehmen\nRekapitalisierung                             des Finanzsektors und andere geeignete Formen ih-\n(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von           rer Beteiligung an den von dem Fonds übernomme-\nUnternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbeson-               nen Risiken und\ndere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille         5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des\nBeteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der              Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risiko-\nEigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher,           übernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.\ndie durch Landesrecht geschaffen werden, überneh-                (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-\nmen.                                                          schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen entschei-           und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2\ndet über die Übernahme und Veräußerung von Beteili-           unverzüglich zu unterrichten.\ngungen nach Absatz 1. Eine Beteiligung durch den\nFonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Inte-                                     §9\nresse des Bundes vorliegt und der vom Bund ange-                                 Kreditermächtigung\nstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher\nauf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der           (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.                mächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendun-\ngen und von Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 dieses\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-           Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 70 Milliarden Euro\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-            aufzunehmen.\ndarf, nähere Bestimmungen erlassen über\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\n1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen            Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.\nder Rekapitalisierung,\n(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-\n2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbe-          pieren der Nettobetrag anzurechnen.\nstandteilen von einzelnen Unternehmen des Finanz-\nsektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittel-           (4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1\nbestandteilen,                                            Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in\nAbsatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwil-\n3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Be-           ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nteiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder          destages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten\nveräußern kann, und                                       werden.\n4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nZweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapita-           mächtigt, für den Fonds im Falle der Inanspruchnahme\nlisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.                aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes weitere\n(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-              Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro aufzuneh-\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass             men.\nund Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3\nunverzüglich zu unterrichten.                                                             § 10\nBedingungen\n§8                                              für Stabilisierungsmaßnahmen\nRisikoübernahme                              (1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisie-\n(1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanz-             rungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 bis 8 die-\nsektors vor dem 13. Oktober 2008 erworbene Risiko-            ses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr\npositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere,            für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.\nderivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten               (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\naus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteili-          nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ngungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwer-        darf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den\nben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt            begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfül-\ngegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen           lenden Anforderungen an\neines Unternehmens des Finanzsektors übernommen\nhaben.                                                          1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinsti-\ntuten insbesondere die Versorgung kleiner und\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nach-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-                 haltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,\ndarf, nähere Bestimmungen erlassen über\n2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,\n1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder de-\nren Risiken abgesichert werden können,                      3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und we-\nsentlichen Erfüllungsgehilfen,\n2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, ein-\nschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zu-            4. die Eigenmittelausstattung,\nsicherungen und Gegenleistungen,                            5. die Ausschüttung von Dividenden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008             1985\n6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderun-             (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht\ngen zu erfüllen sind,                                     aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanz-\n7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbs-                 ausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig\nverzerrungen,                                             über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gre-\nmium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von\n8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu          wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.\nlegen ist,\n9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit                                      § 12\nZustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende                                   Verwaltungskosten\nund zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung\nzur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzu-             Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der\nhaltenden Anforderungen,                                  Bund.\n10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des\n§ 13\nZweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforder-\nlich sind.                                                           Befristung und Länderbeteiligung\nDie Anforderungen können sich nach Art und Adres-                 (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis\nsaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden.               zum 31. Dezember 2009 möglich. Anschließend ist der\nSie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und               Fonds abzuwickeln und aufzulösen.\nder hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Ver-                 (2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verblei-\ntrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festge-          bende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern\nlegt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverord-          im Verhältnis 65 : 35 aufgeteilt. Die Beteiligung der\nnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung             Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden\nder vorgenannten Anforderungen geregelt werden.                Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder\n(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-               erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni\nschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass              2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt\nund Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2              2007 in jeweiligen Preisen.\nunverzüglich zu unterrichten.                                     (3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaf-\nten, die deren Risikopositionen übernommen haben,\n§ 10a                               durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tra-\nGremium zum                              gen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder\nFinanzmarktstabilisierungsfonds                    entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken\noder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkraft-\n(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-\ntretens des Gesetzes. Der Bund trägt gemäß seinem\nner Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern\nAnteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes\ndes Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird\ndie Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen\ndem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun\ner beteiligt ist.\nMitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zu-\nsammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium                   (4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung\nbeendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds.           des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums\n(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der\nnach § 10a und des Bundesrates bedarf.\nFinanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen un-\nterrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsaus-            (5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-\nschusses und Leitungsausschusses zu laden. Das Gre-            schuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass\nmium berät ferner über grundsätzliche und strategische         und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Ab-\nFragen und langfristige Entwicklungen der Finanz-              satz 4 unverzüglich zu unterrichten.\nmarktpolitik.\n(3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des                                       § 14\nGremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenhei-                                    Steuern\nten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt\n(1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer\ngeworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und\noder der Körperschaftsteuer. Er ist kein Unternehmer\nTeilnehmer der Sitzungen.\nim Sinne des Umsatzsteuergesetzes.\n§ 11                                   (2) Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug\nnicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten\nJahresrechnung                            und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung\nund parlamentarische Unterrichtung                   hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Ver-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am            pflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.\nSchluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech-            Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertrag-\nnung für den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haus-           steuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsab-\nhaltsrechnung des Bundes beizufügen.                           kommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige\n(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher              Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.\nWeise den Bestand des Fonds einschließlich der For-               (3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a\nderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie           letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei\ndie Einnahmen und Ausgaben nachweisen.                         Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds","1986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008\noder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht                 § 13  Verwertung\nanzuwenden.                                                      § 14  Keine Börsenzulassung\n(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewie-               § 15  Stille Gesellschaft\nsenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechts-                § 16  Erwerb von Risikopositionen\nakte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der             § 17  Wettbewerbsrecht\nErmittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des\nGrunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von An-                                             §1\nteilen durch den Fonds außer Betracht.\nAnwendungsbereich\n§ 15                                Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen\nSofortige Vollziehbarkeit                     des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarkt-\nstabilisierungsfondsgesetzes.\nEin Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfech-\ntungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz\n§2\nund den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\nnungen hat keine aufschiebende Wirkung.                                            Verpflichtungserklärung\n(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Ver-\n§ 16                             antwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen\nRechtsweg                             Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständig-\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ers-             keiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirk-\nten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche             samkeit einer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des\nStreitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach die-        Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebe-\nsem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der              nen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Ver-\nordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet               pflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.\nder Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.                (2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch\ngegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer\n§ 17                             Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Ver-\nVerkündung                            pflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die\nvon Rechtsverordnungen                        der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick\nauf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\ndiesem Grunde angefochten werden. § 254 Abs. 2\nabweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend.\nvon Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-\ndesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-                (3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unterneh-\ngen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet              men des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform\nwerden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-             als der Aktiengesellschaft entsprechend.\nlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\nim Bundesgesetzblatt hinzuweisen.                                                             §3\nGesetzlich genehmigtes Kapital\nArtikel 2\n(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-\nGesetz                             fassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum\nzur Beschleunigung                          31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis\nund Vereinfachung des Erwerbs                        zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeit-\nvon Anteilen an sowie Risikopositionen                    punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist,\nvon Unternehmen des Finanzsektors                       durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den\nFinanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen.\ndurch den Fonds\nDer Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zu-\n„Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“                     stimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.\nInhaltsübersicht                              (2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der\n§   1   Anwendungsbereich                                        Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe be-\n§   2   Verpflichtungserklärung                                  darf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vor-\n§   3   Gesetzlich genehmigtes Kapital                           handen sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der\n§   4   Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital           verschiedenen Gattungen.\n§   5   Ausgestaltung der Aktien                                    (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.\n§   6   Bericht an die Hauptversammlung\n(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das\n§   7   Beschlussfassung der Hauptversammlung über Kapital-\nerhöhung                                                 Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zu-\n§ 8     Genussrechte                                             geordnet werden und befreit den Fonds von seiner Ein-\n§ 9     Sinngemäße Anwendung                                     lagepflicht.\n§ 10    Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsaus-     (5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes\nschuss                                                   ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe\n§ 11    Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung     der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes ent-\n§ 12    Kein Pflichtangebot                                      sprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes\nfindet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhö-\n*) http://www.ebundesanzeiger.de                                 hung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008              1987\ngen. Eine Prüfung findet nicht statt. § 246a Abs. 4           einberufen, findet § 16 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs-\nSatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.                  und Übernahmegesetzes entsprechend Anwendung.\n(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der       Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.\nGesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung\n(2) Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung\ndes Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach\ndes Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall\nvorstehenden Absätzen erforderlich ist.\nzulässig und angemessen.\n§4                                    (3) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundka-\nAnrechnung auf                           pitals ist unverzüglich zur Eintragung in das Handels-\nbestehendes genehmigtes Kapital                    register anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensicht-\nlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister ein-\nIn dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwen-\nzutragen. § 246a Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt\ndung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert\nentsprechend.\nsich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das\nGrundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkraft-             (4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das\ntretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermäch-          Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zu-\ntigungen erhöhen kann.                                        geordnet werden und befreit den Fonds von seiner Ein-\nlagepflicht.\n§5\nAusgestaltung der Aktien                                                   §8\n(1) Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der\nAktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe.                                 Genussrechte\nDer Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die\nneuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Ver-             (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-\nteilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang          fassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. De-\nausgestattet sind. Er kann insbesondere auch Vorzugs-         zember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds\naktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vor-           auszugeben. Der Vorstand kann von der Ermächtigung\nzug nicht nachzahlbar ist.                                    nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch ma-\nchen.\n(2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zu-\nstimmung des Aufsichtsrates.                                     (2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der\n(3) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs ent-             Zustimmung der Hauptversammlung.\nspricht, ist in jedem Falle angemessen. Unbeschadet\n(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.\ndessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf-\nsichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den\nBörsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des Aktien-                                     §9\ngesetzes gilt.\nSinngemäße Anwendung\n(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds\nbefreit diesen von seiner Einlagepflicht.                        (1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der\n(5) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien            Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und\nmit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der             der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gel-\nVerteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet            ten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.\nsind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen\nDritten. Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn               (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des\nausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an             Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Ge-\neinen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umge-           nossenschaft verfasst sind. Satzungsänderungen von\nwandelt werden.                                               Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine\nKapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen,\nsind unverzüglich zur Eintragung in das Genossen-\n§6\nschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutra-\nBericht an die Hauptversammlung                     gen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht of-\nDer Vorstand hat der nächsten ordentlichen Haupt-          fensichtlich nichtig ist.\nversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapi-\ntalerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, in              (3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\ndem insbesondere der Umfang der Kapitalerhöhung               keit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c\nsowie der Ausgabebetrag sowie ein Gewinnvorzug                Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt\nund Liquidationsvorrang der Aktien rechtlich und wirt-        für das Beschlussverfahren § 7 Abs. 1 entsprechend.\nschaftlich erläutert werden.\n§ 10\n§7\nKeine Informationspflicht\nBeschlussfassung der\ngegenüber dem Wirtschaftsausschuss\nHauptversammlung über Kapitalerhöhung\n(1) Wird eine Hauptversammlung zur Beschlussfas-              § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 9a sowie § 109a\nsung über die Erhöhung des Grundkapitals und den              des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwen-\nAusschluss des Bezugsrechts zugunsten des Fonds               dung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.","1988           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008\n§ 11                              steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen\nKeine Mitteilungspflicht                     der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds\nfür wesentliche Beteiligung                     nicht entgegen.\n§ 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine              (3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds\nAnwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den               übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die\nFonds.                                                        Insolvenzmasse des Treuhänders.\n§ 12                                                         § 17\nKein Pflichtangebot                                            Wettbewerbsrecht\nIm Falle der Erlangung der Kontrolle über eine Ziel-          Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Ge-\ngesellschaft durch den Fonds befreit die Bundesanstalt        setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht den Fonds von der           keine Anwendung auf den Fonds.\nVerpflichtung zur Abgabe und Veröffentlichung eines\nPflichtangebots gemäß § 35 des Wertpapiererwerbs-                                      Artikel 3\nund Übernahmegesetzes.\nÄnderung\n§ 13                                            des Kreditwesengesetzes\nVerwertung                               Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nBei der Wiederveräußerung der von dem Fonds er-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen\n13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geän-\nRechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaf-\ndert:\ntern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors\nein Bezugsrecht einräumen.                                    Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:\n„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatz-\n§ 14                              pflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für\nKeine Börsenzulassung                        eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um\neine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im\n§ 40 Abs. 1 des Börsengesetzes und § 69 der Bör-\nregulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die\nsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von\nErsatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen\nAktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer\nEuro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7\nÜbertragung der Aktien an einen Dritten sind die vor-\ngelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befug-\nstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69\nnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er\nAbs. 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit\nmehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen began-\nder Übertragung an den Dritten zu laufen.\ngen hat.“\n§ 15\nArtikel 4\nStille Gesellschaft\nÄnderung\nEine Vereinbarung über die Leistung einer Vermö-\ngenseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter               des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nin ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unter-             Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nnehmensvertrag. Er bedarf insbesondere nicht der Zu-          der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nstimmung der Hauptversammlung oder der Eintragung             (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4\nin das Handelsregister.                                       des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690),\nwird wie folgt geändert:\n§ 16                              Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nErwerb von Risikopositionen\n„(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die\n(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicher-         Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro\nheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht an-        für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen.\nfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungs-       Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren\nhindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zu-      Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen\nstimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertra-         sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des\ngung an den Fonds nicht entgegen. Die Übertragung             Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen\neiner Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an           nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Son-\nden Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung         derbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe über-\nim Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.          tragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz ver-\nDie §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und           pflichtende Handlungen begangen hat.“\n§ 354a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Über-\ntragungen an den Fonds und die von ihm verwandten                                      Artikel 5\nVertragsbedingungen nicht anwendbar.\nÄnderung\n(2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an\nden Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten                           der Insolvenzordnung\nerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Über-           § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\ntragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs          1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2008                 1989\nGesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-          zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    tikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\n„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen            gehoben.\ndes Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten                 (3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nnicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Un-        1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 dieses\nternehmens ist nach den Umständen überwiegend                 Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nwahrscheinlich.“\n„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen\ndes Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten\nArtikel 6\nnicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens\nWeitere Änderungen                            des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unter-\ndes Kreditwesengesetzes, des Versicherungs-                  nehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Um-\naufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung                  ständen überwiegend wahrscheinlich ist.“\n(1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                                       Artikel 7\ntember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-                                Inkrafttreten\nkel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-\nhoben.                                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) § 83a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-                (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}