{"id":"bgbl1-2008-45-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":45,"date":"2008-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_45.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV)","law_date":"2008-10-10T00:00:00Z","page":1931,"pdf_page":7,"num_pages":49,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                       1931\nVerordnung\nüber das erlaubnispflichtige Personal\nder Flugsicherung und seine Ausbildung\n(Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FSPersAV)*)\nVom 10. Oktober 2008\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und                                           Unterabschnitt 4\nSatz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der                                         Gültigkeit, Verlängerung,\nBekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698)                               Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                    § 25  Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneue-\nStadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                            rung von Auszubildendenlizenzen\nnisterium für Bildung und Forschung:                                    § 26  Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechti-\ngungen, Betriebliche Kompetenzprogramme\nInhaltsübersicht                                 § 27  Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von\nFluglotsenlizenzen\nAbschnitt 1                                § 28  Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneue-\nrung von Ausbildererlaubnissen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1       Erlaubnispflichtiges Personal                                                        Unterabschnitt 5\n§ 2       Begriffsbestimmungen                                                               Ausbildungsanbieter\n§ 3       Aufsichtsbehörde                                              § 29  Zertifizierung von Ausbildungsanbietern\nAbschnitt 2                                                         Abschnitt 3\nFluglotsen und deren Ausbilder                               Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,\nflugsicherungstechnisches Personal\nUnterabschnitt 1                                                 und dessen Ausbilder\nPflichten, Lizenzen                                                   Unterabschnitt 1\nund Ausbildungsvoraussetzungen                                         Ausbildungsvoraussetzungen\n§   4     Allgemeine Pflichten                                          § 30  Ausbildungsvoraussetzungen\n§   5     Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse                          § 31  Medizinische Tauglichkeit\n§   6     Ausbildungsvoraussetzungen\n§   7     Medizinische Tauglichkeit                                                            Unterabschnitt 2\nAusbildung und Prüfungen\nUnterabschnitt 2                                             zum Erwerb von Erlaubnissen,\nBerechtigungen und Sprachenvermerken\nAusbildung und Prüfungen\n§ 32  Ausbildungsinhalt\nzum Erwerb von Lizenzen\n§ 33  Grundlegende Ausbildung\n§ 8       Ausbildungsinhalt                                             § 34  Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung\n§ 9       Grundlegende Ausbildung                                             und Sprachenvermerke\n§ 10      Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung            § 35  Erlaubnisprüfung\nund Sprachenvermerke                                          § 36  Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse\n§  11     Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz                   § 37  Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung\n§  12     Erteilung der Auszubildendenlizenz                            § 38  Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen\n§  13     Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung            § 39  Ausnahmeregelungen\n§  14     Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen           § 40  Erteilung der Ausbilderberechtigung\n§  15     Erteilung der Fluglotsenlizenz\n§  16     Ausnahmeregelungen                                                                   Unterabschnitt 3\n§  17     Erteilung der Ausbildererlaubnis                                                 Prüfungsbestimmungen\n§ 41  Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 4\nLeistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen\nGültigkeit, Verlängerung,\n§  18     Leistungsnachweise                                                          Überprüfung, Ruhen, Widerruf und\n§  19     Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen                     Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen\n§  20     Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen                      § 42  Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaub-\n§  21     Wiederholung                                                        nissen\n§  22     Rücktritt                                                     § 43  Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechti-\n§  23     Versäumnisfolgen                                                    gungen\n§  24     Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche                       § 44  Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen\n*) Die Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der                           Unterabschnitt 5\nRichtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                            Ausbildungsstätten\nvom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl.\nEU Nr. L 114 S. 22).                                                 § 45  Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten","1932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nAbschnitt 4                                                      §2\nSchlussvorschriften                                       Begriffsbestimmungen\n§ 46     Ordnungswidrigkeiten                                      Im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 47     Übergangsvorschriften\n1. Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe die-\n§ 48     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 1\nAnlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5,     erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubil-\n§ 47 Abs. 5 und 8)                                        dendenlizenz (Auszubildendenlizenzschein) Erlaub-\nGrundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise;         nisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als\nSprachenvermerke                                                     Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenz-\nAnlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)                schein) Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen\nBetriebliche Ausbildung für Fluglotsen                               und Sprachenvermerke eingetragen werden;\nAnlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)          2. Lizenz:\nEinstufungstabelle für Sprachkompetenz                               a) als Auszubildendenlizenz (student licence), eine\nAnlage 4 (zu § 5 Abs. 2)                                                Genehmigung, welche den Inhaber zu Tätigkei-\nAnforderungen an Lizenzscheine                                          ten an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskon-\nAnlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)               trolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für\nGrundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal\ndie Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt oder\nnach § 1 Nr. 2                                                       b) als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmi-\nAnlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)                     gung, welche den Inhaber berechtigt, selbst-\nGrundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Perso-            verantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu\nnal nach § 1 Nr. 3                                                      erbringen;\nAnlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)                   3. Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe\nBetriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach      dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1\n§ 1 Nr. 2                                                            Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Be-\nAnlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)                      rechtigungen und, soweit erforderlich, Sprachen-\nBetriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal       vermerke eingetragen werden;\nnach § 1 Nr. 3\n4. Erlaubnis:\nAnlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)\na) die in einen Lizenzschein eingetragene und ei-\nBewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen\nund Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den         nen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in\nErgebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnach-             der besondere Bedingungen, Rechte oder\nweisen und Bestehen von Prüfungen                                       Beschränkungen der Lizenz angegeben sind\nAnlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)                           (rating) oder\nAnforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Flug-        b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Ge-\nlotsen                                                                  nehmigung, aufgrund der unter Aufsicht eines\nAusbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in\nAbschnitt 1                                  den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbei-\ntung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformati-\nAllgemeine Vorschriften\nonsdienst oder Flugberatung erbracht oder be-\ntrieblich genutzte flugsicherungstechnische Ein-\n§1                                      richtungen in Betrieb gehalten werden dürfen;\nErlaubnispflichtiges Personal                     5. Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenz-\nDas erlaubnispflichtige Personal für die Flugsiche-              schein eingetragene und einen Teil der Lizenz\nrung umfasst                                                         bildende Genehmigung, in der besondere Bedin-\ngungen oder Beschränkungen der Erlaubnis ange-\n1. die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplät-\ngeben sind;\nzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,\n6. Berechtigung:\n2. das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in\nden Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwen-                a) die in einen Lizenzschein eingetragene und\ndungsbereichen                                                      einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Geneh-\nmigung, in der sowohl die Ortskennung der\na) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,               International Civil Aviation Organisation (ICAO)\nb) Fluginformationsdienst,                                          als auch die Sektoren und die Arbeitsplätze oder\nnur die Sektoren oder nur die Arbeitsplätze\nc) Flugberatung\nangegeben sind, für die der Lizenzinhaber zur\nsowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flug-                  Ausübung der Tätigkeit befähigt ist (unit endorse-\nsicherungsbetriebsdienste,                                          ment) oder\n3. das flugsicherungstechnische Personal für den                     b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Ge-\nBetrieb, die Instandhaltung und die Überwachung                     nehmigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit\n(Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flug-                  in der der Berechtigung zugeordneten Zustän-\nsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen                    digkeit in einem Verwendungsbereich der Flug-\nAusbilder an betrieblich genutzten flugsicherungs-                  sicherungsbetriebsdienste für Personal im Sinne\ntechnischen Einrichtungen.                                          des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008               1933\ntrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Ein-                                 §3\nrichtungen für Personal im Sinne des § 1 Nr. 3;                             Aufsichtsbehörde\n7. Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in           Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Ver-\neinen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der         kehr, Bau und Stadtentwicklung.\nFluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der die\nKompetenz des Inhabers zur Durchführung von                                        Abschnitt 2\nAusbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angege-\nben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils\nFluglotsen und deren Ausbilder\nauf Zuständigkeitsbereiche, für die eine gültige Be-\nrechtigung vorliegt;                                                          Unterabschnitt 1\nPflichten, Lizenzen\n8. Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein             und Ausbildungsvoraussetzungen\neingetragene Genehmigung zur Durchführung der\nAusbildung an Arbeitsplätzen der Flugsicherungs-                                       §4\nbetriebsdienste für Personal nach § 1 Nr. 2 oder\nflugsicherungstechnischen Einrichtungen für Per-                              Allgemeine Pflichten\nsonal nach § 1 Nr. 3, für die der Ausbilder gültige           (1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher,\nBerechtigungen besitzt;                                    dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforder-\nliche Kompetenz besitzen.\n9. Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als\nlanguage endorsement) oder in einen Erlaubnis-                (2) Jeder Fluglotse\nschein eingetragene Vermerk, in dem die Sprach-            1. darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durch-\nkompetenz des Inhabers angegeben ist;                          führen, für die er die erforderliche und gültige Flug-\nlotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen,\n10. psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol,                   Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermer-\nOpiate, Cannaboide, Kokain, Halluzinogene, Seda-               ken innehat,\ntiva oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und\nTabak;                                                     2. ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung\nder Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete\n11. ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben beste-               Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuer-\nhende Code, der nach den Vorgaben des ICAO-Do-                 halten,\nkuments DOC 7910 gebildet wird und dem Stand-              3. darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrneh-\nort einer Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist;           men, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Sub-\n12. Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginfor-          stanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger\nmationsgebietes der flexibel je nach Bedarf unter-             Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flug-\nteilt werden kann;                                             verkehrskontrollaufgaben gehindert ist.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung\n13. Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem\nder in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlas-\nUnterricht, praktischen Übungen, einschließlich Si-\nsen.\nmulationsübungen, und Ausbildung am Arbeits-\nplatz;\n§5\n14. Ausbildungsanbieter: eine Organisation, die von der                 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse\nAufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder\n(1) Die Lizenz für Fluglotsen enthält eine oder meh-\nmehrerer Arten von Ausbildung für Fluglotsen nach\nrere der folgenden Erlaubnisse und Befugnisse:\n§ 1 Nr. 1 zertifiziert wurde;\n1. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit\n15. Ausbildungsstätte: eine Einrichtung, der die Auf-              Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV),\nsichtsbehörde die Erlaubnis zur grundlegenden                  mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur\nAusbildung von erlaubnispflichtigem Flugsiche-                 Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für\nrungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 erteilt hat;                den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den\n16. betriebliches Kompetenzprogramm: ein von der                   keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren ver-\nAufsichtsbehörde genehmigtes Programm, das                     öffentlicht sind, nachweist;\nfestlegt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer       2. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit\nLizenzinhaber aufrechterhält;                                  Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instru-\nment, ADI), mit der der Lizenzinhaber seine Befä-\n17. Kompetenzbeurteiler: von der Aufsichtsbehörde                  higung zur Durchführung von Flugverkehrskontroll-\nberufene Lizenzinhaber, die für die betriebliche               diensten für den Flugplatzverkehr an einem Flug-\nAusbildung und das Kompetenzerhaltungstraining                 platz, für den Instrumentenanflug- oder -abflugver-\ntätig werden;                                                  fahren veröffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaub-\n18. betrieblicher Ausbildungsplan: ein von der Auf-                nis ist mit mindestens einer der nachfolgend be-\nsichtsbehörde genehmigter Plan mit genauen                     schriebenen Befugnisse zu erteilen:\nAngaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben,              a) Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower\ndamit ein Lizenzinhaber die Verfahren der Kon-                    Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber\ntrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Ar-                befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn\nbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich                die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Ar-\nanwenden kann.                                                    beitsplatz aus erbracht wird.","1934            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nb) Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground                 d) Die Befugnis „Automatische bordabhängige Über-\nMovement Control, GMC) gibt an, dass der Li-                    wachung“ (Automatic Dependent Surveillance,\nzenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle                 ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,\ndurchzuführen.                                                  Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automa-\nc) Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Roll-                   tischer bordabhängiger Überwachung durchzu-\nverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Sur-                      führen.\nveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Roll-         e) Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal\nverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“                Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“\nerteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befä-             oder „Automatische bordabhängige Überwa-\nhigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flug-             chung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinha-\nplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.                        ber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter\nNutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstel-\nd) Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control,\nlung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in\nAIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,\neinem bestimmten Nahverkehrsbereich oder be-\nLuftverkehrskontrolle durchzuführen.\nnachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben\ne) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftver-                     werden;\nkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control,\n5. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische\nRAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrs-\nLuftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural,\nkontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt\nACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung\nwird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,\nzur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten\nFlugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungs-\nfür Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer\nradar durchzuführen.\nLuftverkehrsdarstellung nachweist;\nf) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luft-\n6. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer\nverkehrskontrolle“ (RAD-S), die zusätzlich zur\nLuftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance,\nBefugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzver-\nACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt\nkehrskontrolle“ und zur Befugnis „Nutzung von\nist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit\nRadar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird,\nNutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung\ngibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flug-\ndurchzuführen. Diese Erlaubnis ist mit mindestens\nplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar\neiner der nachfolgend beschriebenen Befugnisse\nzu Staffelungszwecken durchzuführen;\nzu erteilen:\n3. die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische               a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass\nLuftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Proce-                   der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontroll-\ndural, APP), mit der der Lizenzinhaber seine Be-                    dienst unter Nutzung von Überwachungsradar\nfähigung zur Durchführung von Flugverkehrskon-                      durchzuführen.\ntrolldiensten für anfliegende, abfliegende oder\ndurchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von                   b) Die Befugnis „Automatische bordabhängige\nelektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;                   Überwachung“ (Automatic Dependent Surveil-\nlance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befä-\n4. die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer                   higt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von\nLuftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveil-                 automatischer bordabhängiger Überwachung\nlance, APS), mit der der Lizenzinhaber seine Befähi-                durchzuführen.\ngung zur Durchführung von Flugverkehrskontroll-\ndiensten für ankommende, abfliegende oder durch-                c) Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal\nfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektroni-                  Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“\nscher Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Er-                  oder „Automatische bordabhängige Überwa-\nlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend be-                chung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenz-\nschriebenen Befugnisse zu erteilen:                                 inhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst\nunter Nutzung von elektronischer Luftverkehrs-\na) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass                  darstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die\nder Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontroll-                 in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder\ndienst unter Nutzung von Primär- und Sekundär-                  benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben\nradar durchzuführen.                                            werden.\nb) Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Pre-              d) Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control,\ncision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur                 OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist,\nBefugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der                Flugverkehrskontrolldienst     für   Luftfahrzeuge\nLizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzi-                durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk\nsionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsan-                    durchgeführt werden.\nflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die\n(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten\nLandebahn durchzuführen.\nAnforderungen erfüllen.\nc) Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“\n(Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätz-                                      §6\nlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an,                       Ausbildungsvoraussetzungen\ndass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodenge-\nführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von            (1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulässig,\nÜberwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endan-           wenn\nflug auf die Landebahn durchzuführen.                   1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008             1935\n2. der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hoch-                                        §7\nschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses                            Medizinische Tauglichkeit\noder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,\n(1) Die medizinische Tauglichkeit ist regelmäßig wie-\n3. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach           derkehrend durch Vorlage von Tauglichkeitszeugnissen\n§ 7 nachgewiesen hat,                                      nachzuweisen. Tauglichkeitszeugnisse werden entwe-\n4. der Bewerber eine den besonderen Anforderungen              der durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum\nan die Tätigkeit als Fluglotse genügende geistige          oder einen anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die\nund psychologische Eignung nachgewiesen hat;               Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglich-\ndie Aufsichtsbehörde erlässt hierzu nähere Bestim-         keitszeugnisses (Erstuntersuchung) ist durch ein aner-\nmungen,                                                    kanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen\nanerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitäts-\n5. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz            kontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht,\nverfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in     durchzuführen. Nachuntersuchungen (Wiederholungs-\nenglischer Sprache über allgemeine Themen zu füh-          untersuchungen) sind von einem anerkannten flugme-\nren; zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an       dizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugme-\nFlugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaub-       diziner durchzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung\nnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instru-         ist dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mitzutei-\nmentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkon-        len.\ntrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“            (2) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß Anlage 10\n(APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elek-        dieser Verordnung durch das untersuchende aner-\ntronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist da-          kannte flugmedizinische Zentrum oder den untersu-\nneben eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deut-     chenden anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die\nscher Sprache nachzuweisen und                             Tauglichkeit kann auch nur eingeschränkt festgestellt\n6. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-         werden.\nzuverlässig erscheinen lassen, Tätigkeiten in den             (3) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses\nFlugverkehrskontrolldiensten auszuüben.                    beträgt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 24 Monate\n(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne            und oberhalb dieser Altersgrenze zwölf Monate. Die\ndes Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor, wenn die Zuverläs-       Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses kann ver-\nsigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsge-          kürzt werden.\nsetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche           (4) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses\nZuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel          beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen\nnicht,                                                         Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung\ninnerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt\n1. die rechtskräftig verurteilt worden sind                    durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die\na) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt         Gültigkeitsdauer mit dem Tag der Ausstellung des\nder Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn          Zeugnisses. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der\nJahre noch nicht verstrichen sind,                     medizinischen Tauglichkeit begründen, ist der Fluglotse\nzu einer vorzeitigen Nachuntersuchung verpflichtet. Die\nb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer       vorzeitige Nachuntersuchung wird vom Fluglotsen oder\nFreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens       von der Flugsicherungsorganisation veranlasst. Die\neinem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft     Aufsichtsbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.\nder letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-\nstrichen sind,                                            (5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder\ndie Flugsicherungsorganisation können bei der Auf-\n2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrecht-          sichtsbehörde eine Überprüfung des Ergebnisses der\nliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Ver-        Tauglichkeitsuntersuchung durch ein anerkanntes flug-\nstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von          medizinisches Zentrum beantragen. Weisen Erstergeb-\nPersonen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Be-              nis und Überprüfung unterschiedliche Aussagen zur\ndeutung sind,                                              Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit eines Bewerbers\num ein Tauglichkeitszeugnis aus, führt die Aufsichtsbe-\n3. die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrau-            hörde eine abschließende Klärung durch Hinzuziehung\nchen,                                                      eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums herbei.\n4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff.         (6) Die flugmedizinischen Zentren und die Flugmedi-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.                      ziner bedürfen für die Durchführung von medizinischen\nDie Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilun-         Tauglichkeitsuntersuchungen der Fluglotsen und für die\ngen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall         Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung.\nvon Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwalt-             Diese Anerkennung wird von der Aufsichtsbehörde auf\nschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint          der Grundlage von Anlage 10 erteilt.\nwerden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für                (7) Anerkannte flugmedizinische Zentren und aner-\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im            kannte Flugmediziner unterliegen hinsichtlich Art und\nUmgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit           Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwenden-\ndem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung          den Standards der Aufsicht durch die Aufsichtsbe-\noder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstri-           hörde; diese kann hierzu unter Berücksichtigung der\nchen sind.                                                     Bestimmungen des Anhangs I des ICAO-Abkommens","1936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nund den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments                  (2) Darüber hinaus ist der Nachweis nach Anlage 1\n„Requirements for European Class 3 Medical Certifica-         Nr. 2.1 Buchstabe d zu erbringen, dass die englische\ntion of Air Traffic Controllers“ nähere Bestimmungen er-      Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4\nlassen. Bei medizinischen Fragestellungen kann sich           nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in\ndie Aufsichtsbehörde der Fachkompetenz von aner-              Anlage 3 entspricht.\nkannten flugmedizinischen Zentren bedienen.\n(3) Zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an\nUnterabschnitt 2                           Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis\n„Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumenten-\nAusbildung und Prüfungen                           flugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne\nzum Erwerb von Lizenzen                           elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der\nErlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftver-\nkehrsdarstellung“ (APS) ist von Auszubildenden zusätz-\n§8                               lich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche\nSprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4\nAusbildungsinhalt\nnach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in\nDie Ausbildung für Fluglotsen umfasst die grundle-        Anlage 3 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist für\ngende Ausbildung, die zur Erteilung einer Auszubilden-        Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits\ndenlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbil-      eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat\ndung einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung          absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprach-\nzur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung             kompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach\nam Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglot-      dieser Verordnung erforderlich; Satz 2 gilt entspre-\nsenlizenz erforderlich ist.                                   chend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1\nNr. 5 zweiter Halbsatz.\n§9                                  (4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der\nGrundlegende Ausbildung                       Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit\nvon drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz,\nIn der grundlegenden Ausbildung werden den Aus-           die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs\nzubildenden in mehreren aufeinander aufbauenden               Jahre gültig. Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6\nAusbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die be-         gilt unbefristet.\ntriebliche Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und\nFertigkeiten vermittelt. Die Ausbildungsziele und Aus-           (5) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird bei Er-\nbildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt. Für          teilung einer Lizenz mit seiner Gültigkeitsdauer als\nden Erwerb einer weiteren Erlaubnis und das Erlangen          Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen. Ein\neiner neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in        Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache ge-\neiner früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in           mäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für\ngleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungs-          Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als\ninhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz min-          deutscher Sprachenvermerk in den Lizenzschein ein-\ndestens einer gültigen Berechtigung im Rahmen der             getragen, wenn der Fluglotse geeignete Dokumente\nmit der früheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und          vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Spra-\nBefugnisse ist. Liegt keine gültige Berechtigung mehr         che seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse\nvor, kann die Regelung des Satzes 3 unter angemesse-          gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einzelhei-\nner Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden.            ten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.\n(6) Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kennt-\n§ 10\nnissen einer anderen Sprache als Englisch oder\nLeistungsnachweise                        Deutsch mit einer Gültigkeit nach Maßgabe von\nin der grundlegenden                       Absatz 3 als Sprachenvermerk in den Lizenzschein ein-\nAusbildung und Sprachenvermerke                     getragen oder verlängert werden, wenn der Antrags-\nsteller nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse\n(1) Während der grundlegenden Ausbildung sind in          zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entspre-\njedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse            chenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung\nschriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnach-        einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die ent-\nweise zu erbringen. Schriftliche Leistungsnachweise           sprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird,\nkönnen in Form computergestützter Tests durchgeführt          oder durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 7 bestä-\nwerden. In den Leistungsnachweisen sind die notwen-           tigt worden ist.\ndigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als\nFluglotse nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist er-              (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Stellen für\nfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zuge-          die Beurteilung von Sprachkenntnissen nach Anlage 3\nhörigen Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teil-         anerkennen. Die Voraussetzungen für eine Anerken-\nnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt            nung werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt und\nden erfolgreichen Abschluss des vorausgehenden Kur-           im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Anerkennung\nses voraus. Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnach-        wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zu einem\nweise in jedem Ausbildungskurs sind in Anlage 1 Nr. 2         späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen\nfestgelegt.                                                   sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008               1937\n§ 11                                   (2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsin-\nPrüfung zum                            halte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugverkehrs-\nErwerb der Auszubildendenlizenz                    kontrolldienste wird ausschließlich von Ausbildern mit\ngültiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgeführt; sie\n(1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildenden-             findet bei einer Flugsicherungsorganisation statt.\nlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergän-\nzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als prak-             (3) Sind für einen Sektor oder einen Arbeitsplatz\ntische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung           keine oder nicht genügend Ausbilder nach Absatz 2\ndurchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen              verfügbar, können mit Zustimmung der Aufsichtsbe-\nbestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätig-    hörde Ausbilder mit gültiger Ausbildererlaubnis für Sek-\nkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und                toren oder Arbeitsplätze eingesetzt werden, die der\nFertigkeiten nachzuweisen.                                    gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese\nAusbilder müssen für die Ausbildung am operativen Ar-\n(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der An-         beitsplatz im Besitz der Berechtigung für den jeweiligen\nlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnach-          Sektor oder Arbeitsplatz sein.\nweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3\nerbracht hat.                                                     (4) In der betrieblichen Ausbildung sind zum\nAbschluss fachlicher Einweisungen und praktischer\n(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1     Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungs-\nfür den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs ge-         nachweise zu erbringen. Eine fachliche Einweisung\nregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist        oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen,\nin Anlage 1 festgelegt.                                       wenn der zugehörige Leistungsnachweis erbracht wurde.\n(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich-           (5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb\ntet sich nach den §§ 19 bis 24.                               der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.\n(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugnis-            (6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung\nkursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die             sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend.                                 sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.\n§ 12                                   (7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieb-\nlichen Ausbildungsplänen. Diese werden von der jewei-\nErteilung der Auszubildendenlizenz                  ligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Auszubildenden-       der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Anforderungen\nlizenz, wenn der Auszubildende die Prüfung zum                an die betrieblichen Ausbildungspläne sind in Anlage 2\nErwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prü-         Nr. 3 festgelegt.\nfung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6\nnicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein                                       § 14\nwird dem Auszubildenden ausgehändigt.                                            Prüfung zum Erwerb\n(2) Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse                  und Erteilung der Berechtigungen\nund Befugnisse beschränkt, die aufgrund der erfolg-               (1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung er-\nreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung                folgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach An-\nerworben wurden. Diese Erlaubnisse und Befugnisse             lage 2 dieser Verordnung. Sie findet grundsätzlich am\nwerden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.         operativen Sektor oder Arbeitsplatz während der Be-\n(3) Mit dem Bestehen weiterer Prüfungen nach Ab-           triebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann\nsatz 1 wird die Auszubildendenlizenz nach Absatz 2            Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund\nentsprechend erweitert. Die zusätzlichen Erlaubnisse          des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am operativen\nund Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenz-            Sektor oder Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.\nschein eingetragen.                                               (2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der An-\n(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz be-             lage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungs-\nrechtigt den Inhaber zur Tätigkeit an den Arbeitsplätzen      nachweise erbracht hat.\nder Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines              (3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2\nAusbilders im Rahmen der einen Teil der Auszubilden-          vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll\ndenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und Spra-         mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.\nchenvermerke.                                                 Von der Höchstdauer kann im Einzelfall abgewichen\nwerden, wenn die Voraussetzungen für ein repräsen-\n§ 13                               tatives und prüfungsgeeignetes Verkehrsaufkommen\nLeistungsnachweise                          hinsichtlich der Menge und Komplexität im Prüfungs-\nin der betrieblichen Ausbildung                   zeitraum nicht vorliegen. Weitere Gründe können kurz-\n(1) In der betrieblichen Ausbildung ergänzt und ver-       fristige und extreme Wetteränderungen, Notlagen oder\ntieft der Auszubildende die in der grundlegenden Aus-         Systemausfälle sein. Die Abweichung ist in der Nieder-\nbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und            schrift zu vermerken und zu begründen. Eine Berechti-\nlernt, diese bei der praktischen Tätigkeit als Fluglotse      gungsprüfung ist an einem Tag abzuschließen. Legt ein\nanzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der            Fluglotse an einem Tag mehrere Berechtigungsprüfun-\nbetrieblichen Ausbildung mit der Beschränkung nach            gen ab, kann eine begonnene Berechtigungsprüfung\n§ 12 Abs. 2 ist das Innehaben der Auszubildenden-             am nächsten Kalendertag abgeschlossen werden.\nlizenz. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils               (4) Die Prüfung kann auch in Form einer fortlaufen-\nauch theoretische Ausbildungsinhalte.                         den Beurteilung durchgeführt werden. Zur Vorbereitung","1938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nder Beschlussfassung nach § 19 Abs. 4 kann der                werden nur anerkannt, wenn der Lizenzinhaber das\nVorsitzende des Prüfungsausschusses entweder zwei             Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz 1\nMitglieder des Prüfungsausschusses beauftragen oder           gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeits-\ndie Stellungnahme Dritter einholen. Die beauftragten          zeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Auf-\nMitglieder und die begutachtenden Dritten dokumentie-         sichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers\nren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Be-       seinen anerkannten ausländischen Lizenzschein gegen\nwertung erheblichen Tatsachen fest.                           einen deutschen Lizenzschein gleichen Inhalts aus,\nwenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Ver-\n(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich-\nordnung die mit der Lizenz verbundenen Rechte ausübt\ntet sich nach den §§ 19 bis 24.\nund die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche\n(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wor-         Sprachkompetenz nachweist.\nden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Fluglotsen die\n(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europäi-\nBerechtigung.\nschen Gemeinschaft angehören und die gleichwertige\n(7) Werden Sektoren oder Arbeitsplätze neu einge-          Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, kann die\nrichtet, können Fluglotsen, die im Besitz einer gültigen      grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung\nBerechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaub-             von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.\nnisse und Befugnisse sind, die betriebliche Ausbildung\nund die Prüfung oder fortlaufende Beurteilung zum Er-            (3) Fluglotsen, die militärische Erlaubnisse inneha-\nwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen         ben oder innehatten, kann die grundlegende Ausbil-\nSektor oder Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde           dung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichts-\nganz oder teilweise erlassen werden.                          behörde erlassen werden, wenn sie gleichwertige\nKenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Für militäri-\nsche Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der\n§ 15                                zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flug-\nErteilung der Fluglotsenlizenz                   sicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden die\nEingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bun-\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz      deswehr für militärische Flugverkehrskontrolldienste\nan Personen,                                                  anerkannt.\n1. die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise\nkann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Alters-                                     § 17\ngrenze zulassen;\nErteilung der Ausbildererlaubnis\n2. die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen\ngenehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absol-             (1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaub-\nviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilun-      nis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die\ngen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Be-             1. seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz\nrechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und              nach § 15 innehaben,\nBefugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;\n2. mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar\n3. die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeits-\nvor der Erteilung der Ausbildererlaubnis Flugver-\nzeugnis nach § 7 verfügen;\nkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse,\n4. die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10                Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermer-\nAbs. 2 und 3 nachgewiesen haben und                           ke, für die die Ausbildererlaubnis erteilt wird, er-\nbracht haben und\n5. bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht ent-\ngegensteht.                                               3. einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Aus-\nbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz\n(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen             erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erfor-\nausgehändigt.                                                     derlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkei-\n(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt              ten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.\nden Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontroll-\nDie Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Aus-\ndienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz\nnahmen von Nummer 2 zulassen.\nbildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen\nund Sprachvermerke zu erbringen.                                 (2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsen-\nlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und\n§ 16                                Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Ab-\nsatzes 1 Nr. 2 vorliegt.\nAusnahmeregelungen\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer\n(1) Lizenzen und zugehörige Erlaubnisse, Befug-            Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1\nnisse und Sprachenvermerke, die von der Aufsichtsbe-          entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen.\nhörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen         Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.\nGemeinschaft gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April               (4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden,\n2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz             wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\n(ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden, werden von          Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeig-\nder Aufsichtsbehörde anerkannt. Fluglotsenlizenzen            net ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008              1939\nUnterabschnitt 3                            gebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfun-\nLeistungsnachweise,                            gen sind in Anlage 9 geregelt.\nPrüfungsbestimmungen\n§ 21\n§ 18\nLeistungsnachweise                                               Wiederholung\n(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die             (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung\nBewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.           kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann\n(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnach-        ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen,\nweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde             wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.\nkann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulas-\nsen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.                (2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die\nWiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss\neines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die\nvon ihm gefertigte Leistung zu gewähren.                                                 § 22\n(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre                                 Rücktritt\naufzubewahren.\n(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil\n§ 19                               zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unver-\nPrüfungsausschüsse,                         züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nDurchführung der Prüfungen                      schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den\nRücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prü-\n(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vor-\nfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung wird\nsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prü-\nerteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entschei-\nfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für\ndung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vor-\neinen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren\nsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Erkrankung\nberufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müs-\nist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach-\nsen für die Prüfungstätigkeit persönlich geeignet sein\nzuweisen.\nund einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prü-\nferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.                     (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\n(2) Die Beisitzer eines Prüfungsausschusses für            erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht\nBerechtigungsprüfungen müssen darüber hinaus die              unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betref-\ngültige Berechtigung nach § 14 und die gültige Ausbil-        fende Prüfungsteil als nicht bestanden.\ndererlaubnis nach § 17 für den betreffenden Sektor\noder die betreffenden Arbeitsplätze besitzen. Soweit\nBeisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaub-                                  § 23\nnis nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt\nVersäumnisfolgen\nwerden, die eine gleichartige gültige Berechtigung und\nAusbildererlaubnis besitzen.                                     (1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine\n(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungs-        Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unver-\nausschuss mit der Abnahme der Prüfung.                        züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\n(4) Beschlüsse über die Bewertungsstufen zur Be-           mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer\nwertung von fortlaufenden Beurteilungen, Prüfungen            ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.\nund Teilprüfungen sowie über das Bestehen oder das\n(2) Liegt kein wichtiger Grund für die Versäumnis\nNichtbestehen von Prüfungen werden durch den Prü-\noder Unterbrechung vor, gilt der betreffende Prüfungs-\nfungsausschuss gefasst.\nteil als nicht bestanden. Im Übrigen gilt der Prüfungsteil\n(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Auf-          als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger\nsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der              Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nPrüfungen entsenden und anderen Personen die Anwe-            ausschusses.\nsenheit bei der Prüfung gestatten.\n(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmen-                                    § 24\nmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufer-                           Ordnungsverstöße\ntigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus-                           und Täuschungsversuche\nschusses zu unterzeichnen. Prüfungsniederschriften\nsind zehn Jahre aufzubewahren.                                   Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße\nDurchführung einer Prüfung in erheblichem Maße\n§ 20                               gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prü-\nfungsausschuss den betreffenden Teil der Prüfung für\nBestehen von                            nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist\nTeilprüfungen und Prüfungen                      im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der Prüfung,\nDie Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die         im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von\nErmittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Er-          zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.","1940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nUnterabschnitt 4                                des betrieblichen Kompetenzprogramms ausgeübt\nGültigkeit,                                hat,\nVe r l ä n g e r u n g , Ü b e r p r ü f u n g ,     2. die Kompetenz des Fluglotsen nach den Regelun-\nRuhen, Widerruf und Erneuerung                              gen des Kompetenzprogramms beurteilt und bestä-\ntigt wurde,\n§ 25                            3. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des\nGültigkeit,                             Lotsen nach § 7 vorliegt,\nVerlängerung, Ruhen, Widerruf                     4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nach-\nund Erneuerung von Auszubildendenlizenzen                     gewiesen worden ist und\n(1) Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, so-\n5. die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entspre-\nfern sie nicht verlängert werden, ruhen, widerrufen oder\nchend fortbesteht.\nerneuert werden. Sie gelten jedoch höchstens bis zum\nAblauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder           (3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird\nbis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Spra-          von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festge-\nchenvermerken.                                                 legt und mindestens alle drei Jahre von der Aufsichts-\nbehörde überprüft und genehmigt. Das betriebliche\n(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb\nKompetenzprogramm bestimmt für die Verlängerung\nder entsprechenden Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit.\nder Gültigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere\n(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Auf-\n1. den Mindestumfang selbstverantwortlicher lizenz-\nsichtsbehörde auf Antrag des Lizenzinhabers um höchs-\npflichtiger Tätigkeit,\ntens zwölf Monate verlängert werden.\n2. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den\n(4) Wird ein Lizenzinhaber vorübergehend medizi-\nNachweis der theoretischen Kompetenz,\nnisch untauglich oder ist ein Sprachenvermerk nicht\nmehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach            3. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt,           Nachweis der praktischen Kompetenz und\nordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Auszubil-            4. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an\ndendenlizenz an. Der Ablauf der Gültigkeit nach                    Schulungen zum Kompetenzerhalt.\nAbsatz 1 bleibt unberührt.\n(4) Die Beurteilung der theoretischen und prakti-\n(5) Die Aufsichtsbehörde widerruft eine Auszubilden-\nschen Kompetenz eines Fluglotsen wird von Kompe-\ndenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,\ntenzbeurteilern vorgenommen, die für diese Tätigkeit\nnach denen die nach § 7 erforderliche medizinische\nvon der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren\nTauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf\nZeitraum von jeweils drei Jahren berufen werden.\nDauer nicht mehr gegeben ist. Die Auszubildenden-\nlizenz wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen.                  (5) Eine nicht mehr gültige Berechtigung kann inner-\nhalb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraus-\n(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Auf-\nsetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorlie-\nsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die\ngen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3\nVoraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7\nnachgewiesen ist und durch erfolgreiches Absolvieren\nvorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3\neines von der Aufsichtsbehörde genehmigten betrieb-\nnachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforder-\nlichen Ausbildungsplans im Sinne des § 13 Abs. 7\nlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach\nsichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse,\n§ 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der je-\nFähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen\nweiligen Berechtigungen vorhanden sind.\nTätigkeit für den betreffenden Sektor oder die betref-\n(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die          fenden Arbeitsplätze vorhanden sind. Ist eine Berechti-\nVerlängerung, das Ruhen und die Erneuerung in den              gung mehr als ein Jahr ungültig oder widerrufen, ist ein\nAuszubildendenlizenzschein ein.                                Berechtigungserwerb nach § 14 erforderlich.\n(8) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsor-           (6) Hat ein Fluglotse während eines Zeitraums von\nganisation das Ruhen nach Absatz 4 oder den Widerruf           vier aufeinander folgenden Jahren im Rahmen der sei-\nnach Absatz 5 mit.                                             ner Erlaubnis und Befugnissen zugeordneten Berechti-\ngungen keinen Flugverkehrskontrolldienst erbracht,\n§ 26                            darf die betriebliche Ausbildung zum erneuten Erwerb\nGültigkeit,                         der Berechtigungen erst nach Erteilung der Auszubil-\nVerlängerung und Erneuerung von                     dendenlizenz aufgenommen werden. Die Auszubilden-\nBerechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme                denlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des\n§ 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprach-\n(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer               kompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und\nGültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt, längstens          sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse\njedoch bis zum Ablauf der Frist für die medizinische           und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden\nTauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültig-     sind. Gegebenenfalls sind geeignete Ausbildungsmaß-\nkeit von Sprachenvermerken.                                    nahmen durchzuführen. Der Fluglotse weist seinen\n(2) Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen wird            Ausbildungserfolg nach.\num weitere zwölf Monate verlängert, wenn                          (7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Ver-\n1. der Fluglotse während der letzten zwölf Monate              längerung und die Erneuerung von Berechtigungen in\nlizenzpflichtige Tätigkeiten nach den Regelungen           den Fluglotsenlizenzschein ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008               1941\n§ 27                                  (3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der\nAusbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige\nÜberprüfung der Kompetenz,\nBerechtigung mehr besitzt.\nRuhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen\n(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn\n(1) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unter-\nder Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich\nrichten, wenn begründete Zweifel an der sicheren Be-\nungeeignet ist. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich\ntriebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen. Dies\nzu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-\nist insbesondere der Fall, wenn\nnahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 recht-\n1. der begründete Verdacht besteht, dass der Fluglotse         fertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über einen\nursächlich zu einem Flugunfall beigetragen hat,           Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der\nAusbildererlaubnis an.\n2. der Fluglotse eine Überprüfung der theoretischen\noder praktischen Kompetenz im Rahmen des                      (5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichts-\nbetrieblichen Kompetenzprogramms in der Wieder-           behörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im\nholung nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder an        betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Vo-\neiner vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenz-            raussetzungen erfüllt sind.\nerhalt nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen hat,         (6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die\n3. die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise er-         Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die\nhebliche Mängel bezüglich der Kenntnisse, Fähig-          Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglot-\nkeiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt      senlizenzschein ein.\nhat oder                                                      (7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsor-\n4. der Fluglotse vorübergehend medizinisch nicht               ganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf\ntauglich ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig       nach Absatz 4 mit.\nist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1\nNr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt.                               Unterabschnitt 5\nAusbildungsanbieter\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen der Flug-\nlotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel ausgeräumt sind\n§ 29\noder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist.\nDer Ablauf der Gültigkeit der Berechtigungen, des                       Zertifizierung von Ausbildungsanbietern\nmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses und der Spra-                (1) Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zerti-\nchenvermerke bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde            fizierten Ausbildungsanbietern durchgeführt werden.\nträgt das Ruhen in den Fluglotsenlizenzschein ein.             Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall begründeter          technische und betriebliche Kompetenz und die Eig-\nZweifel im Sinne des Absatzes 1 ausnahmsweise die              nung zur Durchführung von Ausbildungsgängen für\nKompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen                 Fluglotsen.\nder §§ 19 bis 24 überprüfen lassen.                                (2) Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere\n(4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Fluglotsen-         1. über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genü-\nlizenz, wenn                                                        gend Personal mit angemessener Qualifikation und\nErfahrung verfügen, um Fluglotsen nach den Vor-\n1. in der Wiederholung der Überprüfung nach Absatz 3\nschriften dieser Verordnung ausbilden zu dürfen,\nfestgestellt wird, dass der Fluglotse nicht mehr die\nerforderliche Kompetenz innehat, oder                     2. über die erforderlichen und für die Art der angebote-\nnen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte\n2. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen                 und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen,\ndie nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit\ndes Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht        3. angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, die\nmehr gegeben ist.                                              Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge,\ndie Pläne für die betriebliche Ausbildung und die\nDer Fluglotsenlizenzschein wird von der Aufsichtsbe-                betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen\nhörde eingezogen.                                                   sowie die Art und Weise der Organisation von Prü-\n(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsor-            fungen oder Leistungsnachweisen festlegen. Für\nganisation das Ruhen nach Absatz 2 oder den Widerruf                Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbil-\nnach Absatz 4 mit.                                                  dung – einschließlich der Simulationsübungen –\nmüssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert auf-\n§ 28                                   geführt werden,\n4. einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsma-\nGültigkeit,\nnagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung\nVerlängerung, Ruhen, Widerruf\nund die Angemessenheit der Systeme und Verfahren\nund Erneuerung von Ausbildererlaubnissen\nkontrolliert wird, die garantieren, dass die durchge-\n(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichts-             führten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften\nbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.                 dieser Verordnung entsprechen,\n(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis          5. nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur\nwird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieb-                 Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend\nlichen Kompetenzprogramm festgelegten Vorausset-                    den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen,\nzungen erfüllt sind.                                                und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art","1942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nder durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausrei-            4. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als\nchender Versicherungsschutz besteht.                           unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte\n(3) Zertifizierungsanträge von Ausbildungsanbietern,            Tätigkeit auszuüben.\ndie ihren Hauptbetriebssitz oder ihren eingetragenen              (2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne\nSitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehörde           des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverläs-\nvorzulegen. Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen        sigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsge-\nnach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehörde eine Zertifi-      setzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche\nzierungsbescheinigung.                                         Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel\n(4) Zertifizierungsbescheinigungen können für die           nicht,\ngrundlegende Ausbildung, die betriebliche Ausbildung,          1. die rechtskräftig verurteilt worden sind\ndas Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder               a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt\nden Prüferlehrgang oder in Verbindung mit anderen                      der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn\nFlugsicherungsdiensten erteilt werden. Damit werden                    Jahre noch nicht verstrichen sind,\ndie jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsiche-\nrungsdienst als Dienstepaket zertifiziert.                         b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer\nFreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens\n(5) In den Zertifizierungsbescheinigungen sind fol-                 einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft\ngende Informationen anzugeben:                                         der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-\n1. die Aufsichtsbehörde als ausstellende Behörde,                      strichen sind,\n2. Name und Anschrift des Antragstellers,                      2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrecht-\nliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Ver-\n3. Art des Leistungsangebots, das zertifiziert ist,\nstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von\n4. Bestätigung, dass der Antragsteller die in Absatz 2             Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Be-\ngenannten Anforderungen erfüllt und                            deutung sind,\n5. das Ausstellungsdatum nebst Gültigkeitsdauer der            3. die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrau-\nBescheinigung.                                                 chen,\n(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung           4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff.\nder Anforderungen, die an die Zertifizierungsbescheini-            des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.\ngungen geknüpft sind. Erfüllt der Inhaber einer Zertifi-       Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilun-\nzierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr,            gen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall\nergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen.             von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwalt-\nDie Aufsichtsbehörde kann die Zertifizierungsbeschei-          schaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint\nnigung entziehen.                                              werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für\n(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen         die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird             Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit\nvon der Aufsichtsbehörde anerkannt.                            dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung\n(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und de-             oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstri-\nren Tochtergesellschaften gelten bis zu einer Zertifizie-      chen sind.\nrung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von          (2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten\nAbsatz 1.                                                      folgende zusätzliche Voraussetzungen:\n1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder\nAbschnitt 3                                einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeig-\nSonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,                     neten Fachrichtung oder\nflugsicherungstechnisches Personal                    2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder\nund dessen Ausbilder                             staatlich anerkannten Technikerschule in einer ge-\neigneten Fachrichtung oder\nUnterabschnitt 1                            3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nals Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten\nAusbildungsvoraussetzungen\nFachgebiet oder\n§ 30                                4. eine andere gleichwertige Ausbildung.\nAusbildungsvoraussetzungen\n§ 31\n(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebsper-\nMedizinische Tauglichkeit\nsonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem\nPersonal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn                    (1) Für das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2\nund 3 ist die medizinische Tauglichkeit vor der Einstel-\n1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,                   lung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechen-\n2. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach           den Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für\n§ 31 nachgewiesen hat,                                     Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25. August\n3. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz            2001, NfL II 78/01, in der jeweils gültigen Fassung\nverfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in     nachzuweisen.\ndeutscher und englischer Sprache über allgemeine              (2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Ein-\nThemen zu führen, und                                      stellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008             1943\nNachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen)                  (3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der\nnach der in Absatz 1 genannten Richtlinie in folgenden         Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebsper-\nZeiträumen festzustellen:                                      sonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsiche-\n1. bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwen-           rungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6\ndungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Flugin-            festgelegt.\nformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab\ndem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre                                     § 34\nab dem vollendeten 45. Lebensjahr,                                    Leistungsnachweise in der grund-\n2. bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwen-                   legenden Ausbildung und Sprachenvermerke\ndungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollen-\n(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flug-\ndeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem\nsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in\nvollendeten 45. Lebensjahr,\njedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse\n3. bei flugsicherungstechnischem Personal mindes-              schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnach-\ntens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebens-        weise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen\njahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Le-        Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnis-\nbensjahr.                                                  pflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiens-\n(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten            ten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich\nRichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau             abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen\nund Stadtentwicklung untersuchenden Arzt eine kür-             Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teilnahme\nzere Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vor-      an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den\nzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch               erfolgreichen Abschluss des vorhergehenden Kurses\nbeim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an               voraus.\ndem Fortbestehen der medizinischen Tauglichkeit auf-              (2) Während der grundlegenden Ausbildung für flug-\nkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung            sicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 können\nauf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.           schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefor-\ndert werden.\nUnterabschnitt 2\n(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise\nAusbildung und Prüfungen                            in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebs-\nzum Erwerb von Erlaubnissen,                           personal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art,\nBerechtigungen und                             Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Er-\nSprachenvermerken                              laubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal\nnach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.\n§ 32\n(4) Darüber hinaus ist für Flugsicherungsbetriebs-\nAusbildungsinhalt                          personal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a hinsichtlich des\nDie Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges           Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und für\nPersonal umfasst die grundlegende Ausbildung nach              Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buch-\n§ 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche           stabe b der Nachweis zu erbringen, dass die englische\nAusbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.            Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4\nnach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in\n§ 33                               Anlage 3 entspricht. Für Flugsicherungsbetriebsperso-\nnal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusätzlich der Nach-\nGrundlegende Ausbildung                        weis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompe-\n(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem              tenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Ein-\nFlugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in meh-          stufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 ent-\nreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen                spricht. Abweichend von Satz 2 ist für Auszubildende\nnach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung        im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleich-\nauf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs          bare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert ha-\nerforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertig-            ben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz\nkeiten vermittelt. Diesem Personal werden für den Er-          bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Ver-\nwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren       ordnung erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend für die\nAusbildung nach dieser Verordnung in gleichen Aus-             Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3.\nbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte an-                (5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Ab-\nerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der            satz 4, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird,\ngültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung        hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der\nerworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Per-             Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 be-\nsonal nach § 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die         wertet wird, ist sechs Jahre gültig. Ein Nachweis mit\nfür die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung        der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet. Abweichend\nflugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen         von den Sätzen 1 und 2 ist für Flugsicherungsbetriebs-\ngrundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik             personal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der\nvermittelt.                                                    Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 be-\n(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbil-             wertet wird, vier Jahre und ein Nachweis der Sprach-\ndungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis            kompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet\nnach § 45 innehaben.                                           wird, acht Jahre gültig.","1944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\n(6) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit sei-                                    § 37\nner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk im Erlaub-                             Leistungsnachweise\nnisschein eingetragen. Ein Nachweis über Kenntnisse\nin der betrieblichen Ausbildung\nder deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach\nder Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3           (1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Be-\nwird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk             werber die in der grundlegenden Ausbildung erworbe-\nin den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaub-          nen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der\nnispflichtige geeignete Dokumente vorlegt, aus denen          praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsiche-\nsich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Mutter-          rungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbe-\nsprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.          reich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstech-\nDie Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erfor-          nischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für\nderlichen Dokumenten festlegen.                               die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der\nBesitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche\n(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.                         Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbil-\ndungsinhalte.\n§ 35\n(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsin-\nErlaubnisprüfung                          halte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungs-\n(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebs-       betriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1\npersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeits-          Nr. 2 oder an betrieblich genutzten flugsicherungstech-\nprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt.           nischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger\nSie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr          Berechtigung nach § 40 durchgeführt. Sie findet bei der\nsind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen       Flugsicherungsorganisation statt. Für das flugsiche-\nVerwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebs-             rungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbil-\ndiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fer-         dung auch an anderen Stellen durchgeführt werden,\ntigkeiten nachzuweisen.                                       soweit diese über die entsprechenden flugsicherungs-\ntechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfü-\n(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechni-         gen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen\nsches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische           Stellen angeboten wird.\nAbschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erfor-\n(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsi-\nderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flug-\ncherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 zum Ab-\nsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische\nschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trai-\nAbschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Auf-\nningsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal\nsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der\nnach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgänge\nmündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erfor-\nschriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu er-\nderlich ist.\nbringen.\n(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der An-\n(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb\nlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leis-\nder erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.\ntungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen\nNachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.                   (5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung\nsowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise\n(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5     sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2\nfür den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs ge-         in Anlage 7, für flugsicherungstechnisches Personal\nregelten Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindes-         nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.\ntens zwei und höchstens drei Stunden dauern.\n(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich-                                  § 38\ntet sich nach § 41.                                                             Prüfung zum Erwerb\nund Erteilung der Berechtigungen\n§ 36\n(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung er-\nErwerb, Erteilung                          folgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach An-\nund Wirkung der Erlaubnisse                      lage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flug-\n(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt          sicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsberei-\nder Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwen-         chen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz\ndungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten            während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichts-\nnach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich      behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbeson-\ngenutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach        dere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung\n§ 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde        am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.\nerteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaub-          (2) Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungs-\nnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.                     technisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theo-\n(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flug-       retische und praktische Teilprüfung durchgeführt. Die\nsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit         theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder\nan Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in        mündlicher Form durchgeführt werden.\nden entsprechenden Verwendungsbereichen oder an                  (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der An-\nbetrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Ein-          lage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebe-\nrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.               nen Leistungsnachweise erbracht hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008             1945\n(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7     Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf\noder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte.            die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen be-\nDie Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier           schränkt.\nStunden dauern.\n(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung rich-                                 § 40\ntet sich nach § 41.                                                    Erteilung der Ausbilderberechtigung\n(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wor-\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbilderberech-\nden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Be-\ntigung an Personen, die\nrechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das\nflugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann         1. eine gültige Berechtigung nach § 38 innehaben,\ndie Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung\n2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig waren\ndieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie\nund\nauf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt\nwerden.                                                       3. ausreichende berufs- und arbeitspädagogische\n(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann                Kenntnisse nachweisen, die sich insbesondere auf\nFlugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3, die im               Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durch-\nBesitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der ent-             führung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der\nsprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbil-            Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsiche-\ndung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz                   rungsspezifischen Belange erstrecken müssen.\ndurch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlas-            (2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und\nsen werden.                                                   berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der\nFlugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsiche-\n§ 39                               rungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber\nAusnahmeregelungen                          gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen\nTätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im\n(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdiens-         Erlaubnisschein eingetragen.\nte, welche die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen\nund eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivil-         (3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Aus-\nluftfahrt-Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr er-         bilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechti-\nworbene Erlaubnis für einen der in § 1 Nr. 2 genannten        gung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.\nVerwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Er-             (4) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der\nlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 42         Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbil-\nentspricht, von der Aufsichtsbehörde die grundlegende         dungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich\nAusbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnach-            der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist\nweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang,         eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätig-\nin dem diese Voraussetzung für den Erwerb der Erlaub-         keit im Verwendungsbereich.\nnis waren, erlassen werden. Dies gilt ebenso für Bewer-\nber, die die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und              (5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt wer-\nausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im              den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nbegründeten Ausnahmefall kann die Aufsichtsbehörde            der Ausbilder persönlich ungeeignet ist. Die Ausbilder-\ndie betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Er-           berechtigung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die\nwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf einem neu         Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder fachlich,\neingerichteten Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlas-        pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem\nsen. Voraussetzung dafür ist, dass das Flugsicherungs-        Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur\nbetriebspersonal eine gültige Berechtigung nach § 38          endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann die\nAbs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat.              Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbilderberechtigung\nanordnen.\n(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal\nder Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen\nIntegration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                             Unterabschnitt 3\nbeurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Ver-                      Prüfungsbestimmungen\nwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militä-\nrische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.                                         § 41\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann Bewerbern für die\nPrüfungsausschüsse,\nAusbildung zum flugsicherungstechnischen Personal\nDurchführung der Prüfungen\nhinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich ge-\nnutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach             (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vor-\n§ 1 Nr. 3 die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnis-         sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prü-\nprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder           fungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für\nsämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder            einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren\nsämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise er-          berufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet\nlassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Fähig-           sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfü-\nkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betref-      gen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die\nfenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach-          Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 38\nweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Aus-         müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für\nnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen          den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbe-","1946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\ntriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstech-            (2) Wenn die persönliche Eignung, die medizinische\nnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberech-         Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und – soweit nach\ntigung nach § 40 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser         § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des\nBerechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht        Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der\nvorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden,            Aufsichtsbehörde festgelegten Mindestzeiten selbst-\ndie eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfun-       verantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeits-\ngen nach § 38 für das flugsicherungstechnische Perso-          dauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer\nnal nach § 1 Nr. 3 können, wenn eine flugsicherungs-           der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 ver-\ntechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen            längert. Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit\nwird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechti-      oder die Gültigkeitsdauer eines Sprachenvermerks\ngung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden,            eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren\ndie über besondere technische Kenntnisse und Erfah-            Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berech-\nrungen über diese Einrichtung verfügen.                        tigung nur um diesen Zeitraum verlängert.\n(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20            (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag\nbis 24 gelten entsprechend.                                    des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert\nwerden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entspre-\nUnterabschnitt 4                          chend sowie des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich –\ndie Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen\nG ü l t i g k e i t , Ve r l ä n g e r u n g ,\nund sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse,\nÜberprüfung, Ruhen, Widerruf\nFähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen\nund Erneuerung von\nTätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flug-\nErlaubnissen und Berechtigungen\nsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsberei-\nchen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen\n§ 42                        Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstech-\nnischen Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.\nGültigkeit, Ruhen,\nWiderruf und Erneuerung von Erlaubnissen\n§ 44\n(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1\nNr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerru-\nÜberprüfung, Ruhen und\nfen werden.\nWiderruf von Berechtigungen\n(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der be-\ntrieblichen oder technischen Planung einschließlich               (1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestim-\nderen Verwirklichung oder in der Überwachung und               menden zeitlichen Abständen oder aus begründetem\nSteuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den             Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und\nVerwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbe-             Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prü-\ntriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen           fungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.\nnach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbe-\nhörde das Ruhen der Erlaubnis an.                                 (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsab-\nwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung\n(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaub-       durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorüberge-\nnisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach              hend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbe-\ndem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechti-             hörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die\ngung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche             Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem\nBerechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit           Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass\ndieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr            der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen\nals einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Er-        Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder\nlaubnisschein eingetragen.                                     wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach de-\n(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf     nen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglich-\nverloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers er-        keit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht\nneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30               mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein\nentsprechend sowie des § 31 vorliegen und sicherge-            eingetragen.\nstellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grund-\nlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.                   (3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Auf-\nsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der\nÜberprüfung entsenden und anderen Personen die An-\n§ 43                        wesenheit bei der Überprüfung gestatten.\nGültigkeit, Verlängerung\nund Erneuerung von Berechtigungen                       (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestan-\nden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht be-\n(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeits-           standene Überprüfung kann unter den von der Auf-\ndauer von zwölf Monaten für die Flugsicherungsbe-              sichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wieder-\ntriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten für            holt werden.\ndie Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flug-\nsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 er-            (5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprü-\nteilt.                                                         fungsbericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008             1947\nUnterabschnitt 5                             len sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis\nAusbildungsstätten                             kein Gebrauch gemacht worden ist.\n(9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorga-\n§ 45                               nisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum\nErlaubnis zum                            Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaub-\nBetrieb von Ausbildungsstätten                    nispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1\nNr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Er-        als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber\nlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur              den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vor-\ngrundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem              schrift.\nFlugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ins-                               Abschnitt 4\nbesondere enthalten:\nSchlussvorschriften\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,\nbei juristischen Personen und Gesellschaften des\n§ 46\nHandelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz\nder vertretungsberechtigten Personen,                                       Ordnungswidrigkeiten\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-             Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des\ntragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsan-      Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,                fahrlässig\n3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrper-           1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugver-\nsonals sowie Unterlagen über deren fachliche und               kehrskontrollaufgaben durchführt,\npädagogische Eignung,                                      2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollauf-\n4. Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel,                 gaben wahrnimmt oder\ndie Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und        3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwider-\ndie Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,                      handelt.\n5. Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.\nDie Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben for-                                       § 47\ndern.                                                                           Übergangsvorschriften\n(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn                        (1) Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungs-\n1. die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer perso-       personalausbildungsverordnung in der Fassung vom\nnellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung         26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungs-\nder Ausbildung geeignet ist,                               betriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a\nund b der Flugsicherungspersonalausbildungsverord-\n2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich\nnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt\nund pädagogisch geeignet sind,\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten\n3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das              als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verord-\nAusbildungsziel ausgerichtet sind,                         nung. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 22 der\n4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die         Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der\nöffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wer-          genannten Fassung wird dadurch nicht berührt.\nden kann.                                                     (2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flug-\n(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flug-         sicherungspersonalausbildungsverordnung in der ge-\nsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flug-           nannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal\nsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und              im Sinne des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b\nzusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt            der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in\nwerden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen                der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkraft-\nwerden.                                                        tretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Ausbil-\n(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der         dererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den\nErlaubnis begonnen werden.                                     Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer\nGültigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem\n(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3           Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.\nsind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Aus-\nbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbil-               (3) Eine nicht beschränkte Erlaubnis nach § 9 der\ndungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen            Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der\nin den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zu-            genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebsperso-\nstimmung der Aufsichtsbehörde.                                 nal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flug-\nsicherungspersonalausbildungsverordnung in der ge-\n(7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die        nannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nAusbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterla-          dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den\ngen und Ausbildungsberichten fordern.                          jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung.\n(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,               Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen.\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-         Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zuge-\ngelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die            hörigen Befugnissen aufgrund der erfolgreich abge-\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfal-        schlossenen grundlegenden Ausbildung, für die noch","1948           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nzu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung                (7) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten\nerworben wurde, in den Auszubildendenlizenzschein                 Erlaubnis erfolgreich an einer Weiterbildungsmaß-\neingetragen.                                                      nahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdar-\n(4) Dem unter die Regelungen der Absätze 1 bis 3               stellung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird\nfallenden Personal werden Auszubildendenlizenzen                  bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3\noder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spä-               zusätzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer\ntestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung             Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.\nvon der Aufsichtsbehörde ausgehändigt.                               (8) Die Ergänzungsausbildung gemäß Anlage 1\n(5) Eine gültige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2              Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1 von der\nzweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbil-                Aufsichtsbehörde zertifizierten Ausbildungsanbieter\ndungsverordnung in der genannten Fassung für Flug-                durchgeführt werden.\nsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1\n(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 für die Verlängerung\nBuchstabe a der Flugsicherungspersonalausbildungs-\nvon Berechtigungen erforderliche Nachweis der\nverordnung in der genannten Fassung, die auf die Tä-\nSprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu er-\ntigkeit an Flugplätzen beschränkt ist, für die nach § 27d\nbringen.\nAbs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des\nFlugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste                  (10) Der nach § 43 Abs. 2 für die Verlängerung von\nvorgehalten werden (beschränkte Erlaubnis), behält ihre           Berechtigungen erforderliche Nachweis der englischen\nGültigkeit bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten die-         Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. März 2011, der\nser Verordnung. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem               Nachweis der deutschen Sprachkompetenz ist erstma-\nErgänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1              lig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.\nNr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbe-\nhörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Er-                 (11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1\nlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instru-            Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverord-\nmentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzver-              nung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I\nkehrskontrolle“ (TWR) oder den Befugnissen „Luftver-              S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten\nkehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC)           dieser Verordnung als anerkannte flugmedizinische\nerteilt. Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten           Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des\ndieser Verordnung die Erteilung einer Lizenz nach die-            § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätes-\nser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes be-                tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in\nantragt, wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz                Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit\nnach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und den Be-              Anlage 10 auszustellen.\nfugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolg-               (12) Ein Prüferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist\nreichen Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flug-                 erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-\nplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt. Die Lizenz         nung nachzuweisen.\nwird mit einem einschränkenden Vermerk versehen, der\nden Einsatz ausschließlich an dem Flugplatz ermög-\n§ 48\nlicht, an dem der Fluglotse gültige Berechtigungen be-\nsitzt.                                                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten            (1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in\nErlaubnis erfolgreich an einem Weiterbildungs- oder\nKraft.\ndem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftver-\nkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenom-                (2) Gleichzeitig tritt die Flugsicherungspersonalaus-\nmen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2          bildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506),\noder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von Radar zur             zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar\nLuftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt.                           2002 (BGBl. I S.1014), außer Kraft.\nBerlin, den 10. Oktober 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                                   1949\nAnlage 1\n(zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8)\nGrundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke\n1.        Abfolge der Ausbildungskurse*)\nIn der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und\nSprachenvermerke die folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:\n1.1      Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)\na) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflug-\nbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und\nRollverkehrskontrolle (GMC):\n– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,\n– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;\nb) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD):\n– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle;\nc) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Be-\nfugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:\n– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle;\nd) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS):\n– Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.\nFür Teilnehmer mit erworbener Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) werden die Ausbil-\ndungsziele, Ausbildungsinhalte und die Dauer des Befugniskurses entsprechend gekürzt; der Leistungsnachweis ent-\nfällt.\nBei Bedarf können die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs für\nFlugplatzkontrolle nach Buchstabe a vereinigt werden.\n1.2      Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS)\na) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der Befugnis Radar (RAD):\n– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,\n– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;\nb) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und\nder Befugnis nach Buchstabe a:\n– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;\nc) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der Erlaubnis und der Befugnisse nach den\nBuchstaben a und b:\n– Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;\nd) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung\n(ACS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:\n– Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.\nBei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungs-\nkurses für Bezirkskontrolle mit denen des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.\n1.3      Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS)\na) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der Befugnis Radar (RAD):\n– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,\n– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;\nb) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und\nder Befugnis nach Buchstabe a:\n– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;\nc) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung\n(APS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:\n– Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.\nBei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungs-\nkurses für Anflugkontrolle mit denen des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.\n*) Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV), Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP),\nBezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Präzisionsanflug mit Radar (PAR), Anflug mit Überwa-\nchungsradar (SRA), automatische bordabhängige Überwachung (ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt.\nDeshalb sind hierfür keine Ausbildungskurse beschrieben.","1950        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\n2.   Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz\n2.1  Grundkurs für Flugverkehrskontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Grundkurs für Flugverkehrskontrolle\n• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein\nbeschreiben;\n• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Funktionen und Verfahren des Flugverkehrs-\nmanagements;\n• besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navi-\ngation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;\n• verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in\nSprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;\n• können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle\nsicher, geordnet und flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer, ökonomischer, kun-\ndenspezifischer und psychologischer Faktoren;\n• entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10\nAbs. 2 und 3 und ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden\nweiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:\n– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,\n– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,\n– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Grundkurs für Flugverkehrskontrolle, insbesondere:\n– Kursmanagement und -verwaltung\n– Kurssystem und -inhalte\n– Leistungsbeurteilungen\n– Sicherheitsmanagement und Regulierung\n– Qualitätsmanagement\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Menschliche Leistungsfähigkeit\n– Fehler und Versagen\n– Kommunikation\n– Arbeitsumfeld\nNationales Recht, insbesondere:\n– Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit\n– Lizenzierung\n– Nationale und internationale Organisationen\n– Nationales und internationales Luftrecht\nLuftrecht, insbesondere:\n– Luftraumordnung\n– Flugregeln\n– Flugverkehrskontrolldienst\n– Fluginformationsdienst\n– Flugalarmdienst\n– Flugberatungsdienst\n– Verkehrsflussregelung\n– Luftraummanagement\nBetriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle, insbesondere:\n– Allgemeine Kontrollverfahren\n– Kontrollfreigaben und -anweisungen\n– Koordinationsverfahren\n– Höhenmessung und Flugflächenzuweisung\n– Grundlagen der Staffelung\n– Kollisionsvermeidungssysteme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                    1951\n– Fluginformationsdienst\n– Not- und Ausfallverfahren\n– Besondere Luftraumnutzungen\n– Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren\nFlugwetterkunde, insbesondere:\n– Organisation des Wetterdienstes\n– Erdatmosphäre und Prozesse\n– Wettererscheinungen\n– Wetterinformationen\n– Wettermeldungen\nNavigation, insbesondere:\n– Erde\n– Luftfahrtkarten\n– Angewandte Navigation\n– Bord- und bodenseitige Navigationssysteme\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:\n– Aerodynamik\n– Triebwerke\n– Instrumente\n– Luftfahrzeugkategorien\n– Luftfahrzeugleistungen und -daten\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\n– Funk- und Kommunikationssysteme\n– Radarsysteme\n– Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme\n– Arbeitsplatzausrüstung\nFlugfunkdienst, insbesondere:\n– Grundlagen\n– Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle\n– Praktische Durchführung\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\n– Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation\n– Praktische Anwendungen\nFlugdatenbearbeitung, insbesondere:\n– Flugpläne\n– Flugverkehrskontrollmeldungen\n– Nachrichten für Luftfahrer\n– Flugverlaufsdaten\n– Datenmanagement\n– Automatisierung\nBetriebliches Umfeld, insbesondere:\n– Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung\n– Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt\n– Umfeld der Flugsicherung\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle einen mündlichen Leistungsnachweis\nmit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche Leis-\ntungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themen-\ngebieten sowie einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten im\nThemengebiet „Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle“ zu erbringen.\nd) Nachweis der Sprachkompetenz\nZum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Grundkurses für\nFlugverkehrskontrolle jeweils ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.\nAm Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für\nSprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.","1952         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\n2.2  Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funk-\ntionen Platzlotse oder Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformations-\nverfahren ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher,\ngeordnet und flüssig abwickeln;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher ab-\nwickeln;\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß\nund situationsgerecht durchführen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-\nbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle\nfortzusetzen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der\nBefugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle\n(GMC) zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen,\ninsbesondere:\n– Einweisung in das Simulationssystem\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-\nrungstechnik\n– Staffelungs- und Koordinationsverfahren\n– Flugplatzkontrollverfahren\n– Praktische Übungen und Simulation\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis\nmit einer Dauer von 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit\nden in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen prak-\ntischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themen-\ngebiet zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten\ndauern.\n2.3  Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flug-\nplatzkontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle\n• können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen der in den „ICAO Procedures for Air\nNavigation Services“ (DOC 4444) beschriebenen Weise nutzen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-\nbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle fortzuset-\nzen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der\nBefugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle\n(GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von\nRadar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luft-\nverkehrsbeobachtung oder elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nGrundlegende Radartheorie und -verfahren\nRollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:\n– Praktische Übungen und Simulation\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der\nFlugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe b\naufgeführten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren“ zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                        1953\nd) Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.\n2.4 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flug-\nplatzkontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und\nFluginformationsverfahren und unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und flüssig\nabwickeln;\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß\nund situationsgerecht durchführen;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher\nabwickeln;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der\nBefugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle\n(GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von\nRadar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftver-\nkehrskontrolle betrieblich zu nutzen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Radarkontrolle in Flugplatzkontrollstellen, insbe-\nsondere:\n– Einweisung in das Simulationssystem\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Koordinationsverfahren\n– Flugplatzkontrollverfahren mit Radar\n– Praktische Übungen und Simulation\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flug-\nplatzkontrolle einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b\naufgeführten Themengebiet zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 40 Minuten und höchstens 50 Minuten dauern.\n2.5 Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle\na) Ausbildungsziele\nDer Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige ergänzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis\nFlugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder\nden Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) für diejenigen Fluglotsen, die zum Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2\nzweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I\nS. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung\nin der genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind. Die Ausbildungsziele\nentsprechen somit denen des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nDer Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen Ausbildungsinhalte des Grundkurses für\nFlugverkehrskontrolle und des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum\nErwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der\nFassung vom 26. Februar 2002 nicht oder nur eingeschränkt vermittelt worden sind.\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen,\ninsbesondere:\n– Einweisung in das Simulationssystem\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren\n– Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle\n– Not- und Sonderverfahren\n– Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung\n– Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr","1954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Menschliche Leistungsfähigkeit\n– Fehler und Versagen\n– Kommunikation\n– Arbeitsumfeld\nEinzelne Kursinhalte und -teile können erlassen werden, soweit der Fluglotse die erfolgreiche Teilnahme an inhalts-\ngleichen Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Anzahl der praktischen Übungen und der Umfang der Simulation\nkönnen angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen selbstverantwortlichen Tätigkeit in der\nFlugplatzkontrolle bereits regelmäßig komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat.\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis\nmit einer Dauer von 45 Minuten und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchs-\ntens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur\nDurchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem\nFluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis Platz-\nverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in\ndie Lizenzscheine für eine Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.\n2.6  Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung\na) Ausbildungsziele\nNach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung verfügen die Teilnehmer über das\nWissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um im Rahmen gültiger Berechtigungen elektronische Rollverkehrs-\ndarstellung betrieblich zu nutzen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkon-\ntrollstellen, insbesondere:\n– Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar\n– Einsatzzweck des Rollfeldradars\n– Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen\n– Identifizierung\n– Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen\nschriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet\nzu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.\n2.7  Erlaubniskurs für Anflugkontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Anflugkontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militäri-\nschen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen\nKontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher\nabwickeln;\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-\ngerecht durchführen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-\nbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis\nRadar zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:\n– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-\nrungstechnik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                    1955\n– Koordinationsverfahren\n– Kontrollverfahren\n– Praktische Übungen und Simulation\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Psychologische Faktoren\n– Medizinische und physiologische Faktoren\n– Soziale und organisatorische Faktoren\n– Stress\n– Menschliches Versagen\n– Arbeitsumfeld\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit\neiner Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten\nmit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei\npraktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten The-\nmengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten\ndauern.\n2.8 Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in\nseiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und\nflüssig abwickeln;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher ab-\nwickeln;\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-\ngerecht durchführen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-\nbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle oder mit einem\ndieser beiden Kurse fortzusetzen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis\nRadar zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:\n– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-\nrungstechnik\n– Koordinationsverfahren\n– Kontrollverfahren\n– Praktische Übungen und Simulation\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Psychologische Faktoren\n– Medizinische und physiologische Faktoren\n– Soziale und organisatorische Faktoren\n– Stress\n– Menschliches Versagen\n– Arbeitsumfeld\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit\neiner Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten\nmit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei\npraktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themen-\ngebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.","1956          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nd) Prüfung\nDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten\ndauern.\n2.9  Befugniskurs für Nahbereichskontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militäri-\nschen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Flug-\ninformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher\nabwickeln;\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-\ngerecht durchführen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Aus-\nbildung mit dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw. Bezirkskon-\ntrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu\nbeginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich, ins-\nbesondere:\n– Einweisung in die Simulationsübungen\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsiche-\nrungstechnik\n– Koordinationsverfahren\n– Kontrollverfahren\n– Praktische Übungen und Simulation\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise\nmit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei praktische\nLeistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Be-\ntriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“ zu erbringen.\nd) Prüfung\nFür Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS)\nerfolgt die Prüfung in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten\ndauern.\nFür Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll\ndie Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.\n2.10 Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle\na) Ausbildungsziele und -inhalte\nIn diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befug-\nniskurses für Nahbereichskontrolle (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.\nb) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leis-\ntungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer\nvon jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungs-\ninhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet „Betriebliche\nKenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflug- und Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.\nc) Prüfung\nDie Prüfung erfolgt in drei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten\ndauern.\n2.11 Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit\nunter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher\nabwickeln;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                    1957\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-\ngerecht durchführen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur\nErlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:\n– Einweisung in die Simulationsübungen\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation\n– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik\n– Koordinationsverfahren\n– Kontrollverfahren\n– Praktische Übungen und Simulation\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit\neiner Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische\nLeistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet\n„Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten\ndauern.\n2.12 Ergänzungskurs für Anflugkontrolle\na) Ausbildungsziele\nNach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle\n• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militäri-\nschen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen\nKontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;\n• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher\nabwickeln;\n• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-\ngerecht durchführen;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen\nAusbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur\nErlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)\nBetriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:\n– Einweisung in die Simulationsübungen\n– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum\n– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation\n– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik\n– Koordinationsverfahren\n– Kontrollverfahren\n– Praktische Übungen und Simulation\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit\neiner Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische\nLeistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Be-\ntriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.","1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nAnlage 2\n(zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)\nBetriebliche Ausbildung für Fluglotsen\n1.    Ausbildungsstruktur\nIn der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgese-\nhenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.\nDer erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatori-\nschen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer\nabschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der\nBerechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die\nZahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Be-\nrechtigungen ab.\nDas Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird\ngrundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach\nerfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird\n(werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungser-\nwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.\n2.    Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise\n2 . 1 E r s t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t ( A l l g e m e i n e E i n w e i s u n g )\na) Ausbildungsinhalte\nOrganisatorische Inhalte, insbesondere:\n– Organisation der Flugsicherungsstelle\n– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle\n– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen\n– Administrative Verfahren\n– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze\n– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen\n– Trainingsteam und Ausbilder\n– Trainingsplan\nAbschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:\n– Örtliche Luftraumordnung\n– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze\n– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren\n– Allgemeine technische Ausrüstung\nb) Leistungsnachweise\nZum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnach-\nweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit ei-\nner Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen.\nDieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche\nEinweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zu-\nsammengefasst werden.\n2 . 2 Z w e i t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t / w e i t e r e Tr a i n i n g s a b s c h n i t t e\na) Ausbildungsinhalte\nAbschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:\n– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts\n– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze\n– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze\nPraktische Trainingsinhalte:\nPraktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden\nArbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlern-\neinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainings-\nphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede\nTrainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.\nb) Leistungsnachweise\nZum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schrift-\nlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein\npraktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und\nhöchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder even-\ntuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008         1959\n3.   Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne\nIn den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Num-\nmern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es\nermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die\nAusbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.\nDer genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur\nBeurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des\nAusbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Auf-\nsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbil-\ndungsplan festgelegt.\nDie Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder\nmittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.","1960             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)\nEinstufungstabelle für Sprachkompetenz\nDie in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der\nSprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzu-\nnehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz\nerreicht werden muss.\nPersonen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6\na) kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Ge-\nsprächspartner,\nb) kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,\nc) verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von\nMissverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeits-\nbezogenen Zusammenhang,\nd) handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im\nZusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten ver-\ntraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und\ne) sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.\nEinstufungstabelle für Sprachkompetenz:\nStufe          Aussprache            Struktur           Vokabular          Flüssigkeit        Verstehen        Interaktion\nExperten-         Aussprache, Be-     Sowohl grundle-     Umfang und Ge-     Kann einen län-    Versteht in na-   Interagiert mit\nniveau            tonung, Sprech-     gende als auch      nauigkeit des      geren Redefluss    hezu allen Zu-    Leichtigkeit in\nStufe 6           rhythmus und        komplexe gram-      Vokabulars sind    natürlich und      sammenhängen      nahezu allen Si-\nIntonation, auch    matische Struk-     ausreichend, um    mühelos auf-       durchgängig       tuationen. Ist für\nwenn sie mögli-     turen und Satz-     über eine Vielzahl rechterhalten.     richtig; auch     verbale und\ncherweise von       muster werden       bekannter und      Variiert den Re-   sprachliche und   nichtverbale An-\nder ersten Spra-    durchgängig gut     unbekannter        defluss zu stilis- kulturelle Fein-  zeichen sensibili-\nche oder regio-     beherrscht.         Themen effektiv    tischen Zwe-       heiten.           siert und reagiert\nnalen Varianten                         zu kommunizie-     cken, z. B. zur                      angemessen da-\nbeeinflusst sein                        ren. Das Voka-     Hervorhebung.                        rauf.\nkönnen, beein-                          bular ist idioma-  Verwendet spon-\nträchtigen die                          tisch, nuanciert   tan geeignete\nVerständlichkeit                        und auf das Re-    Diskursmarker\nfast nie.                               gister abge-       und Binde-\nstimmt.            wörter.\nErweitertes       Aussprache, Be-     Grundlegende        Umfang und Ge-     Ist in der Lage,   Versteht richtig  Antworten\nNiveau            tonung, Sprech-     grammatische        nauigkeit des      länger mit relati- bei gewöhn-       erfolgen unmit-\nStufe 5           rhythmus und        Strukturen und      Vokabulars sind    ver Leichtigkeit   lichen, kon-      telbar und sind\nIntonation, auch    Satzmuster wer-     ausreichend, um    über bekannte      kreten und        angemessen und\nwenn sie von der    den durchgängig     über gewöhnli-     Themen zu spre-    arbeitsbezoge-    informativ. Wirk-\nersten Sprache      gut beherrscht.     che, konkrete      chen, variiert den nen Themen und    same Handha-\noder regionalen     Komplexe Struk-     und arbeitsbezo-   Redefluss jedoch   meist richtig bei bung der Spre-\nVarianten beein-    turen werden        gene Themen ef-    nicht zu stilisti- Konfrontation mit cher-/Hörer-Be-\nflusst sind, be-    versucht, aber      fektiv zu kom-     schen Zwecken.     einer sprachli-   ziehung.\neinträchtigen die   mit Fehlern, die    munizieren. Um-    Kann geeignete     chen oder situa-\nVerständlichkeit    manchmal den        schreibt durch-    Diskursmarker      tionsgebunde-\nselten.             Sinn beeinträch-    gängig und er-     oder Bindewörter   nen Komplika-\ntigen.              folgreich. Das     verwenden.         tion oder einem\nVokabular ist                         unerwarteten\nmanchmal idio-                        Geschehen. Ist in\nmatisch.                              der Lage, eine\nReihe von\nSprachvarianten\n(Dialekt, Akzent)\noder Registern\nzu verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                      1961\nStufe       Aussprache          Struktur         Vokabular         Flüssigkeit        Verstehen          Interaktion\nEinsatz-      Aussprache, Be-   Grundlegende      Umfang und Ge-     Produziert zu-    Versteht über-     Antworten erfol-\nfähig-        tonung, Sprech-   grammatische      nauigkeit des      sammenhän-        wiegend richtig    gen in der Regel\nkeit          rhythmus und      Strukturen und    Vokabulars sind    gende Sprach-     bei gewöhnli-      unmittelbar und\nStufe 4       Intonation sind   Satzmuster wer-   in der Regel       äußerungen in     chen, konkreten    sind angemes-\nvon der ersten    den kreativ ver-  ausreichend, um    angemessenem      und arbeitsbezo-   sen und informa-\nSprache oder      wendet und in     effektiv zu ge-    Tempo. Es kann    genen Themen,      tiv. Leitet den\nregionalen Va-    der Regel gut     wöhnlichen, kon-   gelegentlich zu   wenn der ver-      Austausch ein\nrianten beein-    beherrscht. Feh-  kreten und ar-     einem Abreißen    wendete Akzent     und erhält ihn\nflusst, beein-    ler können auf-   beitsbezogenen     des Redeflusses   oder die verwen-   aufrecht, auch\nträchtigen die    treten, insbeson- Themen zu kom-     beim Übergang     dete Sprachva-     bei Konfrontation\nVerständlichkeit  dere unter unge-  munizieren. Kann   von eingeübter    riante für einen   mit unerwarte-\njedoch nur        wöhnlichen oder   häufig erfolgreich oder formelhafter internationalen    tem Geschehen.\nmanchmal.         unerwarteten      umschreiben,       Rede zu sponta-   Nutzerkreis aus-   Handhabt\nUmständen, be-    wenn Vokabular     ner Interaktion   reichend ver-      scheinbare Miss-\neinträchtigen den bei ungewöhnli-    kommen, dies      ständlich ist. Bei verständnisse\nSinn jedoch sel-  chen oder uner-    behindert die     Konfrontation mit  angemessen\nten.              warteten Um-       wirksame Kom-     sprachlichen       durch Überprü-\nständen fehlt.     munikation je-    oder situations-   fung, Bestäti-\ndoch nicht. Kann  bezogenen          gung oder Klä-\nbeschränkten      Komplikationen     rung.\nGebrauch von      oder einem uner-\nDiskursmarkern    warteten Ge-\noder Bindewör-    schehen kann\ntern machen.      das Verständnis\nFüllwörter lenken verlangsamt sein\nnicht ab.         oder Verdeutli-\nchungsstrategien\nerfordern.\nUnterhalb     Aussprache, Be-   Grundlegende      Umfang und Ge-     Produziert zu-    Versteht häufig    Antworten erfol-\nder Einsatz-  tonung, Sprech-   grammatische      nauigkeit des      sammenhän-        richtig bei ge-    gen manchmal\nfähigkeit     rhythmus und      Strukturen und    Vokabulars sind    gende Sprech-     wöhnlichen, kon-   unmittelbar und\nStufe 3       Intonation sind   Satzmuster, die   häufig ausrei-     äußerungen,       kreten und ar-     sind zum Teil an-\nvon der ersten    mit vorhersehba-  chend für die      Phrasierung und   beitsbezogenen     gemessen und\nSprache oder      ren Situationen   Kommunikation      Pausen sind je-   Themen, wenn       informativ. Kann\nregionalen Va-    zusammenhän-      über gewöhnli-     doch häufig un-   der verwendete     einen Austausch\nrianten beein-    gen, werden       che, konkrete      angemessen.       Akzent oder die    zu bekannten\nflusst und beein- nicht immer gut   oder arbeitsbe-    Zögern oder       verwendete         Themen und in\nträchtigen die    beherrscht. Feh-  zogene Themen,     Langsamkeit bei   Sprachvariante     vorhersehbaren\nVerständlichkeit  ler beeinträchti- der Umfang ist     der Sprachverar-  für einen interna- Situationen mit\nhäufig.           gen häufig den    jedoch begrenzt    beitung können    tionalen Nutzer-   relativer Leich-\nSinn.             und die Wortwahl   eine wirksame     kreis ausrei-      tigkeit einleiten\nhäufig unange-     Kommunikation     chend verständ-    und aufrechter-\nbracht. Ist häufig verhindern. Füll- lich ist. Versteht halten. Allgemein\nnicht in der Lage, wörter lenken     unter Umständen    unzureichend bei\nerfolgreich zu     manchmal ab.      sprachliche oder   Konfrontation mit\numschreiben,                         situationsbezo-    unerwartetem\nwenn Vokabular                       gene Komplika-     Geschehen.\nfehlt.                               tionen oder ein\nunerwartetes\nGeschehen\nnicht.\nElementare    Aussprache, Be-   Beherrscht nur    Beschränkter       Kann sehr kurze,  Verständnis ist    Antwortzeiten\nKenntnisse    tonung, Sprech-   begrenzt einige   Umfang des Vo-     vereinzelte, aus- auf vereinzelte,   sind langsam\nStufe 2       rhythmus und      einfache, aus-    kabulars, das nur  wendig            auswendig ge-      und häufig unan-\nIntonation sind   wendig gelernte   vereinzelte Wör-   gelernte Äuße-    lernte Phrasen     gemessen. Die\nstark von der     grammatische      ter und auswen-    rungen mit häufi- begrenzt, wenn     Interaktion ist auf\nersten Sprache    Strukturen und    dig gelernte       gen Pausen pro-   diese deutlich     einfachen Routi-\noder regionalen   Satzmuster.       Phrasen um-        duzieren. Ver-    und langsam ar-    neaustausch be-\nVarianten beein-                    fasst.             wendet ablen-     tikuliert werden.  grenzt.\nflusst und beein-                                      kende Füllwörter\nträchtigen in der                                      bei der Suche\nRegel die Ver-                                         nach Ausdrü-\nständlichkeit.                                         cken und der Ar-\ntikulation weni-\nger bekannter\nWörter.\nUnterhalb     Erreicht das      Erreicht das      Erreicht das       Erreicht das      Erreicht das       Erreicht das\nelementarer   elementare        elementare        elementare         elementare        elementare         elementare\nKenntnisse    Niveau nicht.     Niveau nicht.     Niveau nicht.      Niveau nicht.     Niveau nicht.      Niveau nicht.\nStufe 1","1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 2)\nAnforderungen an Lizenzscheine\n1.  Einzelangaben\nFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern\ngekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:\na) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);\nb) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);\nc) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz ertei-\nlenden Behörde vergeben wird;\nd) vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;\ne) Geburtsdatum;\nf) Staatsangehörigkeit des Inhabers;\ng) Unterschrift des Inhabers;\nh) *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der\nLizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:\n1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Be-\nrechtigungen,\n2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,\n3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;\ni) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;\nj) Stempel der Aufsichtsbehörde.\nDer Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.\n2.  Material\nEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und\ndie in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.\n3.  Farbe\nDer Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                   1963\nAnlage 5\n(zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)\nGrundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2\n1.  Abfolge der Ausbildungskurse\nIn der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind\njeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:\na) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:\n– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,\n– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;\nfür den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:\n– Ergänzungskurs für Platzkoordination;\nb) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:\n– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,\n– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;\nc) im Verwendungsbereich Flugberatung:\n– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,\n– Erlaubniskurs für Flugberatung.\n2.  Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz\n2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten\na) Ausbildungsziele\nNach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten\n• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der\nFlugsicherungsdienste;\n• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren\ngrundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;\n• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein\nbeschreiben;\n• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunk-\nverfahren für den Flugfunkdienst;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden\nweiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:\n– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,\n– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,\n– Erlaubniskurs für Flugberatung.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere:\n– Kursmanagement und -verwaltung\n– Kursinhalte\n– Leistungsbeurteilungen\nEinführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:\n– Aufgaben und Organisation der DFS\n– Personal\n– Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Menschliche Leistung\n– Fehler und Versagen\n– Kommunikation\n– Arbeitsumfeld","1964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nLuftrecht, insbesondere:\n– Nationale und internationale Organisationen\n– Nationales und internationales Luftrecht\n– Sicherheitsmanagement\nFlugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:\n– Flugverkehrskontrolldienst\n– Fluginformationsdienst\n– Flugalarmdienst\n– Flugberatungsdienst\n– Verkehrsflussregelung\nWetterkunde, insbesondere:\n– Erdatmosphäre\n– Wettererscheinungen\n– Wetterinformationen\n– Wettermeldungen\nNavigation, insbesondere:\n– Erde\n– Luftfahrtkarten\n– Grundlagen der Navigation\n– Navigationsverfahren\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:\n– Grundprinzipien des Fliegens\n– Luftfahrzeugkategorien\n– Luftfahrzeugdaten\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\n– Funk- und Kommunikationssysteme\n– Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung\n– Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme\nFlugfunkdienst, insbesondere:\n– Grundlagen\n– Sprechgruppen\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\n– Grammatik\n– Luftfahrtspezifisches Vokabular\n– Praktische Anwendungen\nPraktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\n– Flugpläne\n– Flugverkehrskontrollmeldungen\n– Nachrichten für Luftfahrer\n– Flugverlaufsdaten\n– Automatisierung\nBetriebliches Umfeld\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leis-\ntungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei\nschriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten\nThemengebieten zu erbringen.\n2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung\n• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten\nFlugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig\nbearbeiten und aktualisieren;\n• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-\nbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                  1965\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\n– Kursmanagement und -verwaltung\n– Kursinhalte\n– Leistungsbeurteilungen\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Psychologische Faktoren\n– Medizinische und physiologische Faktoren\n– Soziale und organisatorische Faktoren\n– Stress\n– Menschliches Versagen\n– Arbeitsumfeld\nBetriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\n– Regelungen zur Flugdatenbearbeitung\n– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung\n– Flugverkehrsmanagement\n– Datenmanagement\n– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme\n– Technische Komponenten und Funktionalitäten\n– Kommunikationssysteme\n– Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung\nPraktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\n– Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung\n– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung\n– Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise\nmit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spe-\nzialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beur-\nteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.\nd) Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten dauern.\n2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst\n• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen\nKenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;\n• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschrifts-\ngemäße und funktionsbezogene Kommunikation;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-\nbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:\n– Kursmanagement und -verwaltung\n– Kursinhalte\n– Leistungsbeurteilungen","1966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Psychologische Faktoren\n– Medizinische und physiologische Faktoren\n– Soziale und organisatorische Faktoren\n– Stress\n– Menschliches Versagen\n– Arbeitsumfeld\nBetriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:\n– Regelungen für den Fluginformationsdienst\n– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes\n– Flugverkehrsmanagement\n– Luftraumordnung\n– Kommunikationsverfahren\n– Verfahren bei Notfällen\nFlugwetterkunde, insbesondere:\n– Gefährliche Wettererscheinungen\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\n– Elektronische Luftverkehrsdarstellung\n– Sprachvermittlungssysteme\nFlugfunkdienst, insbesondere:\n– Sprechgruppen im Fluginformationsdienst\n– Praktische Durchführung\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\n– Luftfahrtspezifisches Vokabular\n– Praktische Anwendungen\nPraktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:\n– Allgemeine Informationen\n– Gezielte Informationen im Einzelfall\n– Verkehrsinformationen\n– Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen\n– Anwendung der Sprechfunkverfahren\n– Verhalten bei Notfällen\nPraktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:\n– Identifizierung\n– Radarüberwachung\n– Navigatorische Unterstützung\n– Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr\n– Anwendung der Sprechfunkverfahren\n– Verhalten bei Notfällen\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise\nmit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spe-\nzialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurtei-\nlungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und\n„Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.\nd) Nachweis der Sprachkompetenz\nZum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses\nfür Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.\nAm Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend\nder Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                    1967\n2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Flugberatung\n• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksys-\ntemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;\n• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-\nbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:\n– Kursmanagement und -verwaltung\n– Kursinhalte\n– Leistungsbeurteilungen\nMenschliche Faktoren, insbesondere:\n– Psychologische Faktoren\n– Medizinische und physiologische Faktoren\n– Soziale und organisatorische Faktoren\n– Stress\n– Menschliches Versagen\n– Arbeitsumfeld\nBetriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:\n– Regelungen zur Flugberatung\n– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung\n– Flugverkehrsmanagement\n– Datenmanagement\n– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme\n– Kommunikationssysteme\n– Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen\nFlugplanbearbeitung, insbesondere:\n– Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen\nNOTAM, insbesondere:\n– Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM\n– Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM\n– NOTAM-Bearbeitung\nPraktische Flugberatung, insbesondere:\n– Fertigkeiten in der Flugberatung\n– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer\nDauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten\nvermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in\ndem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.\n2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination\nZum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich\nFlugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platz-\nkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und\ndie englische Sprachkompetenz nachzuweisen.\na) Ausbildungsziele\nNach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination\n• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im\nbetrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;\n• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem\nArbeitsplatz;\n• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Aus-\nbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.","1968           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nb) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere:\n– Kursmanagement und -verwaltung\n– Kursinhalte\n– Leistungsbeurteilungen\nBetriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:\n– Anlassverfahren\n– Streckenfreigabe\n– Koordination von Flug- und Flugplandaten\n– Kommunikationsverfahren\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\n– Integrierte Flugplanverarbeitung\n– Sprachvermittlungssysteme\nFlugfunkdienst, insbesondere:\n– Sprechgruppen in der Platzkoordination\n– Praktische Durchführung\nNavigation, insbesondere:\n– Instrumenten-Abflugverfahren\nPraktische Platzkoordination, insbesondere:\n– Anlasserlaubnis\n– Streckenfreigabe\n– Übermittlung abflugrelevanter Informationen\n– Erstellen einer Anlass-Sequenz\n– Anwendung der Sprechfunkverfahren\nc) Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis\nmit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leis-\ntungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.\nd) Nachweis der Sprachkompetenz\nDie englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 einge-\nstuft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008      1969\nAnlage 6\n(zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)\nGrundlegende Ausbildung\nfür flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3\na)   Ausbildungsziel\nIm Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem\nerfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlosse-\nnen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betrieb-\nliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen\nerforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.\nb)   Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nRechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:\n– Recht und Verwaltungshandeln\n– Luftverkehrsverwaltung\n– Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens\n– Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung\n– Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste\nTechnisches Englisch\nTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:\n– Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme\nTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:\n– Struktur und Funktion von Programmiersprachen\n– Struktur und Funktion von Betriebssystemen\n– Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken\nTechnische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:\n– Netzwerke\n– Hardware-Komponenten\n– Protokolle\nTechnische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:\n– Struktur und Funktion von Funksprechsystemen\nTechnische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, ins-\nbesondere:\n– Übertragungstechniken und -verfahren\n– Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung\n– Sprachübertragungsnetze\nTechnische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:\n– Begriffe der Navigation\n– Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz\n– Avionik und Flugvermessung\nTechnische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:\n– Begriffe und Definitionen\n– Zielaufbereitung\n– Entfernungs- und Azimutmessung\n– Primär- und Sekundärradarverfahren\n– Radardatenaufbereitung und -übertragung\nTechnische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:\n– Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungs-\nsystemen\nBetriebliches Praktikum, insbesondere:\n– Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungs-\nsysteme","1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nc)   Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstech-\nnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von\nmindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten\nLehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.\nd)   Prüfung\nDie Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                  1971\nAnlage 7\n(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)\nBetriebliche Ausbildung für\nFlugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2\n1.    Ausbildungsstruktur\nIn der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2\nsind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwen-\ndungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.\nDer erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatori-\nschen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das prakti-\nsche Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine\nGruppe von Arbeitsplätzen.\nDas Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingspha-\nsen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser\nPhasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprü-\nfung(en) durchgeführt.\n2.    Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise\n2 . 1 E r s t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t ( A l l g e m e i n e E i n w e i s u n g )\na) Ausbildungsinhalte\nOrganisatorische Inhalte, insbesondere:\n– Organisation der Flugsicherungsstelle\n– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle\n– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen\n– Administrative Verfahren\n– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze\n– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen\n– Trainingsteam und Ausbilder\n– Trainingsplan\nAbschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:\n– Örtliche Luftraumordnung\n– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze\n– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren\n– Allgemeine technische Ausrüstung\nb) Leistungsnachweise\nZum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnach-\nweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu er-\nbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die\nfachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buch-\nstabe b zusammengefasst werden.\n2 . 2 Z w e i t e r Tr a i n i n g s a b s c h n i t t\na) Ausbildungsinhalte\nAbschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:\n– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts\n– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze\n– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze\nPraktische Trainingsinhalte:\nPraktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Ar-\nbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlernein-\nrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei\nTrainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich\nfestgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.\nb) Leistungsnachweise\nZum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftli-\ncher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis\n(Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier\nLeistungsnachweise.","1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nAnlage 8\n(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)\nBetriebliche Ausbildung\nfür flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3\n1.    Ausbildungsstruktur\nIn der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die\nzum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theore-\ntischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber\nhinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung\nunter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und\nFertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsiche-\nrungstechnischen Einrichtungen.\n2.    Ausbildungsinhalte\nDie betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden\ntechnischen Bereichen zugeordnet:\n• Navigation und Ortung mit den Unterbereichen\n– Navigation\n– Radaranlagen\n• Telekommunikation mit den Unterbereichen\n– Sprachkommunikation\n– Datenkommunikation\n• Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen\n– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme\n– Überwachungssysteme\n• Systemsteuerung und -überwachung\n• Anlagensteuerung und -überwachung\nDem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterberei-\nche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.\nDarüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen In-\nbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zäh-\nlen insbesondere die Kenntnisse\n– der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Hand-\nhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der\ntechnischen Funktion;\n– der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen\nauf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;\n– der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderun-\ngen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen\ndes Systemmanagements bzw. Produktmanagements.\nEr lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flug-\nsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und er-\nwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.\n3.    Leistungsnachweise\nAm Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat\nder Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008              1973\nAnlage 9\n(zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)\nBewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen,\nTeilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses\neiner Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen,\nErbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen\n1.    Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und\nFlugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2\n1.1   Bewertungsstufen\nDie Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden\nund betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Aus-\nzubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und\nGesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen\nzugeordnet:\nAnforderungen übertroffen                 (Ü)  =   eine Leistung, die die Anforderungen\ndeutlich übertrifft\nAnforderungen erfüllt                     (E)  =   eine Leistung, die den Anforderungen\nin vollem Umfang entspricht\nAnforderungen nur teilweise erfüllt       (T)  =   eine Leistung, die den Anforderungen\nnur teilweise entspricht\nAnforderungen nicht erfüllt               (N)  =   eine Leistung, die den Anforderungen\nin keiner Weise entspricht.\n1.2   Bewertung schriftlicher Leistungen\nBei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-\nden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammen-\nsetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise\nerfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig\nzugerechnet.\nDer Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder\nAbrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:\nProzentanteil der Leistungspunkte             Bewertungsstufe\n100    bis 90,0                     Ü (Anforderungen übertroffen)\nunter       90,0 bis 70,0                     E (Anforderungen erfüllt)\nunter       70,0 bis 50,0                     T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)\nunter       50,0 bis 0                        N (Anforderungen nicht erfüllt).\n1.3   Bewertung mündlicher Leistungen\nBei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zu-\nordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.\n1.4   Bewertung praktischer Leistungen\nEin praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simula-\ntionsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Mi-\nnuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeit-\nraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von\nmindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam,\ndas mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder be-\nsteht, einvernehmlich bewertet.\nDie Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen\nLeistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Ver-\nwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach\nNummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung\nzusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe\n„E“ oder „Ü“ müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungs-\nstufe „E“ bewertet sein.\nIn einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder\n„nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die\nPrüfungsniederschrift aufzunehmen.","1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\n1.5  Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und\nPrüfungen\nEin Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb\nder Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprü-\nfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“\n(Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der\nLeistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung\nnicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung\nnicht bestanden.\nEine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist\n(vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).\n1.6  Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teil-\nprüfungen\nBesteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen\nBefugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird\ndas Ergebnis der Prüfung mit der Stufe „Ü“ (Anforderungen übertroffen) angegeben,\nwenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit\n„E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft.\nIst eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit\n„T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht bestanden“ angegeben.\n2.   Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches\nPersonal nach § 1 Nr. 3\n2.1  Bewertung der Leistungen\nDie Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen\nAusbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zu-\ngehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.\nBei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-\nden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammen-\nsetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise\nerfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung\nzugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne\nAuf- oder Abrundung berechnet.\n2.2  Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und\nPrüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen\nder Teilprüfungen\nEin Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreich-\nten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % be-\nträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.\nBei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem\nProzentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Ge-\nsamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:\nProzentanteil der Leistungspunkte           Prüfungsergebnis\n100    bis 70,0                   Erlaubnisprüfung bestanden\nunter       70,0 bis 50,0                   mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich\nunter       50,0 bis 0                      Erlaubnisprüfung nicht bestanden.\nIst eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer\nin dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel aus-\ngleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit „bestanden“, anderen-\nfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.\nEine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden,\nwenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreich-\nbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung\nnicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und\nder praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den\nLeistungen sinngemäß angewendet.\nEine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen be-\nstanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                       1975\nAnlage 10\n(zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)\nAnforderungen für das\nTauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen\n1.    Organisation der flugmedizinischen Dienste\n1.1   Aufsichtsbehörde\nDie Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizi-\nnern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen\nZentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.\nDie Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter\nBerücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere\nBestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die\nFachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.\nÄrztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutz-\ngesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schwei-\ngepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Unter-\nsuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.\n1.2   Flugmedizinisches Zentrum\nDie Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde.\nDie Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese\na)   in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;\nb)   sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;\nc)   von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und\nZeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flug-\nmedizin hat;\nd)   mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren\nVorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.\nDie Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeug-\nnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.\n1.3   Anerkannter Flugmediziner\nDie Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen,\nwenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung be-\nrechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die\nfür die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der\nGrundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.\nSoweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausge-\nwählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt“). Die Auf-\nsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.\n1.4   Ausbildung der anerkannten Flugmediziner\nDer anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst\nsein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psycho-\nlogisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die\nSicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt\nmit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kennt-\nnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der\nGrundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Aus-\nübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerken-\nnung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln\ndurchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in\nFlugmedizin – JAR FCL3 oder Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen,\nSeminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.\n1.4.1 Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3\nDer Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“ (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die\nmedizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:\nLuftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen\nwie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeits-\nplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugver-","1976          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Sys-\nteme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln.\nEr ist mit einer Prüfung abzuschließen.\n1.4.2 Auffrischungslehrgang\nAlle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten\nVorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen.\nDies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen\nsollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.\nOb hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.\n2.    Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel\nDie Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um\nsicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren\ngeistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitest-\ngehend minimieren können.\nDie Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sach-\nverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können – insbesondere im\nHinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sach-\nverhalten – festzulegen.\nWenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind\ndiese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktions-\nfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu\nStörungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betriebli-\nchen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.\n3.    Tauglichkeitszeugnisse\nDas jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem aner-\nkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.\nVerlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersu-\nchungsstelle erteilt.\nDas Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:\n(1) Ausstellungsstaat\n(2) Referenznummer\n(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses\n(4) Vollständiger Name\n(5) Geburtsdatum\n(6) Staatsangehörigkeit\n(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung\n(8) Datum der letzten Elektrokardiographie\n(9) Datum der letzten Audiometrie\n(10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen\n(11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle\n(12) Datum der allgemeinen Untersuchung\n(13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung\n(14) Unterschrift des Bewerbers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                     1977\nMuster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:\nDeckblatt\nAnforderungen und Anmerkungen:\nBundesrepublik Deutschland                    Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7).\nFederal Republic of Germany\nDas gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers\nzu drucken.\nTauglichkeitszeugnis\nKlasse 3 für eine Fluglotsenlizenz              Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen\nEuropean Class 3 Medical Certificate             zu verwenden.\nDer gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer\nAusgestellt                        Sprache.\nnach den Bestimmungen des\nAnhangs I der ICAO und den\nEurocontrol-Anforderungen                    Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle\nRequirements for European Class 3                 für die Fluglotsenlizenz.\nMedical Certification of Air Traffic Controllers\nIssued in accordance with\nICAO Annex I and Eurocontrol Requirements\nfor European Class 3 Medical Certification\nof Air Traffic Controllers\nSeite 2\nEinschränkungen/Limitations                                  Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen\ndes Zeugnisses einzugeben.\nBeschreibung/Description","1978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nSeite 3\nAusstellungsstaat/State of Issue                                Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen.\nDeutschland/Germany\nReferenznummer/Reference Number\n...............................................................\nVor- und Nachname des Inhabers/                                 Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden.\nLast and first name of holder\n...............................................................\nGeburtsort und -datum/                                          Hier wird das normale Datumsformat verwendet,\nDate and place of birth                                         d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973).\n...............................................................\nStaatsangehörigkeit/Nationality\n...............................................................\nUnterschrift des Inhabers/Signature of holder\n...............................................................\nSeite 4\nKlasse des Tauglichkeitszeugnisses/\nClass of Certificate\n...............................................................\nGültig bis/Expiry Date\n...............................................................\nAusstellungsdatum/Date of Issue\n...............................................................\nName, Nummer und Unterschrift des von der\nAufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/\nName, number and signature of the Authorised\nMedical Examiner\n...............................................................\nSiegel oder Stempel/Stamp                                       Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell\neingefügt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008                                                             1979\nSeiten 5 und 6\nErstuntersuchung/Initial Medical Examination:\nDatum/Date: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  Land/State: Deutschland/Germany\nDatum der/Date of                                                                     Letzten/Last                       Nächsten/Next\nAllgemeinen Untersuchung/General Examination                                                  ................................     ................................\nElektrokardiographie/Electrocardiogram                                                        ................................     ................................\nAudiometrie/Audiogram                                                                         ................................     ................................\nAugenuntersuchung/Ophthalmology                                                               ................................     ................................\nSeiten 7 und 8\nTauglichkeitszeugnis: Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/\nMedical Certification summary of Minimum Periodic Requirements\nErstuntersuchung/Initial Examination                                                    Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/\nAeromedical Centre (AMC)\nAusstellung des Tauglichkeitszeugnisses/                                                Erstes Zeugnis/Initial:\nIssue of Medical Certificate                                                            Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der\nder direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums\nuntersteht/\nAeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the\nquality control of an AMC\nErneuerung/Renewal:\nAnerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/\nAMC or AME.\nGültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/                                           Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years\nValidity of Medical Certificate                                                         Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year\nBlutuntersuchung/Blood Tests                                                            Bei der Erstuntersuchung/At initial examination\nBis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly\nAb 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly\nThorax-/Röntgenaufnahme und EEG/                                                        Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated\nChest X-Ray and EEG\nElektrokardiographie/Electrocardiogram                                                  Bei der Erstuntersuchung/At initial examination\nBis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly\nAb 30 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly\nAudiometrie/Audiogram                                                                   Bei der Erstuntersuchung/At initial examination\nBis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly\nAb 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly\nUmfassende Augenuntersuchung/                                                           Bei der Erstuntersuchung/At initial examination\nComprehensive Ophthalmological Examination                                              Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly\nMehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly\nWenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau\nder funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0)\nnur mit Sehhilfe erreicht werden können.\nTonometrie/Tonometry                                                                    Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly\nLungenfunktionstest/                                                                    Bei der Erstuntersuchung/At initial examination\nPulmonory Function Test                                                                 Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/\nAt renewal if medically indicated\nHarnanalyse/Urinanalysis                                                                Bei jeder Untersuchung/At every examination"]}