{"id":"bgbl1-2008-45-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":45,"date":"2008-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_45.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"2008-09-25T00:00:00Z","page":1928,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\nVerordnung\nüber die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nam Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 25. September 2008\nAuf Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des                                     §2\nGemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch\n(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\nArtikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr. 3\n§ 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformge-\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) ge-\nsetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialver-\nändert worden sind, und des § 17 Abs. 2 in Verbindung\nsicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind\nmit Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-\ndie Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflich-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), dessen Absatz 1\ntig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach\ndurch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008\n§ 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet das\nförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBundesministerium der Finanzen:\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geän-\n§1                                dert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maß-\nDer Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1            gebend.\nSatz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt           (2) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\nsich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüs-          § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformge-\nselzahlen:                                                    setzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialver-\nBaden-Württemberg                         0,137193809         sicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die\nErgebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger\nBayern                                    0,151815220         Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach § 281 des\nBerlin                                    0,041838103         Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nBrandenburg                               0,023247100         S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nBremen                                    0,010746483         vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geändert wor-\nden ist, als Jahressumme maßgebend.\nHamburg                                   0,038341441\n(3) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozial-\nHessen                                    0,094214318         versicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversiche-\nMecklenburg-Vorpommern                    0,014781051         rungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte insge-\nsamt ohne die nach der Klassifikation der Wirtschafts-\nNiedersachsen                             0,078961998         zweige (WZ 2003) den Wirtschaftsgruppen mit den\nNordrhein-Westfalen                       0,239331859         Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 zu-\ngeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften\nRheinland-Pfalz                           0,040222613         und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen\nzu Grunde gelegt.\nSaarland                                  0,011239027\nSachsen                                   0,047935286            (4) Liegen für Gemeinden für eines oder mehrere Er-\nhebungsjahre für die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2\nSachsen-Anhalt                            0,023686929         Nr. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offen-\nsichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass\nSchleswig-Holstein                        0,025273112\ndas Statistische Bundesamt die Angaben in Abstim-\nThüringen                                  0,021171651.       mung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008             1929\n§3                                 Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz,\n(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b              dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammen-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes          geschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches\nwird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbe-            Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlosse-\ntrag für die einzelnen Jahre 2004 bis 2006 ermittelt, in-     nen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene\ndem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteuer-            durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz\naufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuer-             der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berech-\nvergleichs nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personal-           net, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzel-\nstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für      nen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammen-\ndas entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbe-           schluss herangezogen werden, frühestens jedoch ab\nsteuer-Hebesatz nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Per-           dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden\nsonalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene           oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermit-\ndurchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz             teln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamt-\nwird ermittelt, indem die Summe der Beträge des ört-          gemeinde gemäß der Einwohnerzahl der Teilgemeinden\nlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre            auf diese aufgeteilt.\ndurch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grund-                (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren\nbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene             Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-\ndurchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebe-             reich größer Null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-\nsatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des          nung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen\nBrutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle          Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.\nGemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-                  Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von Null in einem\nGrundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert        oder mehreren Berichtsjahren wird dieses Jahr für die\nwird. Der gewogene durchschnittliche örtliche                 Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen ört-\nGewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merk-           lichen Gewerbesteuer-Hebesatzes nicht herangezogen.\nmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeinde-              Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Ge-\nfinanzreformgesetzes und der gewogene durchschnitt-           werbesteuer-Hebesätze von Null vor, so liegt der gewo-\nliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für          gene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebe-\ndie Jahre 2003 bis 2005 wird entsprechend den Sät-            satz ebenfalls bei Null.\nzen 1 bis 3 berechnet.\n(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs. 2                                      §4\nSatz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit\ndem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbe-               Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Ge-\nsteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der          werbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die\nAnteil der Gemeinde an der Bundessumme des Merk-              Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b\nmals mit dem Quotient von gewogenem durchschnitt-             Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes\nlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Ab-             ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewer-\nsatz 1 Satz 1 und 2 und gewogenem durchschnittlichen          besteueraufkommens von Null ausgegangen.\nbundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung                                   §5\ndes Merkmals nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Ge-\nmeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend                   Die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 des Gemein-\nSatz 1. Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten            definanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsän-\nAnteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von             derungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die be-\nEins ab, werden die Anteilswerte rechnerisch ange-            troffenen Gemeinden aufgeteilt.\npasst, so dass sich eine Bundessumme von Eins ergibt.\n(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein-                                         §6\ndeeingliederungen während der Erfassungsjahre der\nMerkmale sowie vor dem 31. Dezember 2007 wird der                 (1) In den Fällen kommunaler Neugliederung nach\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-            dem 31. Dezember 2007 sind die Schlüsselzahlen der\nHebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbe-              betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung\nträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer              folgenden Jahr ab durch das betroffene Land neu fest-\nneuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und al-             zusetzen; dabei sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des\nler einzubeziehenden Jahre gemäß Absatz 1 berechnet.          Gemeindefinanzreformgesetzes anzupassen. Tritt die\nBei Gemeindeteilaus- und Gemeindeteilumgliederun-             Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die\ngen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge            Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\ndes Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen           Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\ndie ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen           betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\nGemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf             Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen\ndie neuen Gemeinden aufgeteilt und anschließend aus           Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1\nder Summe der Beträge und Grundbeträge über die               bleiben unberührt.\nentsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche               (2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden\nörtliche Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 er-            zwischen Ländern sind die aus Bundessummen abge-\nrechnet.                                                      leiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden\n(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab            dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umge-\ndem Jahr des Zusammenschlusses für die neue                   gliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.","1930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008\n§7                                 entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Län-\n(1) Die Schlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter       derschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.\ndem Komma zu runden.\n§8\n(2) In Fällen, in denen die Landessumme der Ge-\nmeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht,               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nwird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung\nAnteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass     der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der\ndie Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den               Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nWert Eins ergibt. Bei Abweichungen der Bundessumme            am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und\nder Länderschlüsselzahlen von dem Wert Eins wird die          5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24. Februar\nSchlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil           2000 (BGBl. I S. 163) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. September 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}