{"id":"bgbl1-2008-45-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":45,"date":"2008-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011","law_date":"2008-09-25T00:00:00Z","page":1927,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2008             1927\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011\nVom 25. September 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz-              Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten\nreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kin-\nvom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bun-         derfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.\ndesministerium der Finanzen:\n§3\n§1\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nDie Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-\nKomma zu berechnen und auf sieben Stellen zu run-\nsteuer für das Jahr 2004 ist für die Ermittlung der\nden.\nSchlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und\n2011 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzah-                                      §4\nlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbe-\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind\nträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Ermäßi-\ndie Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von\ngung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche\ndem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu fest-\nEinkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes\nzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres\nfließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.\nin Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu\nfestzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\n§2\nselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-           umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-\nmeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum             genommenen Einwohner zuzurechnen.\nZeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung\n2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei                                          §5\nmehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Er-\nmangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nmaßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung\nkeine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt           der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-\nals Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohn-              anteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006,\nsteuerkarte für das Jahr 2004 ausgestellt hat. Personell      2007 und 2008 vom 27. September 2005 (BGBl. I\nveranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die            S. 2904) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. September 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}