{"id":"bgbl1-2008-44-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":44,"date":"2008-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_44.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung","law_date":"2008-10-06T00:00:00Z","page":1918,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung\nVom 6. Oktober 2008\nAuf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes                auftragten Personals von den Stellen oder Perso-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung                 nen, die an der Planung oder Herstellung, dem\nder Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I                         Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung\nS. 1757) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                  der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in an-\nder beteiligten Kreise:                                               derer Weise von den Ergebnissen der Prüfung\noder Bescheinigung abhängig sind;\nArtikel 1\n2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Vo-\nÄnderung                                      raussetzungen und Organisationsstrukturen, des\nder Rohrfernleitungsverordnung                            erforderlichen Personals und der notwendigen\nDie Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September                   Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohr-\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch                  fernleitungsanlagen im Sinne von § 2;\nArtikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                   3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfah-\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                           rung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       beauftragten Personals sowie der Möglichkeit,\na) In der Überschrift werden die Wörter „durch                     das Personal fachlich weiterzubilden;\nSachverständige” durch die Wörter „von Rohr-               4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung\nfernleitungsanlagen” ersetzt.                                  der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Er-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungen“                 kenntnisse sowohl intern als auch an andere\ndie Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen“                   Prüfstellen;\neingefügt und das Wort „Sachverständige“               5. das Vorhandensein einer angemessenen und\ndurch die Wörter „Prüfstellen nach § 6“ er-                wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger\nsetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort                      Auditierung;\n„Schadensfällen“ die Angabe „nach § 7“ ein-\n6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der\ngefügt.\nTätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Be-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Einver-                triebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter\nnehmen mit dem Sachverständigen“ gestri-                   Offenbarung bewahrt werden.\nchen.\n(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte\n„§ 6                                 zugelassene Überwachungsstellen können als Prüf-\nPrüfstellen                             stellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt wer-\nfür Rohrfernleitungsanlagen                      den, wenn sie bei der zuständigen Behörde nach-\nweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fach-\n(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Be-\nlich-technischen Voraussetzungen für die Prüfung\nhörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen\nvon Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.\nanerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit benannte und                    (5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss\nvon diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte                  einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungs-\nzugelassene Überwachungsstelle und Sachverstän-                summe von mindestens zweieinhalb Millionen Euro\ndigenorganisation.                                             nachzuweisen.\n(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag                (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber\nauf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für                 bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverstän-\nRohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüf-             digen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der\nstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist,           bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heran-\ndass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3              zuziehen waren.“\ngewährleistet ist.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\n(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Er-\nfüllung folgender Anforderungen:                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit                 aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „beraten“\nder Leitung oder Durchführung der Prüfungen be-                     das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008             1919\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                    heitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober\nein Semikolon ersetzt.                                      2002 geltenden Vorschriften maßgebend“ ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anforderungen“\ndie Wörter „an die Beschaffenheit nach“ einge-\n„3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für               fügt.\nRohrfernleitungsanlagen und deren Sach-\nverständige vorzuschlagen.“                         c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Regeln“ die                   an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum\nWörter „und das Anforderungsprofil nach Ab-                     31. Dezember 2010 anzupassen.“\nsatz 2 Nr. 3“ eingefügt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 2\na) In Satz 1 werden die Wörter „gelten die vor dem                                Inkrafttreten\n3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften wei-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nter“ durch die Wörter „bleiben die Beschaffen-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Oktober 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}