{"id":"bgbl1-2008-44-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":44,"date":"2008-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_44.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2008-10-01T00:00:00Z","page":1913,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008                            1913\nVerordnung\nzur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung\nund zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 1. Oktober 2008\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                              Abschnitt 1\nentwicklung verordnet                                                                   A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n– auf Grund des § 7a Abs. 3 und 4, Abs. 4 auch in\nVerbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                                                     §1\nund Satz 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1                                         Anwendungsbereich\nNr. 1, und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 9c, des                   (1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-                        des § 2 Nr. 2.\nmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von\ndenen § 7a Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 des Geset-                       (2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an\nzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9                  Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicher-\nAbs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1                   heitsverordnung, bleiben unberührt.\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ge-                      (3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bun-\nändert und § 9 Abs. 4 durch Artikel 319 der Verord-                    deswehr und ausländische Kriegsschiffe.\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\ndert worden sind, sowie                                                                                §2\n– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                                           Begriffsbestimmungen\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Im Sinne dieser Verordnung bedeuten\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1                  1. ausgestattet oder Ausstattung:\nNr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 1998 (BGBl. I\nS. 156, 340) geändert worden ist:                                          die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schif-\nfes fest angebracht oder untergebracht ist;\n2. Ausrüstung:\nArtikel 1\ndie in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie\nSchiffsausrüstungsverordnung                                    96/98/EG des Europäischen Parlaments und des\n(SchAusrV)*)                                      Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüs-\ntung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert\nInhaltsübersicht                                       durch die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission\nvom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in\nAbschnitt 1                                     der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aus-\nAllgemeine Vorschriften                                rüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den inter-\nnationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen\n§  1   Anwendungsbereich                                                       ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf\n§  2   Begriffsbestimmungen                                                    freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für\n§  3   Benannte Stelle                                                         die nach den nationalen oder internationalen Vor-\n§  4   Aufsicht über benannte Stellen und Audit                                schriften die Zulassung durch die Verwaltung des\n§  5   Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung                       Flaggenstaats erforderlich ist;\n3. Baumusterzulassung:\nAbschnitt 2\ndie Verfahren zur Bewertung von hergestellter Aus-\nMarktüberwachung                                     rüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der\n§6     Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse                                 entsprechenden Bescheinigung;\n§7     Maßnahmen                                                            4. bestimmungsgemäße Verwendung:\na) die Verwendung, für die Ausrüstung nach den\nAbschnitt 3                                         Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr\nSchlussvorschriften                                      bringt, geeignet ist oder\nb) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart\n§8     Zuständigkeiten\nund Ausführung der Ausrüstung ergibt;\n§9     Ordnungswidrigkeiten\n5. Bevollmächtigter:\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG           jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\ndes Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG             sene natürliche oder juristische Person, die Ausrüs-\n1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/67/EG\nder Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in der          tung aus einem Drittland in den Europäischen Wirt-\njeweils geltenden Fassung.                                                  schaftsraum einführt oder dies veranlasst;","1914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008\n6. Funkausrüstung:                                          11. Kennzeichnung:\ndie Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage            das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG darge-\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974                   stellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See                    Richtlinie 96/98/EG angebracht wird;\n(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141,              12. Konformitätsbewertungsverfahren:\n1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in\nder jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprech-               das in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene Verfah-\nfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote               ren zur Bewertung der Produktsicherheit;\nim Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vor-         13. Konformitätserklärung:\nstehend bezeichneten Übereinkommens;                          schriftliche Erklärung über die Durchführung des\n7. Hersteller:                                                   Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe\neiner der Module C bis H des Anhangs B der Richt-\njede natürliche oder juristische Person, die                  linie 96/98/EG;\na) Ausrüstung herstellt oder                             14. Prüfnormen:\nb) Ausrüstung wesentlich instand setzt oder we-               die nach den internationalen Vorschriften der IMO\nsentlich verändert und erneut in den Verkehr               zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergeb-\nbringt oder                                                nisse erstellten Normen\nc) geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein                 a) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation\nanderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen                   (IMO),\nan der Ausrüstung anbringt und sich dadurch                b) der Internationalen Organisation für Normung\nals Hersteller ausgibt;                                        (ISO),\n8. internationale Vorschriften:                                  c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommis-\nsion (IEC),\ndie internationalen Übereinkommen, Entschließun-\ngen und Rundschreiben der Internationalen See-                d) des Europäischen Komitees für Normung (CEN),\nschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnor-             e) des Europäischen Komitees für elektrotech-\nmen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 96/                   nische Normung (CENELEC) und\n98/EG anzuwenden sind;\nf) des Europäischen Instituts für Telekommunika-\n9. internationale Übereinkommen:                                     tionsnormen (ETSI),\na) das Internationale Freibord-Übereinkommen von              jedoch nur in der in Anhang A der Richtlinie\n1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66,             96/98/EG genannten Form;\nBGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II         15. Schiff:\nS. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II\nNr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),                       ein unter die internationalen Übereinkommen oder\nnationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonsti-\nb) das Übereinkommen von 1972 über die Interna-               ges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende An-\ntionalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-                lage unter Bundesflagge einschließlich eines\nstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungs-              Schwimmkörpers;\nregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 25. Novem-          16. Sicherheitszeugnis:\nber 2003 (BGBl. I S. 2370),                                ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung\nnach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverord-\nc) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur\nnung;\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch\nSchiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Proto-             17. zuständige Behörde:\nkoll von 1978 zu diesem Übereinkommen                      die in § 8 genannte Behörde.\n(MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie An-\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den\nlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2),\nEuropäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\nneuer Ausrüstung gleich.\n11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),\nd) das Internationale Übereinkommen von 1974                                         §3\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nBenannte Stelle\n(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141,\n1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458),        (1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformi-\ntätsbewertungsverfahrens ist\nsowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderun-\ngen und damit zusammenhängende rechtlich bin-            1. für Navigations- und Funkausrüstung das Bundes-\ndende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;             amt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\n2. für Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der\n10. Inverkehrbringen:                                            Meeresverschmutzung und zum Brandschutz die\njede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von             für die staatlichen Schiffssicherheitsaufgaben in der\nAusrüstung an einen Anderen, unabhängig davon,               Seeschifffahrt zuständige Berufsgenossenschaft\nob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbei-             und\ntet oder wesentlich verändert worden ist;                3. jede nach Absatz 3 anerkannte juristische Person.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008                   1915\n(2) Die benannte Stelle muss                                         (7) Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unter-\n1. unabhängig sein und darf weder von Herstellern                     lagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für\nnoch von Lieferanten kontrolliert werden;                       die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbe-\nwertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. Stellt\n2. in Deutschland ansässig sein;                                      die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie\n3. den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtver-                   die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulas-\nsicherung nachweisen;                                           sungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewer-\n4. aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung                tungsverfahren der letzten zehn Jahre.\nund ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzu-                (8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen\nlassungen zu erteilen, die den nationalen und inter-            Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richt-\nnationalen Anforderungen entsprechen und ein ho-                linie 96/98/EG regelmäßig mit.\nhes Sicherheitsniveau gewährleisten;\n5. hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung                                             §4\nim Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstech-                                    Aufsicht über\nnik besitzen;                                                                  benannte Stellen und Audit\n6. Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung\n(1) Die zuständige Behörde überwacht die be-\ngrundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder\nnannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde\ndurch akkreditierte Labore durchführen lassen.\noder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Ein-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   richtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der\nStadtentwicklung erkennt eine juristische Person als                  Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte\nbenannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 an, so-                 Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann\nweit diese die Anforderungen                                          erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen\n1. der DIN EN 45011:1998/031),                                        verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung\nder Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustel-\n2. der Entschließungen der Internationalen Seeschiff-\nlen.\nfahrts-Organisation, insbesondere A.739(18) vom\n4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und A.789(19)                  (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\nvom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511),                 ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,\nwenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu\n3. sowie der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils gelten-\nEinrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick\nden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderun-\nin die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die\ngen nach Absatz 2 nachweist; der Nachweis kann\nKriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.\ndurch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1\nerfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung kann, wenn die benannte                                                §5\nStelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich                                    Konformitäts-\nnicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4                        bewertungsverfahren und Kennzeichnung\nAbs. 1 nachträglich nicht mehr vollständig nach-\n(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben\nweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auf-\nvor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Kon-\nlagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen\nformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren\nVoraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teil-\nnach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen.\nweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung\nund ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt                    (2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewer-\nzu geben.                                                       tungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr\n(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchfüh-              sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in\nrung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisa-                  der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.\ntionen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in               Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung\nder European Co-operation for Accreditation (EA) ver-                 durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer\ntretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bun-              anderen Sprache gestatten.\ndesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.                      (3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewer-\n(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewer-                  tungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit\ntungsverfahren für alle in und außerhalb der Euro-                    der Kennzeichnung versehen sein.\npäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.\nAbschnitt 2\n(6) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewer-\ntung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr                                      Marktüberwachung\nfür Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten\nBesuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-,                                                  §6\nTest- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der                                      Anforderungen\nEinblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird.                             an Ausrüstung, Befugnisse\nDie benannte Stelle unterrichtet die zuständige Be-\nhörde über die Zurücknahme der Bewertung.                                 (1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeauf-\ngabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau,\n1\n) Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüs-\nBeuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-     tung ist gegeben, wenn diese\nschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.                                                     1. Anhang A der Richtlinie 96/98/EG entspricht,","1916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008\n2. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen            Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Aus-\nhat,                                                      rüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder be-\n3. mit einer Kennzeichnung versehen und                       treibt, richten.\n(4) Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in\n4. von einer Konformitätserklärung begleitet ist.\nAbsatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öf-\n(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise          fentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise\ndie in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte         die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffent-\nAusrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann            lichkeit überwiegen. Stellt sich die Gefahrenprognose\nsich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sach-           für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als\nverständige bedienen.                                         unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann\n(3) Die zuständige Behörde wirkt an der euro-              der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass\npäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung               die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher\nder Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit.                       Weise öffentlich bekannt gibt.\n(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüs-\n§7                                 tungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zu-\nständige Behörde dies der für die Erteilung des betrof-\nMaßnahmen\nfenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Ver-\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüs-       waltung des Flaggenstaats mit.\ntung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und\nihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der                                   Abschnitt 3\nKennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit\nSchlussvorschriften\noder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder ge-\ngebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder\n§8\nnach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die\nMeeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle                               Zuständigkeiten\ngeeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Ab-                Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nsatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszu-            ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und\nbauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden          führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.\noder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines\nSchiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzu-                                    §9\nschränken. Die zuständige Behörde unterrichtet die\nOrdnungswidrigkeiten\nKommission der Europäischen Gemeinschaften in Fäl-\nlen des Artikels 13 Abs. 1 der Richtlinie 96/98/EG un-           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\nverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbeson-             des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndere an, ob die Abweichung von den Anforderungen              oder fahrlässig\nzurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 5     1. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewer-\nAbs. 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG oder eine mangel-            tung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,\nhafte Anwendung der in Artikel 5 Abs. 1 und 2 genann-\n2. entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüs-\nten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst.\ntung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,\nDie zuständige Behörde setzt die von der Kommission\nnach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG getrof-        3. entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kenn-\nfene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt                 zeichnet oder\ndiese bekannt.                                                4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1\n(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüs-           oder Abs. 2 zuwiderhandelt.\ntung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist,             (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\nnicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine          dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nKennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch           auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nBedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über             graphie übertragen.\nEigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt\nwerden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maß-                                  Artikel 2\nnahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehr-\nbringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüs-                                 Änderung der\ntung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig                          Schiffssicherheitsverordnung\nzu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschrän-            Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\nken.                                                          1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch\n(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind            Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I\ndie Anordnung                                                 S. 706), wird wie folgt geändert:\n1. der Information oder zutreffenden Kennzeichnung;           1. § 5a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb\nder Ausrüstung;                                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n3. der Änderung der Ausrüstung;                                          „(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen,\nmüssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem\n4. der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung;                   Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie\n5. des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung.                 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008                   1917\nSicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-                 „1. Zuständige Stellen\ngastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geän-\nZuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12\ndert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kom-\nund 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffs-\nmission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),\nausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.“\ngemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum\nSchiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach             4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ndiesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach                a) Abschnitt A.1.2 wird aufgehoben.\nAbschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsge-\nsetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich                  b) In Abschnitt C.2.2 werden nach den Wörtern\neinzuhalten.“                                                     „ausländischer Verwaltungen“ die Wörter „nach\nNummer 2.1“ eingefügt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „solcher\nSchiffe“ durch die Wörter „von Schiffen, die die                                     Inkrafttreten\nBundesflagge führen,“ ersetzt.                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n3. Anlage 1 Abschnitt A.I.1. wird wie folgt gefasst:             in Kraft.\nBerlin, den 1. Oktober 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}