{"id":"bgbl1-2008-43-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":43,"date":"2008-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"2008-09-16T00:00:00Z","page":1886,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 16. September 2008\nAuf Grund des Artikels 17 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom\n31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-\ngesetzes in der seit dem 9. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1465),\n2. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 16. September 2008\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008                    1887\nWehrpflichtgesetz\n(WPflG)\nInhaltsübersicht                           § 24         Wehrüberwachung; Haftung\nAbschnitt 1                          § 24a        Änderungsdienst\n§ 24b        Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nWehrpflicht\nUnterabschnitt 1                                                Abschnitt 3\nUmfang der Wehrpflicht\nPersonalakten und automatisierte\n§ 1   Allgemeine Wehrpflicht                                          Verarbeitung von Personaldaten\n§ 2   (weggefallen)\n§ 25         Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger\n§ 3   Inhalt und Dauer der Wehrpflicht\n§ 26         (weggefallen)\nUnterabschnitt 2                       § 27         (weggefallen)\nWehrdienst\nAbschnitt 4\n§  4  Arten des Wehrdienstes\n§  5  Grundwehrdienst                                                  Beendigung des Wehrdienstes\n§  6  Wehrübungen                                                      und Verlust des Dienstgrades\n§  6a Besondere Auslandsverwendung                      § 28         Beendigungsgründe\n§  6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss § 29         Entlassung\nan den Grundwehrdienst                            § 29a        Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\n§ 6c  Hilfeleistung im Innern                                        truppenärztlicher Behandlung\n§ 6d  Hilfeleistung im Ausland                          § 29b        Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen\n§ 7   Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst               Gründen\nund von geleistetem Zivildienst                   § 30         Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des\n§ 8   Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrech-                   Dienstgrades\nnung von Wehrdienst und anderen Diensten außer-   § 31         Wiederaufnahme des Verfahrens\nhalb der Bundeswehr\n§ 8a  Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade                                       Abschnitt 5\nUnterabschnitt 3                                       Rechtsbehelfe; Rechtsmittel\nWehrdienstausnahmen                        § 32         Rechtsweg\n§  9  Wehrdienstunfähigkeit                             § 33         Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\n§ 10  Ausschluss vom Wehrdienst                         § 34         Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ver-\n§ 11  Befreiung vom Wehrdienst                                       waltungsgerichts\n§ 12  Zurückstellung vom Wehrdienst                     § 35         Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\n§ 13  Unabkömmlichstellung\n§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz                                        Abschnitt 6\n§ 13b Entwicklungsdienst                                            Übergangs- und Schlussvorschriften\nAbschnitt 2                          §§ 36 bis 41 (weggefallen)\n§ 42         Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivoll-\nWehrersatzwesen                                      zugsdienstes\n§ 14  Wehrersatzbehörden                                § 42a        Grenzschutzdienstpflicht\n§ 15  Erfassung                                         § 43         (weggefallen)\n§ 16  Zweck der Musterung                               § 44         Zustellung, Vorführung und Zuführung\n§ 17  Durchführung der Musterung                        § 45         Bußgeldvorschriften\n§ 18  (weggefallen)                                     § 46         (weggefallen)\n§ 19  Verfahrensgrundsätze                              § 47         (weggefallen)\n§ 20  Zurückstellungsanträge                            § 48         Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs-\n§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung                  und Verteidigungsfall\nnach der Musterung                                § 49         (weggefallen)\n§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung                § 50         Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnun-\n§ 21  Einberufung                                                    gen\n§ 22  (weggefallen)                                     § 51         Einschränkung von Grundrechten\n§ 23  Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen        § 52         Übergangsvorschrift","1888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\nAbschnitt 1                            lassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1\nAbs. 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über\nWehrpflicht                            einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-\ndesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen\nUnterabschnitt 1                            nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb\nUmfang der Wehrpflicht                          der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-\ndehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum\n§1                                 zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Ein-\nberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über die-\nAllgemeine Wehrpflicht                       sen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Ver-\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten         sagung für die männliche Person eine besondere – im\n18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grund-           Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine\ngesetzes sind und                                             unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist\nentsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik           der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmi-\nDeutschland haben oder                                    gungspflicht zulassen.\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes-              (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in\nrepublik Deutschland haben und entweder                   dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bun-           (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\ndesrepublik Deutschland hatten oder                    pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Le-\nb) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsur-           bensjahr vollenden.\nkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen             (5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die\noder sich auf andere Weise ihrem Schutz unter-         Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehr-\nstellt haben.                                          pflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.\n(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außer-                            Unterabschnitt 2\nhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tat-                                Wehrdienst\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsich-\ntigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizube-                                    §4\nhalten.\nArten des Wehrdienstes\n(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige           (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende\nihren ständigen Aufenthalt                                    Wehrdienst umfasst\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik            1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nDeutschland hinausverlegen,\n2. die Wehrübungen (§ 6),\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\n3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen\noder                                                      4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-\nschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausver-\nlegen, ohne sie zu verlassen.                             5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),\n6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und\n§2                                 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und\n(weggefallen)                               Verteidigungsfall.\n(2) (weggefallen)\n§3\n(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                  werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder         Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstel-\nim Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsge-             lung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nsetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die         Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere\nPflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe           Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zu-\ndieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen          sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grund-\nvorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Taug-       wehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach\nlichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in          § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.\nden Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Ge-\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und                                          §5\nAusrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend                                  Grundwehrdienst\ndem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzu-\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu\nbringen.\ndem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das\n(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des           23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abwei-\n17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen             chend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige,\nKreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bun-            die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeit-\ndesrepublik Deutschland länger als drei Monate ver-           punkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008             1889\n1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,             findet insoweit keine Anwendung; weitere Grundwehr-\nwenn sie                                                  dienstabschnitte können in diesen Fällen im Rahmen\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor         der Altersgrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet\nVollendung des 23. Lebensjahres zum Grund-             werden.\nwehrdienst herangezogen werden konnten und                (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des\nder Zurückstellungsgrund entfallen ist,                Grundwehrdienstes infolge\nb) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts          1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder\n(§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Le-          Dienststelle,\nbensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen            2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nwerden konnten,\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr-             scheides,\ndienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1\neine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,          4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\nd) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver-           5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\nzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des            lung gefolgt ist,\nVerzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem       keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage,\nZeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr         an denen der Soldat während der Verbüßung von Dis-\nzum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im     ziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der\nZivildienst befinden oder                              Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht\ne) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberu-          nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Frei-\nfungsbescheides oder der Anordnung der auf-            heitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Voll-\nschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder              zugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er\nder Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebens-         aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während\njahres zum Grundwehrdienst herangezogen wer-           des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen\nden konnten;                                           Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-\nzogen wird.\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nwenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-                                     § 5a\nrend des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-\nfachlich verwendet werden;                                                      (weggefallen)\n3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,                                        §6\nwenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung ei-\nnes Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-                           Wehrübungen\nphenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung            (1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens\nzur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b)           drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bun-\nnicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum             desministerium der Verteidigung.\nGrundwehrdienst herangezogen worden sind.                    (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-            Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren\nverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienst-            höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Mo-\nverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des           nate.\n23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin be-           (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert\nstehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund-              sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst\nwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich         vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vor-\nder Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu             zeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese\nleisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,         Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.\nnicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres         Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichti-\nhinaus.                                                       gen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte\n(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate.               des Grundwehrdienstes geleistet haben.\nEinem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach               (4) (weggefallen)\nVollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der                (5) (weggefallen)\nAntrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des ge-              (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst\nsetzlichen Vertreters.                                        von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt\n(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf           die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die\nder Streitkräfte zusammenhängend oder abschnitts-             Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2\nweise geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus          und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesminis-\nBedarfsgründen zu einem abschnittsweisen Grund-               terium der Verteidigung kann eine Anrechnung anord-\nwehrdienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt           nen.\nsechs Monate; die weiteren Abschnitte werden im Ein-             (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\nberufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittswei-         Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen\nsen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch             werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein\nherangezogen werden, wenn er sonst wegen einer be-            oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2\nsonderen Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2           Satz 1 bestimmen.","1890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\n§ 6a                              des zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatz-\nBesondere Auslandsverwendung                      amt diesen Bescheid entsprechend. Verpflichtet sich\nein Wehrpflichtiger, der zum abschnittsweisen Grund-\n(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-          wehrdienst einberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen\nkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit          Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatzamt den Ein-\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder         berufungsbescheid auch dahingehend, dass der\nmit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bun-            Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten ist.\ndesregierung im Ausland oder außerhalb des deut-\nschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-             (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die\nzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung),            Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann\nkönnen gediente Wehrpflichtige herangezogen werden,           bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt wer-\nsoweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.        den, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der\nWehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zu-\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für              stimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Ent-\njeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die           pflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslands-\nDauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr-            verwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben\nersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder            wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberu-\nder Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über        fung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der\nWehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere               erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen\nAuslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der              Auslandsverwendungen verknüpft wurde. Die Gesamt-\nWehrübungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist.            dauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne\n(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides           Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden,\nkann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur          wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all-             Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs\ngemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An-         sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und\ngabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem             Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stel-\nKreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.         len sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet,\nNach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist             nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinn-\nder Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der ge-         gemäß.\ndiente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teil-\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu ent-                                          § 6c\npflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die                            Hilfeleistung im Innern\nHeranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine        (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der\nbesondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine           Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastro-\nunzumutbare Härte bedeuten würde.                             phe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach\nArtikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehr-\n(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-         pflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen allge-               schriftlich bereit erklärt hat.\nmein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann\n(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit\ner entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inte-\nder Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf\nresse liegt. § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.\ndie Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.\n(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen-\n(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich je-\nden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung\nweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das\nder Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend\nBundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-\ngemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst\nmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers\nnach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.\noder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\n(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5\nentsprechend anzuwenden.\n§ 6b\n(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorberei-\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst\ntende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zu-\nim Anschluss an den Grundwehrdienst\nsammenarbeit.\n(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den\nGrundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst                                      § 6d\nleisten. Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen                             Hilfeleistung im Ausland\nGrundwehrdienst einberufen sind, können Wehrdienst\nnach Satz 1 nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt         (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen\nhaben, den Grundwehrdienst zusammenhängend zu                 von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein\nleisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert        gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit\nmindestens einen, längstens 14 Monate.                        er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.\n(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen             (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit\nWehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-             der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht\nwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdiens-          auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen\ntes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum     ist.\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver-            (3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich je-\nlängerung nach Zustellung des Einberufungsbeschei-            weils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008               1891\nBundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-             (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-\nmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers             gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder\noder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.                verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte\n(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5      Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit\nentsprechend anzuwenden.                                     stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n§7\nUnterabschnitt 3\nAnrechnung von freiwillig geleistetem\nWehrdienstausnahmen\nWehrdienst und von geleistetem Zivildienst\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der                                     §9\nBundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-\nWehrdienstunfähigkeit\nwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-\ngen angerechnet werden.                                         Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nwehrdienstfähig ist.\n(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als\nKriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen\n§ 10\ndie Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nverweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden                      Ausschluss vom Wehrdienst\nim Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn              Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nsie Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienst-      1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\ngesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der              brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\nZivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zu-        Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\nrückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen.                 den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates\n§8                                   oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nWehrdienst außerhalb der                          Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs\nBundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst                      Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei\nund anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr                  denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung             Zentralregister getilgt ist,\ndes Bundesministeriums der Verteidigung zu einem             2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nWehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten.                dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nDies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetz-        3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung\nlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.         nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im            worfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.\nEinzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehr-\ndienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten                                         § 11\nanderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Ge-                            Befreiung vom Wehrdienst\nsetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit\noder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere\nDienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund ge-        1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\nsetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch,  2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\nwenn das Bundesministerium der Verteidigung dem                  die Diakonatsweihe empfangen haben,\nWehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann               deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evan-\ndie in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse                 gelischen oder eines Geistlichen römisch-katho-\nauf eine nachgeordnete Stelle übertragen.                        lischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von             empfangen hat, entspricht,\nWehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrech-          4. schwerbehinderte Menschen,\nnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des an-          5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen\nstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes             Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer inter-\nsind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreis-              nationalen Behörde eine entsprechende Befreiung\nwehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes                 genießen.\naußerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehr-\ndienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versiche-            (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag\nrung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.           zu befreien,\n1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den\n§ 8a                                  Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung\nverstorben ist,\nTauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade\n2. deren zwei Geschwister\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:\na) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimm-\n– wehrdienstfähig,                                                  ten Dauer,\n– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,                          b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienst-\n– nicht wehrdienstfähig.                                            gesetzes bestimmten Dauer,","1892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\nc) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz              (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf An-\nnach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder          trag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung\nnach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,              zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbeson-\nd) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses             dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher\nGesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienst-       Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine\ngesetzes,                                              solche liegt in der Regel vor,\ne) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b              1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen\nAbs. 1 des Zivildienstgesetzes,                            a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger\nf) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen                Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres              nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher\n(FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres             oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,\n(FÖJ) von mindestens neun Monaten,                            gefährdet würde oder\ng) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des          b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\nZivildienstgesetzes oder                                      stände zu erwarten sind,\nh) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als          2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-\nSoldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit                     führung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,\ngeleistet haben oder                                       3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\n3. die                                                             a) eine zu einem schulischen Abschluss führende\nAusbildung,\na) verheiratet sind,\nb) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehe-\nb) eingetragene Lebenspartner sind oder                           nen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,\nc) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleiner-           c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonne-\nziehende ausüben.                                             nen dualen Bildungsgang (Studium mit studien-\nDer Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung               begleitender betrieblicher Ausbildung), dessen\ndurch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und                  Regelstudienzeit acht Semester nicht überschrei-\nspätestens bis zum Abschluss der Musterung schrift-                   tet und bei dem das Studium spätestens drei Mo-\nlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreis-                 nate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung\nwehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungs-                aufgenommen wird,\ngrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er           d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem\nist zu begründen.                                                     Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-\nschnitt oder\n§ 12\ne) eine bereits begonnene Berufsausbildung\nZurückstellung vom Wehrdienst\nunterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,                         bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,                    Berufsausbildung verhindern würde.\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-             (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest        zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafver-\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder           fahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,\nnach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychia-          Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\ntrischen Krankenhaus untergebracht ist.                    der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder\n(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer         wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder\nauf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die            das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden\nDauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde         würde.\nnicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.                    (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich          Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, sowie des Ab-\nauf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag          satzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst\nzurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:                      höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er\nnoch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maß-\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen               gebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In\nStudiums oder einer ordentlichen theologischen             Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzu-\nAusbildung und                                             mutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-               hinaus zurückgestellt werden.\namtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-                 (7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf An-\noberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer           trag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhal-\nanderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehr-         tung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder\npflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.             des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ord-\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die      nungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde\nWahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag                 unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der\noder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist             Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichti-\ner bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange-         gen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall\nnommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf           der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zu-\nseinen Antrag einberufen werden.                               ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008             1893\nstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen.          wehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes\nDie Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Ent-         zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, be-\nscheidung über den Antrag auszusetzen.                       ruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden\nsowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vor-\n§ 13                              gesehen werden.\nUnabkömmlichstellung                            (2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz\noder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter-\ndie Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben\nbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als\nkann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidi-\nMitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von\ngungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst\nsechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung\nunabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver-\nfür die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt\nhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die\nwerden kann.\nim Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die         Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 über-\nWehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-         steigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurech-\nwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den          nen.\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie\nBediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren\nden Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-\nregelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung\nhung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\nkann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen\nBehörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die\n§ 13b\nLandesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertra-\ngung auf oberste Landesbehörden übertragen werden;                              Entwicklungsdienst\ndie nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte                (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des\noberste Bundesbehörde oder die Landesregierung               30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen,\nkann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlags-       wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-\nrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift            lungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwick-\nregeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Mei-           lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers\nnungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatz-              vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen\nbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde            Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-\nunter Abwägung der verschiedenen Belange aus-                messener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-\nzugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,         lungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für\nfür welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge-           wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nsprochen werden kann und welche sachverständigen             bestätigt.\nStellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu           (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-\nhören sind.                                                  dienst herangezogen, wenn und solange sie die\n(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des            Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-\nWehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-    wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nsetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständi-            (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von\ngen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die        der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so\nin keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben       erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird\nden Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.           der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehr-\npflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so\n§ 13a                              ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, so-\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                 weit sie die Zeit übersteigt, die der Entwicklungsdienst\ngegenüber dem Grundwehrdienst mindestens länger\n(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des\ndauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.\n23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Be-\nhörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen             (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\nDienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-          pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-\nschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehr-            setzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichti-\ndienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil-        gen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\nschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt\nauch bei von der zuständigen Behörde genehmigten                                    Abschnitt 2\nUnterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der                                 Wehrersatzwesen\nMindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwir-\nkung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres er-                                   § 14\nfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeri-\nums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem                               Wehrersatzbehörden\nBundesministerium des Innern oder dem nach § 9 des              (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-\nPost- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes          nahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwal-\nzuständigen Bundesministerium jeweils die Zahl, bis zu       tung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministe-\nder Freistellungen möglich sind, unter angemessener          rium der Verteidigung unterstehenden Behörden der\nBerücksichtigung des Personalbedarfs der Bundes-             Bundeswehrverwaltung übertragen:","1894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\n1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesober-                    (4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird\nbehörde –,                                                von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in\n2. Wehrbereichsverwaltungen        –   Bundesmittelbehör-     denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden\nden –,                                                    sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie\nvon den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregie-\n3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.              rung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter\n(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-      bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und\nbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen             reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustel-\nder Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den da-            len, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Ein-\nvon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständig-          zelweisungen erteilen.\nkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bun-             (5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden not-\ndesministerium der Verteidigung oder die von ihm be-          wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die\nstimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvor-          Länder.\nschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsent-\n(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor\nscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die An-\nVollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die\nhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den\nAbsätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.\ngelten entsprechend.\n§ 15\n§ 16\nErfassung\nZweck der Musterung\n(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Fest-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden          vor  der\nstellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung\nHeranziehung zum Wehrdienst gemustert.\nfolgende über den Betroffenen im Melderegister ge-\nspeicherte Daten nutzen:                                         (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-\nersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für\n1. Familiennamen,                                           den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird\n2. frühere Namen,                                           ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in\n3. Vornamen,                                                zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2\nSatz 3. Weiterhin können Feststellungen über die Eig-\n4. Doktorgrad,                                              nung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den\n5. Tag und Ort der Geburt,                                  Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-\n6. Geschlecht,                                              pflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs-\ndienstverweigerer gestellt haben.\n7. Staatsangehörigkeiten,\n(3) Männliche Personen können bereits ein halbes\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und         Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minder-\nNebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch             jährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters\ndie letzte frühere Anschrift im Inland,                  den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst\n9. Tag des Ein- und Auszugs,                                herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor\n10. Übermittlungssperren,                                     Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden;\nvon diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen\n11. Sterbetag und -ort sowie                                  Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24,\n12. Familienstand.                                            24b und 25 Anwendung.\nDie Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren\nDaten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden                                        § 17\nsollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermitt-                     Durchführung der Musterung\nlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf,             (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-\nfehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet,    ämtern durchgeführt.\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach\n(2) (weggefallen)\nAufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu\nmelden.                                                          (3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang\ndes Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die\n(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach\nWehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung\nAbsatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über\nauf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich\ndie Wehrpflichtigen.\ndie für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforder-\n(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehr-            lichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforder-\nersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:          ten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Auffor-\n1. Familiennamen,                                             derung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung\nvorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unter-\n2. frühere Namen,                                             lagen mitzubringen.\n3. Vornamen,                                                     (4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-\n4. Doktorgrad,                                                scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\n5. Tag und Ort der Geburt,                                    eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich die-\nser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche\n6. gegenwärtige Anschrift sowie                               Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand\n7. Familienstand.                                             der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008             1895\nTauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst          diger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,\nnotwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung             um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen\ndurchführbar sind. Die Kreiswehrersatzämter können           ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge an-\neine nochmalige Untersuchung durch einen anderen             zugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.\nArzt anordnen.                                               Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und\n(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe        der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden.\ndes Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades            Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen\nschriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine      liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht\nAbschrift auszuhändigen.                                     entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Ver-\nweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der\n(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer           Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten\närztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne          werden.\ndes § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-\nkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-                  (3) (weggefallen)\npflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche             (4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme\nBehandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe        der Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die\nin die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärzt-      Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.\nliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohr-                 (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-\nläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine           dige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen\nröntgenologische Untersuchung.                               Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung\n(7) (weggefallen)                                         von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichti-\n(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die         gen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitneh-\nWehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in         mer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt,\nden Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-       wird auch der durch die Musterung entstehende Ver-\nschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können         dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht\nmit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähig-           Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen,\nkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen      die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,\nfestgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewer-      erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwen-\ntet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Auf-        digen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskos-\nforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden           ten regelt eine Rechtsverordnung.\nauch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich\ndieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlan-                                    § 20\ngen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen                     Zurückstellungsanträge\nvorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach           Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4\n§ 16 Abs. 2 Satz 3 erforderlich ist.                         sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch\n(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist        die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spä-\nvor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen          testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich,\nauf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich    elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrer-\nist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu            satzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungs-\nkönnen. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung          grund tritt erst später ein oder wird später bekannt.\ndie Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus,        Sie sind zu begründen.\nsind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erho-\nbenen Daten unverzüglich zu löschen.                                                    § 20a\n(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unent-                     Eignungsuntersuchung und\nschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung          Eignungsfeststellung nach der Musterung\noder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage         (1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach\nzu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der           ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung\nWehrpflichtige nicht untersuchen lässt.                      für Verwendungen in den Streitkräften untersucht\nwerden, soweit die Untersuchung erforderlich und not-\n§ 18                              wendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung\n(weggefallen)                          getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.\n(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1\n§ 19                              bis 5 finden entsprechende Anwendung.\nVerfahrensgrundsätze\n(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachver-                                    § 20b\nhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Be-                Überprüfungsuntersuchung; Anhörung\nweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverstän-              Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer\ndigen durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt.       Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente\nDie Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzu-         Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren\nlässig.                                                      nach der Musterung oder nach einer erneuten ärzt-\n(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreis-           lichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor\nwehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das          ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn\nKreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amts-               Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-\ngericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverstän-        zustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene","1896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\nVerwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärzt-       Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. § 19 Abs. 5 Satz 1\nlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Auffor-       bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich\nderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen            nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-\nund ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersu-          zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben\nchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwen-         sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum\ndung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich da-          Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3\nraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen         gilt entsprechend.\nTauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt\nauch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des                                          § 24\nTauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung                              Wehrüberwachung; Haftung\ndurchgeführt wird. § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt ent-\nsprechend.                                                       (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwa-\nchung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jah-\n§ 21                                res, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie\ndas 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten\nEinberufung                             Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollen-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den               den. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehr-\nKreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungs-           überwachung abweichend von der Regelung in Satz 2\nbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit-           Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidi-\npunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungs-          gungsfall einberufen sind.\nbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid                (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst\nist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes an-         einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-\nzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-        pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt\ndienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4           an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung ent-\nAbs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschafts-            schieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst\ndienst nach § 6 Abs. 6.                                       der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüber-\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend            wachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem\ndem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der                Vollzugsdienst an.\nBundeswehr zu stellen.                                           (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-\n(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor          pflichtigen ausgenommen, die\ndem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für     1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind\ndavon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen\n(§ 10),\nwerden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-\ntung einer Frist einberufen werden, wenn                      3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet             4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,\nsind,                                                     5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n2. die Einberufung zu einer nach den Umständen ge-                mindestens sechs Jahre mitgewirkt haben (§ 13a)\nbotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der                  oder\nStreitkräfte notwendig ist,                               6. als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijähri-\n3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten              gen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).\nist,                                                         (4) (weggefallen)\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die               (5) (weggefallen)\nvon ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer              (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\nDauer als Alarmübungen angeordnet hat oder                pflichtigen\n5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu er-        1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung\nbringen ist.                                                  dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn,\nsie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen\n§ 22                                    Meldepflicht nach den Vorschriften der Landes-\n(weggefallen)                               meldegesetze nachgekommen,\n2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-\n§ 23                                    satzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nHeranziehung von gedienten Wehrpflichtigen               3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbe-\nWehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr ge-              hörde sich persönlich zu melden – dabei findet\ndient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit              § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung –,\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-            4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\ndienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem               stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar\nAusscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre                sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht\nverstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhalts-               außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustan-                missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszu-\ndes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwen-              schließen, den Weisungen zur Behandlung der\ndung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu           Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständi-\nuntersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4              gen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008            1897\nzurückzugeben – dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5                                   § 24a\nanzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste un-                                Änderungsdienst\nverzüglich zu melden,\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der\n5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im         Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zustän-\nInnern nach § 6c Abs. 1, für den Wehrdienst im            digen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender ge-\nSpannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidi-         speicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem\ngungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht miss-           Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem\nbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zu-         sie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit:\nständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrer-\n1. Familiennamen,\nsatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,\n2. frühere Namen,\n6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich\nzur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu          3. Vornamen,\nlassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körper-    4. Doktorgrad,\nliche Unversehrtheit zu dulden,                            5. Tag und Ort der Geburt,\n7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde             6. Staatsangehörigkeiten,\nsich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-      7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer            Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch\nerstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren                die letzte frühere Anschrift im Inland,\nSicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-\nführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich           8. Tag des Ein- und Auszugs,\nnach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zu-          9. Familienstand,\nstimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.             10. Sterbetag und -ort.\nAuf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem\nsie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüber-                                     § 24b\nwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halb-                    Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für\n(1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige\ndie Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.\nWehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den\n(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder        ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht\ngrob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an           feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt\nausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken            zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes fol-\nGeldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche            gende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem         1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\ndie zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis\nerlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn           2. Geburtsdatum und Geburtsort,\nJahren von der Begehung der Handlung an.                      3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-\nschrift und\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\npflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde          4. das Geschäftszeichen.\nunverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu       Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils\nmelden                                                        unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-\n1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-        chern.\nnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,                 (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu\ndem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Ab-\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende        ständen in einer Datei zusammengefasst folgenden\nWehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindes-         Stellen zu übermitteln:\ntens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung\nder zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen            1. den Wehrersatzbehörden,\nund Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Er-          2. dem Bundesamt für den Zivildienst,\nkrankungen und Verletzungen seit der Musterung,           3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1\nÜberprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbar-              genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-\nkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der              terübermittelt,\nWehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für\ndie Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,      4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\n3. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-\nDiese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem\nziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nsie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.\nAbschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und den vorzeitigen\nWird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehr-\nWegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstel-\npflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden\nlung,\nBehörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwen-\n4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen          dungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie\nAusbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine        unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt\nweitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in       übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschrei-\nihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-        bende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungs-\npflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.     amt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass","1898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\nder Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere       mäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens\nSpeicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen        des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzu-\nhaben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-           ordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor\ntung zu löschen.                                              dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben\n(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das            werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubezie-\nBundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Be-          hen. Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn\ntroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5 endet.        1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,\nDas Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betrof-            2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungs-\nfenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen;             bescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),\nGleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2\nSatz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über               3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird\ndas Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten             oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall einge-\nsind.                                                             treten ist.\n(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei             Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn\nnach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2       1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor              Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der\nübermittelte Datei zu löschen.                                    Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,\n2. seine Verwendung während des Spannungs- oder\nAbschnitt 3                                Verteidigungsfalles beendet ist,\nPersonalakten und automatisierte                    3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1\nVerarbeitung von Personaldaten                        nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des\nSoldaten endet,\n§ 25                              4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine\nPersonalakten ungedienter Wehrpflichtiger                   zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den\nFällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreis-\nFür die Führung der Personalakten ungedienter                  wehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten\nWehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4              Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Ein-\ndes Soldatengesetzes entsprechend.                                stellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der\nSoldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd\n§ 26                                  oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr\n(weggefallen)                              als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,\n5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verblei-\n§ 27                                  ben in der Bundeswehr die militärische Ordnung\n(weggefallen)                              oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet\nwürde,\nAbschnitt 4                            6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit\nBeendigung des Wehrdienstes                          er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in\nund Verlust des Dienstgrades                         den Zivildienst überführt wird,\n7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen\n§ 28                                  Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-\npäischen Parlament zugestimmt hat,\nBeendigungsgründe\n8. er unabkömmlich gestellt ist,\nDer Wehrdienst endet\n9. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist.\n1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-\nkörperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen\ndermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den\nGründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd\nWehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der\nunfähig (dienstunfähig) ist. Auf seinen Antrag kann er\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet\nauch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-\noder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist ein-\nlung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen\ngetreten,\nWehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in            sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu be-\nein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivil-     stimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\ndienstgesetzes,                                           suchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden. Das Recht des\n4. durch Ausschluss (§ 30).                                   Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner\nWahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-\n§ 29                              sung entscheidende Dienststelle kann auch andere Be-\nweise erheben.\nEntlassung\n(3) (weggefallen)\n(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes\nWehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst        (4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn\nim Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu           1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-\nentlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die                 sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder\nTruppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen ge-                wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008             1899\ndeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört                                       § 29b\nwurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies                            Verlängerung des\nseine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12                     Wehrdienstes aus sonstigen Gründen\nAbs. 4 rechtfertigt,\nIst ein Soldat während einer besonderen Auslands-\n2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von        verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft\ndrei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Be-       oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-\nwährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder        den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Ein-\nflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ab-\n3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung           lauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgen-\nwiderrufen wird.                                         den Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die       Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-\nnach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernen-          dungslage.\nnung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-\nübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist.                                      § 30\nDie Entlassung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus                             Ausschluss aus der\neiner Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalender-                Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades\nmäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Einberu-          (1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes\nfungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Ab-           Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge-\nsatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Satz 3           schlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen\nNr. 6, 8 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;   Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-\ndas Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsun-         regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen\ntersuchung im Bereitschafts-, Spannungs- oder Vertei-        Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter\ndigungsfall die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit         Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1\noder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im Frieden im           Satz 3 Nr. 5 entlassen wird.\nFalle des Grundwehrdienstes die vorübergehende\nDienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des Sol-           (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\ndaten festgestellt wird.                                     wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt\nwird\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe     1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-\noder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung          zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\ndes Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit              oder\ndem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen wer-\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe\nden müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet\nvon mindestens einem Jahr.\nhätte. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesen-\nheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.               (3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad\nferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\n(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-        wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe die-\nsetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Satz 2         ses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-\nNr. 2 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der          grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.\nDisziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskom-\nmandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung                                   § 31\nverfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwen-\nWiederaufnahme des Verfahrens\ndung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende\noder künftige Verwendung in einem Spannungs- oder               Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-\nVerteidigungsfall nicht erfolgen kann.                       aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese\nFolgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades\nals nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdiens-\n§ 29a\ntes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der\nVerlängerung des Wehrdienstes                    Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung            gemacht werden.\nBefindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses                                Abschnitt 5\nGesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt\nin stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet                     Rechtsbehelfe; Rechtsmittel\nder Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,\n§ 32\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung                                   Rechtsweg\nbeendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach\ndem Entlassungszeitpunkt, oder                              Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nGesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\ndass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhält-                                  § 33\nnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Ab-                             Besondere\ngabe dieser Erklärung.                                              Vorschriften für das Vorverfahren\nDas Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon            (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nunberührt.                                                   Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden","1900           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\nergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des          scheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer\nBescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der        Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.\nBehörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen             (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den\nhat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behör-      Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Aus-\nde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge-        scheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zu-\nwahrt.                                                       ständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbe-               gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ih-\nscheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.              ren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.\n(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-               (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im\nbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung.             Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt\n§ 19 gilt entsprechend.                                      § 23 entsprechend.\n(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-\nbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichs-                                   § 42a\nverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungs-                          Grenzschutzdienstpflicht\nbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines             Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\nEinberufungsbescheides und der Widerspruch gegen             vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivoll-\nden Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine            zugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind\naufschiebende Wirkung.                                       (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehr-\n(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-        dienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-\nden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs-         schutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst\nbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverlet-       anzurechnen.\nzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend\ngemacht wird.                                                                            § 43\n(weggefallen)\n§ 34\nRechtsmittel gegen                                                    § 44\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts                                          Zustellung,\nDie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde                         Vorführung und Zuführung\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-               (1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes\nrichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be-       ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach          Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an\n§ 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts-       diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid\nordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über             zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleis-\nden Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichts-          tung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als\nverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Be-            Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die\nschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4       als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann\nbis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende          auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk\nAnwendung.                                                   „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des\n§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar\n§ 35                              durch die Truppe zugestellt werden.\nBesondere                                (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Mus-\nVorschriften für die Anfechtungsklage               terung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der\nDie Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-              Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung\nscheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits-        oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde,\nüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen             sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3),\nden Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage            unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung ange-\ngegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides               ordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Perso-\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann          nen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15\nauf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor           Abs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.\nder Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.          (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,\ndie ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,\nAbschnitt 6                            dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                     (4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des\n§§ 36 bis 41                           Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.\n(weggefallen)                          Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Woh-\nnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige\n§ 42                              einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei\ndurch Betreten solcher Wohnungen und Räume ent-\nSondervorschriften für                      zieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen\nAngehörige des Polizeivollzugsdienstes               einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden rich-\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Poli-      terlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer\nzei angehören oder für diesen durch schriftlichen Be-        vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Woh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008                1901\nnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich          2. (weggefallen)\nhält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden.\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\nPersonen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des\n(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33\nWehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durch-\nAbs. 2).\nsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden.\nUnbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern              4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits\nsind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsu-             in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2\nchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer           und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die\nDurchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig,                Einstellungsuntersuchung.\nin dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen\n5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männ-\nwerden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjah-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nres\neingeschränkt.\na) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-\n§ 45                                     ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unterlie-\nBußgeldvorschriften\ngen,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                        b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-\nersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes-\n1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine                republik Deutschland verlassen wollen,\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht,          c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf-\nvorlegt,                                                          halten, und sich beim zuständigen oder nächsten\nKreiswehrersatzamt zu melden.\n2. (weggefallen)\n3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder              Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren\nnicht rechtzeitig meldet,                                     ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland haben oder bei deutschen Dienststel-\n4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort ge-               len oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen\nnannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die          Organisationen außerhalb der Bundesrepublik\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuch-             Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmi-\nlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-         gung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde\nlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig           oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb\nmacht,                                                        der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5           verlassen.\nSatz 1 zuwiderhandelt oder\n(2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Ab-\n6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder         satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschrif-\nnicht rechtzeitig erstattet.                              ten:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist\ngeahndet werden.                                                  innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das          2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-\nKreiswehrersatzamt.                                               gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\nfestzustellen, können zum Zivildienst einberufen\n§ 46                                 werden, bevor über ihren Feststellungsantrag ent-\n(weggefallen)                             schieden ist.\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7 treten\n§ 47\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12\n(weggefallen)                             Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumut-\n§ 48                                 bare Härte bedeuten würde.\nVorschriften für den                      4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2\nBereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall                vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf An-\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,              trag zum Sanitätsdienst einzuberufen.\nwenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6             5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die\nAbs. 6 angeordnet sind:                                           Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im              der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in\nBereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen           entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf\nwerden, es sei denn, dass die Heranziehung zum                Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumut-              untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem\nbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht            letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad ein-\nzum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige kön-              gestellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-\nnen gemustert und einberufen werden.                          ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.","1902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2008\n§ 49                                                          § 51\n(weggefallen)                                     Einschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n§ 50                               (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nder Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),\nZuständigkeit für                         der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)\nden Erlass von Rechtsverordnungen                  und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Ge-\n(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverord-        setzes eingeschränkt.\nnungen über die\n1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-                                       § 52\nkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und                                        Übergangsvorschrift\n2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6).               Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Ge-\nsetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömm-\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf      lich gestellt worden sind, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 in der\nder Zustimmung des Bundesrates.                             bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden."]}