{"id":"bgbl1-2008-42-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":42,"date":"2008-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/42#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_42.pdf#page=26","order":3,"title":"Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2008-09-25T00:00:00Z","page":1878,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nZweiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 25. September 2008\nEs verordnen                                                  b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                erkennung von Überwachungsorganisationen)\nentwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.\nstabe l, m, n, o und r und Nr. 17 des Straßenver-          2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) In Nummer 1 wird der Klammerausdruck „(Orga-\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen\nnisationen)“ gestrichen.\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des\nGesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833)              b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist,                                             aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt ge-\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,                    fasst:\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\n„2.    Voraussetzungen für die Anerkennung\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbin-\nDie Anerkennung kann erteilt werden,\ndung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in\nwenn\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 2a                 2.1    die Überwachungsorganisation eine\ndurch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August                        geeignete Stelle im Anerkennungsge-\n2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, sowie                        biet unterhält, die die für alle von der\n– auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung                            Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde\nmit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immis-                           zu überwachenden Vorgänge notwen-\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          digen Unterlagen bereithält und bei\nmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                  der der technische Leiter oder sein Ver-\nS. 3830), von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39                          treter nach Nummer 5 im Geltungsbe-\nSatz 1 durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom                         reich dieser Verordnung erreichbar ist,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                  2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwa-\nden sind, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach                       chungsorganisation tätig werden sol-\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                         len, von keiner anderen Überwa-\nchungsorganisation betraut sind,“.\nArtikel 1\nbb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Num-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                        mer 2.1b eingefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September\n„2.1b sie für die gesamte Überwachungs-\n1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Ver-\norganisation ein Qualitätsmanage-\nordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie\nmentsystem unterhält, das mindestens\nfolgt geändert:\nden Anforderungen der DIN EN ISO/\n1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:                                   IEC 17020:2004 entspricht, deren Er-\na) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a wer-                           füllung durch eine Akkreditierung\nden nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 an-                          durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach-\ngefügt:                                                                  zuweisen ist; das Bundesministerium\n„Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach-                       für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nträglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die                         kann mit Zustimmung der zuständigen\nobersten Landesbehörden nähere An-\nLeermasse des Gespanns nicht mehr als das\n1,75fache der Leermasse des Solokraftrades be-                           forderungen an die Ausgestaltung des\nträgt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als                         Qualitätsmanagementsystems im Ver-\n12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach                         kehrsblatt veröffentlichen,“.\nSatz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens             cc) In Nummer 2.2 wird das Wort „Organisation“\ndie Vorschriften für das Solokraftrad ohne Be-                   durch das Wort „Überwachungsorganisation“\nrücksichtigung des Beiwagens.“                                   ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008             1879\ndd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:                                    Anerkennungsvoraussetzungen oder\n„2.3 aufgrund der personellen und sach-                               gehören mehr als zwei Jahre keiner\nlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass                        Technischen Prüfstelle oder Überwa-\ndie Überwachungsorganisation die HU,                            chungsorganisation an, so ist eine\nAU und SP sowie die Abnahmen ord-                               Ausbildung nach Nummer 3.5 und\nnungsgemäß, gleichmäßig und unter                               eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzu-\nVerwendung der erforderlichen techni-                           legen.“\nschen Einrichtungen sowie Systemda-             d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\nten einer Stelle, die von Technischen\nPrüfstellen und Überwachungsorgani-                aa) Die Wörter „die ihr angehörenden Kraftfahr-\nsationen zu tragen ist und die die Sys-                zeugsachverständigen und deren Angestell-\ntemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt              te“ werden durch das Wort „Personen“ er-\nsowie entsprechende Prüfvorgaben und                   setzt.\n-hinweise entwickelt, durchführen wird,\nund sie sich verpflichtet, Sammlung,               bb) Das Wort „Organisation“ wird durch das Wort\nAuswertung und Austausch der Ergeb-                    „Überwachungsorganisation“ ersetzt.\nnisse und Prüferfahrungen sowie quali-          e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\ntätssichernde Maßnahmen innerhalb\nder Überwachungsorganisation sicher-               aa) In Satz 1 wird das Wort „Organisation“ durch\nzustellen und gemeinsam mit anderen                    das Wort „Überwachungsorganisation“ er-\nÜberwachungsorganisationen und den                     setzt.\nTechnischen Prüfstellen die gewonne-\nnen Erkenntnisse regelmäßig im „Ar-                bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:\nbeitskreis Erfahrungsaustausch in der                  „Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zu-\ntechnischen       Fahrzeugüberwachung                  sätzlich auf konkrete Anforderung hin einen\nnach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“                 Bericht über die Einhaltung der qualitäts-\nnach der vom Bundesministerium für                     sichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Be-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung mit                  richt muss Aufschluss über die durchgeführ-\nZustimmung der obersten Landesbe-                      ten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten\nhörden bekannt gemachten Richtlinien                   Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund ei-\nauszutauschen,“.                                       nes Verstoßes erforderlich waren.“\nee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird\njeweils das Wort „Organisation“ durch das             f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nWort „Überwachungsorganisation“ ersetzt.\naa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                wird jeweils das Wort „Organisation“ durch\naa) Überschrift und einleitender Satz werden wie                 das Wort „Überwachungsorganisation“ er-\nfolgt gefasst:                                              setzt.\n„3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI)                bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:\nDie Überwachungsorganisation darf ihr                   aaa) Die Wörter „die die Organisation bilden-\nangehörende Personen mit der Durch-                           den und tragenden selbständigen und\nführung der HU, AU und SP betrauen,                           hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachver-\nwenn diese“.                                                  ständigen, die“ werden durch die Wörter\nbb) In Nummer 3.6 wird das Wort „Organisation“                         „die Überwachungsorganisationen, ihre\ndurch das Wort „Überwachungsorganisati-                           Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre“ er-\non“ ersetzt.                                                      setzt.\ncc) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:                          bbb) Das Wort „Organisation“ wird durch das\n„3.6a von keiner anderen Überwachungsor-                          Wort „Überwachungsorganisation“ er-\nganisation betraut sind,“.                                setzt.\ncc1) Nach Nummer 3.6a wird folgende Num-                  g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nmer 3.6b eingefügt:\n„3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsach-             „7. Übergangsvorschriften\nverständige tätig sind,“.                           Soweit Überwachungsorganisationen bis zum\ncc2) Nummer 3.8 wird aufgehoben.                                 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU,\ncc3) In Nummer 3.9 werden die Wörter „Kraftfahr-                 AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3\nzeugsachverständigen und deren Angestell-                   Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben\nte“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.                      diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2\nbis 6 sind entsprechend anzuwenden; Num-\ndd) Nach Nummer 3.9 wird folgende Num-                           mer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008\nmer 3.10 angefügt:                                          geltenden Fassung entsprechend. Für bis\n„3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von                 zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwa-\nAU, HU oder SP betrauten Personen                   chungsorganisationen findet Nummer 2.1b\nmehr als zwei Jahre nicht mehr die                  ab dem 1. April 2011 Anwendung.“","1880       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nh) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                              i) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\n„8. Die Anerkennung einer Überwachungsorgani-\nsation erfolgt unter dem Vorbehalt des Wider-                 aa) In Nummer 9.1 wird das Wort „Sachverstän-\nrufs und der nachträglichen Aufnahme, Ände-                       dige“ durch das Wort „Beauftragte“ ersetzt.\nrung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann\nbb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort „Orga-\nvon der zuständigen Anerkennungsbehörde\nnisation“ durch das Wort „Überwachungsor-\ninsbesondere widerrufen werden, wenn die\nganisation“ ersetzt.\nÜberwachungsorganisation ihre Pflichten\nnicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu\nwiderrufen, wenn die Anerkennungsbehörde                                            Artikel 2\naufgrund nachträglich eingetretener Tatsa-\nchen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzu erlassen.“                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. September 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}