{"id":"bgbl1-2008-42-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":42,"date":"2008-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches","law_date":"2008-09-24T00:00:00Z","page":1856,"pdf_page":4,"num_pages":22,"content":["1856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nGesetz\nzur Neuregelung des Wohngeldrechts\nund zur Änderung des Sozialgesetzbuches\nVom 24. September 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               § 7  Ausschluss vom Wohngeld\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        § 8  Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf\nLeistungen\nInhaltsübersicht\nKapitel 3\nArtikel 1   Wohngeldgesetz (WoGG)\nArtikel 2   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                           Miete und Belastung\nArtikel 2a  Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch      §  9 Miete\nArtikel 2b  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch     § 10 Belastung\nArtikel 2c  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch      § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung\nArtikel 2d  Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch     § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für\nArtikel 2e  Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes             Heizkosten\nArtikel 2f  Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nKapitel 4\nArtikel 2g  Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 3   Änderung der Wohngeldverordnung                                           Einkommen\nArtikel 4   Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes           § 13 Gesamteinkommen\nArtikel 5   Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung          § 14 Jahreseinkommen\nArtikel 6   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                   § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens\n§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-\nArtikel 1                              träge\n§ 17 Freibeträge\nWohngeldgesetz                          § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen\n(WoGG)\nInhaltsübersicht                                               Kapitel 5\nTeil 1                                            Höhe des Wohngeldes\nZweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung             § 19 Höhe des Wohngeldes\n§ 1     Zweck des Wohngeldes\nTeil 3\n§ 2     Wohnraum\nNichtbestehen des Wohngeldanspruchs\n§ 3     Wohngeldberechtigung\n§ 20 Gesetzeskonkurrenz\nTeil 2                         § 21 Sonstige Gründe\nBerechnung und Höhe des Wohngeldes\nTeil 4\nKapitel 1\nBewilligung,\nBerechnungsgrößen des Wohngeldes                         Zahlung und Änderung des Wohngeldes\n§ 4     Berechnungsgrößen des Wohngeldes                      § 22 Wohngeldantrag\n§ 23 Auskunftspflicht\nKapitel 2                        § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung\nHaushaltsmitglieder                    § 25 Bewilligungszeitraum\n§ 5     Haushaltsmitglieder                                   § 26 Zahlung des Wohngeldes\n§ 6     Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder              § 27 Änderung des Wohngeldes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008             1857\n§ 28   Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall                                §3\ndes Wohngeldanspruchs\nWohngeldberechtigung\n§ 29   Haftung, Aufrechnung und Verrechnung\n§ 30   Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall                (1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzu-\n§ 31   Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden     schuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet\nWohngeldbescheides                                      hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind\n1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei\nTeil 5                               einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsver-\nKostentragung und Datenabgleich                     hältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Per-\nson), insbesondere die Person, die ein mietähnliches\n§ 32   Erstattung des Wohngeldes durch den Bund\nDauerwohnrecht hat,\n§ 33   Datenabgleich\n2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das\nTeil 6                               mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und\nWohngeldstatistik\n3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimge-\nsetzes oder entsprechender Gesetze der Länder\n§ 34   Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweis-        nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.\npflicht\n§ 35   Erhebungsmerkmale                                          (2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lasten-\n§ 36   Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen     zuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an\nselbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind\nTeil 7                           1. die erbbauberechtigte Person,\nSchlussvorschriften                      2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohn-\nrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch in-\n§ 37   Bußgeld\nnehat, und\n§ 38   Verordnungsermächtigung\n§ 39   Wohngeld- und Mietenbericht                             3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder\n§ 40   Einkommen bei anderen Sozialleistungen                      Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des\n§ 41   Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldent-        eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Woh-\nscheidung                                                   nungsrechts oder des Nießbrauchs hat.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1\nTeil 8                           Satz 2 Nr. 2.\nÜberleitungsvorschriften                      (3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohn-\n§ 42   Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur       raum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des\nÄnderung des Sozialgesetzbuches                         Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder\n§ 43   Weitergeltung bisherigen Rechts                         (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.\nIn diesem Fall bestimmen diese Personen die wohn-\nAnlage 1                                                       geldberechtigte Person.\n(zu § 19 Abs. 1)\n(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Ab-\nWerte für „a“, „b“ und „c“\nsätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1\nAnlage 2                                                       vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindes-\n(zu § 19 Abs. 2)                                               tens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied\nRechenschritte und Rundungen                                   (§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5\nAbs. 3 und 4) führt.\n(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufent-\nTeil 1                            haltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maß-\nZweck des Wohngeldes                          gabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt,\nund Wohngeldberechtigung                       wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten\nund\n§1                              1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/\nEU haben,\nZweck des Wohngeldes\n2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem\n(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Siche-              Aufenthaltsgesetz haben,\nrung angemessenen und familiengerechten Wohnens.               3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrecht-\n(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Miet-             lichen Abkommen haben,\nzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den          4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-\nselbst genutzten Wohnraum geleistet.                               rensgesetz haben,\n5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im\n§2                                  Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-\nWohnraum                                 loser Ausländer im Bundesgebiet haben oder\nWohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberech-              6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis\ntigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer                  eines Aufenthaltstitels befreit sind.\nbaulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet          Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen,\nsind.                                                          die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der","1858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nAnwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der           mutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft\nsozialen Sicherheit befreit sind.                             leben.\n(5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmit-\nTeil 2                              glieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Vorausset-\nBerechnung                             zungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5\nund Höhe des Wohngeldes                        erfüllen.\n(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende\nKapitel 1                             Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder\nBerechnungsgrößen des Wohngeldes                            mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung\nzusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu\n§4                                 gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen\nHaushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei\nBerechnungsgrößen des Wohngeldes\ndieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei\nDas Wohngeld richtet sich nach                             dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur\n1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-         das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen\nglieder (§§ 5 bis 8),                                     betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder\nund Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\n2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung\nchend.\n(§§ 9 bis 12) und\n3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)                                                     §6\nund ist nach § 19 zu berechnen.                                      Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder\nKapitel 2                                (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbe-\nhaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche\nHaushaltsmitglieder                           Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksich-\ntigende Haushaltsmitglieder).\n§5\n(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-\nHaushaltsmitglieder\nglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach\n(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte          dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßge-\nPerson, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld be-           bende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-\nantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.         glieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach\nHaushaltsmitglied ist auch, wer                               dem Todesfall\n1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem          1. die Wohnung aufgegeben wird,\nnicht dauernd getrennt lebt,\n2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-\n2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haus-             glieder sich mindestens auf den Stand vor dem\nhaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt             Todesfall erhöht oder\nlebt,\n3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kos-\n3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass              ten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1\nnach verständiger Würdigung der wechselseitige                mindestens teilweise berücksichtigt wird.\nWille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu\ntragen und füreinander einzustehen,\n§7\n4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder\nzweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie ver-                      Ausschluss vom Wohngeld\nwandt oder verschwägert ist,                                 (1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger\n5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haus-        und Empfängerinnen von\nhaltsmitgliedes ist,                                      1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zwei-\n6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmit-              ten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des\ngliedes ist                                                   § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,\nund mit der wohngeldberechtigten Person in einer              2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches\nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der                  Sozialgesetzbuch,\nWohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der je-            3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeits-\nweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.                    losengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten\n(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für-              Buches Sozialgesetzbuch,\neinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird          4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-\nvermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen                losengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches\nnach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten              Sozialgesetzbuch,\nBuches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.\n5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung\n(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen\nnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,\nWohnraum gemeinsam bewohnen.\n(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn           6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch\nPersonen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit                   Sozialgesetzbuch,\ndem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird ver-           7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008              1859\nb) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung,           b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach\ndie den Lebensunterhalt umfassen,                             § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-\nwilligt wird,\nnach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach ei-\nnem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,             3. bis zum Letzten\n8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistun-              a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1\ngen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder                    bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder\n9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-                  b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7\nbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Perso-               Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewil-\nnen gehören, die diese Leistungen empfangen,                     ligt wird.\nwenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-           Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt,\nrücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss         für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1\nbesteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn          zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abge-\nbei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten           lehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darle-\nder Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Aus-           hen gewährt wird.\nschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach den              (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistun-\nSätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt            gen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt\nwerden.                                                       ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Ver-\n(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,          zichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten\ndie in                                                        Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzu-\nwenden.\n1. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,\nauch in den Fällen des Übergangs- oder Verletzten-                               Kapitel 3\ngeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der\nBerechnung des Arbeitslosengeldes II,                                     Miete und Belastung\n2. § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1                                        §9\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\nMiete\n3. § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in\nVerbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches               (1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Ge-\nSozialgesetzbuch oder                                     brauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von\nMietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen\n4. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes         einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.\ngenannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres                 (2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:\nBedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches\n1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warm-\nSozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach\nwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brenn-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der\nstoffversorgungsanlagen,\nAusschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen ge-         2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von\nwährt werden.                                                     Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Num-\nmer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,\n(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,\nderen Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sank-          3. Untermietzuschläge,\ntion vollständig weggefallen sind.                            4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu ande-\nren als Wohnzwecken,\n§8\n5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit\nDauer des Ausschlusses vom                          Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.\nWohngeld und Verzicht auf Leistungen\n(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete\n(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die            der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im\nDauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von          Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchst-\nGrund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der            betrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.\nAusschluss besteht\n1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7                                    § 10\nAbs. 1 ab dem Ersten                                                              Belastung\na) des Monats, für den der Antrag gestellt worden            (1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst\nist, oder                                              und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter\noder festgesetzter Höhe.\nb) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach\n§ 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-           (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24\nantragt wird,                                          Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu\nermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenbe-\n2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1\nrechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den\nab dem Ersten\nWohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und\na) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1       Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchst-\nbewilligt wird, oder                                   betrag erreicht oder übersteigt.","1860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\n§ 11                                                        § 12\nZu berücksichtigende Miete und Belastung                                    Höchstbeträge für\n(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu be-                Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten\nrücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe               (1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für\naus                                                           Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3\nnach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-\n1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder\nmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksich-\n§ 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2\ntigen:\nund 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Be-\ntracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach            Anzahl der zu                            Höchst-\nberücksichtigenden        Mietenstufe         betrag\n§ 12 Abs. 1, und                                            Haushaltsmitglieder                          in Euro\n2. dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6.                            1                     I             292\nIm Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Summe aus                                          II             308\ndem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und dem Betrag                                              III             330\nfür Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen.                                           IV              358\n(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder                                        V              385\n§ 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge                                       VI              407\nund zu dem Anteil außer Betracht,                                         2                     I             352\n1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der aus-                                           II             380\nschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;                                       III             402\n2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer                                         IV              435\nPerson, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich                                        V              468\noder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist;                                           VI              501\nübersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung                   3                     I             424\ndie auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete                                        II             451\noder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzu-\nIII             479\nziehen;\nIV              517\n3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich                                         V              556\nmitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied                                         VI              594\nist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen\n4                     I             490\nder Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraus-\nsetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der                                       II             523\nGesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen ent-                                            III             556\nspricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden                                        IV              600\nPerson die auf diese entfallende Miete oder Belas-                                         V              649\ntung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;                                          VI              693\n4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten                       5                     I             561\noder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur                                            II             600\nWohnkostenentlastung nach dem Zweiten Woh-                                                III             638\nnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz                                              IV              688\noder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den                                            V              737\nMieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur\nVI              787\nSenkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, so-\nweit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 er-            Mehrbetrag                  I               66\nfür jedes                 II               72\nfasst sind;                                                     weitere zu\nberücksichtigende             III               77\n5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufent-\nhaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird,           Haushaltsmitglied             IV                83\ndie ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied                                            V                88\nzur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Be-                                          VI                99\nlastung erhält.\n(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mie-\n(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohn-         tenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von\ngeld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder        Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen so-\nBelastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu           wie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung\nberücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge-             berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet\nsamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem        wird.\nFall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12            (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundes-\nAbs. 1 und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach        amt festzustellen für Gemeinden mit\n§ 12 Abs. 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu\nberücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge-             1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr geson-\nsamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Ge-              dert,\nsamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung       2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und ge-\ndes Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten                meindefreie Gebiete nach Kreisen zusammenge-\nmaßgebend.                                                        fasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008            1861\nMaßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische                                 Kapitel 4\nLandesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölke-                                    Einkommen\nrungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletz-\nten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens                                      § 13\neiner Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vo-\nrausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht                          Gesamteinkommen\nnach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die        (1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jah-\nletzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.           reseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haus-\nhaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der\n(4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche pro-\nAbzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).\nzentuale Abweichung der Quadratmetermieten von\nWohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durch-               (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölf-\nschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im               tel des Gesamteinkommens.\nBundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratme-\ntermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das                                      § 14\nMietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf                                 Jahreseinkommen\nder Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik\n(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigen-\n(§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalen-\nden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absat-\nderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer An-\nzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des\npassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht,\n§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-\nfestgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3\nlich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Ab-\nfestgestellt werden, sind der Feststellung die letzten\nzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-\nverfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatis-\nträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1\ntik zu Grunde zu legen.\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist\n(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende           § 7g Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht\nMietenniveaus zugeordnet:                                     anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften\naus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünf-\nMietenstufe                    Mietenniveau                ten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zu-\nI              niedriger als minus 15 Prozent        lässig.\n(2) Zum Jahreseinkommen gehören:\nII                    minus 15 Prozent bis              1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\nniedriger als minus 5 Prozent\nstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie\nIII                    minus 5 Prozent bis                  Betrag von Versorgungsbezügen;\nniedriger als 5 Prozent            2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des\nEinkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,\nIV                         5 Prozent bis                    die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-\nniedriger als 15 Prozent               lichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und\nZivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,\nV                        15 Prozent bis                    Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie\nniedriger als 25 Prozent\nihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;\nVI                    25 Prozent und höher               3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung\nunterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-\n(6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkos-              stabe a des Einkommensteuergesetzes überstei-\nten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl             genden Teile von Leibrenten;\nder zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be-            4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes\nrücksichtigen:                                                     steuerfreien\nAnzahl der zu                                           a) Rentenabfindungen,\nberücksichtigenden                Betrag für Heiz-\nkosten in Euro           b) Beitragserstattungen,\nHaushaltsmitglieder\nc) Leistungen aus berufsständischen Versorgungs-\n1                             24                     einrichtungen,\nd) Kapitalabfindungen,\n2                             31\ne) Ausgleichszahlungen;\n3                             37              5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-\nsteuergesetzes steuerfreien\n4                             43\na) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\n5                             49                     nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches So-\nzialgesetzbuch,\nMehrbetrag                                              b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den\nfür jedes                                                 §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nweitere zu                                                 buch,\nberücksichtigende\nHaushaltsmitglied                         6                c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch;","1862         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\n6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach                gungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-\n§ 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes;              nalisierungsmaßnahmen;\n§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes        19. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nbleibt unberührt;                                            setzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht\n7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2          zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes;                           Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt\nwerden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer\n8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteu-\nHöhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-\nergesetzes steuerfreien\nperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den\na) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des              Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener\nLastenausgleichsgesetzes,                                Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften\nb) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301              Buches Sozialgesetzbuch pflegt;\nbis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,               20. a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder\nc) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe             dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Aus-\nnach § 45 des Reparationsschädengesetzes,                   nahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer\nHöhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-\nd) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10                  person oder Pflegekraft geleistet werden, die\nbis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,                        den Empfänger oder die Empfängerin wegen\nmit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2                 eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14\ndes Lastenausgleichsgesetzes;                                   des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,\n9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-                b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen\nsteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;                  auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungs-\nausgleichs,\n10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteu-\nergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des           soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b\nAnti-D-Hilfegesetzes;                                        oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst\nsind;\n11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steu-\nerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder        21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-\nNachtarbeit;                                                 gesetz;\n12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von           22. die Leistungen von Personen, die keine Haushalts-\ndem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzu-                 mitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Auf-\nwendungen;                                                   bringung der Belastung, soweit die Leistungen\nnicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder\n13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von               Nummer 20 erfasst sind;\ndem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn\nabzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu             23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes\ndessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchs-               steuerfreien\ntens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns;                   a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unter-\n14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes                 haltssicherungsgesetzes,\nsteuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an                 b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-\neine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des                  tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssiche-\nEinkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge                   rungsgesetzes;\ndes Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine            24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-\nPensionskasse oder für eine Direktversicherung               gen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten\nzum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen              der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jun-\nAltersversorgung;                                            gen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit\n15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergeset-               § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung\nzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), so-            mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-\nweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;                buch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen\noder jungen Volljährigen;\n16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge,\nsoweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für           25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-\nAbnutzung nach § 7 des Einkommensteuergeset-                 gen für die Kosten der Erziehung von Kindern,\nzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibun-              Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39\ngen entfallenden Beträge;                                    Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2\nNr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des\n17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes\nAchten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen\nsteuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-\nder Pflegeperson;\nrente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz\nzur Förderung der Einstellung der landwirtschaft-        26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteu-\nlichen Erwerbstätigkeit;                                     ergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen\nzur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor-\n18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes              gung;\nsteuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an\nArbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und           27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten\nErzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der               a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach\nEisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stillle-               dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008             1863\nb) Leistungen der Begabtenförderungswerke, so-            der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilli-\nweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,            gungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen mo-\nc) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b,          natlichen Einkommens zu Grunde zu legen.\nNummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,\n§ 16\nd) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbil-\ndungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialge-                               Abzugsbeträge für\nsetzbuch,                                                    Steuern und Sozialversicherungsbeiträge\ne) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs                (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\nnach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-           von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt,\nsetz;                                                 jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist,\n28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;            dass\n29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteu-          1. Steuern vom Einkommen,\nergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf              2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle-\nGrund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;                 geversicherung,\n30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1             3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nSatz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung\nim Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2\nkeine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden\nund 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge,\nsind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Num-\naber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten\nmer 25 erfasst sind;\nVersicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten\n31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2        sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1\ngenannten Personen selbst genutzten Wohnraums.            Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn\n(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:                      die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden\nHaushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3\n1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines\ngelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie\nTeils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt\nSicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge\nwird;\nvon Dritten zu leisten sind.\n2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewoh-\nnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür           (2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1,\nzahlt;                                                     sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15\nergibt, 6 Prozent abzuziehen.\n3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes\nverpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2                                     § 17\nNr. 5 erfasst sind.\nFreibeträge\n§ 15                                  Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die\nErmittlung des Jahreseinkommens                     folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das         1. 1 500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-\nEinkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der                 sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der\nAntragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.            Behinderung\nHierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der               a) von 100 oder\nAntragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2\nbleibt unberührt.                                                  b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im\nSinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-\n(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimm-\nbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-\nten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzu-\nnärer Pflege oder Kurzzeitpflege;\nrechnen. Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche\nLeistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung               2. 1 200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-\neines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsent-               sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der\nschädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem                Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit\nEnde des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht              im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-\nin der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung              buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-\nzu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum be-               närer Pflege oder Kurzzeitpflege;\nstimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädigung vor der          3. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushalts-\nAntragstellung zugeflossen, ist sie nur dann nach Satz 1           mitglied, das Opfer der nationalsozialistischen\noder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei               Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschä-\nJahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.                     digungsgesetzes gleichgestellt ist;\n(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleich-          4. 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf\nartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-             Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommen-\nlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewil-                steuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz\nligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölf-               oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteu-\ntel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Mona-              ergesetzes genannte Leistung gewährt wird, wenn\nten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.               die wohngeldberechtigte Person allein mit noch\n(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Mo-            nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammen-\nnate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne                wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung","1864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nnicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschafts-                                 Teil 3\ngemeinschaft abwesend ist;\nNichtbestehen\n5. ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes                             des Wohngeldanspruchs\nKindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens je-\ndoch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichti-                                     § 20\ngendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre,\nGesetzeskonkurrenz\naber noch nicht 25 Jahre alt ist.\n(1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des\n§ 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für\n§ 18\ndie Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeld-\nAbzugsbeträge für Unterhaltsleistungen                 anspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des\nUnterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden;\nBei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die\n§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Wehrpflichtigen\nfolgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung\nWohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den\ngesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:\nder Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohn-\n1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigen-      geld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in glei-\ndes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung          cher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben\nauswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 er-           unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nfasst ist;                                                 Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssiche-\nrungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.\n2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haus-\nhaltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für          (2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur\nAufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmit-            Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbil-\nglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;         dungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3\noder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem\n3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder          Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen\ndauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner          im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht\noder eine frühere oder dauernd getrennt lebende            kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die\nEhe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haus-         Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt wer-\nhaltsmitglied ist;                                         den. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förde-\n4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person,        rungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf\ndie kein Haushaltsmitglied ist.                            Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum be-\nwilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das\nLiegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkun-       Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in\ndete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder          gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28\nein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen             bleiben unberührt.\nbis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.\n§ 21\nKapitel 5                                                  Sonstige Gründe\nHöhe des Wohngeldes                                Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,\n1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich\n§ 19                                   betragen würde,\nHöhe des Wohngeldes                          2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8\nAbs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder\n(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu\nzwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt         3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre,\ninsbesondere wegen erheblichen Vermögens.\n1,08 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.\nTeil 4\n„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche\nMiete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das gerundete                              Bewilligung, Zahlung\nmonatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und                           und Änderung des Wohngeldes\n„c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden\nHaushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben                                      § 22\nsich aus der Anlage 1.                                                              Wohngeldantrag\n(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforder-                (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldbe-\nlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der                rechtigten Person geleistet.\nReihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 er-            (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die\ngibt.                                                          antragstellende Person von den anderen Haushaltsmit-\n(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu be-          gliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.\nrücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere          (3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder\nzu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den            stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von\nAbsätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um             einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das\njeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu          die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt.\nberücksichtigenden Miete oder Belastung.                       § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008               1865\n(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem                                      § 24\nlaufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate                  Wohngeldbehörde und Entscheidung\nvor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des\nzweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeit-             (1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Lan-\npunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.            desrecht zuständige oder von der Landesregierung\ndurch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise be-\n(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches          stimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich ent-\nSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.                       scheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach\nSatz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu\n§ 23                                bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeld-\nAuskunftspflicht                         gesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertra-\n(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es             gen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt\nerfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der           unberührt.\nWohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld              (2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewil-\nmaßgebenden Verhältnisse zu geben:                            ligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu\n1. die Haushaltsmitglieder,                                   erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem\nZeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des\n2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeld-              Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im\nberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam be-            Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht\nwohnen, und                                               zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27\n3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung         Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berück-\neines Unterhaltsanspruchs auch                            sichtigt werden. Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der\na) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder          Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbe-\nLebenspartnerin,                                       scheides zu erwartende Änderungen entsprechend.\nb) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frü-          (3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3\nhere Ehe- oder Lebenspartnerin,                        Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und\neinen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27\nc) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushalts-        Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1\nmitglieder und                                         enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der\nd) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushalts-        Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-\nmitglieder,                                            gungszeitraums wiederholt werden kann.\ndie keine Haushaltsmitglieder sind.                          (4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,\nDie Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ge-            die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie\nschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und              die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist\n§ 35 Abs. 1 Nr. 5).                                           die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbe-\nscheid erlassen hat.\n(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-\nfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden                                   § 25\nHaushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde\nüber Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über                         Bewilligungszeitraum\nArbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.            (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt\n(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete           werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen\nist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe           Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich\nund Zusammensetzung der Miete sowie über andere               ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend\ndas Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Um-             verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungs-\nstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung             zeitraum geteilt werden.\ndieses Gesetzes es erfordert.                                    (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\n(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme          Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden\nvon Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden             ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung\nStellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-        des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, be-\nglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt   ginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses\nhat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über          Monats.\ndie Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen.           (3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\nEin Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur             Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1\nzulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach            abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor\n§ 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohn-          Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die\ngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder             Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend,\nwird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmit-          wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder\nglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder         Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid\nnicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge       nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abwei-\nmitwirkt.                                                     chend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeit-\n(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts-           raum frühestens am Ersten des Monats, von dem an\npflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des            die Unwirksamkeit eingetreten ist.\nErsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-                (4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27\nwenden.                                                       Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem","1866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nan die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend              1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-\nberücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des              glieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes\nKalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis               Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unbe-\nvon der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.                 rührt,\n(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28        2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-\nAbs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Un-              züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als\nwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn            15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,\nder Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats                 oder\ngestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksam-       3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent er-\nkeit folgt.                                                      höht\nund dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verrin-\n§ 26\ngert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt\nZahlung des Wohngeldes                       im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug,\n(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte           im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für\nPerson zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung     den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belas-\nder wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im           tung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr\nEinzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung,        als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3\nan ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger           der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkom-\noder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des        men bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamt-\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne      einkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die\ndes § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt          Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines\nwerden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die       Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten\nwohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.          Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzu-\nWird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied           wenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr\ngezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3   als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu be-\ngenannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach        rücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als\n§ 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4         Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2\nSatz 1 schriftlich zu unterrichten.                          gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde\nvon den geänderten Verhältnissen.\n(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein\n(3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-\nKonto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut\nhaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26\nim Inland zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vor-\nAbs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbe-\nhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der\nhörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden\nwohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die\nBewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend\ndadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld ab-\ngezogen werden.                                              1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-\nglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berück-\n§ 27                                 sichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die\nAnzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus-\nÄnderung des Wohngeldes                           haltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,\n(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen,        2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Be-\nwenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum                      lastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber\n1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-            der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder\nglieder erhöht,                                              Belastung verringert oder\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-         3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünf-\nzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr als               ten nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnah-\n15 Prozent erhöht oder                                       men nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden\nHaushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegen-\n3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent ver-               über dem im Bewilligungsbescheid genannten\nringert                                                      Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag\nund sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des                um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl\nSatzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu              der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder er-\nbewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden            höht hat.\nBewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichti-        Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind\ngende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für         verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und\nHeizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht         dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld\nhat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das         nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer\nGesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert,           monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und\nweil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-         ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzu-\nhaltsmitglieder verringert hat.                              teilen.\n(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts            (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nwegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der             sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und\nVerhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im lau-        Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungs-\nfenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend          zeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kennt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008           1867\nnis der wohngeldberechtigten Person oder der zu              Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haus-\nberücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der               haltsmitglieder als Gesamtschuldner.\nÄnderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die               (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf\nNichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.          Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abwei-\nchend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialge-\n§ 28                               setzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren\nUnwirksamkeit des Bewilligungs-                   Hälfte in voller Höhe aufrechnen.\nbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs                  (3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines an-\n(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des          deren Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ers-\nMonats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den            ten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden\nWohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigen-       Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2\nden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die         die Aufrechnung zulässig ist.\nNutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird\nder Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten                                        § 30\nMonats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Per-                Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall\nson und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohn-\ngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der           (1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1\nWohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der             Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt\nWohnraum nicht mehr genutzt wird.                            Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu be-\nrücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei\n(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg,         einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, als\nin dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend             unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der\nnicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung           überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde\nder Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwen-           zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht ge-\ndung). Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesent-          leistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküber-\nliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48            weisung besteht nicht, soweit\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\n1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der\nbuch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohn-\nRückforderung bereits anderweitig verfügt worden\ngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrech-\nist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus ei-\nnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54 und 55 des\nnem Guthaben erfolgen, oder\nErsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen\nLeistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches          2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Emp-\nSozialgesetzbuch übergegangen ist.                               fänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen\nhat.\n(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeit-\npunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes         Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen\nHaushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom             Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen ver-\nWohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1          wenden.\nSatz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.               (2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1\n(4) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-          Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist\nhaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26             Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Aus-\nAbs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeld-             nahme des Empfängers oder der Empfängerin der\nbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berück-      Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbe-\nsichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsver-           hörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:\nfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-       1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang\ntung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein           genommen haben,\nzu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung\n2. Personen, auf deren Konto der entsprechende\nnach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden\nBetrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft\nHaushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeld-\nweitergeleitet wurde, und\nberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an\nwelches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt         3. Personen, die über den entsprechenden Betrag ver-\nwird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.             fügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zah-\nlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen\n(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Un-\noder zugelassen haben.\nwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrich-\nten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach     Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt gel-\n§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen.            tend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-\nweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den\n(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen\nentsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt\nder in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder\nwurde, muss der überweisenden Behörde oder der\n§ 43 Abs. 1 genannten Umstände.\nWohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift\nder in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und\n§ 29                               etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen\nHaftung, Aufrechnung und Verrechnung                 benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Bu-\n(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches So-         ches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\nzialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohn-             (3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsan-\ngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der         spruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalen-","1868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von            6. ob und für welche Zeiträume eine Versicherungs-\nder Überzahlung erlangt hat.                                      pflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäfti-\n§ 31                                 gung besteht oder bestand und entsprechende\nRücknahme eines rechtswidrigen                        Daten an die Datenstelle der Träger der Rentenver-\nnicht begünstigenden Wohngeldbescheides                     sicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nWird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohn-             See übermittelt worden sind,\ngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu-\nrückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens              7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leis-\nfür zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im             tungen der Renten- und Unfallversicherungen durch\nÜbrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-              die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenver-\nbuch unberührt.                                                   sicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden\nsind.\nTeil 5                            Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen\nBewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von\nKostentragung und Datenabgleich\nzehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Be-\nwilligungsbescheides zulässig.\n§ 32\n(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur\nErstattung des Wohngeldes durch den Bund\nWohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land            1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,\ngezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu         2. Geburtsdatum, Geburtsort,\nerstatten.                                                    3. Anschrift,\n§ 33                             4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohn-\ngeldempfangs,\nDatenabgleich\n5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und\n(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlan-\ngen                                                           6. Geschlecht\n1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Aus-          an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6\ngleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau             und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen\nder Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und             nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Mel-\nden hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften      dedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen\nund                                                       übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeld-\nbehörde oder der sonst nach Landesrecht für den Da-\n2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechen-\ntenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung\nden Gesetzen der Länder\ndurch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für\ndiesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Woh-           den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt wer-\nnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist           den, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach\nder Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3             den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittel-\nAbs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubven-            ten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei-\ntionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlasse-           chenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu\nnen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entspre-         löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von\nchenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des             der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzu-\nBescheides über die Ausgleichszahlung liegt.                  weisen.\n(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige            (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten\nInanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder                und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\naufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch         und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1\neinen Datenabgleich daraufhin überprüfen,                     Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich\n1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7            durch und übermitteln die Daten über Feststellungen\nAbs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wur-          im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder\nden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2,             die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich\nAbs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,              zuständige oder von der Landesregierung durch\n2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e            Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Da-\ndes Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentral-            tenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser\namt für Steuern übermittelt worden sind,                  Stellen an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen\nüberlassenen Daten und Datenträger sind nach Durch-\n3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld be-           führung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzuge-\nantragt oder empfangen wird oder wurde,                   ben, zu löschen oder zu vernichten.\n4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagen-               (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist\ntur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld ein-     auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die\ngestellt hat,                                             erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch\n5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berück-             der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt wer-\nsichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für        den. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3\ndie Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet         übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in\nist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat,              Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008            1869\nweiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich        2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten\nnach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten-           Wohngeldes;\nstelle darf die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des\n3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums\n§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der\nnach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des mo-\nbei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten\nnatlichen Wohngeldes;\nDatei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den          4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person\nDatenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich             am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl\nist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab          der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-\nund leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an             sichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld\ndie übermittelnde Wohngeldbehörde oder die sonst                 nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bun-\nnach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige                deskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1\noder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung              des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung\noder auf sonstige Weise für den Datenabgleich be-                gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigen-\nstimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die              den Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haus-\nübermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach                   haltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind\nSatz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind              auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und\nunverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu lö-            die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen\nschen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach               Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;\nSatz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4,\n5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;\n6 und 7 genannten Stellen entsprechend.\n(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine          6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berück-\nStelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3              sichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12\nSatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die            Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des\nfür die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige               Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichti-\noberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten                genden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der\nBuches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.                        Haushaltsmitglieder entspricht;\n(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden\nRechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des             Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach\nautomatisierten Datenabgleichs und die Kosten des                Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall\nVerfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bun-          des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und\ndesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3                Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung\nGebrauch gemacht hat.                                            oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsge-\nsetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der\nTeil 6                                 Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3)\nsowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12);\nWohngeldstatistik                            ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld\nausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und\n§ 34                                  die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung\nZweck der                                 kopfteilig zu erheben;\nWohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht           8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2\n(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach die-             Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-\nsem Gesetz sowie über die persönlichen und sach-                 lich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berück-\nlichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Perso-              sichtigenden Haushaltsmitglieder nach Art und\nnen, die für die Berechnung des regionalen Mietenni-             Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs. 3\nveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mieten-             und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamt-\nbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses          einkommen; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs. 1\nGesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich                 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberech-\nsind, ist eine Bundesstatistik zu führen.                        tigten Person ist die Art der beantragten oder\n(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden                empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Erhebungs-\nauskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3         merkmal;\nbezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der sta-         9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohn-\ntistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale                 geldes und die angewandte Gesetzesfassung.\n(§ 35).\n(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift\n(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Ver-\nder auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.\nwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten\nDaten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit         (3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen\nder Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.        Wohngeldnummern, die keine Angaben über persön-\nliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberech-\n§ 35                              tigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeich-\nErhebungsmerkmale                          neten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf\nsolche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätes-\n(1) Erhebungsmerkmale sind                                tens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt,\n1. die Art des Wohngeldantrages und der Entschei-            zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36\ndung;                                                    Abs. 1), zu löschen.","1870          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\n§ 36                              2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nErhebungszeitraum,                            Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1\nZusatz- und Sonderaufbereitungen                       eine Änderung in den Verhältnissen, die für den\nWohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig,\n(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.\nvierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervier-\nteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nstellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich              bis zu zweitausend Euro geahndet werden.\nnach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der             (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nRechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt              Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nfolgende Angaben zur Verfügung:                               Wohngeldbehörden.\n1. vierteljährlich\n§ 38\na) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3;                                                    Verordnungsermächtigung\nb) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vo-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nrausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung         1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-\nder rückwirkenden Entscheidungen aus den fol-              zes über die Ermittlung\ngenden zwölf Monaten;\na) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung\n2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für\n(§§ 9 bis 12) und\nden Monat Dezember unter Berücksichtigung der\nrückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden                b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)\nKalendervierteljahr.                                          zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen ge-\n(2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zu-               troffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Ein-\nfallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent              zelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen\nder wohngeldberechtigten Personen sind dem Statisti-              Schwierigkeiten möglich ist;\nschen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf             2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);\ndes Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur\nVerfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Ein-        3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten\nzelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemein-                Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33)\nschaften mit mehr als fünf zu berücksichtigenden                  zu regeln.\nHaushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufas-\nsen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundes-                                           § 39\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nWohngeld- und Mietenbericht\noder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an\ndas Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung über-                 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-\ntragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Bei          destag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durch-\nder empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit         führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der\neinzurichten, die räumlich, organisatorisch und perso-        Mieten für Wohnraum.\nnell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die\nin dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen                                   § 40\nAmtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders\nEinkommen bei anderen Sozialleistungen\nVerpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-\nnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 ver-            Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohn-\nwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben           geldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei\ndürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt wer-           Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berück-\nden.                                                          sichtigen.\n(3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landes-\nämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Sta-                                     § 41\ntistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des                              Auswirkung von Rechts-\nBundes zur Verfügung.                                               änderungen auf die Wohngeldentscheidung\n(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderun-\nTeil 7                             gen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung\nSchlussvorschriften                        über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden,\nist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen\n§ 37                              nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf fol-\ngende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.\nBußgeld\n(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen\nleichtfertig                                                  Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für\n1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht      die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antra-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt    ges bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entschei-\noder                                                      dung geltenden Rechts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008          1871\nTeil 8                             andere Bescheid von der Entscheidung nach den Ab-\nsätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach\nÜberleitungsvorschriften\nden Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haus-\nhaltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender\n§ 42\nAnwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle\nGesetz                              der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der\nzur Neuregelung des Wohngeldrechts                   maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.\nund zur Änderung des Sozialgesetzbuches\n(5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von\n(1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohn-         Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des\ngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2         Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008\ndes Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember              geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemein-\n2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach           samen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der\n§ 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum               Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohn-\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht ent-           geld gemeinsam zu berechnen, wenn die Vorausset-\nschieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember        zungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. En-\n2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die da-          den die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Sat-\nrauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-          zes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2\nden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar      Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufen-\n2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für De-        den Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigen-\nzember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es            den Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu\nauch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem            entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende\n1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und           des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und\n§ 27 Abs. 2 bleiben unberührt.                                dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeit-\n(2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt          raums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine ange-\nworden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungs-        messene vorläufige Zahlung zu leisten.\nzeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die\nLeistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezem-                                      § 43\nber 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums un-\nter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden                         Weitergeltung bisherigen Rechts\nRechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schrift-            (1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli\nlich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres             2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden,\nWohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten            liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in\nWohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Ent-        der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004\nscheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsäch-             und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b des\nlichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leis-       Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008\ntung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden            geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes\nist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohn-           oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldan-\ngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-         spruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts\nden Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.           wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbe-\nLiegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den            scheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung\nnach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März         an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden.\n2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung ge-            Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzu-\nleistet werden.                                               heben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder\n(3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 ge-          der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonde-\nstellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1        ren Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz\noder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entschei-         wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten\nden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem              Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung\n1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-            kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt wer-\nden.                                                          den. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als\nbis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1\n(4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absät-\ngestellt anzusehen.\nzen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berück-\nsichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben           (2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes\nWohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Famili-           in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\nenmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser        sind weiterhin anzuwenden.","1872        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nAnlage 1\n(zu § 19 Abs. 1)\nWerte für „a“, „b“ und „c“\nDie in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-\nmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:\n1                   2                  3                 4           5               6\nHaushalts-          Haushalts-         Haushalts-       Haushalts-  Haushalts-      Haushalts-\nmitglied           mitglieder         mitglieder       mitglieder  mitglieder      mitglieder\na             6,300E-2            5,700E-2           5,500E-2         4,700E-2    4,200E-2        3,700E-2\nb             7,963E-4            5,761E-4           5,176E-4         3,945E-4    3,483E-4        3,269E-4\nc             9,102E-5            6,431E-5           3,250E-5         2,325E-5    2,151E-5        1,519E-5\n7                   8                  9                10          11              12\nHaushalts-          Haushalts-         Haushalts-       Haushalts-  Haushalts-      Haushalts-\nmitglieder          mitglieder         mitglieder       mitglieder  mitglieder      mitglieder\na             3,300E-2            2,300E-2         – 1,970E-2       – 4,010E-2  – 6,600E-2      – 8,990E-2\nb             3,129E-4            2,959E-4           2,245E-4         1,565E-4    1,200E-4        1,090E-4\nc             8,745E-6            7,440E-6           3,459E-5         5,140E-5    5,686E-5         6,182E-5\nHierbei bedeuten: E-2 geteilt durch            100,\nE-4 geteilt durch      10 000,\nE-5 geteilt durch    100 000,\nE-6 geteilt durch 1 000 000.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008         1873\nAnlage 2\n(zu § 19 Abs. 2)\nRechenschritte und Rundungen\n1. „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der\nUmrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11\nund 12 („M*“) auf „M“ gilt:\nUm „M“ zu erhalten, ist „M*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden,\nwenn „M*“ nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „M*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „M*“\nunverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.\n2. „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerun-\ndeten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 („Y*“) auf „Y“ gilt:\nUm „Y“ zu erhalten, ist „Y*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden,\nwenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „Y*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „Y*“\nunverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.\n3. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:\n1                2                  3               4               5                6\nHaushalts-       Haushalts-       Haushalts-        Haushalts-     Haushalts-       Haushalts-\nmitglied        mitglieder        mitglieder       mitglieder     mitglieder       mitglieder\nM                 45               55                65               75             85               85\nY               205              245               265              315            345              365\n7                8                  9              10              11               12\nHaushalts-       Haushalts-       Haushalts-        Haushalts-     Haushalts-       Haushalts-\nmitglieder       mitglieder        mitglieder       mitglieder     mitglieder       mitglieder\nM                 95             105               115              125            155              245\nY               385              415               585              805          1 085            1 255\n4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“\n(Anlage 1) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden\nRechenschritte:\nBerechnung der Dezimalzahlen\nz1 = a + b · M + c · Y,\nz2 = z1 · Y,\nz3 = M – z2,\nz4 = 1,08 · z3.\nHierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.\n5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurun-\nden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner\nals 50 ist.","1874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nArtikel 2                                zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März\n2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jah-\nÄnderung des\nres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                          Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die\nIn § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialge-              Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger\nsetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes             der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie\nvom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt              buchhalterisch.“\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die                                 Artikel 2c\nAngabe „§§ 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 9 und 10“\nersetzt.                                                                           Änderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 2a                               In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches So-\nzialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-\nÄnderung des\naldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                      vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nIn § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-          Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-         (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird die An-\ntikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I           gabe „§ 37b“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.\nS. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom\n28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird                             Artikel 2d\ndie Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch\ndie Angabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgeset-                                  Änderung des\nzes)“ ersetzt.                                                         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nArtikel 2b                            (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nÄnderung des                             S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-\nsetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngeändert:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nfolgende Angabe eingefügt:\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                                „Dritter Abschnitt\nvom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), wird wie folgt ge-                            Bundesbeteiligung\nändert:\n§ 46a Bundesbeteiligung“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 224a folgende Angabe eingefügt:                         2. § 45 wird wie folgt geändert:\n„§ 224b Erstattung für Begutachtungen in Angele-              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ngenheiten der Grundsicherung im Alter              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund bei Erwerbsminderung“.                     3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:\n2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                           „Dritter Abschnitt\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die                           Bundesbeteiligung\nAngabe „§ 45“ ersetzt.\nb) Satz 4 wird gestrichen.                                                             § 46a\n3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt:                                    Bundesbeteiligung\n„§ 224b                                   (1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an\nErstattung für                            den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen\nBegutachtungen in Angelegenheiten der                  Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der So-\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung              zialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwen-\ndung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen\n(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-\nder Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprü-\nsicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals\nchen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt\nzum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den\nTrägern der Rentenversicherung durch die Wahrneh-             im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,\nmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das                im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,\nvorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundes-\nim Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und\nministerium für Arbeit und Soziales, das Bundes-\nministerium der Finanzen und die Deutsche Renten-             ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom\nversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte                Hundert\nPauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1             der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben\nje Fall entstehenden Kosten und Auslagen.                     nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt\n(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-               nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das\nrechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung               Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistun-\nBund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis               gen ohne Gutachtenkosten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008             1875\n(2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden                                        „Teil 1\nAusgaben entspricht dessen Anteil an den bundes-\nweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Ab-                                 Anwendungsbereich\nsatz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind         § 1 Anwendungsbereich\nauf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite\nDezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in                                     Teil 2\nder dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9                         Ermittlung der Miete\nergeben würde.                                                § 2 Miete\n(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderan-            § 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen\nteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zah-\n§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters\nlen.“\n§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten\n4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Leistun-\ngen nach § 8“ das Semikolon durch einen Punkt er-             § 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge\nsetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.                      und Vergütungen\n§ 7 Mietwert\nArtikel 2e\nTeil 3\nÄnderung des                                            Wohngeld-Lastenberechnung\nAsylbewerberleistungsgesetzes\n§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung\nIn § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997                 § 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lasten-\n(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des                berechnung\nGesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geän-              § 10 Fremdmittel\ndert worden ist, wird die Angabe „§ 4a des Wohngeld-\n§ 11 Ausweisung der Fremdmittel\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgeset-\nzes“ ersetzt.                                                     § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst\n§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung\nArtikel 2f                               § 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten\nÄnderung des                                § 15 Außer Betracht bleibende Belastung\nUnterhaltssicherungsgesetzes\nAnlage\nIn § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in\n(zu § 1 Abs. 3)\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n2008 (BGBl. I S. 1774) wird die Angabe „§ 41 des                  Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab\nWohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1                   1. Januar 2002“.\ndes Wohngeldgesetzes“ ersetzt.\n2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2g                                                        „Teil 1\nÄnderung des                                                Anwendungsbereich“.\nEinkommensteuergesetzes\n3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:\nIn § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober                                             „Teil 2\n2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008                                  Ermittlung der Miete“.\n(BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden die Wör-\n4. § 1 wird wie folgt geändert:\nter „und dem Wohngeldsondergesetz“ gestrichen und\ndie Wörter „die sonstigen Leistungen zur Senkung der              a) In Absatz 1 wird die Angabe „Zweiten Teils“\nMiete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeld-                 durch die Angabe „Teils 2“ ersetzt.\ngesetzes“ durch die Wörter „die sonstigen Leistungen\naus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nSenkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11                   folgt gefasst:\nAbs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.\n„(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldge-\nsetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu be-\nArtikel 3                                   rechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2\nÄnderung der Wohngeldverordnung                             des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen\nWohngeld-Lastenberechnung abgesehen wer-\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Be-                     den kann.“\nkanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),\nzuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt                  die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)“ ge-\ngeändert:                                                            strichen.","1876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\n5. § 1a wird aufgehoben.                                     17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-\n6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1“                chen.\ndurch die Angabe „des § 9 Abs. 1“ ersetzt.                18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:\n7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so“ gestrichen.                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „so“ ge-                  „(1) Als Belastung ist die Belastung zu be-\nstrichen.                                                        rücksichtigen, die auf den selbst genutzten\n9. In § 5 werden die Wörter „Antrag auf Mietzuschuss“               Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum\ndurch das Wort „Mietzuschussantrag“ ersetzt und                  ist der Wohnraum, der von der wohngeldberech-\ndas Wort „so“ gestrichen.                                        tigten Person und den zu berücksichtigenden\nHaushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt\n10. § 6 wird wie folgt geändert:                                     wird.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu berücksichti-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An-                  gen“ gestrichen und nach den Wörtern „Als Be-\ngabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die                  lastung ist“ die Wörter „zu berücksichtigen:“ an-\nAngabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ und das                  gefügt.\nWort „sind“ durch das Wort „sind:“ ersetzt.           c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des                Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2“\nBetriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-                und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt\ntriebskosten für zentrale“ und die Wörter                dies“ durch die Wörter „dies gilt“ ersetzt.\n„sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie         19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird\nzentrale“ ersetzt.                                    jeweils die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 2“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:\n„Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergü-                 aa) In Satz 1 werden das Wort „auszuweisen“\ntungen in der Miete enthalten, ohne dass                      durch das Wort „auszuweisen:“ und die An-\nein besonderer Betrag hierfür angegeben ist,                  gabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.\noder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2\ndes Wohngeldgesetzes bezeichnete Be-                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“\ntriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit                  durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nunverhältnismäßig großen Schwierigkeiten              b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-\nermittelt werden, sind von der Miete zu-                 chen.\nnächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:         21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:\n1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs-          In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betriebskos-\nund Brennstoffversorgungsanlagen oder             ten“ die Wörter „ohne die Heizkosten“ eingefügt.\ndie eigenständig gewerbliche Lieferung\nvon Wärme 0,80 Euro monatlich je Qua-         22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:\ndratmeter Wohnfläche;                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. für Betriebskosten für zentrale Warm-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragbe-\nwasserversorgungsanlagen oder die ei-                     rechtigte“ durch die Wörter „die wohngeld-\ngenständig gewerbliche Lieferung von                      berechtigte Person“ und die Angabe „§§ 13\nWarmwasser 0,15 Euro monatlich je Qua-                    und 14“ durch die Angabe „§§ 12 und 13“\ndratmeter Wohnfläche;                                     ersetzt.\n3. für Untermietzuschläge je Untermietver-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den\nhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der                     §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge“ durch\nuntervermietete Wohnraum von einer                        die Wörter „die Beträge nach Satz 1“ und\nPerson benutzt wird, oder 5,10 Euro                       die Wörter „vom Antragberechtigten“ durch\nmonatlich, wenn der untervermietete                       die Wörter „von der wohngeldberechtigten\nWohnraum von zwei oder mehr Personen                      Person“ ersetzt.\nbenutzt wird.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antrag-\nbb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom                 berechtigte“ durch die Wörter „die wohngeldbe-\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.               rechtigte Person“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2\n11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“                Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2\ndurch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.                    Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\n12. Der Dritte Teil wird aufgehoben.                          23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:\n13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.                       aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1“\n15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.                    und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch\n16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.                                   die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008                 1877\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4“          Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ er-              (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:\nsetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  1. § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                  „3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuer-\n„§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11                       gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pausch-\nAbs. 2 Nr. 2“ ersetzt.                                          betrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des                       übersteigen,“.\nBetriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-\ntriebskosten für zentrale“ und die Wörter             2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der\n„sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie                 Angabe „§ 88e Abs. 2“ das Komma durch das Wort\nzentrale“ ersetzt.                                        „und“ ersetzt und die Angabe „und 5 Satz 2 Nr. 1“\ngestrichen.\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln,\nKühlschränken      und      Waschmaschinen“\ndurch das Wort „Möbeln“ ersetzt.                                                  Artikel 5\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so“ gestri-                               Neubekanntmachung\nchen.                                                                    der Wohngeldverordnung\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n24. Die Anlage wird wie folgt geändert:                             Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverord-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   nung in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung\n„Anlage                                                   im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(zu § 1 Abs. 3)\nMietenstufen der Gemeinden                                                 Artikel 6\nnach Ländern ab 1. Januar 2002*)“.\nb) Die einleitende Bemerkung „Nachstehend wer-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden bezeichnet als Gemeinden: einzelne\nGemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n(§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni           am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohn-\n1999 –,                                                   geldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nKreise: nach Kreisen zusammengefasste Ge-                 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert\nmeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern                 durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezem-\nund gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1              ber 2007 (BGBl. I S. 2904), außer Kraft.\nNr. 2 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.“ wird auf-\ngehoben.                                                     (2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag\nArtikel 4                                nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8\nAbs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der\nÄnderung des\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nWohnraumförderungsgesetzes                             S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des\nDas Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September                 Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-\n2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2         ändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. September 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}