{"id":"bgbl1-2008-42-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":42,"date":"2008-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"2008-09-24T00:00:00Z","page":1854,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008\nGesetz\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 24. September 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           Sozialgesetzbuch verfügen, das höchs-\nsen:                                                                         tens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie\nmaßgebenden Betrag zuzüglich dem\nArtikel 1                                          Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-                         entspricht, und“.\nkanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zu-                cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nletzt geändert durch § 62 Abs. 17 des Gesetzes vom\n17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:                „4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürf-\ntigkeit nach § 9 des Zweiten Buches\n1.   In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 24 des                         Sozialgesetzbuch       vermieden    wird.\nDritten Buches“ durch die Wörter „dem Dritten                           Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemein-\nBuch“ ersetzt. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und in § 4 Abs. 1                    schaft Leistungen nach dem Zweiten\nSatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 28 Nr. 1“ durch                       oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\ndie Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.                                 beantragt hat oder erhält oder alle Mit-\n1a. In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:                                   glieder der Bedarfsgemeinschaft für den\nZeitraum, für den Kinderzuschlag bean-\n„Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des\ntragt wird, auf die Inanspruchnahme\n§ 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst ab\nvon Leistungen nach dem Zweiten oder\ndem Monat, der auf den Monat der Antragstellung\nZwölften Buch Sozialgesetzbuch ver-\nfolgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten\nzichten, werden bei der Prüfung, ob Hil-\nBuch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der\nfebedürftigkeit vermieden wird, Mehr-\nAntrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, be-\nbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1\nreits erbracht worden sind.“\nSatz 3 Nr. 2 bis 4 des Zweiten Buches\n2.   § 6a wird wie folgt geändert:                                           Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch nicht anzu-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nwenden. Der Verzicht kann auch gegen-\n„2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und                         über der Familienkasse erklärt werden;\ndes Kindergeldes über Einkommen im                          diese unterrichtet den für den Wohnort\nSinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zwei-                      des Berechtigten zuständigen Träger\nten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe                         der Grundsicherung für Arbeitssu-\nvon 900 Euro oder, wenn sie alleinerzie-                    chende über den Verzicht.“\nhend sind, in Höhe von 600 Euro verfü-\ngen,“.                                           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1“\ndurch die Angabe „§ 19 Satz 1“ ersetzt.\n„3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über\nEinkommen oder Vermögen im Sinne                    bb) In Satz 6 wird die Angabe „um 7 Euro“\nder §§ 11 und 12 des Zweiten Buches                     durch die Angabe „um 5 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008            1855\n3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „des § 2“ durch die               „(7) § 6a Abs. 1 Nr. 2 in der am 30. September\nAngabe „der §§ 2 und 6a“ ersetzt.                            2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu\n4. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Familienkassen“                diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde,\ndurch die Wörter „nach § 409 der Abgabenord-                 so lange weiter anzuwenden, wie dies für den An-\nnung bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des                tragsteller günstiger ist und der Bezug des Kinder-\nKindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkom-               zuschlags nicht unterbrochen wurde.“\nmensteuergesetzes zuständigen Verwaltungsbe-\nhörden“ ersetzt.                                                                 Artikel 2\n5. Dem § 20 wird folgender Absatz 7 angefügt:                 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. September 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}