{"id":"bgbl1-2008-41-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":41,"date":"2008-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_41.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms","law_date":"2008-09-18T00:00:00Z","page":1849,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008             1849\nVerordnung\nzur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms\nVom 18. September 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r in Ver-        1. die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erfor-\nbindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, je-             derlichen Bestimmungen über das Verfahren, ein-\nweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur              schließlich des Verfahrens bei Anwendung eines ein-\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                 zigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-              Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und\nmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Ver-              die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlas-\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-             sen sowie\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und           2. zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeu-\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005                    gern zur Ermittlung des historischen Ertrages in wel-\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für            cher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im               wenn der Erzeuger\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft und Technologie:                              a) von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist\noder\n§1                                    b) beantragt, die Prämie auf der Grundlage des\nDurchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                                     §4\nDurchführung des Titels V Kapitel III der Verordnung\nAusschluss von Rebflächen\n(EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame\nMarktorganisation für Wein, zur Änderung der Verord-            (1) In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Ge-\nnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG)          währung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden\nNr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der         für Rebflächen mit\nVerordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/            1. einer Hangneigung von 30 vom Hundert und mehr\n1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in Verbindung mit Titel IV         oder\nKapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kom-\n2. mit Terrassen.\nmission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-\nmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates               (2) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Wein hin-          vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien\nsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit            in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, so-\nDrittländern, des Produktionspotenzials und der Kon-         weit die in dem bestimmten Anbaugebiet beantragten\ntrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1).              und genehmigten Rodungsmaßnahmen einen Umfang\nvon 10 vom Hundert der Rebfläche des Anbaugebiets\n§2                                erreicht haben. Im Falle einer Regelung nach Satz 1\nsind durch geeignete Verfahrensbestimmungen Vorkeh-\nZuständige Stellen                        rungen für eine gleichmäßige Behandlung aller Anträge\nDie nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren         zu treffen.\ndie gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für\ndas Roden von Rebflächen in den Weinwirtschafts-                                         §5\njahren 2008/2009 bis 2010/2011.                                                      Duldungs-\nund Mitwirkungspflichten\n§3\n(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle innerhalb\nVerfahren, Ermittlungen                     eines Monats nach ihrer Durchführung, spätestens am\nzur Festsetzung der Höhe der Prämie                 Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres, anzuzeigen.\nDen Landesregierungen wird die Befugnis übertra-             (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammen-\ngen, durch Rechtsverordnung                                  hang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen"]}