{"id":"bgbl1-2008-41-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":41,"date":"2008-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_41.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer","law_date":"2008-09-12T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1834        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008\nVerordnung\nzur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer\nVom 12. September 2008\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftver-      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:\nvom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                 „§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse“.\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-           b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im               „§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Ab-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                  nahme von Sprachprüfungen“ eingefügt.\nzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nc) Nach der Angabe „Anlage 1 Luftfahrerscheine\nTechnologie:\n(Muster 1 bis 11)“ werden folgende Angaben ein-\ngefügt:\nArtikel 1\n„Anlage 2\nÄnderung\nder Luftverkehrs-Ordnung                             Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand\nder Sprachprüfung sind\nDem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999                       Anlage 3\n(BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geän-                 Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nAnlage 4\n„Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung bedarf es ausreichender                    Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen\nKenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk-                   für die Abnahme von Sprachprüfungen“.\ndienst verwendeten Sprache.“                                2. § 125 wird wie folgt gefasst:\n„§ 125\nArtikel 2\nNachweis über Sprachkenntnisse\nÄnderung\nder Betriebsordnung für Luftfahrtgerät                    (1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahr-\nzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luft-\nDie Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März          verkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im\n1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6        Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender\nder Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I                  Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkver-\nS. 2644), wird wie folgt geändert:                             kehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache.\n1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2           Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die\nnach der Angabe „§§ 3“ die Angabe „ , 3a“ einge-            nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens\nfügt.                                                       der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                     zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprech-\nfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch\n„§ 3a                              ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache\nSprachkenntnisse der                        auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über\nFlugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr              deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr\nnach den Vorgaben des zuständigen Flugsiche-\nDas Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die\nrungsunternehmens sowohl in deutscher als auch\nim gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesat-\nin englischer Sprache abgewickelt, ist die englische\nzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache,\nSprache nur dann zu verwenden, wenn ausrei-\ndie im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem\nchende Kenntnisse der englischen Sprache nachge-\ngenutzten Luftraum verwendet wird, oder der engli-\nwiesen worden sind.\nschen Sprache verfügt.“\n(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkennt-\nArtikel 3                              nisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die\nKenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der\nÄnderung                                Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal                  § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-           Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984                   nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter\n(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der         Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständi-\nVerordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203),          gen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird\nwird wie folgt geändert:                                       ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Doku-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008            1835\nmenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden               für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag\ndie Kenntnisse der englischen Sprache geprüft,                in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der\nkann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verord-           Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen\nnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008               sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Mutter-\n(BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden          sprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.\nund mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden.               Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt,\nIn diesem Fall werden Form und Umfang der Prü-                überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a\nfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem                anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen\nLuftfahrt-Bundesamt festgelegt.                               Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nAuf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnis-\n(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkennt-\nsen einer anderen als der deutschen oder englischen\nnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der-\nSprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz ein-\nMaßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen\ngetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im\noder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn\nFalle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach\nder Bewerber nachweist, über die entsprechenden\nAnlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu be-\nKenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über\nfristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung\ndie entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch\nvon Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt\nBescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates,\nist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3\nin dem die entsprechende Sprache als Amtssprache\nist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ab-\nverwendet wird, oder durch eine nach § 125a aner-\nlauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig.\nkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4\nVerfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprü-\ngilt entsprechend.\nfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine\nVerkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instru-                (6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luft-\nmentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis                fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des\nim Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach               Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines\nAnlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der              vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen\nSprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der               Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunk-\nStufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in               zeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über\ndiesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach            Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I\nder Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von                    S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige\nSprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in            Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprach-\nallen Fällen unbefristet gültig.                              kenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag be-\nscheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintra-\n(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der\ngung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer ge-\nSprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer\nsonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu füh-\nnach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden.\nren ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis\nDie Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse\nzum 31. Dezember 2010 zu befristen.“\nder englischen Sprache kann auch von der nach § 4\nder Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Ab-          3. Nach § 125 wird § 125a eingefügt:\nnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle                                       „§ 125a\nverlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich,\nwenn der Nachweis noch gültig oder seine Gel-                                  Anerkennung einer Stelle\ntungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abge-                     für die Abnahme von Sprachprüfungen\nlaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Able-              (1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag\ngung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fort-            Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter\nbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die           Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Vo-\nVerlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit                 raussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann be-\neinem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung                fristet und auf die Abnahme von Prüfungen der\noder einer praktischen Prüfung abgelegt werden.               Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stu-\nMindestanforderungen an Form und Umfang der                   fen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme\nVerlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bun-                von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 be-\ndesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die                 schränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen,\nGeltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung             wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeit-\neinzutragenden Nachweises richtet sich nach Ab-               punkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.\nsatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen\nder Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprü-               (2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht\nfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur              über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im\nnoch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt            Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung\nkeine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Ab-            maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und\nnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor,             die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten wer-\nbestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für             den. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten\ndie Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die              zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.“\nStelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt          4. § 131 wird wie folgt geändert:\nhat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.\nNach der Angabe „§ 31c des Luftverkehrsgesetzes“\n(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen            werden die Wörter „ , sofern § 125 keine andere Re-\nSprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der               gelung trifft“ eingefügt.","1836         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008\n5. Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 125)\nFertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind\nGegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:\na) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit\neinem anwesenden Gesprächspartner,\nb) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Er-\nkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeut-\nlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,\nc) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die\nsich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit\nder der Bewerber ansonsten vertraut ist, und\nd) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst ver-\nstanden wird.\nAnlage 3\n(zu § 125)\nMaßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse\nDie Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:\nStufe    Aussprache        Struktur         Wortschatz       Sprach-             Verständnis       Verhalten\ngewandtheit                           im Gespräch\nStufe 6 Aussprache,        Sowohl grund-    Umfang und       Ein längerer        Der Bewerber      Der Bewerber\nBetonung,         legende als      Genauigkeit      Redefluss kann      versteht fast     spricht mit\nSprechrhyth-      auch schwie-     des Wortschat-   mühelos auf-        alle Zusam-       Leichtigkeit in\nmus und Ton-      rige grammati-   zes sind ausrei- rechterhalten       menhänge          fast allen Situa-\ngebung, auch      sche Strukturen  chend, um sich   werden. Der         durchgängig       tionen. Er er-\nwenn sie mög-     und Satzmuster   wirkungsvoll zu  Redefluss vari-     richtig und er-   fasst Andeutun-\nlicherweise von   werden durch-    einer Vielzahl   iert z. B. zur      fasst sprach-     gen und rea-\nder Mutterspra-   gängig gut be-   bekannter und    Hervorhebung        liche und kultu-  giert angemes-\nche oder regio-   herrscht.        unbekannter      bestimmter          relle Feinheiten. sen.\nnalen sprach-                      Themen äußern    Punkte. Der\nlichen Beson-                      zu können. Das   Bewerber ver-\nderheiten be-                      Vokabular wird   wendet geeig-\neinflusst sein                     mit feinen Ab-   nete Bindewör-\nkönnen, beein-                     stufungen ver-   ter und Wörter,\nträchtigen die                     wendet und       die seine Auf-\nVerständlichkeit                   schließt Rede-   fassung im Ge-\nfast nie.                          wendungen ein.   spräch unter-\nstreichen\n(Diskursmarker).\nStufe 5 Aussprache,        Grundlegende     Umfang und       Der Bewerber        Der Bewerber      Die Antworten\nBetonung,         grammatische     Genauigkeit      ist in der Lage,    versteht richtig  des Bewerbers\nSprechrhyth-      Strukturen und   des Wortschat-   länger mit          bei allgemei-     erfolgen unmit-\nmus und Ton-      Satzmuster       zes sind ausrei- Leichtigkeit        nen, konkreten    telbar und sind\ngebung, auch      werden durch-    chend, um sich   über bekannte       und arbeitsbe-    angemessen\nwenn sie mögli-   gängig gut be-   wirkungsvoll zu  Themen zu           zogenen The-      und aussage-\ncherweise von     herrscht. Kom-   allgemeinen,     sprechen, vari-     men. Er ver-      kräftig. Der Be-\nder Mutterspra-   plexe Struktu-   konkreten und    iert den Rede-      steht meist       werber führt ein\nche oder regio-   ren werden ver-  arbeitsbezoge-   fluss jedoch        richtig, wenn er  Gespräch ohne\nnalen sprachli-   sucht, beinhal-  nen Themen zu    nicht als stilisti- einem sprach-     erkennbare\nchen Besonder-    ten aber Fehler, äußern. Der Be-  sches Mittel. Er    lichen oder si-   Schwierigkei-\nheiten beein-     die selten den   werber um-       kann Bindewör-      tuationsgebun-    ten. Es treten\nflusst sein kön-  Aussagegehalt    schreibt durch-  ter und Wörter,     denen Problem     nur in wenigen\nnen, beein-       beeinträchti-    gängig und er-   die seine Auf-      oder einem un-    Fällen Missver-\nträchtigen die    gen.             folgreich. Das   fassung im Ge-      erwarteten Ge-    ständnisse auf,\nVerständlichkeit                   Vokabular        spräch unter-       schehen ge-       die jedoch pro-\nnur in wenigen                     schließt manch-  streichen (Dis-     genübersteht.     blemlos aufge-\nFällen.                            mal Redewen-     kursmarker),        Er ist in der La- klärt werden.\ndungen ein.      verwenden.          ge, eine Reihe\nvon Dialekten\nund/oder Ak-\nzenten zu ver-\nstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008            1837\nStufe     Aussprache       Struktur          Wortschatz       Sprach-          Verständnis       Verhalten\ngewandtheit                        im Gespräch\nStufe 4 Aussprache,        Grundlegende      Umfang und       Der Bewerber     Der Bewerber      Die Antworten\nBetonung,        grammatische      Genauigkeit      spricht zusam-   versteht über-    erfolgen in der\nSprechrhyth-     Strukturen und    des Wortschat-   menhängend       wiegend richtig   Regel unmittel-\nmus und Ton-     Satzmuster        zes sind in der  und in ange-     bei allgemei-     bar und sind\ngebung sind      werden kreativ    Regel ausrei-    messener Ge-     nen, konkreten    angemessen\nvon der Mutter-  verwendet und     chend, um sich   schwindigkeit.   und arbeitsbe-    und aussage-\nsprache oder     in der Regel gut  zu allgemeinen,  Es kann gele-    zogenen The-      kräftig. Der Be-\nregionalen       beherrscht.       konkreten und    gentlich zu ei-  men, wenn der     werber kann ei-\nsprachlichen     Fehler können     arbeitsbezoge-   nem Abreißen     verwendete Ak-    nen Gedanken-\nBesonderheiten   auftreten, ins-   nen Themen       des Redeflus-    zent oder der     austausch ein-\nbeeinflusst, be- besondere un-     wirkungsvoll zu  ses beim         Dialekt für einen leiten und auf-\neinträchtigen    ter ungewöhn-     äußern. Der Be-  Übergang von     internationalen   rechterhalten,\ndie Verständ-    lichen oder un-   werber kann      eingeübter oder  Nutzerkreis       auch im Fall\nlichkeit jedoch  erwarteten Um-    häufig erfolg-   phrasenhafter    ausreichend       unerwarteter\nin der überwie-  ständen, beein-   reich umschrei-  Rede zu spon-    verständlich ist. Geschehnisse.\ngenden Zahl      trächtigen je-    ben, vor allem,  tanem Ge-        Wenn der Be-      Der Kandidat\nvon Fällen       doch nur          wenn Vokabular   spräch kom-      werber einem      klärt scheinbare\nnicht.           manchmal den      bei ungewöhnli-  men. Dies be-    sprachlichen      Missverständ-\nAussagegehalt.    chen oder uner-  hindert die Ver- oder situations-  nisse angemes-\nwarteten Um-     ständigung je-   gebundenen        sen durch\nständen fehlt.   doch nicht. Er   Problem oder      Rückfragen auf.\nkann einge-      einem unerwar-\nschränkt Binde-  teten Gesche-\nwörter und       hen gegenüber-\nWörter, die      steht, kann das\nseine Auffas-    Verständnis des\nsung im Ge-      Bewerbers ver-\nspräch unter-    langsamt sein\nstreichen (Dis-  oder Rückfra-\nkursmarker),     gen erforderlich\nverwenden.       machen.\nVom Bewerber\nverwendete\nFüllwörter len-\nken nicht ab.\nAnlage 4\n(zu § 125a)\nVoraussetzungen für die\nAnerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen\n1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen\nüber Folgendes verfügen:\na) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,\nb) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach\n§ 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:\n(1) anzuwendende Vorschriften,\n(2) Prüfungsverfahren,\n(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,\n(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,\n(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,\n(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der\nEinhaltung der Bewertungsanforderungen,\n(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die\nPrüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,\nc) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird\nund die mindestens Folgendes umfassen:\n(1) Ziele der Bewertung,\n(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprach-\nproben, verwendete Vordrucke,\n(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,","1838        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008\n(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens her-\nvorgeht,\n(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,\n(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungs-\ndisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,\n(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließ-\nlich eines Musters des Zeugnisses und\n(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,\nd) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundes-\nrepublik Deutschland.\n2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt fest-\ngelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu\nermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.\n3. Für Stellen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen, kann das Luftfahrt-\nBundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6) genannten Voraussetzungen zulassen.\nFür die Abnahme von Verlängerungsprüfungen können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zu-\nlassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt. Werden\nderartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach\nAnlage 3 zu beschränken.\n4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die\nbeantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 30 der Luftver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung verfügt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2008                    1839\nArtikel 4                                1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt\nÄnderung                                      geändert:\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                          a) In Nummer 38 wird die Angabe „gemäß § 17\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                       FlugfunkV“ durch die Angabe „gemäß § 18 Flug-\nfunkV“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I\nS. 1229) wird wie folgt geändert:                                     b) Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:\n1. Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:                         „39. Abnahme von Sprach-         Gebühr gemäß\n„(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen                          prüfungen gemäß § 15        § 18 FlugfunkV“.\nvon Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1                             FlugfunkV in Verbindung\nbis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen                           mit § 125 LuftPersV\nNachweis ausreichender Kenntnisse der im Flug-\nc) Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.\nfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der\nVerordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass               2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt\ndieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist,               geändert:\nist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz                 Nach Nummer 19 werden folgende Angaben ange-\nder zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheini-                fügt:\ngung über die Sprachkenntnisse die Stufe der fest-\ngestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ab-                   „20. Anerkennung einer Stelle      250 bis 3 800 EUR\nlaufs der Geltungsdauer mitzuteilen.“                                     für die Abnahme von\nSprachprüfungen für\n2. § 28 wird wie folgt geändert:                                             Luftfahrer (§ 125a Abs. 1\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Berechtigun-                        LuftPersV)\ngen“ durch die Wörter „ , Berechtigungen und                    21.   Aufsicht über eine Stelle,   250 bis 2 200 EUR\nNachweise über Sprachkenntnisse“ ersetzt.                             die für die Abnahme\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berechtigun-                         von Sprachprüfungen\ngen“ die Wörter „ , Nachweise über Sprachkennt-                       anerkannt ist (§ 125a\nnisse“ eingefügt.                                                     Abs. 2 LuftPersV)\n3. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „und Bedingun-                    22.   Erstmaliger Eintrag des      15 bis 35 EUR“.\ngen“ durch die Wörter „ , Bedingungen und Nach-                           Nachweises der Sprach-\nweise über Sprachkenntnisse“ ersetzt.                                     kenntnisse in die Lizenz\noder Ausstellung einer\ngesonderten Bescheini-\nArtikel 5                                           gung (§ 125 Abs. 3, 5\nÄnderung                                             und 6 LuftPersV)\nder Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nArtikel 6\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom\n14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert                                         Inkrafttreten\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. September 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}