{"id":"bgbl1-2008-40-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":40,"date":"2008-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_40.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung des Asylverfahrensgesetzes","law_date":"2008-09-02T00:00:00Z","page":1798,"pdf_page":10,"num_pages":25,"content":["1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des Asylverfahrensgesetzes\nVom 2. September 2008\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Umset-          11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 33\nzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der            des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I\nEuropäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I                  S. 3306),\nS. 1970) wird nachstehend der Wortlaut des Asylverfah-       12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\nrensgesetzes in der seit dem 28. August 2007 gelten-             des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-                  S. 3987),\nrücksichtigt:\n13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 12\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),\nvom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),\n2. den am 11. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 2     14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 19\ndes Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I                     des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 1442),                                                    S. 2954),\n3. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-        15. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 30\nkel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I             des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3186),                                                    S. 3022),\n4. den am 8. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1       16. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 430),             Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718),\n5. den am 4. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 28. März 1996 (BGBl. I S. 550),         17. den teils am 6. August 2004, teils am 1. September\n6. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3          2004 und teils am 1. Januar 2005 in Kraft getrete-\ndes Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I                   nen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004\nS. 1626),                                                    (BGBl. I S. 1950),\n7. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 3        18. den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130),             Nr. 7 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I\nS. 721),\n8. den am 27. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 33\nAbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I           19. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 1430),                                                    Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I\nS. 2354),\n9. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I         20. den am 1. November 2007 in Kraft getretenen Arti-\nS. 2584),                                                    kel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I\n10. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8          S. 1566),\nAbs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I          21. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 3\nS. 751),                                                     des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 2. September 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008                          1799\nAsylverfahrensgesetz\n(AsylVfG)*)\nInhaltsübersicht                               § 27a Zuständigkeit eines anderen Staates\nErster Abschnitt                              § 28  Nachfluchttatbestände\n§ 29  Unbeachtliche Asylanträge\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 29a Sicherer Herkunftsstaat\n§   1     Geltungsbereich\n§ 30  Offensichtlich unbegründete Asylanträge\n§   2     Rechtsstellung Asylberechtigter\n§ 31  Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge\n§   3     Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n§ 32  Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht\n§   4     Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen\n§ 32a Ruhen des Verfahrens\n§   5     Bundesamt\n§ 33  Nichtbetreiben des Verfahrens\n§   6     (weggefallen)\n§   7     Erhebung personenbezogener Daten\nVierter Unterabschnitt\n§   8     Übermittlung personenbezogener Daten\nAufenthaltsbeendigung\n§   9     Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen\n§  10     Zustellungsvorschriften                                      § 34  Abschiebungsandrohung\n§  11     Ausschluss des Widerspruchs                                  § 34a Abschiebungsanordnung\n§  11a    Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen                 § 35  Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-\nantrags\nZweiter Abschnitt                               § 36  Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-\ngründetheit\nAsylverfahren\n§ 37  Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-\nErster Unterabschnitt                              scheidung\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                     § 38  Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme\ndes Asylantrags\n§  12     Handlungsfähigkeit Minderjähriger                            § 39  Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-\n§  13     Asylantrag                                                         nung\n§  14     Antragstellung                                               § 40  Unterrichtung der Ausländerbehörde\n§  14a    Familieneinheit                                              § 41  (weggefallen)\n§  15     Allgemeine Mitwirkungspflichten                              § 42  Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen\n§  16     Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität        § 43  Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung\n§  17     Sprachmittler                                                § 43a (weggefallen)\n§ 43b (weggefallen)\nZweiter Unterabschnitt\nEinleitung des Asylverfahrens                                          Dritter Abschnitt\n§  18     Aufgaben der Grenzbehörde                                              U nt e r b r i n g u ng un d Ver t ei l un g\n§  18a    Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege                      § 44  Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen\n§  19     Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei                § 45  Aufnahmequoten\n§  20     Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung                    § 46  Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung\n§  21     Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen                     § 47  Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\n§  22     Meldepflicht                                                 § 48  Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-\n§  22a    Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens                    tung zu wohnen\n§ 49  Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung\nDritter Unterabschnitt                        § 50  Landesinterne Verteilung\nVerfahren beim Bundesamt                          § 51  Länderübergreifende Verteilung\n§  23     Antragstellung bei der Außenstelle                           § 52  Quotenanrechnung\n§  24     Pflichten des Bundesamtes                                    § 53  Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften\n§  25     Anhörung                                                     § 54  Unterrichtung des Bundesamtes\n§  26     Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz\n§  26a    Sichere Drittstaaten                                                             Vierter Abschnitt\n§  27     Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung                                      Recht des Aufenthalts\nwährend des Asylverfahrens\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:            § 55  Aufenthaltsgestattung\n1. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest-     § 56  Räumliche Beschränkung\nlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern     § 57  Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-\nin den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31\nS. 18),\nrichtung\n§ 58  Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs\n2. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-\ndestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-  § 59  Durchsetzung der räumlichen Beschränkung\nangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-   § 60  Auflagen\nnen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über\nden Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304       § 61  Erwerbstätigkeit\nS. 12),                                                         § 62  Gesundheitsuntersuchung\n3. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über        § 63  Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung\nMindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerken- § 64  Ausweispflicht\nnung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU\nNr. L 326 S. 13).                                               § 65  Herausgabe des Passes","1800           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n§ 66    Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung                    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer\n§ 67    Erlöschen der Aufenthaltsgestattung                     im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-\n§ 68    (weggefallen)                                           loser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesge-\n§ 69    (weggefallen)                                           setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-\n§ 70    (weggefallen)                                           lichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden\nFassung.\nFünfter Abschnitt\nFolgeantrag, Zweitantrag                                                     §2\n§ 71    Folgeantrag                                                         Rechtsstellung Asylberechtigter\n§ 71a   Zweitantrag\n(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die\nRechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechts-\nSechster Abschnitt\nstellung der Flüchtlinge.\nErlöschen der Rechtsstellung\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asyl-\n§ 72    Erlöschen\nberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräu-\n§ 73    Widerruf und Rücknahme                                  men.\n§ 73a   Ausländische Anerkennung als Flüchtling\n(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des\nSiebenter Abschnitt                         Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nnannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als\nGerichtsverfahren\nAsylberechtigte.\n§ 74    Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens\n§ 75    Aufschiebende Wirkung der Klage\n§3\n§ 76    Einzelrichter\n§ 77    Entscheidung des Gerichts                                      Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n§ 78    Rechtsmittel                                               (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkom-\n§ 79    Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren       mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er\n§ 80    Ausschluss der Beschwerde                               in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt\n§ 80a   Ruhen des Verfahrens                                    oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen\n§ 81    Nichtbetreiben des Verfahrens                           Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1\n§ 82    Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.\nzes\n(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1,\n§ 83    Besondere Spruchkörper\nwenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme ge-\n§ 83a   Unterrichtung der Ausländerbehörde\nrechtfertigt ist, dass er\n§ 83b   Gerichtskosten, Gegenstandswert\n1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-\nAchter Abschnitt                              chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit\nStraf- und Bußgeldvorschriften                           begangen hat im Sinne der internationalen Vertrags-\nwerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestim-\n§ 84    Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung\nmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,\n§ 84a   Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuch-\nlichen Asylantragstellung                               2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere\n§ 85    Sonstige Straftaten                                         nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesge-\n§ 86    Bußgeldvorschriften                                         biets begangen hat, insbesondere eine grausame\nHandlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische\nNeunter Abschnitt                              Ziele verfolgt wurden, oder\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                       3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen\n§ 87    Übergangsvorschriften                                       zuwidergehandelt hat.\n§ 87a   Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin\nKraft getretenen Änderungen\ngenannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder\n§ 87b   Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September\n2004 in Kraft getretenen Änderungen                     sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.\n§ 88    Verordnungsermächtigungen                                  (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Ab-\n§ 89    Einschränkung von Grundrechten                          satz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Orga-\n§ 90    (weggefallen)                                           nisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen\nmit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten\nErster Abschnitt                         Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-\nAllgemeine Bestimmungen                         linge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand\nnicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffe-\n§1                               nen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Gene-\nGeltungsbereich                          ralversammlung der Vereinten Nationen endgültig ge-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als         klärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.\npolitisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grund-             (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1\ngesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Ab-                ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei\nkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom              denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8\n28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen.                Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008              1801\n§4                               4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-\nVerbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen                 bung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich\nmacht oder\nDie Entscheidung über den Asylantrag ist in allen An-\ngelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung          5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen er-\nals Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flücht-             forderlich ist.\nlingseigenschaft rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für    Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Be-\ndas Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach          hörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur\n§ 58a des Aufenthaltsgesetzes.                               erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür be-\nstehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen\n§5                               des Betroffenen beeinträchtigt werden.\nBundesamt\n§8\n(1) Über Asylanträge einschließlich der Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft entscheidet das Bundesamt                 Übermittlung personenbezogener Daten\nfür Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach           (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1)\nMaßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche         den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nMaßnahmen und Entscheidungen zuständig.                      Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzu-\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestellt den         teilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsre-\nLeiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungs-       gelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen\ngemäße Organisation der Asylverfahren.                       des Betroffenen nicht entgegenstehen.\n(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder                 (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das\nZentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Auf-         Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Ausliefe-\nnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbrin-              rungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Aus-\ngungsplätzen eine Außenstelle einrichten. Er kann in         lieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen\nAbstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen ein-         eines anderen Staates sowie über den Abschluss des\nrichten.                                                     Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen\n(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Län-          Asylantrag gestellt hat.\ndern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel            (2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-\nzur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den             ten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach\nAußenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Ver-      diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an\nfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen       Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgeset-\nUmfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediens-          zes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Ertei-\nteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind         lungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und\nin einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund           Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die\nund dem Land zu regeln.                                      Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des\nAsylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden\n§6                               mit.\n(weggefallen)                             (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen\nauch zum Zwecke der Ausführung des Aufenthaltsge-\n§7                               setzes und der gesundheitlichen Betreuung und Versor-\nErhebung personenbezogener Daten                    gung von Asylbewerbern sowie für Maßnahmen der\nStrafverfolgung und auf Ersuchen zur Verfolgung von\n(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-\nOrdnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen\nten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung die-\nStellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständig-\nses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, so-\nkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und\nweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nvon diesen dafür verarbeitet und genutzt werden. Sie\nDaten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-\ndürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozi-\nschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der\nalgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von die-\nDatenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben wer-\nser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die\nden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung\nAufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug\nerforderlich ist.\nvon Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-\n(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie       buch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversiche-\ndürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei an-          rungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen\nderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden           zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten\nund nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn           Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn\n1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es        tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten\nvorsieht oder zwingend voraussetzt,                      Bezug vorliegen. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsge-\n2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betrof-   setzes findet entsprechende Anwendung.\nfenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht,           (4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer ge-\ndass er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung      setzlicher Vorschriften bleibt unberührt.\nverweigern würde,                                            (5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdaten-\n3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder       schutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der\neinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür-         Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwen-\nde,                                                      dung.","1802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n§9                               zugestellt werden. In der Anschrift sind alle Familienan-\nHoher Flüchtlingskommissar                     gehörigen zu nennen, die das 16. Lebensjahr vollendet\nder Vereinten Nationen                       haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung\nbestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist\n(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flücht-          ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen\nlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser         Familienangehörigen sie gilt.\nkann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stel-\nlung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn             (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustel-\nsie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transit-         lungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer,\nbereich eines Flughafens aufhalten.                          die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und\nformlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnah-\n(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flücht-           meeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vor-\nlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Er-         zunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten\nsuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung        sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu ma-\nseiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über           chen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge.                          Posteingänge während der Postausgabe- und Post-\n(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige          verteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausge-\nAngaben, insbesondere die vorgetragenen Verfol-              händigt werden können. Zustellungen und formlose\ngungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form,           Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Auslän-\nnur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst       der bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach\nan den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten              Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.\nNationen gewandt hat oder die Einwilligung des Aus-             (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben\nländers anderweitig nachgewiesen ist.                        unberührt.\n(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet              (6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundes-\nwerden, zu dem sie übermittelt wurden.                       gebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntma-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Or-       chung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1\nganisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlings-          Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nkommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage          finden Anwendung.\neiner Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutsch-              (7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schrift-\nland im Bundesgebiet tätig sind.                             lich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustel-\nlungsvorschriften hinzuweisen.\n§ 10\nZustellungsvorschriften                                                     § 11\n(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asyl-                        Ausschluss des Widerspruchs\nverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des               Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach die-\nBundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und            sem Gesetz findet kein Widerspruch statt.\nder angerufenen Gerichte stets erreichen können; ins-\nbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den                                        § 11a\ngenannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.\nVorübergehende\n(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose                       Aussetzung von Entscheidungen\nMitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweili-\ngen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner             Das Bundesministerium des Innern kann Entschei-\nMitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn       dungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu be-\ner für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten be-        stimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs\nstellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat           Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurtei-\noder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche        lung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage be-\ngilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der      sonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach\nAusländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch       Satz 1 kann verlängert werden.\neine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Auslän-\nder muss Zustellungen und formlose Mitteilungen an-                                 Zweiter Abschnitt\nderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen                                   Asylverfahren\nStellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen,\nunter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen                            Erster Unterabschnitt\nund formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen\nsich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Aus-               A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\nländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit\nder Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sen-                                      § 12\ndung als unzustellbar zurückkommt.                                       Handlungsfähigkeit Minderjähriger\n(3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minder-      (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\njährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein ge-      nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das\nmeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle       16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-\nFamilienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend,            gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig\nkönnen für sie bestimmte Entscheidungen und Mit-             oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegen-\nteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zu-        heit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu\nsammengefasst und einem Ehegatten oder Elternteil            unterstellen wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1803\n(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die               (3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Ab-\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür             satzes 2 Satz 1 Nr. 2 in\nmaßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder\nvolljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und         1. Untersuchungshaft,\ndie sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach        2. Strafhaft,\ndem Recht seines Heimatstaates volljährigen Auslän-\nders bleiben davon unberührt.                                3. Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 des Aufenthalts-\ngesetzes,\n(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer ab-\nweichenden Entscheidung des Vormundschaftsge-                4. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nrichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter        Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaub-\n16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht          ten Einreise länger als einen Monat ohne Aufent-\nim Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im              haltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,\nBundesgebiet unbekannt ist.\n5. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5\ndes Aufenthaltsgesetzes,\n§ 13\nAsylantrag                           steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Auf-\nrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.\n(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schrift-      Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,\nlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen       mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung\ndes Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundes-           aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher an-\ngebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder          waltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft\ndass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen          endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bun-\nRückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in        desamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Ein-\n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten             gang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn,\nGefahren drohen.                                             es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-\n(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerken-         päischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen\nnung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der           Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung\nAusländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerken-      von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahme-\nnung als Asylberechtigter beantragt.                         ersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der\nAsylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich\n(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforder-      unbegründet abgelehnt.\nlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl\nnachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise\n§ 14a\nhat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung\nzu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder                               Familieneinheit\nder Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).\n(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asyl-\nantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt,\n§ 14\ndas ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet\nAntragstellung                         hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf-\nhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines\n(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bun-\nAufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen\ndesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Aus-\nAsylantrag gestellt hatte.\nländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet\nist. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich       (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des\nund gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen,            Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bun-\ndass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung            desgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies\nseines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels     dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein El-\ngemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschrän-          ternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich\nkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2     nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufent-\nist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.                    haltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\n(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen,         Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet auf-\nwenn der Ausländer                                           hält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des\nKindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländer-\n1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungs-          behörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt\ndauer von mehr als sechs Monaten besitzt,                ein Asylantrag für das Kind als gestellt.\n2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahr-             (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3\nsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflege-      kann jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfah-\nanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet,   rens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem\noder                                                     Kind keine politische Verfolgung droht.\n3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn\ngesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer\nder Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen.\nist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundes-\nDie Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten      gebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier\nschriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.          geboren wurde.","1804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n§ 15                                                           § 16\nAllgemeine Mitwirkungspflichten                                    Sicherung, Feststellung\n(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der                  und Überprüfung der Identität\nAufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt\nauch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten ver-             (1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-\ntreten lässt.                                                 sucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu\nsichern, es sei denn, dass er noch nicht das 14. Le-\n(2) Er ist insbesondere verpflichtet,                      bensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Licht-\n1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten           bilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen\nBehörden die erforderlichen Angaben mündlich und          werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder\nnach Aufforderung auch schriftlich zu machen;             der Herkunftsregion des Ausländers kann das gespro-\nchene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des\n2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn           Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet\nihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;              werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der\n3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen,             Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.\nsich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen           Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt\nzu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge       aufbewahrt.\nzu leisten;\n(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder\n4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausfüh-            der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elek-\nrung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzu-            tronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten\nlegen, auszuhändigen und zu überlassen;                   Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespei-\n5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unter-          cherten biometrischen und sonstigen Daten ausgele-\nlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der             sen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und\nAusführung dieses Gesetzes betrauten Behörden             die biometrischen Daten miteinander verglichen wer-\nvorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;              den. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die\nFingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.\n6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes\noder Passersatzes an der Beschaffung eines Identi-           (2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absät-\ntätspapiers mitzuwirken;                                  zen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Aus-\n7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß-           länder dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18\nnahmen zu dulden.                                         und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahme-\neinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.\n(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen\nnach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere                            (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der\nAuswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten\n1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass\nzum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür\noder Passersatz für die Feststellung der Identität\nauch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespei-\nund Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein kön-\ncherte erkennungsdienstliche Daten verwenden. Das\nnen,\nBundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten\n2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel        Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten\nund sonstige Grenzübertrittspapiere,                      nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechts-\n3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,                     vorschriften zulässig ist.\n4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in             (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten wer-\ndas Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmit-          den vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen\ntel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach       erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.\nder Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der\nEinreise in das Bundesgebiet sowie                           (4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dür-\nfen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörig-\n5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der        keit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt\nAusländer sich beruft oder die für die zu treffenden      übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b\nasyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und         des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Auf-\nMaßnahmen einschließlich der Feststellung und             enthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.\nGeltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in\neinen anderen Staat von Bedeutung sind.                      (5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1\n(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-         erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der\nten Behörden können den Ausländer und Sachen, die             Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke\nvon ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der              des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Da-\nAusländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4          ten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter\nund 5 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen,             oder vermisster Personen verwendet werden.\ndass er im Besitz solcher Unterlagen ist. Der Ausländer\n(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn\ndarf nur von einer Person gleichen Geschlechts durch-\nJahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfah-\nsucht werden.\nrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich\n(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden             nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Doku-\ndie Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.        mentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008            1805\n§ 17                                                        § 18a\nSprachmittler                                 Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege\n(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht            (1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunfts-\nhinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der An-        staat (§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen\nhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger            und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das\nSprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache        Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise\ndes Ausländers oder in eine andere Sprache zu über-          durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flug-\nsetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-         hafengelände während des Verfahrens möglich oder\ngesetzt werden kann und in der er sich verständigen          lediglich wegen einer erforderlichen stationären Kran-\nkann.                                                        kenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt\nfür Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem\n(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten        Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht\nauch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hin-         mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen.\nzuzuziehen.                                                  Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stel-\nlung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundes-\nZweiter Unterabschnitt                          amtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet\nist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch\nEinleitung des Asylverfahrens\ndas Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Aus-\nländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben,\n§ 18                             mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung\nAufgaben der Grenzbehörde                      aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher\nanwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt\n(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen\nunberührt.\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-\ntragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht,               (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offen-\nist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese        sichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach\nnicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeein-        Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den\nrichtung zur Meldung weiterzuleiten.                         Fall der Einreise die Abschiebung an.\n(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,            (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegrün-\nwenn                                                         det abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu ver-\nweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind\n1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,        zusammen mit der Einreiseverweigerung von der\n2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer           Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüg-\nStaat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi-      lich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie\nschen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen          ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des\nVertrages für die Durchführung des Asylverfahrens        Bundesamtes.\nzuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmever-          (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-\nfahren eingeleitet wird, oder                            schutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist\ninnerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entschei-\n3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er\ndungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu\nin der Bundesrepublik Deutschland wegen einer be-\nstellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt\nsonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe\nwerden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der\nvon mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt\nVerwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzu-\nworden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei\nwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfah-\nJahre zurückliegt.\nren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der\n(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von       rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweige-\nder Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelba-           rung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36\nrem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten            Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.\nEinreise angetroffen wird und die Voraussetzungen               (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf\ndes Absatzes 2 vorliegen.                                    Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise\n(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschie-        gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung\nbung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Dritt-     des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten,\nstaat (§ 26a) abzusehen, soweit                              gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.\n1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von                 (6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten,\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft         wenn\noder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem           1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es\nsicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asyl-         nicht kurzfristig entscheiden kann,\nverfahrens zuständig ist oder                            2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach\n2. das Bundesministerium des Innern es aus völker-               Stellung des Asylantrags über diesen entschieden\nrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur                hat,\nWahrung politischer Interessen der Bundesrepublik        3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über\nDeutschland angeordnet hat.                                  einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder\n(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erken-             4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Auf-\nnungsdienstlich zu behandeln.                                    enthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt","1806          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\noder der Richter die Anordnung oder die Verlänge-          (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige\nrung der Haft ablehnt.                                  Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich\nder ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.\n§ 19\n(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften\nAufgaben der\nder in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhän-\nAusländerbehörde und der Polizei\ndigen.\n(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde\noder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht,            (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder aus-\nist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die        zuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des\nzuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die      Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maß-\nnächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung               nahmen nicht mehr benötigt werden.\nweiterzuleiten.\n(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den                                 § 22\nAusländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16\nAbs. 1).                                                                            Meldepflicht\n(3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat\n(§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige           (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Au-\nWeiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maß-          ßenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1),\ngabe des § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes dorthin         hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu\nzurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die           melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für\nAusländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald              seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter;\nfeststeht, dass sie durchgeführt werden kann.                im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit\nmöglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.\n(4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaft-\nnahme bleiben unberührt.                                        (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle kann bestimmen, dass\n§ 20\nWeiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung             1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten\n(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung        Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,\nnach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder\n2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen\nbis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt\nLandes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine be-\nzu folgen.\nstimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.\n(2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asyl-\ngesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich          Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der\noder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später    nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erken-\ngestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend          nungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18\nvon § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzufüh-         Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese\nren. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der        Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.\nBehörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und\ngegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der                 (3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung\nHinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer        an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach\nzu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.                     Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis\n(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnah-       zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten\nmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die    Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Ver-\nWeiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den          pflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig\nerfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit.      nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf\nDie Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich,           diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnah-\nspätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang              meeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestäti-\nder Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außen-       gung hinzuweisen.\nstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in\nder Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist,                                        § 22a\nund leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.\nÜbernahme\n§ 21                                     zur Durchführung eines Asylverfahrens\nVerwahrung und Weitergabe von Unterlagen\nEin Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften\n(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnah-      der Europäischen Gemeinschaft oder eines völker-\nmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2        rechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylver-\nNr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und        fahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich,\nleiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.          der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet,\nErkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen.            sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der\n(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für    Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des\nseine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung,              Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet\nnimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.                    ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1807\nDritter Unterabschnitt                                                   § 25\nVe r f a h r e n b e i m B u n d e s a m t\nAnhörung\n§ 23\n(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortra-\nAntragstellung bei der Außenstelle                gen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begrün-\n(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung         den, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den\naufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder         erforderlichen Angaben gehören auch solche über\nzu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Ter-            Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten\nmin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung         und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im\ndes Asylantrags persönlich zu erscheinen.                    Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerken-\nnung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfah-\n(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach\nren eingeleitet oder durchgeführt ist.\nAbsatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach,\nso gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 ent-        (2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und\nsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine        Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder ei-\nAnhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist           ner Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegen-\nder Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich        stehen.\nund gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die\nAufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr           (3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann\nzugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die             unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Ent-\nAufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung           scheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der\nund den erfolgten Hinweis nach Satz 3.                       Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzu-\nweisen.\n§ 24\nPflichten des Bundesamtes                        (4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in\n(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt\nzeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung\ndie erforderlichen Beweise. Nach der Asylantragstel-\nerfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers\nlung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer\nund seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entspre-\nSprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausge-\nchendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb\nsetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens\neiner Woche nach der Antragstellung der Termin für die\nund über seine Rechte und Pflichten im Verfahren,\nAnhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an\ninsbesondere auch über Fristen und die Folgen einer\ndemselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein\nFristversäumung. Es hat den Ausländer persönlich an-\nBevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-\nzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,\nzüglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne\nwenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt\ngenügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, ent-\nanerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen\nscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch\nAngaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einge-\ndie Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen\nreist ist. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der\nist.\nAsylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind un-\nter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund\n(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in\ndes Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der\nElternteils ausreichend geklärt ist.\npersönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der\n(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem           Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende\nBundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschie-             Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Aus-\nbungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des           länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme\nAufenthaltsgesetzes vorliegt.                                innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Aus-\n(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbe-           länder innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das\nhörde unverzüglich über                                      Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmit-\nwirkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt\n1. die getroffene Entscheidung und\nunberührt.\n2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkenn-\nbare Gründe                                                 (6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können\na) für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-        Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-\ndere über die Notwendigkeit, die für eine Rück-       des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten\nführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen,       Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht-\noder                                                  lingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. An-\nderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder\nb) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d         die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit ge-\ndes Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Auf-      statten.\nenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.\n(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag             (7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzu-\nnicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundes-           nehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers\namt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann           enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift\nvoraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden           auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundes-\nwird.                                                        amtes zuzustellen.","1808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n§ 26                             entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs\nFamilienasyl und Familienflüchtlingsschutz             Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\n(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird auf An-                                 § 27\ntrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn\nAnderweitige Sicherheit vor Verfolgung\n1. die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtig-\n(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen\nter unanfechtbar ist,\nDrittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird\n2. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem          nicht als Asylberechtigter anerkannt.\nder Asylberechtigte politisch verfolgt wird,\n(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem\n3. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig       sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Dritt-\nmit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach          staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-\nder Einreise gestellt hat und                            men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird\n4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu             vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer\nwiderrufen oder zurückzunehmen ist.                      Verfolgung sicher war.\n(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung min-         (3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Dritt-\nderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird         staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor\nauf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die An-        der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate\nerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unan-          aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politi-\nfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen       scher Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der\noder zurückzunehmen ist.                                     Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in\neinen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten        droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen\nund Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8          war.\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2\nerfüllen. Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers,                             § 27a\nder nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt wor-\nden ist.                                                               Zuständigkeit eines anderen Staates\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kin-          Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat\nder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft         auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen\nzuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die             Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages\nStelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der        für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.\nFlüchtlingseigenschaft.\n§ 28\n§ 26a                                              Nachfluchttatbestände\nSichere Drittstaaten                         (1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asyl-\nberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer\n(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne\nVerfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlas-\ndes Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nsen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss\n(sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf\ngeschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss ent-\nArtikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird\nspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar\nnicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht,\nbetätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere\nwenn\nkeine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund\n1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den         seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunfts-\nsicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels    land noch keine feste Überzeugung bilden konnte.\nfür die Bundesrepublik Deutschland war,\n(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufent-\n2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von              haltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die einge-\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft         treten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland\noder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem           verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten\nsicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylver-    des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer\nfahrens zuständig ist oder                               bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung\n3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18         oder Ausrichtung ist.\nAbs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückge-            (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-\nschoben worden ist.                                      fechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen\n(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaa-     Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach\nten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichne-        Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines\nten Staaten.                                                 früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem\nFolgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-         nicht zuerkannt werden.\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein\nin Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer                                  § 29\nDrittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen\noder politischen Verhältnissen dieses Staates die An-                       Unbeachtliche Asylanträge\nnahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1          (1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensicht-\ndes Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen               lich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1809\nDrittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die      5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3\nRückführung in diesen Staat oder in einen anderen                 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1\nStaat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist,           gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verlet-\nmöglich ist.                                                      zung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten\n(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten             oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflich-\nnicht möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die            ten aus wichtigen Gründen nicht möglich,\nAusländerbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu            6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollzieh-\nunterrichten.                                                     bar ausgewiesen ist oder\n7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähi-\n§ 29a                                  gen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als\nSicherer Herkunftsstaat                          gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern\n(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat            oder des allein personensorgeberechtigten Eltern-\nim Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundge-              teils unanfechtbar abgelehnt worden sind.\nsetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich          (4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbe-\nunbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem              gründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des\nAusländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel             § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des\nbegründen die Annahme, dass ihm abweichend von                § 3 Abs. 2 vorliegen.\nder allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Ver-\n(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch\nfolgung droht.\ndann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn\n(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten      es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag\nder Europäischen Union und die in Anlage II bezeich-          im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.\nneten Staaten.\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-                                      § 31\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein                                    Entscheidung\nin Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer                  des Bundesamtes über Asylanträge\nHerkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den recht-\nlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die         (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht\nschriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen und den\nAnnahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3\nBeteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich\nSatz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzun-\ngen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens           zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-\nsechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.            fahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entschei-\ndungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer\nSprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise\n§ 30\nvorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Aus-\nOffensichtlich unbegründete Asylanträge               länder, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird\n(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet,         oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsver-\nwenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als             bot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthalts-\nAsylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuer-        gesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die\nkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht       Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus erge-\nvorliegen.                                                    ben. Wird der Asylantrag nur nach § 26a oder § 27a\nabgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Ab-\n(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich un-\nschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer\nbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles\nselbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die\noffensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirt-\nAbschiebung oder für die Durchführung der Abschie-\nschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Not-\nbung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird\nsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung\nder Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten\nzu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.\noder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll\n(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensicht-       diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.\nlich unbegründet abzulehnen, wenn\n(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge\n1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Auslän-         und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob\nders nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich     dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt\nist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder      wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird.\nauf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ge-          Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der An-\nstützt wird,                                              trag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität        beschränkt war.\noder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Anga-            (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidun-\nben verweigert,                                           gen über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen,\n3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren         ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder\nAsylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig        Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann\ngemacht hat,                                              abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylbe-\n4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende           rechtigter anerkannt wird oder ihm die Flüchtlings-\nAufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zu-           eigenschaft zuerkannt wird.\nvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag          (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist\nzu stellen,                                               nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner","1810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\nEinreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht                     Vierter Unterabschnitt\nzusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt                       Aufenthaltsbeendigung\n§ 26 Abs. 4 unberührt.\n(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2                                 § 34\nals Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststel-                      Abschiebungsandrohung\nlungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsge-            (1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60\nsetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft        Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsan-\nnach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Aus-            drohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter\nländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zu-       anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-\nerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5    erkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine\nund 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.              Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschie-\nbungsandrohung ist nicht erforderlich.\n(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig\nabgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung               (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Ent-\nmitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung        scheidung über den Asylantrag verbunden werden.\ndes Asylverfahrens zuständig ist.\n§ 34a\n§ 32                                              Abschiebungsanordnung\n(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat\nEntscheidung                            (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asyl-\nbei Antragsrücknahme oder Verzicht                  verfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben\nIm Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts          werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in die-\ngemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Ent-       sen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt\nscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist       werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den\nund ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5         Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\noder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den         schaft beschränkt oder vor der Entscheidung des\nFällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.           Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen\nAndrohung und Fristsetzung bedarf es nicht.\n(2) Die Abschiebung nach Absatz 1 darf nicht nach\n§ 32a\n§ 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung aus-\nRuhen des Verfahrens                        gesetzt werden.\n(1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange                                § 35\nihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufent-\nAbschiebungsandrohung\nhaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren\nbei Unbeachtlichkeit des Asylantrags\nruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers\nnicht nach diesem Gesetz.                                       In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt\ndem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in\n(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn          dem er vor Verfolgung sicher war.\nder Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ab-\nlauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem                                 § 36\nBundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fort-                       Verfahren bei Unbeachtlichkeit\nführen will.                                                          und offensichtlicher Unbegründetheit\n(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-\n§ 33                               sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags beträgt\ndie dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine\nNichtbetreiben des Verfahrens\nWoche.\n(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn             (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung\nder Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des           der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des In-\nBundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In        halts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit\nder Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1       dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zu-\neintretende Folge hinzuweisen.                               ständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.\n(2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen,           (3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsge-\nwenn der Ausländer während des Asylverfahrens in sei-        richtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind\nnen Herkunftsstaat gereist ist.                              innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen;\ndem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beige-\n(3) Der Ausländer wird an der Grenze zurückgewie-         fügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen.\nsen, wenn bei der Einreise festgestellt wird, dass er        § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend\nwährend des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat          anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen\ngereist ist und deshalb der Asylantrag nach Absatz 2         Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der\nals zurückgenommen gilt. Einer Entscheidung des Bun-         zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig.\ndesamtes nach § 32 bedarf es nicht. § 60 Abs. 1 bis 3        Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach\nund 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes finden ent-         Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer\nsprechende Anwendung.                                        des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008            1811\njeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Ver-                                  § 39\nlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vor-                       Abschiebungsandrohung\nliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbeson-                       nach Aufhebung der Anerkennung\ndere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Ge-\nrichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht.            (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als\nDie Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor     Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlings-\nder gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die           eigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach\nEntscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unter-       dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung\nschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle           unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem\nder Kammer vorliegt.                                         Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat.\n(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Ent-\n(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur an-           scheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzun-\ngeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der              gen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthalts-\nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes            gesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung\nbestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den            nachzuholen.\nBeteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben un-\nberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt                                   § 40\noder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3\nim Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben                     Unterrichtung der Ausländerbehörde\nist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25              (1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die\nAbs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren            Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer\nnicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksich-          aufzuhalten hat, über eine vollziehbare Abschiebungs-\ntigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung ver-          androhung und leitet ihr unverzüglich alle für die Ab-\nzögert würde.                                                schiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche\ngilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende\n§ 37                             Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraus-\nsetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des\nWeiteres Verfahren                        Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung\nbei stattgebender gerichtlicher Entscheidung            in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bun-\ndesamt das Asylverfahren nicht fortführt.\n(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die\n(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die\nUnbeachtlichkeit des Antrags und die Abschiebungs-\nAusländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in\nandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-\nden Fällen der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende\ngericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-\nWirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung\ngerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das\nanordnet.\nAsylverfahren fortzuführen.\n(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Ab-\n(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines      schiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unver-\nals offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags       züglich die für die Abschiebung zuständige Behörde\ndem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-         über die Zustellung.\nordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem\nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.                                            § 41\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund                             (weggefallen)\nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Ab-\nschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung                                     § 42\nbezeichneten Staaten vollziehbar wird.                                           Bindungswirkung\nausländerrechtlicher Entscheidungen\n§ 38                                 Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des\nBundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das\nAusreisefrist bei sonstiger Ablehnung\nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5\nund bei Rücknahme des Asylantrags\noder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über\n(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt       den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen\nden Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,          des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet\nbeträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist          die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung\neinen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die            der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.\nAusreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren\nAbschluss des Asylverfahrens.                                                           § 43\nVollziehbarkeit\n(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der                   und Aussetzung der Abschiebung\nEntscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Aus-\nländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.                     (1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthalts-\ntitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes\n(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder           vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen\nder Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis          werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2\nzu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur          Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreise-\nfreiwilligen Ausreise bereit erklärt.                        pflichtig ist.","1812           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufent-       wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im\nhaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als        Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zuge-\nsechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsan-             ordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus\ndrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags voll-           dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen\nziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes        diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2\nder Abschiebung nicht entgegen.                               bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des\n(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjäh-        Ausländers zuständig.\nrigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüg-         (2) Eine vom Bundesministerium des Innern be-\nlich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf      stimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veran-\ndie Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend            lassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die\naussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu          Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeein-\nermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheini-         richtung. Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten\ngung über die Aussetzung der Abschiebung aus.                 nach § 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien\nUnterbringungsplätze und sodann die Bearbeitungs-\n§ 43a                              möglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundes-\n(weggefallen)                          amtes in Bezug auf die Herkunftsländer der Ausländer.\nVon mehreren danach in Betracht kommenden Aufnah-\n§ 43b                              meeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig\nbenannt.\n(weggefallen)\n(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der\nDritter Abschnitt                        zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer\nunter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie\nUnterbringung und Verteilung                     Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als\nGruppe zu melden.\n§ 44\n(4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale\nSchaffung und Unterhaltung                     Verteilungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung\nvon Aufnahmeeinrichtungen                      der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen\n(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbrin-       Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Bele-\ngung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnah-          gungsstand und alle freien Unterbringungsplätze jeder\nmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie          Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist.\nentsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf             (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nden monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Auf-            Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zu-\nnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbrin-             ständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, dass das\ngungsplätzen bereitzustellen.                                 Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflich-\n(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von          tet ist und über keinen freien Unterbringungsplatz in\nihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die          den Aufnahmeeinrichtungen verfügt.\nZahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraus-\nsichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Be-                                     § 47\ndarf an Unterbringungsplätzen mit.                                     Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\n(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-            (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außen-\nkel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)        stelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1),\ngilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen.                         sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens\njedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme\n§ 45                              zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das\nAufnahmequoten                           Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn\nDie Länder können durch Vereinbarung einen                 die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entschei-\nSchlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden                dung des Bundesamtes entfallen.\ndurch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen.            (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes\nBis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder               verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,\nbei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für          so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung\ndas jeweilige Kalenderjahr nach dem von der                   wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.\nGeschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil-              (3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-\ndungsplanung und Forschungsförderung im Bundesan-             richtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für\nzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorange-       die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu\ngangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen             sein.\nund Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist\n(Königsteiner Schlüssel).                                        (4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer\ninnerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung\n§ 46                              möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kennt-\nnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf\nBestimmung der                           seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerber-\nzuständigen Aufnahmeeinrichtung                    leistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt\n(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist          in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer\ndie Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat,         Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1813\ngen den Ausländer über seine Unterbringung und               schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs-\nmedizinische Versorgung beraten können.                      belehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung.\nEiner Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der\n§ 48                              Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegat-\nBeendigung der Verpflichtung,                   ten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichti-\nin einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen                gen.\nDie Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu           (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer\nwohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der          selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen\nAusländer                                                    Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Emp-\nfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der\n1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer      Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet\nanderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,                    werden.\n2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder         (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der\nihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuer-        Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.\nkannt wurde oder\n3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im                                       § 51\nBundesgebiet die Voraussetzungen für einen                            Länderübergreifende Verteilung\nRechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels\nnach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.                         (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflich-\ntet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der\n§ 49                              Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern\nund ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonsti-\nEntlassung aus der Aufnahmeeinrichtung                gen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht\n(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu      auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung\nwohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsan-            zu tragen.\ndrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig             (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag\nnicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Auf-          des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zu-\nenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes          ständige Behörde des Landes, für das der weitere Auf-\nerteilt werden soll.                                         enthalt beantragt ist.\n(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentli-\nchen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Grün-                                      § 52\nden der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus                           Quotenanrechnung\nanderen zwingenden Gründen beendet werden.\nAuf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von\n§ 50                              Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3,\ndes § 14a sowie des § 51 angerechnet.\nLandesinterne Verteilung\n(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahme-                                    § 53\neinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu              Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften\nverteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Lan-\ndesbehörde mitteilt, dass                                       (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben\nund nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Auf-\n1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden           nahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in\nkann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich       Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.\noder offensichtlich unbegründet ist und ob die Vo-       Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch\nraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des      Belange des Ausländers zu berücksichtigen.\nAufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers,\nseines Ehegatten oder seines minderjährigen ledi-           (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunter-\ngen Kindes vorliegen, oder                               kunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen\nAusländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Ge-\n2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung          richt das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat,\nder Klage gegen die Entscheidung des Bundesam-           auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, so-\ntes angeordnet hat.                                      fern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft\nEine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer       nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch\naus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der      Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen.                               Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die\n(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte        Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. In den Fällen der\nStelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die           Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-\nVerteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landes-        gatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.\ngesetz geregelt ist.                                            (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb ei-\nnes Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt                                      § 54\nden Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Aus-                     Unterrichtung des Bundesamtes\nländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.             Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Aus-\n(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuwei-       länder aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüg-\nsungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist            lich","1814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,                erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestat-\n2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung               tung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende\nGründe es erfordern.\nmit.\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmäch-\nVierter Abschnitt                        tigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten\nNationen und bei Organisationen, die sich mit der Be-\nRecht des Aufenthalts                       treuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis\nwährend des Asylverfahrens                      unverzüglich erteilt werden.\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und\n§ 55                              Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen er-\nAufenthaltsgestattung                       forderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese\n(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur        Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt\nDurchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im             anzuzeigen.\nBundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat\nkeinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten                                         § 58\nLand oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Im                                  Verlassen eines\nFalle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Dritt-                zugewiesenen Aufenthaltsbereichs\nstaat (§ 26a) erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsge-           (1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der\nstattung mit der Stellung eines Asylantrags.                  nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnah-\n(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine      meeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbe-\nBefreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und         reich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu ver-\nein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis        lassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk\nzu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des           einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist\nAufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines              zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches In-\nAntrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4    teresse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder\ndes Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der            die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-\nAusländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgel-         ten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der\ntungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen                Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Auf-\nund dessen Verlängerung beantragt hat.                        enthalt zugelassen wird.\n(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines                 (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmäch-\nRechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des             tigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten\nAufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit       Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Be-\neines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn         treuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis\nder Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter aner-         erteilt werden.\nkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft           (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und\nzuerkannt worden ist.                                         Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen er-\nforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\n§ 56\n(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der\nRäumliche Beschränkung                        Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend\n(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den         verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberech-\nBezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die            tigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur\nfür die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnah-            Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entschei-\nmeeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1     dung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt,\nist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk         wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer\nder Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Auslän-           die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschie-\nder sich aufhält.                                             bungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des\n(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Be-        Aufenthaltsgesetzes gewährt hat. Satz 1 gilt entspre-\nzirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu neh-        chend für den Ehegatten und die minderjährigen ledi-\nmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren         gen Kinder des Ausländers.\nBezirk beschränkt.                                               (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer\n(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach             kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die\nErlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie          allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im\naufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen            gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.\nräumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach               (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,\n§ 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufent-        können die Landesregierungen durch Rechtsverord-\nhaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel      nung bestimmen, dass sich Ausländer ohne Erlaubnis\nerteilt wird.                                                 vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Auslän-\nderbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können.\n§ 57\nVerlassen des                                                     § 59\nAufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung                  Durchsetzung der räumlichen Beschränkung\n(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver-              (1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Auf-\npflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,        enthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008            1815\nAndrohung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs                desagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder\ndurchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungs-               rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach\nmittel sollen vorgeschrieben werden.                          Satz 1 angerechnet. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthalts-\n(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durch-          gesetzes gelten entsprechend.\nsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anord-\nnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung                                   § 62\nder Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 56                           Gesundheitsuntersuchung\nAbs. 3, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-\n(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder\nsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.\nGemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-\n(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1            pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare\nund 2 sind                                                    Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der\n1. die Polizeien der Länder,                                  Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-\nheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle be-\n2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl            stimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt,\nnachsucht,                                                der die Untersuchung durchführt.\n3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Aus-           (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die\nländer aufhält,                                           Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.\n4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich\nmeldet, sowie                                                                        § 63\n5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge-              Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung\nnommen hat.\n(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung\ninnerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Per-\n§ 60\nson und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über\nAuflagen                             die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht\n(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen ver-       im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des\nsehen werden.                                                 Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantrag-\nstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1\n(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr ver-\nbei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung\npflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,\nder Bescheinigung zu beantragen.\nkann verpflichtet werden,\n(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der\n1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer be-\nAusländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung\nstimmten Unterkunft zu wohnen,\nzu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im\n2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte             Übrigen längstens sechs Monate.\nUnterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu neh-\n(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung\nmen,\nist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet\n3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-          ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übri-\nselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.           gen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Be-\nEine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den          zirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen\nFällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs      und Änderungen der räumlichen Beschränkung können\nMonate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten            auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt\nhat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer        hat.\noder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich         (4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden,\ninnerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unter-          wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.\nbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn\n(5) Im Übrigen gilt § 78 Abs. 7 des Aufenthaltsgeset-\nihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen-\nzes entsprechend.\nsteht.\n(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1                                       § 64\nund 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der\nAusweispflicht\nAufenthalt beschränkt ist.\n(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylver-\n§ 61                              fahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung\nüber die Aufenthaltsgestattung.\nErwerbstätigkeit\n(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenz-\n(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-\nübertritt.\nrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs-\ntätigkeit ausüben.\n§ 65\n(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich\nseit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, ab-                        Herausgabe des Passes\nweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die              (1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylan-\nAusübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn             trags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn\ndie Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder              dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens\ndurch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus-            nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufent-\nübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun-              haltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach","1816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\nden Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufent-                                        § 68\nhaltstitel erteilt.                                                                  (weggefallen)\n(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz\nvorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in                                           § 69\nden Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn                                  (weggefallen)\nes für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die\nVorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich                                     § 70\nist.\n(weggefallen)\n§ 66\nFünfter Abschnitt\nAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung\nFolgeantrag, Zweitantrag\n(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im\nAusländerzentralregister und in den Fahndungshilfs-\n§ 71\nmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein\nAufenthaltsort unbekannt ist und er                                                  Folgeantrag\n1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich-           (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-\ntung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,      fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags\nerneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weite-\n2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und inner-\nres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraus-\nhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist,\nsetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsver-\n3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung             fahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem\nnach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht       Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines\nFolge geleistet hat oder                                  Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die\n4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der           Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.\nAnschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu neh-          (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei\nmen hat, nicht erreichbar ist;                            der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der\ndie in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen           Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während\nvor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte        des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet\nZustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Emp-            war. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder\nfang genommen hat.                                            wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Er-\n(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen,           scheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu\nsind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde,           stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale\nin deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat,           des Bundesamtes zu stellen, wenn\nund das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von             1. die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre,\nhierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst                 nicht mehr besteht,\nwerden.                                                       2. der Ausländer während des früheren Asylverfahrens\nnicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung\n§ 67                                 zu wohnen.\nErlöschen der Aufenthaltsgestattung                  § 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.\n(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,                       (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine\n1.    wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zu-           Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzu-\nrückgewiesen oder zurückgeschoben wird,                 geben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzun-\n1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückge-             gen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrens-\nwiesen wird,                                            gesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese\nAngaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung\n2.    wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen,           kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.\nnachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen\nAsylantrag gestellt hat,                                   (4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die\n3.    im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der          §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle\nZustellung der Entscheidung des Bundesamtes,            der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist\n4.    wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60             § 34a entsprechend anzuwenden.\nAbs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Ab-               (5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung\nschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,           des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsan-\n5.    mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanord-            drohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist,\nnung nach § 34a,                                        einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines\n5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanord-              weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug\nnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,                der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und\nAbschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Ab-\n6.    im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundes-           schiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundes-\namtes unanfechtbar geworden ist.                        amtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3\n(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf        des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen,\nder in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufent-      vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in\nhaltsgestattung wieder in Kraft.                              den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1817\n(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwi-            1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfol-\nschenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im                  gung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich\nFalle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren                 aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt\nDrittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1              ist und sich dort niedergelassen hat,\ndes Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben\n2.    nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei-\nwerden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des\nwillig wiedererlangt hat,\nBundesamtes bedarf.\n(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des          3.    auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erwor-\nfrüheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die               ben hat und den Schutz des Staates, dessen\nletzte räumliche Beschränkung fort, solange keine an-               Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder\ndere Entscheidung ergeht. In den Fällen der Absätze 5         4.    auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfecht-\nund 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die                barkeit der Entscheidung des Bundesamtes den\nAusländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der                Antrag zurücknimmt.\nAusländer aufhält.\n(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid\n(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Ab-            und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Auslän-\nschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird           derbehörde abzugeben.\nein weiteres Asylverfahren durchgeführt.\n§ 73\n§ 71a\nWiderruf und Rücknahme\nZweitantrag\n(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss           (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die\neines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat             Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unver-\n(§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen          züglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für\nGemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durch-            sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall,\nführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die             wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die\nBundesrepublik Deutschland darüber einen völker-              zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuer-\nrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet          kennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es\neinen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asyl-     nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in\nverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik          Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er\nDeutschland für die Durchführung des Asylverfahrens           besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist,\nzuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1         in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhn-\nbis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die        lichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der\nPrüfung obliegt dem Bundesamt.                                Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen\nberuhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in\n(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weite-      den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er\nres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12         besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhn-\nbis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung          lichen Aufenthalt hatte.\nkann abgesehen werden, soweit sie für die Feststel-\nlung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen             (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurück-\nist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.   zunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben\noder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen er-\n(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet.       teilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen\nDie §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.                         Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist\n(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchge-         auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ent-\nführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend          sprechend anzuwenden.\nanzuwenden.                                                      (2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen\n(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder un-           Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Ab-\nanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen wei-          satz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei\nteren Asylantrag, gilt § 71.                                  Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu er-\nfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzu-\nSechster Abschnitt                       teilen. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, wel-\nche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder\nErlöschen der Rechtsstellung                    Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten\nund ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Wider-\n§ 72                             ruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein\nWiderruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine\nErlöschen                           spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die           Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rück-\nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen,             nahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60\nwenn der Ausländer                                            Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3\nAbs. 2 vorliegen.\n1.    sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung ei-\nnes Nationalpasses oder durch sonstige Handlun-            (2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die\ngen erneut dem Schutz des Staates, dessen               Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung\nStaatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,            der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die","1818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die                           Siebenter Abschnitt\nAnerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerru-\nfen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von                              Gerichtsverfahren\ndem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt,\nwiderrufen oder zurückgenommen wird und der Auslän-                                     § 74\nder nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter                                   Klagefrist,\nanerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4              Zurückweisung verspäteten Vorbringens\nist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu\nwiderrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Aus-            (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem\nländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden           Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustel-\nist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird           lung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag\nund dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die              nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in-\nFlüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.              nerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist\nauch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.\n(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der\nRücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Ver-          (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden\nbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.           Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von ei-\nnem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzuge-\n(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des          ben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt\n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vor-        entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung\nliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und     nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr           belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis-\nvorliegen.                                                   mittel bleibt unberührt.\n(4) Die beabsichtigte Entscheidung über einen\nWiderruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift                                     § 75\noder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist                    Aufschiebende Wirkung der Klage\ndem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gele-\ngenheit zur Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben              Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem\nwerden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu           Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73\näußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist        aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Entscheidun-\nnicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der       gen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als\nAusländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.             Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzun-\n(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-          gen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\namtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer     oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen\nzuzustellen.                                                 worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. § 80\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die     bleibt unberührt.\nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar\nwiderrufen oder zurückgenommen oder aus einem an-\n§ 76\nderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 ent-\nsprechend.                                                                          Einzelrichter\n(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor             (1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten\ndem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die            nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mit-\nPrüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum             glieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen,\n31. Dezember 2008 zu erfolgen.                               wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tat-\nsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n§ 73a\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht\nAusländische Anerkennung als Flüchtling               übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer\n(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländi-      mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass in-\nschen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens            zwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil er-\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt            gangen ist.\nworden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des           (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-\nReiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland            ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-\nübergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als           gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der\nFlüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn           Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzli-\neiner der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt.        che Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den\nDer Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei          Einzelrichter ist ausgeschlossen.\nder Ausländerbehörde abzugeben.\n(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ent-\n(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als             scheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der\nFlüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzo-          Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kam-\ngen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung            mer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nder Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vor-        hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer\nliegen. § 73 gilt entsprechend.                              abweichen will.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1819\n(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs           (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwal-\nMonaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter            tungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen\nsein.                                                        nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.\n§ 77                                                        § 79\nEntscheidung des Gerichts                                      Besondere Vorschriften\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das                     für das Berufungsverfahren\nGericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt               (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-\nder letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Ent-       richt gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel,\nscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeit-          die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2\npunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt             Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsge-\nwird. § 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.                   richtsordnung entsprechend.\n(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung         (2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsord-\ndes Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab,             nung findet keine Anwendung.\nsoweit es den Feststellungen und der Begründung\ndes angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in                                   § 80\nseiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteilig-\nten übereinstimmend darauf verzichten.                                     Ausschluss der Beschwerde\nEntscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem\n§ 78                              Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Ver-\nRechtsmittel                          waltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde an-\ngefochten werden.\n(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das\ndie Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz                                   § 80a\nals offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbe-\ngründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt                           Ruhen des Verfahrens\nauch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Ent-                 (1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entspre-\nscheidung über den Asylantrag als offensichtlich un-         chend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die\nzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klage-         Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen\nbegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder             Einfluss.\nunbegründet abgewiesen worden ist.\n(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn        der\n(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die       Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf       der\nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts            Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24      des\nzu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelas-         Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er      das\nsen wird. Die Revision gegen das Urteil des Verwal-          Klageverfahren fortführen will.\ntungsgerichts findet nicht statt.\n(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unver-\n(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\nzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungs-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder         dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent-\nhaltsgesetzes.\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-\ntungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des\nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe                                       § 81\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts                         Nichtbetreiben des Verfahrens\nabweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\nDie Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung be-           diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger\nzeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird         das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger\nund vorliegt.                                            als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kos-\n(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines        ten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger\nMonats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.            auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzu-\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.        weisen.\nEr muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem\nAntrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzu-                                   § 82\nlassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt\nAkteneinsicht in Verfahren\ndie Rechtskraft des Urteils.\ndes vorläufigen Rechtsschutzes\n(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-\nIn Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird\ntungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung\nAkteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts\nbedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil\ngewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten\nrechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die\nRechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder\nBerufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungs-\nGeschäftsräume übergeben werden, wenn ausge-\nverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung be-\nschlossen werden kann, dass sich das Verfahren da-\ndarf es nicht.\ndurch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt\n(6) (weggefallen)                                         Satz 2 entsprechend.","1820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n§ 83                                                        § 84a\nBesondere Spruchkörper                              Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung\n(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in be-              zur missbräuchlichen Asylantragstellung\nsonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.                  (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\n(2) Die Landesregierungen können bei den Verwal-          zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84\ntungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz         Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-\ndurch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper                ten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbs-\nbilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierun-         mäßig handelt.\ngen können die Ermächtigung auf andere Stellen über-            (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ntragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen       strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrich-           (3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-\ntungen haben.                                                zuwenden.\n§ 83a\n§ 85\nUnterrichtung der Ausländerbehörde\nSonstige Straftaten\nDas Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\neines Verfahrens formlos mitteilen.\nstrafe wird bestraft, wer\n§ 83b                              1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a\nAbs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der ange-\nGerichtskosten, Gegenstandswert\ngebenen Stelle begibt,\nGerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in\n2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56\nStreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.\nAbs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a\nAbs. 3, zuwiderhandelt,\nAchter Abschnitt\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch in\nStraf- und Bußgeldvorschriften                       Verbindung mit § 71a Abs. 3, mit der die Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt\n§ 84                                  wird, zuwiderhandelt,\nVerleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung           4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit           Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht\nGeldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet          rechtzeitig nachkommt oder\noder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bun-        5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a\ndesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder           Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.\nunvollständige Angaben zu machen, um seine Anerken-\nnung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass\n§ 86\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-\ngesetzes vorliegen, zu ermöglichen.                                             Bußgeldvorschriften\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe              (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein      Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2,\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn         jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwider-\nder Täter                                                    handelt.\n1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Ver-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nmögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt         bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.\noder\n2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Auslän-                           Neunter Abschnitt\ndern handelt.                                                     Übergangs- und Schlussvorschriften\n(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nzehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-                                 § 87\nzes 1                                                                          Übergangsvorschriften\n1. gewerbsmäßig oder                                            (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten      Übergangsvorschriften:\nBegehung solcher Taten verbunden hat,                    1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher\nhandelt.                                                         geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem\n(4) Der Versuch ist strafbar.                                 Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine\nEntscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustel-\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d des          lung abgesandt hat. Ist das Asylverfahren vor dem\nStrafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des                  Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig abge-\nAbsatzes 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetz-           schlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung,\nbuches anzuwenden.                                               ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Auslän-\n(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines An-             dergesetzes vorliegen, und für den Erlass einer\ngehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafge-            Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein\nsetzbuches begeht, ist straffrei.                                erneutes Asylverfahren durchgeführt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008           1821\n2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Ge-        3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt\nsetzes gestellt worden sind, entscheidet die Auslän-          worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und\nderbehörde nach bisher geltendem Recht.                       87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-\ntenden Fassung.\n3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nzes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die        (3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Ver-\nVerteilung auf die Länder nach bisher geltendem           fahren gelten folgende Übergangsvorschriften:\nRecht.\n1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen\n(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Ver-            Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli\nfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:                     1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor\n1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich          diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.\ndie Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die ört-      2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine ge-\nliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts be-               richtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis\nstimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungs-           zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Ent-\ngerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses           scheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder\nGesetzes geltenden Fassung.                                   von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge-\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen               stellt worden ist.\nVerwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem\n3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli\nRecht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten\n1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.\ndieses Gesetzes bekannt gegeben worden ist.\n3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine            4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits\nerfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher\nvon § 76 Abs. 5 unberührt.\ngeltendem Recht, wenn die Entscheidung vor In-\nkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von            5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht\nAmts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt               anzuwenden.\nworden ist.\n4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter                                 § 87b\nRechtsbehelf nach bisher geltendem Recht auf-\nschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses                           Übergangsvorschrift\nGesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden                    aus Anlass der am 1. September 2004\nWirkung keine Anwendung.                                               in Kraft getretenen Änderungen\n5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten        In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die\ndieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des           vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind,\nAsylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-        gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\nmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geän-         weiter.\ndert durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I                                          § 88\nS. 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vor-\nschrift fort.                                                            Verordnungsermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch\n§ 87a\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nÜbergangsvorschriften                       die zuständigen Behörden für die Ausführung von\naus Anlass der am 1. Juli 1993                  Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft\nin Kraft getretenen Änderungen                   und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit\nfür die Durchführung von Asylverfahren bestimmen,\n(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas       insbesondere für\nanderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses\nGesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für             1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staa-\nAusländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag              ten,\ngestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus ei-            2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeer-\nnem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind,           suchen anderer Staaten,\nfinden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende An-           3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und\nwendung.                                                          der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen\n(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende               an die betroffenen Ausländer und\nÜbergangsvorschriften:\n4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von\n1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet An-              Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.\nwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend\nschriftlich belehrt worden ist.                              (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem           Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodali-\n1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.           täten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen.","1822          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-             (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet\nnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere             sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren\nStellen des Landes übertragen.                               bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-\n§ 89                               reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21\nEinschränkung von Grundrechten                    des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\nS. 2002).\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-                                § 90\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\ngeschränkt.                                                                        (weggefallen)\nAnlage I\n(zu § 26a)\nNorwegen\nSchweiz\nAnlage II\n(zu § 29a)\nGhana\nSenegal"]}