{"id":"bgbl1-2008-40-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":40,"date":"2008-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_40.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften","law_date":"2008-08-29T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1793\nGesetz\nzur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften\ndes Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften\nVom 29. August 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    II S. 690) und vom 12.            Februar   2004\nsen:                                                                 (BGBl. 2008 II S. 902)“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                 a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des Atomgesetzes                            b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                       „Soweit sich die Haftung nach dem Pariser\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge-               Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar                  bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem\n2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:                      eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den\nAnforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Übereinkommens entspricht.“\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        3. § 4a wird wie folgt geändert:\n„(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pari-             a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die\nser Übereinkommen in Verbindung mit § 25                      Angabe „Abs. c“ durch die Angabe „Abs. d“ er-\nAbs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die An-                setzt.\nwendung der Vorschriften über die Haftung und              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDeckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund\naa) In     Satz     1    werden    die     Wörter\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\n„Haftungshöchstbetrag des Inhabers der\ndie Begriffe „nukleares Ereignis“, „nuklearer\nKernanlage für nukleare Ereignisse, die im\nSchaden“, „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“,\nVerlaufe der Beförderung im Inland eintre-\n„radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“, „Kern-\nten“ durch die Wörter „Höchstbetrag der\nmaterialien“ und „Inhaber einer Kernanlage“\nHaftung des Inhabers der Kernanlage oder\nden Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a\nbei summenmäßig unbegrenzter Haftung\ndes Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe\ndes Inhabers der Kernanlage der Betrag der\n„Kernanlage“ und „Kernbrennstoffe“ gilt Satz 1\nVersicherung oder der sonstigen finanziellen\nmit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Be-\nSicherheit für ein nukleares Ereignis, das im\ngriffsbestimmungen durch den Direktionsaus-\nVerlaufe der Beförderung im Inland eintritt“\nschuss für Kernenergie der Organisation für wirt-\nersetzt.\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\noder seines Funktionsnachfolgers (Direktions-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den erhöh-\nausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii                ten Haftungshöchstbetrag“ durch die Wörter\ndes Pariser Übereinkommens erst anzuwenden                        „für den nach Satz 1 erhöhten Betrag“ er-\nsind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine                       setzt.\nRechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt               c) In Absatz 4 werden die Wörter „nukleare Ereig-\nsind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen                nisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland\neines Inhabers auf demselben Gelände, so gel-                 eintreten,“ durch die Wörter „ein nukleares Er-\nten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen                  eignis, das im Verlaufe der Beförderung im In-\nAnlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive                 land eintritt,“ ersetzt und nach dem Wort „Haf-\nErzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine                  tungshöchstbetrag“ die Wörter „oder bei sum-\nKernanlage.“                                                  menmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers\nb) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wör-               der Kernanlage der Betrag der Versicherung\nter „des Protokolls vom 16. November 1982                     oder der sonstigen finanziellen Sicherheit“ ein-\n(BGBl. 1985 II S. 690)“ durch die Wörter „der                 gefügt.\nProtokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985            4. § 4b Abs. 2 wird aufgehoben.","1794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\n5. In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“             Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem\ndurch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.                               Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die\n6. § 12a wird wie folgt gefasst:                                    Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die\nauf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pari-\n„§ 12a                                   ser Übereinkommens nicht identisch sind.“\nErmächtigungsvorschrift                       e) In Absatz 5 werden die Wörter „Kernmaterialien\n(Entscheidung des Direktionsausschusses)                    zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                  Gesetz“ durch die Wörter „Kernanlagen, Kern-\nstimmung des Bundesrates Entscheidungen des                      brennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen\nDirektionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii            ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der\nund iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens                    Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser\ndurch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern                Übereinkommens von der Anwendung des Über-\ndies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke                einkommens ausgeschlossen hat und die in einer\nerforderlich ist.“                                               Rechtsverordnung nach § 12a“ ersetzt.\n7. § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                 10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen sich die           a) In Nummer 3 werden die Wörter „Geltungsbe-\nHaftung nach dem Pariser Übereinkommen in                    reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“\nVerbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a,                ersetzt.\nnach einem der in § 25a Abs. 2 genannten in-              b) In Nummer 4 werden die Wörter „nukleare Schä-\nternationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in              den im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch\nVerbindung mit Abs. 1a bestimmt, in einem an-                die Wörter „Schäden im Inland“ ersetzt.\ngemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungsbe-\nAnlage oder der Tätigkeit stehen; soweit sich\nreich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“\ndie Haftung nach dem Pariser Übereinkommen\nersetzt und das Wort „nukleare“ gestrichen.\nin Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt,\ndarf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7            11. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einen“ durch\nAbs. a und b des Pariser Übereinkommens fest-             das Wort „einem“ ersetzt.\ngelegten Beträge nicht unterschreiten,“.              12. § 27 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Schaden“ durch die                                       „§ 27\nWörter „nuklearer Schaden“ ersetzt.\nMitwirkendes\n9. § 25 wird wie folgt geändert:                                               Verschulden des Verletzten\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schaden“                    Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vor-\ndurch die Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt.              satz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          gewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs entsprechend. Bei Beschädigung einer\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-\nSache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des-\nreich dieses Gesetzes“ durch das Wort „In-\njenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie aus-\nland“ ersetzt.\nübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletz-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „wenn der                  ten gleich.“\nBeförderer im Geltungsbereich dieses Ge-\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\nsetzes als Frachtführer zugelassen oder als\nSpediteur im Geltungsbereich dieses Ge-              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzes seine geschäftliche Hauptniederlas-                 „(2) Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsge-\nsung hat“ durch die Wörter „wenn der Beför-             biet oder in den völkerrechtlich festgelegten\nderer im Inland als Frachtführer oder Spedi-            Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist\nteur zur Beförderung befugt ist“ ersetzt.               Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen\nEreignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Deutschland eine Regelung sichergestellt hat,\n„Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pari-              die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe\nser Übereinkommens über den Haftungs-                   gleichwertig ist. Im Übrigen ist bei einem nuklea-\nausschluss bei einem nuklearen Schaden,                 ren Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völ-\nder auf einem nuklearen Ereignis beruht,                kerrechtlich festgelegten Meereszonen eines an-\ndas unmittelbar auf Handlungen eines be-                deren Staates die Haftung des Inhabers einer\nwaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten,             Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der\neines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes               andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereig-\nzurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden.“             nisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die               Entschädigung auf Grund internationaler Über-\nWörter „nukleare Schaden“ ersetzt.                      einkommen für den Ersatz von nuklearem Scha-\nden infolge eines nuklearen Ereignisses im Ver-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              hältnis zur Bundesrepublik Deutschland vor-\n„(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens                 sieht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklea-\ngilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Ab-              ren Schaden, der an Bord eines Schiffes oder\nsatzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der             Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat re-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008           1795\ngistriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff     17. § 40 wird wie folgt geändert:\noder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Geltungsbe-\nSee außerhalb von Hoheitsgebieten oder völker-\nreich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der\nrechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten\nBundesrepublik Deutschland“ ersetzt.\nbefindet. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten\nanzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEreignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren              aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nukleare\nvölkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine                    Schäden“ durch die Wörter „einen nuklearen\nKernanlagen besitzen.“                                            Schaden“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\n„Bei einer Haftung nach dem Pariser Überein-          18. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40c einge-\nkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4             fügt:\nist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beför-\nderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien                                  „§ 40a\nzur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden ha-                               Gerichtsstand\nben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die                         für Schadensersatzklagen\nfür die Befriedigung anderer Schadensersatzan-                     gegen den Inhaber einer Kernanlage\nsprüche zur Verfügung stehende Summe nicht\nauf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millio-            (1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pa-\nnen Euro liegt.“                                          riser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser\nÜbereinkommens in Verbindung mit dem Gemein-\n14. § 32 wird wie folgt geändert:                                samen Protokoll, für die nach den Bestimmungen\na) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.                    des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bun-\ndesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Tötung oder\nLandgericht ausschließlich zuständig, in dessen\nVerletzung eines Menschen gerichtlich geltend\nBezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder,\ngemacht werden, haben Vorrang vor“ durch die\nin den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser\nWörter „nuklearen Schadens, der nicht die Tö-\nÜbereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen In-\ntung oder Verletzung eines Menschen ist, ge-\nhabers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nu-\nrichtlich geltend gemacht werden, haben Vor-\nkleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen\nrang vor solchen“ ersetzt.\nWirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland\n15. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungs-           ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich\nbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“             zuständig.\nersetzt.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n16. § 38 wird wie folgt geändert:                                durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für\ndie in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestim-\n„(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Ge-\nmen. Die Landesregierungen können diese Er-\nschädigter seinen Schaden im Inland erlitten und\nmächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-\ngewähren ihm das auf den Schadensfall an-\ntragen.\nwendbare Recht eines anderen Staates oder\ndie Bestimmungen eines völkerrechtlichen Ver-                (3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann\ntrages keinen Anspruch auf Schadensersatz                 die Zuständigkeit eines Landgerichts für das ge-\noder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Um-              samte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.\nfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Scha-\ndensersatz zurückbleiben, der dem Geschädig-                                      § 40b\nten bei Anwendung dieses Gesetzes zugespro-\nGerichtsstand\nchen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum\nbei Klagen auf Freistellung nach § 34\nHöchstbetrag der staatlichen Freistellungsver-\npflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entspre-             Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder\nchend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat,            des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den\nvon dessen Hoheitsgebiet das schädigende Er-              Bund und das zuständige Land auf Freistellung\neignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.“                nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundes-\nregierung ausschließlich zuständig.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1                                      § 40c\nund 2 sind“ durch die Wörter „Absatz 1 ist“ und\ndie Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“                                Staatenklagerecht\ndurch das Wort „Inland“ ersetzt.                             Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Überein-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         kommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Über-\neinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1           Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im\nund 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.          Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Überein-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2“                kommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für\ndurch die Wörter „Absatzes 1 Satz 2“ er-             Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen\nsetzt.                                               nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige","1796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\ndieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Auf-                                  Artikel 4\nenthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Ein-\nÄnderung der\nverständnis dazu erklärt haben.“\nKostenverordnung zum Atomgesetz\n19. Die §§ 56, 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 58 Abs. 3\nwerden aufgehoben.                                           Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-\nzember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch\n20. Anlage 1 wird aufgehoben.\ndie Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\n21. Anlage 2 wird aufgehoben.                                  S. 3463), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                             1. § 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nStrahlenschutzverordnung\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n§ 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zu-                 „(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ver-\nletzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezem-                waltungskostengesetzes ist das Bundesamt für\nber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird                  Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren\nwie folgt gefasst:                                                    nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.“\n„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im             2. § 7 wird aufgehoben.\nSinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine\nDeckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die                                       Artikel 5\nAktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten\nwerden.“                                                                              Inkrafttreten\n(1) Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an\nArtikel 3                             dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung\nÄnderung des                             des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haf-\nVerwaltungskostengesetzes                       tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nIn § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes vom             in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4    1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach\nAbs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)           seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-\ngeändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt              tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-                 (2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf\ngefügt:                                                        die Verkündung dieses Gesetzes folgenden vierten Ka-\n„8. Bundesamt für Strahlenschutz.“                          lendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}