{"id":"bgbl1-2008-40-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":40,"date":"2008-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb","law_date":"2008-08-29T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\nGesetz\nzur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb\nVom 29. August 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          die eine fristgerechte und vollständige Ab-\nsen:                                                                        rechnung ermöglicht.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Einbau, den Be-\nArtikel 1                                      trieb und die Wartung von Messeinrichtun-\nÄnderung                                        gen“ durch die Wörter „Messstellenbetrieb\ndes Energiewirtschaftsgesetzes                              oder die Messung“ ersetzt.\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                   cc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Ge-            dd) In dem bisherigen Satz 7 wird das Wort\nsetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), wird wie                  „Messstellenbetreiber“ durch das Wort „Drit-\nfolgt geändert:                                                         te“ ersetzt.\n1. Die Fußnote zur Gesetzesüberschrift wird wie folgt              ee) Folgender Satz wird angefügt:\ngeändert:\n„§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.“\na) Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S. 57)“ wird\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.                   c) Der bisherige Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird neuer\nAbsatz 3.\nb) Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 127 S. 92)“ wer-\nden die Wörter „und der Richtlinie 2006/32/EG             d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Ab-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    sätze 3a und 3b eingefügt:\nvom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und                  „(3a) Soweit dies technisch machbar und wirt-\nEnergiedienstleistungen und zur Aufhebung der                schaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetrei-\nRichtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114            ber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von\nS. 64)“ eingefügt.                                           Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das\n2. In § 3 werden nach Nummer 26 folgende Num-                      Energieversorgungsnetz angeschlossen werden\nmern 26a, 26b und 26c eingefügt:                                oder einer größeren Renovierung im Sinne der\nRichtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parla-\n„26a. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder               ments und des Rates vom 16. Dezember 2002\nein Dritter, der die Aufgabe des Messstellen-            über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\nbetriebs wahrnimmt,                                      (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden,\n26b. Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb                 jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem\nund die Wartung von Messeinrichtungen,                   jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen\n26c. Messung die Ab- und Auslesung der Messein-                 Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungs-\nrichtung sowie die Weitergabe der Daten an               zeit widerspiegeln.\ndie Berechtigten,“.                                         (3b) Soweit dies technisch machbar und wirt-\n3. § 21b wird wie folgt geändert:                                  schaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetrei-\nber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Einbau, der Be-               Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen\ntrieb und die Wartung von Messeinrichtungen“                 anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer\ndurch das Wort „Messstellenbetrieb“ ersetzt.                 den tatsächlichen Energieverbrauch und die tat-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            sächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der An-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           schlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach\nSatz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau ei-\n„Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnut-               ner anderen Messeinrichtung als einer Messein-\nzers kann von einem Dritten durchgeführt                richtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.“\nwerden\ne) Der bisherige Absatz 3 erhält die Absatzbezeich-\n1. der Messstellenbetrieb, wenn der ein-                nung „(4)“ und wird wie folgt geändert:\nwandfreie und den eichrechtlichen Vor-\nschriften entsprechende Messstellenbe-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntrieb durch den Dritten gewährleistet ist                 „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nund die Voraussetzungen nach Absatz 3                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nSatz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie                             desrates\n2. die Messung, wenn durch den Dritten die                   1. die Bedingungen für den Messstellenbe-\neinwandfreie und den eichrechtlichen Vor-                     trieb sowie für die Messung durch einen\nschriften entsprechende Messung und                           Dritten zu regeln und dabei auch zu be-\neine Weitergabe der Daten an die berech-                      stimmen, unter welchen Voraussetzungen\ntigten Marktteilnehmer gewährleistet ist,                     die Messung von einem anderen als dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008             1791\nMessstellenbetreiber durchgeführt werden       4. In § 29 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 21a Abs. 6“\nkann,                                             die Angabe „ , § 21b Abs. 4“ eingefügt.\n2. bundesweit einheitliche technische Min-        5. In § 35 Abs. 1 Nr. 12 werden nach der Angabe „12.“\ndestanforderungen an Messeinrichtungen            die Wörter „das Ausmaß von Wettbewerb und die\nunter Beachtung der eichrechtlichen Vor-          technische Entwicklung bei Messeinrichtungen ein-\ngaben zu regeln sowie                             schließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtun-\n3. zu regeln, in welchen Fällen und unter wel-       gen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife\nchen Voraussetzungen die Regulierungs-            und,“ eingefügt.\nbehörde diese Bedingungen festlegen            6. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:\noder auf Antrag des Netzbetreibers geneh-\n„§ 40\nmigen kann.“\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                         Strom- und Gasrechnungen, Tarife\ncc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:            (1) Energieversorgungsunternehmen sind ver-\npflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen\naaa) Die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ wird            an Letztverbraucher die Belastungen aus den Ent-\ndurch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.              gelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin\nbbb) Nach dem Wort „insbesondere“ werden             enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und\nfolgende Nummern 1 und 2 eingefügt:             die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher ge-\n„1. Regelungen zur einheitlichen Ausge-         sondert auszuweisen.\nstaltung der Rechte und Pflichten               (2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energiever-\nder Beteiligten, der Bestimmungen           brauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen\nder Verträge nach Absatz 2 Satz 4           Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht we-\nund des Rechtsverhältnisses zwi-            sentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern\nschen Netzbetreiber und Anschluss-          der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant\nnutzer sowie über den Vertrags-             verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder\nschluss, den Gegenstand und die             halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.\nBeendigung der Verträge getroffen\n(3) Energieversorgungsunternehmen haben, so-\nwerden,\nweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar,\n2. die Mindestanforderungen im Sinne            spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztver-\ndes Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und             braucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der\nSatz 3 ausgestaltet werden,“.               einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung\nccc) Die bisherige Nummer 1 wird die Num-            des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von\nmer 3 und wie folgt gefasst:                    Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tages-\n„3. Bestimmungen zum Zeitpunkt der              zeitabhängige Tarife.“\nÜbermittlung der Messdaten und zu        7. § 42 wird wie folgt geändert:\nden für die Übermittlung zu verwen-         a) Absatz 6 wird gestrichen.\ndenden bundeseinheitlichen Daten-\nformaten getroffen werden,“.                b) Absatz 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.\nddd) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden\nArtikel 2\ndie Nummern 4 bis 7.\neee) In den neuen Nummern 6 und 7 wird das                                Inkrafttreten\nWort „Messstellenbetreibers“ durch das          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nWort „Dritten“ ersetzt.                      Kraft.","1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}