{"id":"bgbl1-2008-4-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":4,"date":"2008-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/4#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_4.pdf#page=69","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin","law_date":"2008-01-25T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":69,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008               117\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nVom 25. Januar 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom             erkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Ge-\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1          prüfte Immobilienfachwirtin.\ndurch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I                                             §2\nS. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                          Zulassungsvoraussetzungen\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-              (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nfür Wirtschaft und Technologie:                                    anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Im-\nmobilienwirtschaft und danach eine mindestens ein-\n§1                                    jährige Berufspraxis oder\nZiel der Prüfung                         2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nund Bezeichnung des Abschlusses                         anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-\ntenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-             eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\ndungsprüfungen zum Geprüften Immobilienfachwirt/\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nzur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9\nanderen Ausbildungsberuf und danach eine mindes-\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-\ntens dreijährige Berufspraxis oder\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                               4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-       nachweist.\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden                (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nsind, um in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immo-          wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten\nbilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen           Aufgaben haben.\nTätigkeit, eigenständig verantwortliche Tätigkeiten aus-          (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Ver-              zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nständnis von Kernprozessen der Immobilienwirtschaft            oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nsowie durch umfassende kognitive Fertigkeiten können           Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\ninsbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen wer-               higkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-\nden:                                                           fung rechtfertigen.\n1. Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachver-\nhalten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, be-                                  §3\ntriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen             Gliederung und Durchführung der Prüfung\nZusammenhängen sowie daraus die Ableitung be-\ngründbarer Handlungsschritte;                                (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-\nbereiche:\n2. Teamorientiertes Konzipieren und Organisieren von           1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft,\nimmobilienwirtschaftlichen Projekten unter Anwen-\ndung und Berücksichtigung der Instrumente kauf-           2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle,\nmännischer Steuerung und Kontrolle;                       3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung,\n3. Systematische Bearbeitung komplexer, anspruchs-             4. Immobilienbewirtschaftung,\nvoller und variantenreicher Problemstellungen in          5. Bauprojektmanagement,\nKerngeschäftsprozessen der Immobilienwirtschaft\nunter Anwendung von Arbeits- und Problemlöse-             6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit.\ntechniken; dazu gehört auch die Überprüfung und              (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durch-\nEntwicklung eigener und fremder Leistungen.               geführt.","118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\n(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist            urteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. In\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-            diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nben zu prüfen.                                                geprüft werden:\n(4) Die Bearbeitungsdauer beträgt im Handlungsbe-          1. Die Immobilienbranche im nationalen und europä-\nreich „Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft“                 ischen Wirtschafts- und Gesellschaftssystem,\nin der Regel 60 Minuten, im Handlungsbereich „Unter-          2. spezielle Politikfelder, insbesondere Infrastrukturpo-\nnehmenssteuerung und Kontrolle“ in der Regel 90 Mi-                litik, Energie- und Umweltpolitik, Wettbewerbs- und\nnuten und in den Handlungsbereichen nach Absatz 1                  Verbraucherschutzpolitik, auch im europäischen Zu-\nNr. 3 bis 6 in der Regel jeweils 120 Minuten. Die Ge-              sammenhang,\nsamtprüfungszeit soll 600 Minuten nicht unterschreiten\nund 660 Minuten nicht überschreiten.                          3. Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte,\n(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-       4. Steuern und Abgaben in der Immobilienwirtschaft.\nfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen er-                (2) Im Handlungsbereich „Unternehmenssteuerung\nbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine         und Kontrolle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer             das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenberei-\noder mehreren ungenügenden Leistungen besteht                 che bei der Erbringung immobilienwirtschaftlicher Leis-\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll           tungen im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Ent-\nanwendungsbezogen durchgeführt werden und je Er-              scheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu\ngänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minu-        planen, umzusetzen, zu kontrollieren und zu dokumen-\nten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prü-            tieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung            onsinhalte geprüft werden:\nwerden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die\n1. Organisation, Rechtsformen und betriebswirtschaft-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\nliche Funktionen, auch unter Berücksichtigung regi-\ngewichtet.\nonaler Bedingungen,\n(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Prä-\n2. Unternehmensfinanzierung, Investitions-, Liquidi-\nsentation und ein Fachgespräch.\ntäts- und Rentabilitätsplanung und -rechnung,\n(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\n3. Portfoliomethoden,\ndass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen\nPraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.         4. Budgetierung, Wirtschaftspläne,\nDie Themenstellung kann sich auf alle Handlungsberei-         5. unternehmensbezogene Steuern,\nche nach Absatz 1 beziehen. Die Dauer der Präsenta-\n6. Bilanzierung und Bewertung nach handelsrechtli-\ntion soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.\nchen Vorschriften sowie Grundlagen der internatio-\n(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-               nalen Rechnungslegungsvorschriften,\nteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss bei\n7. interne Unternehmensrechnung sowie Grundlagen\nder ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.\nder Jahresabschlussanalyse,\n(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem\n8. Planungs- und Kontrollinstrumente.\nFachgespräch nachgewiesen werden, dass Berufswis-\nsen in immobilienbetriebstypischen Situationen ange-              (3) Im Handlungsbereich „Personal, Arbeitsorganisa-\nwendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen                tion und Qualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewie-\nwerden können. In diesem Rahmen soll auch nachge-             sen werden, betriebliche Leistungsprozesse mit Mitteln\nwiesen werden, dass angemessen mit Gesprächspart-             der Mitarbeiterführung und arbeitsorganisatorischen In-\nnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kom-            strumenten zu gestalten sowie Aus- und Weiterbildung\nmuniziert werden kann. Über das für die Präsentation          zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren unter Be-\ngewählte Thema hinaus kann sich das Fachgespräch              achtung des Arbeits- und Tarifrechts sowie der betrieb-\nauch auf alle übrigen Handlungsbereiche nach Absatz 1         lichen Mitbestimmung. Dabei soll nachgewiesen wer-\nbeziehen. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minu-         den, dass zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspart-\nten nicht überschreiten.                                      nern und Kunden kommuniziert sowie bei Verhandlun-\ngen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt\n(10) Die Bewertung der Präsentation und des Fach-\nwerden kann. In diesem Rahmen können folgende Qua-\ngesprächs werden zu einer Note zusammengefasst.\nlifikationsinhalte geprüft werden:\nDabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet.\n(11) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur           1. Unternehmensleitbilder, Personalstrukturen, Kompe-\ndurchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach                 tenzprofile,\nAbsatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht          2. Personalbedarfs-, Personaleinsatz- und Personal-\nwurden.                                                            kostenplanung,\n3. Personalauswahl, Begründung und Beendigung von\n§4                                      Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen,\nHandlungsbereiche                           4. Zeit- und Selbstmanagement,\n(1) Im Handlungsbereich „Rahmenbedingungen der             5. Mitarbeiterförderung, -entwicklung und -motivation,\nImmobilienwirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, für die Immobilienwirtschaft und ihre Unterneh-       6. Planung und Organisation von Qualifizierungsmaß-\nmen relevante Informationen auf der Basis von wirt-                nahmen,\nschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen und kultu-      7. Förderung von Lernprozessen, methodische und di-\nrellen Rahmenbedingungen zu erkennen, diese zu be-                 daktische Aspekte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                 119\n8. Moderations-, Präsentations- und Gesprächstechni-           In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nken.                                                       halte geprüft werden:\n(4) Im Handlungsbereich „Immobilienbewirtschaf-             1. An- und Verkauf von Immobilien,\ntung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Miet-            2. Immobilienbewertung und Marktpreisbildung,\nund Eigentumsobjekte mit Wohn- und Gewerbenutzung\neigenverantwortlich und kundenorientiert zu bewirt-            3. Kundenakquise und -bindung,\nschaften. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-            4. Gestaltung und Erschließung von Marktsegmenten,\nkationsinhalte geprüft werden:\n5. rechtliche Besonderheiten der Maklertätigkeit.\n1. Rechtliche Besonderheiten bei Gestaltung, Ausle-\ngung und Beendigung von Mietverträgen mit priva-                                       §5\nten und gewerblichen Kunden,\nAnrechnung\n2. rechtliche Besonderheiten der Wohnungseigentums-                           anderer Prüfungsleistungen\nverwaltung,\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\n3. Organisation und Überwachung von Serviceleistun-            rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-\ngen,                                                       licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den\n4. Instandhaltung und Modernisierung, auch unter Be-           letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer\nachtung bautypischer Gegebenheiten,                        öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\n5. Forderungsmanagement,                                       eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-\n6. Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement im              derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach\nRahmen spezifischer Zielgruppen- und Wohnkon-              dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von\nzepte,                                                     der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht\n7. Optimierung von Bewirtschaftungskosten,                     zulässig.\n8. Entwicklung und Optimierung von Bestandsimmobi-                                         §6\nlien unter Berücksichtigung des Produktlebenszyk-\nlus.                                                                        Bewerten der Prüfungs-\nleistungen und Bestehen der Prüfung\n(5) Im Handlungsbereich „Bauprojektmanagement“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Neubau, Mo-               (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-\ndernisierung, Abriss und Umnutzung unter Beachtung             lich geprüften Handlungsbereichen und in der mündli-\nöffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Voraussetzun-      chen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens aus-\ngen sowie ökologischer Aspekte planen, koordinieren            reichende Leistungen erbracht wurden.\nund kontrollieren zu können. Darüber hinaus soll nach-            (2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und\ngewiesen werden, Ausschreibungen und Submissionen              die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind je-\nunter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten         weils gesondert zu bewerten.\nnach technischen Vorgaben durchzuführen, Bauver-\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nträge zu gestalten und zu verhandeln sowie Bautätig-\nnach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2\nkeiten zu überwachen. In diesem Rahmen können fol-\nauszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie\n1. Projektmanagementmethoden,                                  die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\n2. regionale Projektbedingungen,\n§7\n3. Stadt- und Raumplanungskonzepte,\nWiederholung der Prüfung\n4. baurechtliche Vorprüfungen,\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\n5. Objektfinanzierung und Förderprogramme, Objekt-             mal wiederholt werden.\nrentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\n6. Ausschreibungen, Submissionen, Vertragsbedin-               teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\ngungen und Vertragsstörungen bei Bauleistungen,            net vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen\n7. Abnahme und Abrechnung von Bauleistungen,                   Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs-\nleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorange-\n8. Überführung von Bauprojekten in die Immobilienbe-\ngangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens\nwirtschaftung.\nausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf\n(6) Im Handlungsbereich „Marktorientierung und              richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wie-\nVertrieb, Maklertätigkeit“ soll die Fähigkeit nachgewie-       derholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen er-\nsen werden, Teilmärkte in der Immobilienwirtschaft zu          neut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten\nunterscheiden und Markterfahrung im Bereich der Ak-            Prüfung.\nquisition und des Vertriebs unter Berücksichtigung der\nrechtlichen Rahmenbedingungen und unter Anwen-                                             §8\ndung von Marketinginstrumenten kundenorientiert um-\nzusetzen. Ferner soll nachgewiesen werden, wirtschaft-                              Ausbildereignung\nliche Risiken bei der Vermarktung zu berücksichtigen              Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/\nund absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht                zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verord-\nstrategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern.          nung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prü-","120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen            dung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung\nAusbilder-Eignungsverordnung befreit.                        bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der\nbisherigen Vorschriften beantragt werden.\n§9\nÜbergangsvorschriften                                                   § 10\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt werden.                                         Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die           anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/\nWiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-           Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 23. Dezember\nführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-        1998 (BGBl. I S. 4060) außer Kraft.\nBonn, den 25. Januar 2008\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                                                                                                                121\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immo-\nbilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","122                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immo-\nbilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                    Note\n1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft                                                                                                                         ................. ................\n2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle                                                                                                                                ................. ................\n3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung                                                                                                                   ................. ................\n4. Immobilienbewirtschaftung                                                                                                                                          ................. ................\n5. Bauprojektmanagement                                                                                                                                               ................. ................\n6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit                                                                                                                    ................. ................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nHandlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\n7. Mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch)                                                                                                                  ................. ................\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .."]}