{"id":"bgbl1-2008-4-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":4,"date":"2008-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/4#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_4.pdf#page=61","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/ Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin","law_date":"2008-01-25T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":61,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008               109\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nVom 25. Januar 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2        schiedlichen Ausprägung auf folgende Veranstaltungs-\nund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom            bereiche angewandt werden können:\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1\n1. Messen und Ausstellungen,\ndurch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I                 2. Kongresse und Tagungen,\nS. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundes-           3. Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen,\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-          4. Marketing-Events.\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             Insbesondere ist festzustellen, dass folgende Aufgaben\nfür Wirtschaft und Technologie:                               eigenständig und verantwortlich wahrgenommen wer-\nden können:\n§1                                 1. das Analysieren und Bewerten von Sachverhalten\nZiel der Prüfung                              der Veranstaltungswirtschaft auf der Basis von\nund Bezeichnung des Abschlusses                        volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und\nrechtlichen Zusammenhängen sowie die daraus er-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-            folgende Ableitung unternehmerischer Handlungs-\ndungsprüfungen zum Geprüften Veranstaltungsfach-                  schritte,\nwirt/zur Geprüften Veranstaltungsfachwirtin nach den\n§§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruf-        2. das ziel- und teamorientierte Konzipieren, Organisie-\nlichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen            ren, Durchführen und Nachbereiten von Veranstal-\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                              tungen und Veranstaltungsbeteiligungen,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-      3. die systematische Entwicklung komplexer, vielfälti-\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden                ger und qualitätsorientierter Lösungen in Prozessen\nsind, um in der Veranstaltungswirtschaft, sowohl in Un-           der Veranstaltungswirtschaft und\nternehmen der Veranstaltungswirtschaft als auch bei           4. die interne und externe Schnittstellenfunktion zwi-\neiner selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfas-              schen den betriebswirtschaftlichen und technischen\nsende und verantwortliche Aufgaben der Planung,                   Bereichen durch kommunikative Kompetenzen.\nSteuerung und Kontrolle veranstaltungsspezifischer\nAufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs-                (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nund personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente            erkannten Abschluss „Geprüfter Veranstaltungsfach-\nauszuüben. Ebenso sind Qualifikationen zu prüfen, die         wirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin“.\nin Unternehmen und Institutionen ausgeführt werden,\ndie als Veranstalter oder Veranstaltungsbeteiligte aktiv                                  §2\nsind. Die Öffnung und Globalisierung der Märkte sollen                      Zulassungsvoraussetzungen\ndabei ebenso Berücksichtigung finden wie die daraus\n(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Wirtschaftsbe-\nresultierenden Marktentwicklungen und -trends. Ge-\nzogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\nprüfte Veranstaltungsfachwirte/Geprüfte Veranstal-\ntungsfachwirtinnen sind befähigt, Aufgaben der be-            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im an-\ntrieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen.                  erkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskauf-\nDes Weiteren sollen diese Kenntnisse in ihrer unter-              mann/Veranstaltungskauffrau“ oder","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            (6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden              dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen\nAusbildungsberuf und danach eine mindestens ein-          Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.\njährige Berufspraxis oder                                 Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsberei-\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem         che nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen. Die Dauer der\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-            Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschrei-\nnach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder        ten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Be-\nwertung der mündlichen Prüfung ein.\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\n(7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-\nnachweist.                                                     teilnehmer selbst formuliert und dem Prüfungsaus-\n(2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Handlungsfeld-        schuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung\nspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgen-       eingereicht.\ndes nachweist:                                                    (8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem\n1. die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezo-            Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen\ngene Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre    der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und\nzurückliegt, und                                          sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das\nFachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht über-\n2. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in\nschreiten.\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Fällen.\n(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2             durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach\nmuss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2        Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht\ngenannten Aufgaben haben.                                      wurden.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und\nAbsatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden,                                         §4\nwer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere                        Wirtschaftsbezogene Qualifikationen\nWeise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben              (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-\nzu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.         wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-\nschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für\n§3                                 die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum\nanderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen\nGliederung                             und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im\nund Durchführung der Prüfung                     Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:        einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-\nheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen\n1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n2. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen.\n1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,\n(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifika-\n2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwir-\ntionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:\nken,\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,\n3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,\n2. Rechnungswesen,                                             4. Unternehmenszusammenschlüsse.\n3. Recht und Steuern,                                             (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll\n4. Unternehmensführung.                                        die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung\n(3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qua-        des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-\nlifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsberei-        dungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-\nche:                                                           führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-\nhört insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge\n1. Analysieren von Märkten und Definieren von Markt-           sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern\nchancen,                                                  und anwenden zu können. Außerdem sollen die erar-\n2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten,                    beiteten Zahlen für eine Aussage über die Unterneh-\nmenssituation ausgewertet werden können. In diesem\n3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nvon Veranstaltungen,\nwerden:\n4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte\n1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,\nVermarktung von Veranstaltungen,\n2. Finanzbuchhaltung,\n5. Führung und Zusammenarbeit.\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,\n(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-             4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,\nben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen              5. Planungsrechnung.\nnach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsauf-          (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“\ngaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen.           sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts\n(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Prä-       und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-\nsentation und ein Fachgespräch.                                rechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                111\nternehmenstypischen Beispielen und Situationen mög-          1. Beobachten und Analysieren von bestehenden und\nliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Aus-             potenziellen Märkten,\nwirkungen bewertet werden können. Es müssen außer-           2. Auswahl und Durchführung von Primär- und Sekun-\ndem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steu-                därerhebungen,\nerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen kön-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:           3. Ermitteln und       Auswerten    branchenspezifischer\nKennzahlen,\n1. Rechtliche Zusammenhänge,\n4. Definieren und Segmentieren von Märkten und Ziel-\n2. Steuerrechtliche Bestimmungen.                                 gruppen,\n(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“        5. Definieren von Veranstaltungszielen, -arten und -for-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der           men,\nBetriebsorganisation, der Personalführung und -ent-\nwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden             6. Berücksichtigen ökologischer Einflüsse,\nim betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkun-          7. Entwickeln von Marketingstrategien.\ngen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teil-\n(2) Im Handlungsbereich „Konzipieren von Veran-\numfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen\nstaltungsprojekten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nwerden, Konzepte für Veranstaltungen und Veranstal-\n1. Betriebsorganisation,                                     tungsbeteiligungen als Grundlage für die Planung und\n2. Personalführung,                                          Durchführung zu entwickeln. Es sollen diese Kennt-\nnisse in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf die ver-\n3. Personalentwicklung.                                      schiedenen Veranstaltungsbereiche angewendet wer-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-   den können. In diesem Rahmen können folgende Qua-\nkationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden      lifikationsinhalte geprüft werden:\nArbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-       1. Erkennen der Bedeutung von Veranstaltungen zur\ngen:                                                              Erreichung von Unternehmens- und Marketingzielen,\n1. Volks- und Betriebswirtschaft              60 Minuten,    2. Entwickeln, Strukturieren und Präsentieren von Kon-\n2. Rechnungswesen                             90 Minuten,         zeptionen für die verschiedenen Veranstaltungsbe-\nreiche,\n3. Recht und Steuern                          60 Minuten,\n3. Bestimmen von relevanten Zielgruppen,\n4. Unternehmensführung                        90 Minuten.\n4. Erarbeiten und Definieren von strategischen und\nDie Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht                operativen Veranstaltungszielen sowie von zielfüh-\nüberschreiten.                                                    renden Maßnahmen,\n(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbe-      5. Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovatio-\nreich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in             nen,\ndiesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-         6. Berücksichtigen von interkulturellen Aspekten,\ngenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit              7. Erarbeiten von Budget-, Finanzierungs- und Liquidi-\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-                 tätsplänen.\ngen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger            (3) Im Handlungsbereich „Planen, Vorbereiten,\nals 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-          Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen“\nlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-            soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltun-\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.           gen und Veranstaltungsbeteiligungen unter Berücksich-\nDabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-         tigung rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, technischer\nleistung doppelt gewichtet.                                  und ökologischer Bedingungen zielorientiert realisieren\nzu können. Berücksichtigt werden sollen branchenspe-\n§5                               zifische Besonderheiten bei Steuern, Abgaben und Ver-\nHandlungs-                           sicherungen sowie branchenspezifische rechtliche\nfeldspezifische Qualifikationen                  Rahmenbedingungen. Dabei soll unter Einsatz von\nMethoden und Werkzeugen des Projektmanagements\n(1) Im Handlungsbereich „Analysieren von Märkten\nsozialkompetent, team- und dienstleistungsorientiert\nund Definieren von Marktchancen“ soll die Fähigkeit\ngehandelt werden können. In diesem Rahmen können\nnachgewiesen werden, dass Märkte analysiert werden\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nkönnen, um nationale und internationale Marktchancen\neinzuschätzen und zu definieren sowie unternehme-              1. Beurteilen von Veranstaltungsorten und -stätten\nrische Entscheidungen zu treffen. Arten und Formen                 sowie Aufplanungen unter Berücksichtigung der\nvon Veranstaltungen sowie deren Ziele sollen gekannt               Infrastruktur und Logistik,\nund wesentliche Verbände und Organisationen der Ver-           2. Erstellen, Umsetzen und Kontrollieren von Orts-\nanstaltungswirtschaft in Überlegungen mit einbezogen               und Termin-, Programm-, Bedarfs-, Ablauf-, Fi-\nwerden. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt              nanz-, Zeit- und Tätigkeitsplanung,\nund die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet\nund analysiert werden. Hierbei werden relevante Instru-        3. Beurteilen, Auswählen und Beschaffen von Produk-\nmente der Marktforschung genutzt und Marketingstra-                ten und Dienstleistungen,\ntegien entwickelt. In diesem Rahmen können folgende            4. Planen und Einsetzen von Personal und Dienstleis-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                              tern,","112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\n5. Beurteilen von Informationstechnologie, branchen-        4. Mitarbeiterförderung umsetzen,\nspezifischer Software, Veranstaltungs-, Tagungs-         5. Ausbildung planen und durchführen,\nund Medientechnik sowie des Messebaus,\n6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und\n6. Auswahl und Beurteilung der Veranstaltungsgastro-            durchführen,\nnomie,\n7. Präsentationstechniken einsetzen.\n7. Planen und Realisieren von Serviceleistungen für\nVeranstaltungsbeteiligte,                                   (6) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Hand-\nlungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\n8. Umsetzen von Marketingmaßnahmen,                         Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-\n9. Nachbereiten der Veranstaltung und Bewerten des          gen:\nErfolgs,                                                 1. Analysieren von Märkten und\n10. Analysieren und Lösen von Konflikten; Beschwer-               Definieren von Marktchancen              90 Minuten,\ndemanagement.                                            2. Konzipieren von\n(4) Im Handlungsbereich „Akquisition von Kunden                Veranstaltungsprojekten                  90 Minuten,\nsowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltun-         3. Planen, Vorbereiten,\ngen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veran-               Durchführen und Nachbereiten\nstaltungen und Veranstaltungsdienstleistungen zielori-            von Veranstaltungen                    120 Minuten,\nentiert in den Markt einzuführen und auszubauen. Fer-\nner soll nachgewiesen werden, dass Kunden akquiriert          4. Akquisition von Kunden sowie\nsowie Kundenbeziehungen erhalten und ausgebaut                    kundenorientierte Vermarktung\nwerden können. Dabei sollen marketing- und vertriebs-             von Veranstaltungen                      90 Minuten,\nstrategische Instrumente Anwendung finden unter Be-           5. Führung und Zusammenarbeit                60 Minuten.\nrücksichtigung rechtlicher Regelungen. In diesem Rah-         Die Gesamtdauer der Prüfung soll 480 Minuten nicht\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-        überschreiten.\nden:\n(7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\n1. Erarbeitung und Potentialanalyse von Kundenprofi-          fungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nlen als Basis für Akquisition,                            bracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine\n2. Analysieren von unterschiedlichen Vertriebswegen           mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer\nsowie deren Auf- und Ausbau,                              oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht\n3. Planen und Durchführen von Marketing- und Ver-             diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll\ntriebs-Controlling anhand von Kennzahlen,                 anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Er-\ngänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minu-\n4. Aufbauen und Durchführen von Produkt- und Leis-            ten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prü-\ntungspräsentationen unter Einsatz von Präsentati-         fungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung\nonstechniken und -medien sowie Moderationstech-           werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die\nniken,                                                    Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\n5. Erarbeiten von kommunikationspolitischen Strate-           gewichtet.\ngien für eine Veranstaltung oder Veranstaltungsbe-\nteiligung,                                                                            §6\n6. Einbinden von Veranstaltungen oder Veranstaltungs-                                Anrechnung\nbeteiligungen in die integrierte Marketingkommuni-                       anderer Prüfungsleistungen\nkation,                                                      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\n7. Einsetzen      von    Kundenbeziehungsmanagement           rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\n(Customer Relationship Management),                       bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nwenn er oder sie eine andere vergleichbare Prüfung\n8. Planen, Realisieren und Kontrollieren von Aktionen         vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nder Aussteller-, Besucher- und Teilnehmerwerbung.         dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\n(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen-             ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung\narbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori-      zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nentiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts-          der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\npartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll ge-          erfolgt.\nzeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Pro-\njektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll                                      §7\nbei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorien-\nBewerten der Prüfungs-\ntiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation\nleistungen und Bestehen der Prüfung\nund Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt\nwerden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-\ntionsinhalte geprüft werden:                                  lich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen\nsowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 bis 9\n1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nerläutern,\n(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und\n2. Mitarbeitergespräche durchführen,                          Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach\n3. Konfliktmanagement anwenden,                               § 3 Abs. 5 bis 9 sind jeweils gesondert zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008               113\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis          Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem\nnach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2         Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ und\nauszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort     in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende\nund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie            Leistungen erbracht wurden.\ndie Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\n(2) Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Füh-\nrung und Zusammenarbeit“ bestanden hat, ist vom\n§8\nschriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufs-\nWiederholung der Prüfung                       bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverord-\n(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann        nung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch\nzweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile             die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat,\nkönnen vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfah-           hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,\nrens wiederholt werden.                                       Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungs-\ngesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nder Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen,\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\naus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspäda-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\ngogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbil-\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\ndungsgesetzes nachgewiesen wurden.\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der                                       § 10\nBeendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur                              Übergangsvorschriften\nWiederholungsprüfung angemeldet hat.\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Ta-\n(3) Der Antrag kann sich auch darauf richten, be-          gungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin\nstandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen.            Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie\nWerden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft,          zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirt-\ngilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.         schaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongress-\nwirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011\n§9                                 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt wer-\nAusbildereignung                          den.\n(1) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der               (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nPrüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Hand-                 fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\nlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ eine zu-            Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\nsätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser              führen; § 8 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine An-\nHandlungsbereich bestanden worden ist. Diese zusätz-          wendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü-\nliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder prak-       fung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung\ntischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und ei-         der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nnem Fachgespräch. Die Konzeption für die praktische\nDurchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Die                                    § 11\nAuswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in\ndem Fachgespräch zu begründen. Die Dauer der zu-                                    Inkrafttreten\nsätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten.                 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.\nBonn, den 25. Januar 2008\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","114                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte\nVeranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                                                                                                                  115\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte\nVeranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                                 Note\nI. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen                                                                                                                                                                      ................\n1. Volks- und Betriebswirtschaft                                                                                                                                            .................\n2. Rechnungswesen                                                                                                                                                           .................\n3. Recht und Steuern                                                                                                                                                        .................\n4. Unternehmensführung                                                                                                                                                      .................\nII. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen\n1. Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen                                                                                                                  ................. ................\n2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten                                                                                                                                  ................. ................\n3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen                                                                                                    ................. ................\n4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung\nvon Veranstaltungen                                                                                                                                                      ................. ................\n5. Führung und Zusammenarbeit                                                                                                                                               ................. ................\n6. Mündliche Prüfung                                                                                                                                                                                     ................\nPräsentation                                                                                                                                                             .................\nFachgespräch                                                                                                                                                             .................\n(Im Fall des § 6: Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der/den\nPrüfungsleistung/en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..","116                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-\nEignungsverordnung befreit.\n(Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2:\nEs wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}