{"id":"bgbl1-2008-4-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":4,"date":"2008-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/4#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_4.pdf#page=51","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung","law_date":"2008-01-25T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":51,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                 99\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung\nVom 25. Januar 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2             gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                      entsprechender Vorschriften, Verordnungen und\n(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232               Normen einrichten; technologische Weiterentwick-\nNr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober                  lungen im Unternehmen umsetzen, die Inbetrieb-\n2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden            nahme von Maschinen und Anlagen organisieren\nist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und              und überwachen; den Werterhalt von Materialien\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                  und Produkten bei Transport und Lagerung sicher-\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit             stellen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dispo-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:             nieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für\nneue technische Konzepte, Produktentwicklungen\n§1                                    und deren Umsetzung mitarbeiten und den kontinu-\nZiel der Prüfung                             ierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten;\nund Bezeichnung des Abschlusses                     2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-             Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und bei der\ndungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur                 Planung und Umsetzung neuer Produktionsprozesse\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier-               mitwirken; Kostenpläne aufstellen, die Kostenent-\nund Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durch-             wicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen\nführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab-           Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung\nzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-              von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwir-\nkeit nachzuweisen ist.                                            ken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-           für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instand-\ntion zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften In-             haltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitar-\ndustriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoff-           beitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten\nverarbeitung und damit die Befähigung:                            betrieblichen Bereichen koordinieren und überwa-\nchen; die Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Um-\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen-             welt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten;\nzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen            Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebli-\nund Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organi-          che Bereiche rechtzeitig und angemessen informie-\nsations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und                ren; Daten und Ergebnisse aus dem Verantwor-\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der               tungsbereich in die Planungsprozesse einbringen;\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der Ar-\nbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-          3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-           nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-           rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-\norganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.           triebswirtschaftlichen, rechtlichen und integrativen\nGesichtspunkten und unter Abwägung ihrer indivi-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-         duellen Eignung, Kompetenzen und Interessen zu-\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang                  ordnen; sie zu selbstständigem, verantwortlichem\nstehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/              Handeln anleiten, ihre Motivation fördern und sie an\neiner Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Pa-             Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung\npier- und Kunststoffverarbeitung wahrnehmen zu kön-               des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen\nnen:                                                              mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderie-\n1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz                ren; die zielorientierte Kooperation und Kommunika-\nder Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden               tion zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitar-\nund deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft unter            beiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit\nBerücksichtigung der ökonomischen, ökologischen               dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung Einzelner\nund sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit gewährleis-           und von Gruppen durchführen und Personalentwick-\nten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts-        lungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbe-\nvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und                 reitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-\nBehebung von Betriebsstörungen einleiten, die Ar-             dern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre\nbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten                Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zuge-","100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitäts-           (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-\nund Umweltmanagementziele kontinuierlich umset-            sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer das Ablegen\nzen sowie Kundenorientierung, Qualitäts- und Um-           der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergrei-\nweltbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-         fende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf\nnen fördern; die Kunden beraten und die Kundenzu-          Jahre zurückliegt, und in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3\nfriedenheit fördern.                                       genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-         mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.\nerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-                (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\nprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und           wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nKunststoffverarbeitung.                                        Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –\nFachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach\n§2                                  § 1 Abs. 3 haben.\nUmfang der Industriemeister-                        (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nqualifikation und Gliederung der Prüfung               genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prü-\nfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,\nzur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier-\ndass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-\nund Kunststoffverarbeitung umfasst:\nliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,            eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,\n§4\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nFachrichtungs-\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nübergreifende Basisqualifikationen\nschen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsver-\nordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf                    (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\nGrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung,           sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen\nwenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderun-             zu prüfen:\ngen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsordnung              1. Rechtsbewusstes Handeln,\ngleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist\nvor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.            2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur          3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier-                nikation und Planung,\nund Kunststoffverarbeitung gliedert sich in die Prü-           4. Zusammenarbeit im Betrieb,\nfungsteile:\n5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,                scher Gesetzmäßigkeiten.\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                          (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich     soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\nin Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellun-               anwendungsbezogener          Handlungen      einschlägige\ngen nach § 4 zu prüfen.                                        Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mit-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form\narbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu ge-\nvon zwei die Handlungsbereiche integrierenden schrift-\nstalten und den Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\nlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen pra-\nschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten\nxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von\nsowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden In-\nschriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist,\nstitutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können\nund einer anschließenden mündlichen Präsentation\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ndieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs\nnach § 5 zu prüfen.                                            1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\n§3                                      beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nZulassungsvoraussetzungen                           Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-             rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-       2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\ngendes nachweist:                                                  fassungsgesetzes, insbesondere der Beteilungs-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem             rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der papier- und          3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nkunststoffverarbeitenden Industrie zugeordnet wer-             lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nden kann, oder                                                 wie der Arbeitsförderung;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem         4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                 heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder              Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                       chen Institutionen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008               101\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,          auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange-\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-            messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effizi-\ndenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-       ente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-\ntung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-            hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-\nzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;             arbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so-\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher        ziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be-\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere der            rücksichtigen und angemessene Führungstechniken\nProduktverantwortung, der Produkthaftung sowie             anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-\ndes Datenschutzes.                                         gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches            1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im                Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-\nRahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-                    ges und unter Beachtung persönlicher und sozialer\nwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und                 Gegebenheiten;\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu               2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nkönnen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so-               Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nwie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr-                verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nnehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei-               Maßnahmen zu deren Verbesserung;\nterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-\nliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten            3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nplanen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-             das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-               wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\nprüft werden:                                                  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-                 rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-               zen;\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-           5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nkungen;                                                        einschließlich von Vereinbarungen entsprechender\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-               Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft\nbau- und Ablauforganisation;                                   und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbei-\nterinnen zu fördern;\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nlung;                                                      6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und\nProbleme und sozialer Konflikte.\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und             (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwis-\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-          senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“\nfahren.                                                    soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\nnaturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden               keiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die           sowie mathematische, physikalische, chemische und\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-               technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung\nzesse analysieren, planen und transparent machen zu            von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden\nkönnen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische             zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nUnterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-            fikationsinhalte geprüft werden:\nken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-\nniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können              1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                     schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nMaterialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-              Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxidations-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                  und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\nBewerten visualisierter Daten;                                 mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotech-\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-                   nischen, hydraulischen und pneumatischen An-\nthoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                    triebs- und Steuerungsvorgängen;\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                        2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,                trieb sowie Beachtung der damit zusammenhängen-\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;                          den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                     3. Berechnen betriebs- und förderungstechnischer\nGrößen bei Belastungen und Bewegungen;\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes          4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-\nentsprechender Informations- und Kommunikations-               führen von einfachen statistischen Berechnungen\nmittel.                                                        sowie ihre graphische Darstellung.\n(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll           (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-               gaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen\nwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge                     soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für\ndes Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen            jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.","102              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\n(8) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun-          7. Beurteilen der Auswirkungen von Produktionspro-\ngen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche man-                zessen auf die Umwelt sowie Einsetzen und Weiter-\ngelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prü-           entwickeln geeigneter Verfahren;\nfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung                8. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur\nanzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden                   Behebung von Störungen.\nPrüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.\nDie Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und                 (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteue-\nPrüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der            rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-           von mess-, steuerungs- und regeltechnischen Einrich-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der            tungen Prozesse bewerten, steuern und optimieren zu\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü-              können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-           tionsinhalte geprüft werden:\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-        1. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Mess-\ntet.                                                               einrichtungen;\n2. Einsetzen von Steuerungs- und Regelsystemen zur\n§5                                      Prozessoptimierung;\nHandlungsspezifische Qualifikationen                  3. Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und Re-\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-             gelungsprozessen;\nkationen“ umfasst die Handlungsbereiche:                       4. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur\nBehebung von Störungen.\n1. Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung,\n(5) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-\n2. Führung und Organisation,                                   tion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-\n3. Spezialisierungsgebiete.                                    punkte:\n(2) Der Handlungsbereich „Technologie der Papier-           1. Personalführung,\nund Kunststoffverarbeitung“ gliedert sich in folgende          2. Personalentwicklung,\nQualifikationsschwerpunkte:\n3. Projektmanagement,\n1. Verfahrens- und Fertigungstechnik,                          4. Betriebsorganisation und Kostenwesen,\n2. Prozesssteuerung.                                           5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und           6. Qualitätsmanagement.\nFertigungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“\nwerden, verfahrens- und fertigungstechnische Pro-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal ein-\nzesse bei der Herstellung von Produkten unter Berück-\nsetzen, führen und beurteilen zu können. In diesem\nsichtigung des ökonomischen und ökologischen Ein-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen, or-\nwerden:\nganisieren und überwachen zu können. Dazu gehört,\nZusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der                1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-\nverfahrens- und fertigungstechnischen Prozesse erken-              titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung\nnen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimie-                    technischer und organisatorischer Veränderungen;\nrung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschi-           2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitar-\nnen und Anlagenteile sowie bei der Veränderung von                 beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung\nMaterialien sollen die Auswirkungen auf den Ferti-                 und Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforde-\ngungsprozess erkannt und bei Abweichungen geeig-                   rungen;\nnete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem            3. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft               nen Verantwortung;\nwerden:\n4. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-\n1. Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Hilfs- und               reitschaft;\nBetriebsstoffen sowie Berücksichtigen der Anforde-\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -instrumen-\nrungen bei deren Einsatz;\nten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und\n2. Beurteilen der Einsatzmöglichkeiten von Maschinen               zum Lösen von Problemen und Konflikten;\nund Anlagen sowie deren Verwendung;\n6. Sicherstellen der schichtübergreifenden Informati-\n3. Auswählen von Maschinen und Anlagen sowie deren                 onsweitergabe;\nBauteilen unter Berücksichtigung technischer und           7. Vermitteln von Informationen und Anweisungen;\nwirtschaftlicher Gesichtspunkte;\n8. Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingun-\n4. Auswählen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen un-              gen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;\nter Berücksichtigung technischer und wirtschaftli-\n9. Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Be-\ncher Gesichtspunkte;\nsprechungen.\n5. Koordinieren und Optimieren des Rüstens und Be-                (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\ntreibens von Anlagen;                                      lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter\n6. Optimieren des Produktionsprozesses unter Berück-           Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betrie-\nsichtigung technischer, qualitativer, organisatori-        bes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen,\nscher und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte;         geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008               103\nwicklung des Personals vorschlagen und durchführen             den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu er-\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-             kennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer\nfikationsinhalte geprüft werden:                               Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Mit-\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-          arbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, um-\ntitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück-        welt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Han-\nsichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie zu-           deln angeleitet werden können. In diesem Rahmen kön-\nkünftiger technischer, organisatorischer und perso-        nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nnenbezogener Veränderungen;                                1. Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicher-\n2. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-                 heit;\nmen zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbei-        2. Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Ar-\nter und Mitarbeiterinnen;                                      beits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;\n3. Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaß-           3. Sicherstellen der Einhaltung von Vorgaben im eige-\nnahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen                   nen Verantwortungsbereich, insbesondere von Hygi-\nder Personalentwicklung.                                       eneanforderungen;\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-            4. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitar-\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Metho-               beiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und\nden des Projektmanagements auswählen und anwen-                    Gesundheitsschutz;\nden zu können. In diesem Rahmen können folgende                5. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                              Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Ge-\n1. Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen;                 sundheitsschutzes;\n2. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und            6. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\n-durchführung;                                                 mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-\n3. Moderieren und Steuern von Projektgruppen;                      den Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;\n4. Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen,              7. Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von\nMachbarkeitsstudien und Projektcontrolling;                    Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes\nsowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\n5. Dokumentieren von Projektergebnissen.\nund von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisa-\n8. Sicherstellen des Informationsaustausches über ar-\ntion und Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante\nwerden, Methoden und Techniken zur Organisation und\nVorgänge.\nOptimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.\nDazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In                (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsma-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte            nagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\ngeprüft werden:                                                Methoden und Techniken zur Optimierung des quali-\ntätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung\n1. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Ar-\ndes betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu\nbeitsplatzbeschreibung und -analyse;\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n2. Optimieren der Schichtorganisation unter Berück-          tionsinhalte geprüft werden:\nsichtigung betriebswirtschaftlicher Faktoren;\n1. Ermitteln und Umsetzen von Kundenwünschen und\n3. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur                    -vorgaben;\nAnalyse und Optimierung von organisatorischen\n2. Umsetzen von Kundenanforderungen in Qualitäts-\nAbläufen;\nziele und Qualitätsvorgaben;\n4. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen\n3. Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Quali-\ndes betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere\ntätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im ei-\nKostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und\ngenen Verantwortungsbereich;\nProzesskostenrechnung;\n4. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter\n5. Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebser-\nund Mitarbeiterinnen;\ngebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen;\n5. Beschreiben und Dokumentieren betrieblicher Pro-\n6. Anwenden von Kalkulationsverfahren;\nzesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits)\n7. Durchführen von Kostenkontrollen;                             und Zertifizierungen;\n8. Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus-              6. Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-\nsung;                                                         ments zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozess-\n9. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-                 verbesserungen;\ngets;                                                     7. Kontinuierliches Umsetzen von Qualitätsmanage-\n10. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter                 mentzielen durch Planen, Sichern und Lenken von\nund Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen             qualitätswirksamen Maßnahmen.\nder Arbeitsorganisation.                                     (12) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“\n(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Um-            soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-\nwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nach-          sichtigung produktbezogener sowie anlagen- und ver-\ngewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften            fahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfol-\nund Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und               gend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine\nihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört,          betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturie-","104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen          oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinan-\nzu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-           der folgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsen-\nteilnehmerin bestimmt einen der nachfolgend genann-            tationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss min-\nten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft             destens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Ver-\nwerden soll:                                                   fügung zu stellen. Die Form der Präsentation und der\n1. Flexible Packstoffe und Packmittel,                         Einsatz angemessener Präsentationstechniken stehen\ndem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin\n2. Biegesteife Packstoffe und Packmittel,                      frei. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das\n3. Briefumschläge und Versandtaschen,                          Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minu-\nten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten\n4. Haft- und Selbstklebeetiketten,\ndauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezo-\n5. Hartpapierwaren und Kombidosen.                             genen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:\nIm Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunk-             1. schriftliche Präsentationsunterlagen      20 Prozent,\ntes können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\n2. mündliche Präsentation                    30 Prozent,\nden:\n3. Fachgespräch                              50 Prozent.\n1. Planen und Organisieren des Einsatzes der Produk-\ntionsfaktoren;                                               (15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung\nnach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung er-\n2. Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen          bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-\nunter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten;\nten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungs-\n3. Überwachen, Steuern und Optimieren des Produkti-            leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-\nonsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität          zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\nund Kosten;                                               nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\n4. Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leis-               fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-\ntungsbeeinflussung.                                       fung werden zu einer Prüfungsleistung zusammenge-\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\n(13) In den Handlungsbereichen „Technologie der            fungsleistung doppelt gewichtet. In der praxisbezoge-\nPapier- und Kunststoffverarbeitung“ und „Führung und           nen Aufgabenstellung nach Absatz 14 besteht keine\nOrganisation“ ist unter Berücksichtigung der fachrich-         Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.\ntungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von\nje einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. Die                                    §6\nSituationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qua-\nlifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungs-                                 Anrechnung\nbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal                        anderer Prüfungsleistungen\nthematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe im                Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-\nHandlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunst-           teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-\nstoffverarbeitung“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qua-        fung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\nlifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches.             sisqualifikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen die-\nQualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches              ses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situations-\n„Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel         aufgaben im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-\nintegrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe           fikationen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren\nim Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sind            vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer\nmit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte          öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\ndieses Handlungsbereichs. Qualifikationsschwerpunkte           richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\ndes Handlungsbereichs „Technologie der Papier- und             eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-\nKunststoffverarbeitung“ sind mit etwa einem Drittel in-        derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach\ntegrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Be-          dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von\narbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils min-          der Prüfung im Handlungsbereich „Spezialisierungsge-\ndestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr              biete“ nach § 5 Abs. 14 ist nicht zulässig.\nals acht Stunden.\n(14) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“                                     §7\nist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufga-                                   Bewerten der\nbenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterla-               Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\ngen anzufertigen sind, und einer mündlichen Präsenta-             (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Fach-\ntion dieser Unterlagen einschließlich eines Fachge-            richtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und der\nsprächs zu prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qua-         „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ sind geson-\nlifikationsinhalte nach den Absätzen 3 und 4 sowie 6           dert nach Punkten zu bewerten.\nbis 12 umfassen. Mit den Präsentationsunterlagen und\nin der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nach-           (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-\ngewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, dar-           fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-\nstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachge-            metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-\nspräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu be-          gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nantwortet werden können. Der Umfang der schriftlichen             (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nPräsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten be-           tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und\ntragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Prä-       die Aufgabenstellung jeweils eine Note aus der Punkte-\nsentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer             bewertung der Prüfungsleistung zu bilden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                105\n(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im           Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\nPrüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-        fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\nkationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens aus-          innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nreichende Leistungen sowie im Prüfungsteil „Hand-             Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nlungsspezifische Qualifikationen“ in den Situationsauf-       Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene\ngaben und in der Aufgabenstellung jeweils mindestens          Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-\nausreichende Leistungen erbracht wurden.                      holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis          Prüfung.\nnach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2\nauszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die                                   §9\nin den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Ba-                          Übergangsvorschriften\nsisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi-\nkationen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertun-              Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\ngen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie         31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\ndie Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und           geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle\nder Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistel-       die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verord-\nlung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung            nung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine\ndes Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten               Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur\nPrüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb               Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwen-\nder berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach          dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\n§ 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.\n§ 10\n§8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nWiederholung der Prüfung\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nmal wiederholt werden.                                        anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung            prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papierverar-\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-         beitung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 562), zuletzt ge-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn          ändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten         S. 711), außer Kraft.\nBonn, den 25. Januar 2008\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","106                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                                                                                                            107\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99) mit folgenden\nErgebnissen bestanden:\nPunkte1)                  Note\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                                                                     ................\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                .................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                       .................\nAnwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                       .................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                              .................\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                              .................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nPrüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)","108                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte1)                           Note\n1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich\n„Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“                                                                                                                   ................. ................\n2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich\n„Führung und Organisation“                                                                                                                                           ................. ................\n3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich\n„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt\n....................................................................                                                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . 2) . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der\nSituationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der\nberufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n2\n) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 20 Prozent, münd-\nliche Präsentation 30 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent."]}