{"id":"bgbl1-2008-4-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":4,"date":"2008-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/4#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_4.pdf#page=49","order":5,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"2008-01-25T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                97\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 25. Januar 2008\nAuf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 93           3. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der\na) In der Überschrift werden vor dem Wort „Solda-\nBekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)\nten“ die Wörter „Soldatinnen auf Zeit und“ einge-\nverordnet die Bundesregierung:\nfügt.\nArtikel 1                                b) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „ein Soldat“\ndie Wörter „eine Soldatin auf Zeit oder“ und vor\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der                 dem Wort „sein“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.\nBekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom               c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:             „(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maß-\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-                nahme der schulischen oder beruflichen Bildung\nfasst:                                                           nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in\nAnspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der\n„Verordnung                                Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubs-\nüber den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten                  jahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat\n(Soldatinnen- und                              der militärischen Dienstleistung vor Beginn der\nSoldatenurlaubsverordnung – SUV)“.                      Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungs-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     urlaubs zu gewähren.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Erholungsurlaub                         a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Berufssol-\nder Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,                  daten und der Soldaten auf Zeit“ gestrichen.\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Soldaten“ die\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.\n„Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen,         5. In § 6 Abs. 1 werden vor dem Wort „Soldaten“ die\nBerufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Solda-            Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.\nten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundes-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend,\nsofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts          a) In Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter\nanderes ergibt.“                                              „Soldatinnen und“ ersetzt.\nc) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die                b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“ die\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                            Wörter „die oder“ eingefügt.","98             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                       b) In Satz 1 wird die Angabe „Ein Sanitätsoffizier-\na) In der Überschrift werden vor dem Wort „Bundes-                     Anwärter kann“ durch die Angabe „Sanitätsoffi-\nbeamte“ die Wörter „Bundesbeamtinnen und“                           zier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter\neingefügt.                                                          können“ ersetzt.\nc) In Satz 2 werden die Wörter „Der Anwärter erhält“\nb) Vor dem Wort „Soldaten“ werden die Wörter „Sol-\ndurch die Wörter „Sie erhalten“ ersetzt.\ndatinnen und“, vor dem Wort „Bundesbeamte“\ndie Wörter „Bundesbeamtinnen und“ eingefügt.                 9. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „den Erholungsur-\nlaub“ durch die Wörter „einen Erholungsurlaub“ er-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\nsetzt und die Wörter „dem Soldaten“ gestrichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Urlaub der                                                         Artikel 2\nSanitätsoffizier-Anwärterinnen und                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSanitätsoffizier-Anwärter zum Studium“.                 in Kraft.\nBerlin, den 25. Januar 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}