{"id":"bgbl1-2008-4-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":4,"date":"2008-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/4#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_4.pdf#page=37","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen","law_date":"2008-01-24T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":37,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                      85\nDritte Verordnung\nzur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)\nVom 24. Januar 2008\nAuf Grund der §§ 57c und 66 Satz 3 sowie des § 68                    und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän-\nAbs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Bundesberggesetzes                     genden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Fest-\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), die zuletzt                       land und im Bereich der Küstengewässer anfallen\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006                       (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften\n(BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das                    über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Füh-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                      rung und Einstellung des Betriebes geeignete Maß-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                       nahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften                   sowie sich daraus ergebende Risiken für die\nauf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, und im                         menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu ver-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,                      meiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand\nBau und Stadtentwicklung, soweit Vorschriften Tätig-                     der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der\nkeiten im Bereich der Küstengewässer betreffen:                          Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und\nder Umweltbedingungen am Standort zu berück-\nArtikel 1                                  sichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird\nhierdurch nicht vorgeschrieben.\nÄnderung der\nAllgemeinen Bundesbergverordnung                                (2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von\nDie Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-                      bergbaulichen Abfällen einen Abfallbewirtschaf-\ntober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch                     tungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I                    durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzei-\nS. 2452), wird wie folgt geändert:                                       tig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tä-\ntigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Ab-\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Gesundheitsschutz“\nfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprü-\ndie Wörter „sowie den Umweltschutz“ eingefügt.\nfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Ab-\n2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                             fallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche\n„§ 22a                                  Abfall wesentlich verändert hat. Anpassungen nach\nSatz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nAnforderungen an\ndie Entsorgung von bergbaulichen Abfällen                         (3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb\n(1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von                   und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtun-\nAbfällen, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen                  gen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß\nAnhang 6 entsprechen. Betriebspläne für die Zulas-\n*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung   sung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der\nmit dem Bundesberggesetz der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/        Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten berg-\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006        baulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen\nüber die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden\nIndustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr.     Behörde auszulegen. Die Vorschriften des § 48\nL 102 S. 15).                                                         Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten","86                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nfür Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 ent-                von der zuständigen Behörde genehmigten Pro-\nsprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der                  grammen abzuschließen und\nKategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der                  – bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt\nAnforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er                    werden.\nin der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder\netwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen.                    (5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der\nWird über das Vermögen des Unternehmers das In-                 Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil eines Be-\nsolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Be-            triebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Im-\nhörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Si-                missionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan\ncherheit berechtigt. Für die Verbringung von berg-              gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforde-\nbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8               rungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie\nhat der Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen               2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor\nzur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung einer            Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung\nVerschmutzung der Gewässer und des Bodens so-                   nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Er-\nwie zur Überwachung in entsprechender Anwen-                    stellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne\ndung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfall-               erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn\nentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer                  das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den\nausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ab-                 Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann,\nlagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in                hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine\nSuspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,                   entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der\nfür die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenab-\n1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der                 wehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiter-\nRichtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parla-               leitung an die zuständige Behörde des anderen\nments und des Rates vom 15. März 2006 über                  Staates zur Verfügung zu stellen. Die Informationen\ndie Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineral-           nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß\ngewinnenden Industrie und zur Änderung der                  Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG ent-\nRichtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15)             halten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß\nerfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Ka-          Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der\ntegorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen             Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informatio-\nAbfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefähr-           nen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu überprüfen.\nlich beschrieben sind,                                      Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen erge-\n2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind               ben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der\nund unerwartet anfallen und wenn die vorgese-               mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben\nhene Lagerung sechs Monate überschreitet,                   können, hat der Unternehmer die Informationen un-\n3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich              verzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den\nund nicht inert sind und wenn die vorgesehene               Sätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.\nLagerung ein Jahr überschreitet,                                (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Ein-\nleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von ab-\n4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unver-\ngepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36\nschmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und\nAbs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zuläs-\nwenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre über-\nsig ist. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht\nschreitet,\n1. für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall,\n5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen\nder beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausge-\nanfallen und nicht gefährlich sind und wenn die\nnommen von Öl und von Evaporiten außer Gips\nvorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet\nund Anhydrit, anfällt,\noder\n2. für die Entsorgung von Abfall einschließlich un-\n6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen,\nverschmutztem Boden, der beim Gewinnen, Auf-\nAufbereiten und Lagern von Torf anfallen und\nbereiten und Lagern von Torf anfällt.\nwenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre über-\nschreitet.                                                  Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung\nvon Inertabfällen und unverschmutztem Boden, die\nKeine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbau-\nbeim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern\nhohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu bergtech-\nvon Bodenschätzen anfallen, sofern sie nicht in einer\nnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur\nAbfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abge-\nWiedernutzbarmachung verbracht werden.\nlagert werden; die Anforderungen gemäß Anhang 6\n(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai            Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.“\n2008 zugelassen oder in Betrieb waren, müssen bis\n3. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1\nbis 5 erfüllen; das gilt nicht für Absatz 3 Satz 4, dem         a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nbis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Ab-                   b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das\nsätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für                   Wort „oder“ ersetzt.\nAbfallentsorgungseinrichtungen, die                             c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 an-\n– die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006                      gefügt:\neingestellt haben,                                                „17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine\n– im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den                    Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nzur Anwendung kommenden Vorschriften oder                              oder nicht rechtzeitig erstattet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008             87\n4. Es werden folgende neue Anhänge angefügt:\n„Anhang 5\n(zu § 22a Abs. 2)\nAbfallbewirtschaftungsplan\n1     Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele\naufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vor-\ngesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit\ndarzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Be-\ntriebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter\nUnterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.\n2     Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential\nzu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseiti-\ngung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des\nVerfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Ver-\nfüllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung be-\nrücksichtigt werden.\n3     Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt\nwerden, das\n3.1   langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit\nwie möglich verringert,\n3.2   die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,\n3.3   so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.\n4     Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:\n4.1   die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die vo-\nraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,\n4.2   die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehand-\nlung, der diese unterzogen werden,\n4.3   Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit\nder von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,\n4.4   die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit\ndurch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der\nUmweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Windero-\nsion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-\nlogischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes\nder Abfallentsorgungseinrichtung,\n4.5   die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2\nund 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsor-\ngungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch\nregelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,\n4.6   die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,\n4.7   die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwa-\nchung,\n4.8   die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/\n21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,\n4.9   Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung\ninterner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß\n§ 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,\n4.10  bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der\nmöglichen Gefährdung durch Unfälle.","88              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008\nAnhang 6\n(zu § 22a Abs. 3 Satz 1)\nZusätzliche Anforderungen für die Errichtung,\nden Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen\n1      Unbeschadet der Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben\nBetriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:\n1.1    Name und Anschrift des Unternehmers und der für die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen\nPerson;\n1.2    Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von\nAlternativstandorten;\n1.3    Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges,\nsoweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;\n1.4    den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt wor-\nden ist.\n2      Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfes-\ntigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und\ngeotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch ver-\nschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch\ngeeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten\nbergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während\nder Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewer-\nten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichen-\nfalls zu behandeln.\n3      Der Unternehmer hat Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrich-\ntung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu brin-\ngen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der\nAbfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden. Über die Durch-\nführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat min-\ndestens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die\nAnforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.\n4      Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntnis-\nnahme, die bei der Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse an-\nzuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Um-\nweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zuständigen Behörde schwere Unfälle unver-\nzüglich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Unfälle notwendigen Informationen zu übermitteln.\nWenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unfälle betroffen sein\nkann, stellt die zuständige Behörde nach Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Staates die\nInformationen nach Satz 2 unverzüglich zur Verfügung.\n5      Zusätzliche Anforderungen für Absetzteiche, die Zyanid enthalten\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration\nvon leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert\nwird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt\nbereits in Betrieb waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des\nBergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet: 50\nppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsor-\ngungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht\nüberschreiten.\n6      Zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrich-\ntungen\nDer Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im Ab-\nschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nach-\nsorge zur Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um eine Beeinträch-\ntigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die\nNachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung ein-\nschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von\nvorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Be-\nrichterstattung über den Anlagenzustand an die zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereig-\nnisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen\nkönnen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse,\nDaten und Prüfberichte zu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008                         89\nAnhang 7\n(zu § 22a Abs. 3 Satz 4)\nZusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2\ndes Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A\n1   Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor\nInbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung\ngegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.\n2   Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere\ndie Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines\nKreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit\nverlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.\n3   Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die\nStilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wie-\ndernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Ver-\nfügung stehen.\n4   Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen\nWertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-\nheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete\nRücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Si-\ncherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen\nsind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde\ndem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen.\nErgibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die\nnicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.“\nArtikel 2                                            vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung\nÄnderung der                                            von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-\nVerordnung über die                                        dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/\nUmweltverträglichkeitsprüfung                                   35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);“.\nbergbaulicher Vorhaben                              2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDie Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-\n„(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Ver-\nfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I\nfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im\nS. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nSinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden\nvom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt\nVorschriften zu Ende zu führen.“\ngeändert:\n1. Nach § 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:                                           Artikel 3\n„4a. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A\nInkrafttreten\ngemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Januar 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}