{"id":"bgbl1-2008-39-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":39,"date":"2008-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/39#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_39.pdf#page=11","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2008-08-26T00:00:00Z","page":1783,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008              1783\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung\nder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 26. August 2008\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen-                      Vermögensverwaltung im Sinne des § 7\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom                           Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes ein-\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), der durch Artikel 15 Nr. 6                 schließlich der Verwaltung fremder Son-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I                         dervermögen oder aus der Anlagebera-\nS. 2010) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                         tung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des\nministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschä-                         Investmentgesetzes stammen, können\ndigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2                     unberücksichtigt bleiben, wenn die Kapi-\nNr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-                         talanlagegesellschaft den von einem Wirt-\ngungsgesetzes:                                                              schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft bestätigten Nachweis\nArtikel 1                                         hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt.“\nDie Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-           b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 7 Nr. 1 der\ngungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen                   Anzeigenverordnung“ durch die Angabe „§ 14\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August               Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung“ ersetzt.\n1999 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Ver-\n2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849), wird wie\nfolgt geändert:                                                 „Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungs-\neinrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich des-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nwegen zugeordnet sind, weil für sie aufgrund der Be-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  stimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine\naa) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An-           Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und\ngabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des         sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbei-\nKreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 1           trags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des       hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2\nKreditwesengesetzes“ ersetzt.                        noch nicht fällig geworden ist.“\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                   3. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\n„6. bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne             „(5) Für Institute, die eine Erlaubnis zur Erbrin-\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensiche-          gung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1\nrungs- und Anlegerentschädigungsgeset-           Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengeset-\nzes, die nicht befugt sind, sich bei der Er-     zes oder zur Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3\nbringung von Dienstleistungen Eigentum           des Investmentgesetzes haben und aufgrund des-\noder Besitz an Geldern oder Wertpapieren         sen im Jahr 2008 erstmalig zu einem Jahresbeitrag\nvon Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent          herangezogen werden oder bei denen sich aufgrund\nder Bruttoprovisionserträge nach dem             dieser Erlaubnis ergebnisrelevante Veränderungen\nletzten vor dem 1. Juli festgestellten Jah-      für die Ermittlung ihres Jahresbeitrags für das Jahr\nresabschluss; ist die Kapitalanlagegesell-       2008 ergeben, verlängern sich die Fristen zur Über-\nschaft befugt, sich bei der Erbringung von       mittlung beitragsrelevanter Daten nach § 2 Abs. 4\nDienstleistungen Eigentum oder Besitz an         und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden             § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die be-\nzu verschaffen, beträgt der Jahresbeitrag        fristete Privilegierung von Erträgen nach § 2 Abs. 2\n1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge          einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September\nnach dem letzten vor dem 1. Juli festge-         2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gelten\nstellten Jahresabschluss; Bruttoprovisi-         Bruttoprovisionserträge aus Finanzdienstleistungen\nonserträge, die nicht aus der individuellen      im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des"]}