{"id":"bgbl1-2008-39-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":39,"date":"2008-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"2008-08-26T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 26. August 2008\nAuf Grund des Artikels 17 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom\n31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut des Unterhalts-\nsicherungsgesetzes in der seit dem 9. August 2008 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Februar 2002\n(BGBl. I S. 972),\n2. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 49 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n3. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\n5. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April\n2005 (BGBl. I S. 1106),\n6. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 26. August 2008\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008               1775\nGesetz\nüber die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)\nInhaltsübersicht                       § 13b   Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte\n§ 13c   Mindestleistung\nErster Abschnitt\n§ 13d   Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\nAllgemeine Grundsätze\n§  1   Sicherung des Unterhalts                                                  IV. Gemeinsame Vorschriften\n§  2   Leistungsarten                                         § 14    Ruhen der Leistungen\n§  3   Familienangehörige                                     § 15    Steuerfreiheit\n§  4   Anspruchsvoraussetzungen                               § 16    Überzahlungen\n§  4a  Antrag\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nZuständigkeit und Verfahren\nLeistungen zur Unterhaltssicherung\n§ 17       Zuständigkeit\nI. Leistungen nach § 2 Nr. 1               § 18       Zahlungsart und Dauer\n§  5    Allgemeine Leistungen                                 § 19       Kosten\n§  5a   Überbrückungsgeld                                     § 20       Auskunfts- und Mitteilungspflicht\n§  5b   Besondere Zuwendung                                   §§ 21, 22  (weggefallen)\n§  5c   Beihilfe bei Geburt eines Kindes\n§  6    Einzelleistungen                                                               Vierter Abschnitt\n§  7    Sonderleistungen                                                             Sonstige Vorschriften\n§  7a   Mietbeihilfe                                          § 23    Härteausgleich\n§  7b   Wirtschaftsbeihilfe                                   § 24    Ordnungswidrigkeit\n§  8    (weggefallen)                                         § 25    Erlass von Rechtsverordnungen\n§  9    Empfangsberechtigte                                   § 26    (Inkrafttreten)\n§ 10    Bemessungsgrundlage\n§ 11    Anrechnung von Einkommen                                                      Erster Abschnitt\n§ 12    Ersatzansprüche\nAllgemeine Grundsätze\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2\n§1\n§ 12a  Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffi-\nziere                                                                    Sicherung des Unterhalts\n(1) Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes ein-\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3\nberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen\n§ 13    Verdienstausfallentschädigung                         erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs\n§ 13a   Leistungen für Selbständige                           (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.","1776           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008\nDies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Ab-          4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen ge-\nschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.                      schieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, so-\n(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach die-             wie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen\nsem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige                 Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,\nDienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit er-        5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,\nhält. Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2,         6. Geschwister des Wehrpflichtigen.\nsoweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter\nDienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeit-            (2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche\nnehmer Arbeitsentgelt erhält.                                 Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 ge-\nnannten Personen sind Familienangehörige im engeren\n§2                              Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familien-\nangehörige.\nLeistungsarten\nZur Unterhaltssicherung werden gewährt,                                                    §4\n1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,                          Anspruchsvoraussetzungen\na) allgemeine Leistungen (§ 5),                              (1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4\nb) Überbrückungsgeld (§ 5a),                              und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts-\nsicherung,\nc) besondere Zuwendung (§ 5b),\n1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-\nd) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),                   anspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder\ne) Einzelleistungen (§ 6),                                2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-\nf) Sonderleistungen (§ 7),                                    anspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er\nnicht eingezogen worden wäre.\ng) Mietbeihilfe (§ 7a),\n(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6\nh) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);\nhaben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssiche-\ndiese Leistungen werden mit Ausnahme des Über-            rung,\nbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der\n1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-\nWehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nwiegend unterhalten worden sind oder\nim Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;\n2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-\nallgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld\nwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht\n(§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden\neingezogen worden wäre.\nnicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebens-\npartner Grundwehrdienst leistet;\n§ 4a\n2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sani-\nAntrag\ntätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden\nLeistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-\nauf Antrag gewährt.\noffiziere (§ 12a);\n(2) Antragsberechtigt sind\n3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an\neiner besonderen Auslandsverwendung nach § 6a             1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,\ndes Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im In-       2. der Wehrpflichtige.\nnern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines\nHilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflicht-\nTrägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches\ngesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im\nSozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der\nSpannungs- und Verteidigungsfall leistet,\nGrundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des\nLeistungen nach den §§ 13 bis 13d;                        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.\ndiese Leistungen werden auch gewährt bei der                 (4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Be-\nHeranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten         endigung des geleisteten Wehrdienstes. Ist gegen den\nAbschnitt des Soldatengesetzes.                           Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung\nanhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf\n§3                              eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder\nFamilienangehörige                        nach Rechtskraft der Entscheidung.\n(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes\nZweiter Abschnitt\nsind\n1. die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflich-                  Leistungen zur Unterhaltssicherung\ntigen,\nI . L e i s t u n g e n n a c h § 2 N r. 1\n2. Kinder des Wehrpflichtigen,\n§5\n3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht\nvon ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haus-                               Allgemeine Leistungen\nhalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit         (1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im\ndem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt               engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allge-\nleben,                                                    meine Leistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008             1777\n(2) Die allgemeinen Leistungen betragen                   folge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder\n1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom             aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte,\nHundert der Bemessungsgrundlage, höchstens               zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemes-\n1 067 Euro monatlich,                                    sen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleis-\ntungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen\n2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungs-             wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.\ngrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; wer-\nden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht               (3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den\ngewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind         allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemes-\nauf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,              sungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Be-\nhöchstens 356 Euro monatlich.                            trag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus,\nsind die Einzelleistungen zu kürzen.\nDie Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen\ndürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage                                            §7\nnicht überschreiten.\nSonderleistungen\n(3) Als Mindestleistungen werden gewährt\n(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen\n1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro mo-           im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Ab-\nnatlich,                                                 satz 2 Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Son-\n2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind             derleistungen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die\n102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je         Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leis-\n85 Euro monatlich.                                       tungen nach § 5 gewährt.\nDer Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50                 (2) Als Sonderleistungen werden gewährt\nEuro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit ei-        1.   Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherken-\nnem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem                 nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie\ngemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und                sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Kranken-\nErziehung sorgt.                                                  versicherung, wenn sie nicht nach sozialversiche-\nrungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vor-\n§ 5a                                  schriften gewährt werden oder soweit die Kosten\nÜberbrückungsgeld                             nicht von einer privaten Krankenversicherung er-\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-               setzt werden; die Hilfe hat die Leistungen sicher-\nren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen             zustellen, die Familienangehörigen nach den Vor-\nnach einem Grundwehrdienst von mindestens einem                   schriften der gesetzlichen Krankenversicherung zu-\nMonat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungs-                   stehen;\ngeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner      2.   Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kran-\n358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die          kenversicherung zu Gunsten nicht krankenversi-\ngesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal ge-                cherungspflichtiger Wehrpflichtiger;\nwährt.                                                       2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegever-\nsicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine\n§ 5b                                  Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet\nBesondere Zuwendung                              werden;\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-          3.   Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung,\nren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben                   die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne ei-\nden allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwen-                  genes Einkommen an ein privates Krankenversi-\ndung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehe-                cherungsunternehmen oder an einen Träger der ge-\nfrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes            setzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;\nKind 30,50 Euro.                                             3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegever-\nsicherung zu Gunsten von Familienangehörigen\n§ 5c                                  ohne eigenes Einkommen;\nBeihilfe bei Geburt eines Kindes                4.   Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver-\nEinem Kind, das während des Grundwehrdienstes                  mögensnachteile mit Ausnahme von Versicherun-\ndes Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf all-            gen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahr-\ngemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner                 zeugen zusammenhängen;\nErstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro         5.   Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf\ngewährt.                                                          von eigenem selbst genutzten Wohnraum;\n§6                              6.   Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Be-\nstattung von Familienangehörigen, soweit diese\nEinzelleistungen                            Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Ver-\n(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehö-              sicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt\nrige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.           sind.\n(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den              (3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen\nUnterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehr-           höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5\npflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet      höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage\nwäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung in-         betragen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zu-","1778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008\nsammen mit den allgemeinen Leistungen und den Ein-                (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit\nzelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrund-             des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortge-\nlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vol-       führt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemesse-\nlen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst         nen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Auf-\ndie Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kür-       wendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt\nzen.                                                          werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist,\n(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5        wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwe-\nwerden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zu-             senheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt\ngrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdiens-           worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Ge-\ntes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehr-            schäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäfti-\npflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in ei-        gung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Be-\nner Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend ge-         trieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der\nmachten Betrag entspricht.                                    Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte\nwährend der Beschäftigungszeit sind nach dem Durch-\nschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festge-\n§ 7a\nstellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen,\nMietbeihilfe                          in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt\n(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von      hat.\nWohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe                 (3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit\nder Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige,       während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige\ndie nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1       Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte\nund 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft le-          sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen\nben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im       zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der\nEigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5        selbständigen Tätigkeit.\nstehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes\nEinkommen im Sinne von § 10 verfügen.                                                      §8\n(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt                                                 (weggefallen)\n1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr\nals 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die An-                                      §9\nspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn                             Empfangsberechtigte\ndes Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder\nDie Leistungen sind grundsätzlich an einen An-\nden Wohnraum dringend benötigt;\nspruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für\n2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch mo-            ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hier-\nnatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fäl-   von an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberech-\nlen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor        tigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich\ndem Wehrdienst begonnen hat.                             nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die\nÜberschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete            besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für\nden Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrund-             Kinder gilt Satz 2.\nlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe\nbis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,                                            § 10\nhöchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete                           Bemessungsgrundlage\ngelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des\n(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes\nWohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit\nist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens\nsie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unab-\ndes Wehrpflichtigen.\nweisbar notwendig sind.\n(2) Nettoeinkommen ist\n(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die       1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer\nGewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungs-             zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm er-\nfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach                  zielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkom-\nder Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehr-                  mensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Ein-\npflichtigen entfällt.                                              künfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt;\nnach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergeset-\n(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgeset-\nzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder\nzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe an-\nhinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorlie-\ngerechnet.\ngens der Voraussetzungen des § 46 des Einkom-\nmensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich\n§ 7b                                   das Nettoeinkommen nach Nummer 2;\nWirtschaftsbeihilfe                       2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkom-\n(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes            mensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in\nmindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebe-                   dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberu-\ntriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft               fung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steu-\nsind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben,              ern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile\nerhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirt-               zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversiche-\nschaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.                              rung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008                 1779\nNr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergeset-          angehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich\nzes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht           dieser Betrag auf monatlich 1 227 Euro; dies gilt nicht\nmit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume            für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehr-\nmaßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.               dienst leistet.\n(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des               (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entspre-\nVerdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit         chend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Ab-\noder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehr-               satz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entspre-\npflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unbe-          chend.\nrücksichtigt. Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2\nNr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der                 I I I . L e i s t u n g e n n a c h § 2 N r. 3\nDurchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres\nmaßgebend.                                                                                      § 13\nVerdienstausfallentschädigung\n§ 11\n(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-\nAnrechnung von Einkommen                       künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um          leistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-\ndie einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehr-             schädigung nach Absatz 2 oder 3.\npflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes            (2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem\nerhält. Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom          Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes\nEinkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur ge-             ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Ar-\nsetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Ar-          beitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoar-\nbeitnehmers zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern.           beitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Ein-         Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestan-\nkommensteuergesetzes sind nach den durchschnittlich            den hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen\nauf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften           und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-\nzu ermitteln, wie sie sich aus den für diese Zeit maß-         und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt ge-\ngebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben. Au-                hören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rück-\nßer Ansatz bleiben                                             sicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.\n1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung              (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2\nder Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 bereits an-       nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehr-\ngerechnet worden sind;                                     diensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre er-\n2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätig-         zielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberu-\nkeit vor der Einberufung, die während des Wehr-            fung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern\ndienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkeh-          vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur ge-\nrende feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstä-        setzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10\ntigkeit während des Wehrdienstes ruht.                     Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten\nentsprechend.\n(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhalts-\nsicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Ver-              (4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je\nwertung des Vermögens abhängig gemacht werden.                 Wehrdiensttag höchstens\n1. für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Famili-\n§ 12                              enangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,\nErsatzansprüche                       2. für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.\n(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehöri-\ngen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewäh-                                            § 13a\nrung oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhalts-\nsicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schaden-                          Leistungen für Selbständige\nersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser An-                (1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrie-\nspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über, so-            ben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind\nweit diese den anspruchsberechtigten Familienangehö-           oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden\nrigen Leistungen zur Unterhaltssicherung wegen des             Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.\nEreignisses gewährt.\n(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbstän-\n(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversi-          digen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem\ncherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten            Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für\nBuches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.                  eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder\ndie angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch\nI I . L e i s t u n g e n n a c h § 2 N r. 2         entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im\n§ 12a                          Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwe-\nsenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige über-\nLeistungen für                       trägt, bis zu 307 Euro je Wehrdiensttag erstattet. Bei\nGrundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere              einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die\n(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen           angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen\ndes § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von mo-         Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet,\nnatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familien-         jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag.","1780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008\n(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selb-              I V. G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n\nständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der\n§ 14\nWehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit\nder Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tä-                        Ruhen der Leistungen\ntigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehr-         (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,\npflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Ent-      wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und\nschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360        Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die\nder Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1        Truppe oder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und län-\nbis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem          ger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine\nletzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens            Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.\njedoch 307 Euro. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Dane-\nben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Be-            (2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienange-\nrufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im           höriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Mona-\nSinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern          ten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund ei-\nentsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für           ner Maßregel der Besserung und Sicherung unterge-\ndie Dauer des Wehrdienstes bestehen.                         bracht, so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen\nzur Unterhaltssicherung.\n§ 13b\n§ 15\nEntschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte\nSteuerfreiheit\nWehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.\nAbs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge\nDies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und\ndes Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung\n13b.\nfür jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte,\ndie sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid er-            (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis\ngeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes               4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10\nweiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch        des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für\n307 Euro.                                                    sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.\n§ 13c                                                          § 16\nMindestleistung                                               Überzahlungen\n(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis         (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-\n13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr-              haltssicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden\npflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Famili-        nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht\nenstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle er-        mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.\ngibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindest-         (2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen\nleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leis-      Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht\ntungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.                      gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der\n(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentli-         Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die\nchen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit         gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht\nsie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzge-        oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.\nsetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemin-               (3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfan-\ndert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit-            genen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen\nnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslo-        werden, wenn sie eine besondere Härte für den Emp-\nsenversicherung.                                             fänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßi-\ngem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entste-\n(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im\nhen.\nRuhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den\nUnterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezü-              (4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Fami-\ngen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und              lienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht emp-\nden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-            fangen worden sind, zu vertreten.\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt\nberechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohn-                             Dritter Abschnitt\nsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.\nZuständigkeit und Verfahren\n§ 13d\n§ 17\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\nZuständigkeit\nLeistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusam-\n(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des\nmen nur bis zu dem in § 13a Abs. 2 festgelegten\nBundes durch.\nHöchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung\nnach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie            (2) Die Landesregierungen bestimmen die für die\ndie Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genom-          Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unter-\nmenen Höchstbetrags nicht übersteigt.                        haltssicherung zuständigen Behörden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008              1781\n§ 18                              tigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen\nZahlungsart und Dauer                       bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden            (4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung\nin der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis            der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen\nzum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt,             Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekann-\nsofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Ver-      ten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienan-       Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Aus-\ngehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen         kunft zu erteilen.\nzur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder             (5) Die für die Einberufung und Entlassung eines\nentfallen.                                                   Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach\n(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssiche-         § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich\nrung werden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer           mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der\nZahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen ge-            Leistungen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.\nrechnet.\n(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf                                  §§ 21 und 22\ndie Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-                                    (weggefallen)\nwehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-\ndienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige                            Vierter Abschnitt\nzusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurech-\nnen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den                                 Sonstige Vorschriften\nGrundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die beson-\ndere Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt                                     § 23\neines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allge-\nHärteausgleich\nmeinen Leistungen gezahlt.\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschrif-\n§ 19                              ten dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann\nKosten                              ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des\nEinvernehmens der obersten Landesbehörde und des\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der      Bundesministeriums der Verteidigung. Die Landesre-\nBund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu           gierungen können durch Rechtsverordnung bestim-\nleisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen               men, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine\nsind an den Bund abzuführen.                                 dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einver-\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten           nehmen herstellt.\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-\n(2) In bestimmten Fällen kann das Bundesministe-\nnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht\nrium der Verteidigung die Gewährung eines Härteaus-\ndes Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des\ngleichs allgemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es\nHaushalts verantwortlichen Bundesbehörden können\ndes Einvernehmens nicht.\nihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-\nbehörden übertragen und zulassen, dass auf die für\n§ 24\nRechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und\ndie mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die lan-                               Ordnungswidrigkeit\ndesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nBuchführung der zuständigen Landes- und Gemeinde-            fahrlässig\nbehörden angewendet werden.\n1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1\n§ 20                                  unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\nAuskunfts- und Mitteilungspflicht                 2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige\n(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen            nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nsind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17)           3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet\nverpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen         ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht recht-\nzur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu er-          zeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige An-\nteilen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der          gaben macht.\nVerhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nvon Einfluss ist, unverzüglich anzuzeigen.\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.\n(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zustän-\ndigen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Be-                                         § 25\nschäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Ar-\nbeitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehr-                                 (weggefallen)\npflichtigen und der Familienangehörigen zu erteilen.\n§ 26\n(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,\nüber alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflich-                               (Inkrafttreten)","1782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2008\nAnlage\n(zu § 13c)\nTagessatz – in Euro –\nVerheiratete oder eine Lebens-\npartnerschaft Führende3)\nDienstgrad\nLedige1)2)                mit           mit       mit drei\nohne\neinem          zwei      und mehr\nKind\nKind        Kindern     Kindern4)\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        19,00 €    24,00 €     25,00 €      27,00 €       28,50 €\nObergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50 €    24,00 €     25,50 €      27,50 €       29,00 €\nHauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20,00 €    24,50 €     25,50 €      27,50 €       29,50 €\nStabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunker, Seekadett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20,50 €    25,00 €     26,50 €      28,00 €       30,00 €\nStabsunteroffizier, Obermaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21,00 €    25,50 €     27,50 €      28,50 €       30,50 €\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        22,00 €    26,50 €     28,00 €      29,00 €       31,00 €\nOberfeldwebel, Oberbootsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        23,00 €    27,00 €     28,50 €      30,50 €       32,00 €\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich . . . . . . . . .                                          24,00 €    28,50 €     30,00 €      31,50 €       33,50 €\nStabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant . . . . . . . . . . . . . .                                    25,50 €    30,50 €     32,00 €      34,00 €       36,00 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Oberleutnant                                                    27,00 €    32,50 €     34,00 €      36,00 €       37,50 €\nHauptmann, Kapitänleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30,00 €    36,00 €     38,00 €      39,50 €       41,50 €\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,\nStabskapitänleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          34,00 €    42,00 €     44,50 €      46,00 €       48,00 €\nOberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt . . . . . . . . .                                       35,00 €    43,50 €     46,50 €      47,50 €       49,50 €\nOberfeldarzt, Flottillenarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            38,00 €    47,50 €     49,50 €      51,00 €       53,00 €\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und\nhöhere Dienstgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        41,00 €    52,00 €     53,50 €      55,00 €       57,00 €\n1\n) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.\n2\n) Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen\nDifferenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.\n3\n) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.\n4\n) Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht."]}