{"id":"bgbl1-2008-38-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=35","order":9,"title":"Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung - BDZV)","law_date":"2008-08-25T00:00:00Z","page":1751,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008              1751\nVerordnung\nüber die Gewährung eines\nZuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit\n(Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung – BDZV)\nVom 25. August 2008\nAuf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe-            3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,\nsoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n4. der Familienzuschlag,\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die\nBundesregierung:                                              5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen\nund Professoren an Hochschulen,\n§1\n6. Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besol-\nGewährung eines Zuschlags                           dungs-Übergangsverordnung in der Fassung der\nbei begrenzter Dienstfähigkeit                       Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I\nBeamtinnen und Beamte des Bundes, deren Arbeits-               S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Ver-\nzeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindes-              ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).\ntens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag\nzu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des                                      §3\nBundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend\nAusschluss des Zuschlags\nbei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.\nDer Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag auf-\n§2                                 grund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-\nHöhe und Berechnung des Zuschlags                    sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001\n(BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\n(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem\nGesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),\nFestbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag\ngezahlt.\nin Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags\nzwischen\n§4\na) den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienst-\nbezügen und                                                                  Übergangsregelung\nb) den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Ar-                Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser\nbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen      Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a\nwären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von       Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden\ndem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Ver-      Besoldung geltend gemacht haben und über deren An-\nkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienst-          trag noch nicht bestandskräftig entschieden worden\nfähigkeit auszugehen.                                     ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der\nWird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a             Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-                ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit ver-\nwährt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1             kürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.\nBuchstabe a.\n(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                                        §5\nsind                                                                                 Inkrafttreten\n1. das Grundgehalt,                                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n2. Amts- und Stellenzulagen,                                  2008 in Kraft.\nBerlin, den 25. August 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}