{"id":"bgbl1-2008-38-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=26","order":6,"title":"Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)","law_date":"2008-08-20T00:00:00Z","page":1742,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["1742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nVerordnung\nüber Flugfunkzeugnisse\n(FlugfunkV)\nVom 20. August 2008\nAuf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes            (2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007            Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden\n(BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des       Boden- oder Luftfunkstelle:\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. l          1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flug-\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft            funkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                   Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszu-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                üben;\n§1                                2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den\nFlugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer\nAllgemeines                                Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach\n(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden-               Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle\nund Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland                mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;\nbedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses.                  3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis ll für den\n(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des                   Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb\nFlugfunkdienstes                                                  der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher\n1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luft-            Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luft-\nsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht            fahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei\nin Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben wer-           einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorge-\nden;                                                          nannten Art auszuüben.\n2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die           (3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Mili-\nbei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet        tärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Er-\nwerden;                                                   laubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst\nder Bundeswehr gilt Folgendes:\n3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließ-\nlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Frei-      1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des\nballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen be-            Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflug-\ntrieben werden;                                               regeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk\nbei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt\n4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Über-         ausüben.\nmittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt\noder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken ver-        2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des\nwendet werden;                                                Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln be-\nrechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer\n5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparatur-                Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach\narbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rah-               Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle\nmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am                mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.\nFlugfunk teilnehmen;\n6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf                                     §3\nden Betriebsflächen eines Flughafens bewegen;                                 Voraussetzungen\n7. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.                     für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n(1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunk-\n§2                                zeugnissen sind:\nArten der Flugfunkzeugnisse                     1. die Vollendung\n(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:             a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprech-\n1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-                   funkzeugnis für den Flugfunkdienst,\ndienst (AZF),                                                 b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen\n2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den                   Sprechfunkzeugnisse l und ll für den Flugfunk-\nFlugfunkdienst (BZF l),                                          dienst,\n3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den           2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-\nFlugfunkdienst (BZF ll).                                      nisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Inne-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008           1743\nhaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug-                                       §8\nnisses l oder ll für den Flugfunkdienst und\nPrüfung\n3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prü-\nfung.                                                         (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die\nPrüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt         im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt.\nfür Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungs-\nstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonal-               (2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Be-\nausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I               ginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalauswei-\nS. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Feb-        ses oder Reisepasses ausweisen.\nruar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, ange-            (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nmeldet werden.                                                 einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prü-\nfungsteile ergeben sich aus der Anlage.\n§4\n(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Er-\nPrüfungsbehörde                           gebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn\n(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für           der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-          und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist\nbahnen (Bundesnetzagentur). Die Prüfungen erfolgen             eine einstimmige Entscheidung erforderlich.\nin deren Außenstellen. Die Prüfungsorte gibt die Bun-\n(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder\ndesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.\nunerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen ver-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-          suchen, können von der Prüfung ausgeschlossen wer-\nnologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              den. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere           Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der\nBehörden als Prüfungsbehörden benennen.                        Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die\nBewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.\n§5\n(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach be-\nAnmeldung zur Prüfung                        standener Prüfung durch Aushändigung erteilt.\n(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb\n(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\neines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter An-\nPersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,\ngabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage\ndie Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.\nvor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfol-\ngen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen\nPersonalausweises oder Reisepasses beizufügen.                                            §9\n(2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3                           Wiederholungsprüfung\nAbs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als               (1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,\nGruppenanmeldung erfolgen.                                     so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wieder-\nholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber\n§6                                nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt\nZulassung zur Prüfung                        der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben\n(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die          Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate\nPrüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt,            nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.\nwenn                                                              (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss\n1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2             spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erst-\nerfüllt sind,                                              prüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb\ndieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch\n2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind\nauf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wie-\nund\nderholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8\n3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.            entsprechend anzuwenden.\n(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Be-\nwerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe                                      § 10\nunterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden er-\nZusatzprüfung\nstattet.\n(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den\n§7                                Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein\nPrüfungsausschuss                          höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-\ndienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse\n(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Er-           und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage.\nwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vor-\nsitzenden und mindestens einem Beisitzer.                         (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die\nDurchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmun-\n(2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den\ngen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend\nVorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen\nanzuwenden.\nfachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich\ndes Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtperso-              (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht be-\nnals sein.                                                     standen, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n§ 11                               durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der\nNachprüfung                            Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt.\n(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses,                                    § 13\ndessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandun-\ngen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte                          Erwerb von Flugfunkzeugnissen\ndafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemä-         durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr\nßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage                 (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr\nist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer       über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines,\nNachprüfung zu unterziehen.                                   Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militäri-\n(2) Zuständig für die Nachprüfung nach Absatz 1 ist        schen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kon-\ndie Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flug-          trolldienst wird auf Antrag ausgestellt:\nfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle       1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flug-\nkann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der             funkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks\nNachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis               entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder\nnicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde\n2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den\nerteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur\nFlugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprech-\nnach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außen-\nfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2\nstelle.\nberechtigt sind.\n(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs-\nteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flug-           (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetz-\nfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur             agentur.\nBeanstandung gegeben hat.                                        (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeug-\n(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.                    nisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart\nbeizufügen:\n§ 12                               1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises\nAnerkennung von Prüfungen                           oder Reisepasses und\nzum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer            2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der\noder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung                  Bundeswehr.\n(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrt-\npersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           § 14\n13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert                    Anerkennung von Flugfunkzeugnissen\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung er-\n(BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in\nteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden.\n§ 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in\nVoraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008\nunter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die de-\n(BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JAR-\nnen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der\nFCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden.\nBundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig\nHierbei entsprechen:\nsind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen\n1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflug-       Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich die-\nzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflug-         ser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der\nzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshub-        Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allge-\nschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf      meine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen,\nHubschraubern in der Bundespolizei und bei den            dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die\nPolizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des           nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-\nBeschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses ll oder l        den sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in\nfür den Flugfunkdienst;                                   englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung\n2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflug-        kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall\nzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die          richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.\nPrüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prü-         (2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist,\nfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprech-           kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von\nfunkzeugnisses ll oder l für den Flugfunkdienst und       einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden.\n3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrs-         Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung\nflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumenten-          nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich.\nflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allge-        Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus\nmeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunk-             der Anlage. Für vereinfachte Prüfungen sind die Be-\ndienst.                                                   stimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzu-\n(2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt           wenden.\ndurch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zustän-             (3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses,\ndigen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehän-             das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt,\ndigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-          jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde,\nnologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Aus-        die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache\nübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luft-          denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der\nfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird           Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008              1745\nauf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt wer-         für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprach-\nden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunk-          prüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.\ndienstes in englischer Sprache berechtigt.                   Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungs-\nausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung\n(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung\nunbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit\nmit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.\nist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zu-\n(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsauswei-         rückzugeben.\nses ist § 17 entsprechend anzuwenden.\n(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-                                    § 17\nzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises ent-                     Entziehung eines Flugfunkzeugnisses\nscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das              (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis\ngültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen            entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen\nAblichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern die-         wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Be-\nses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gülti-       stimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der\ngen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine      Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999\nAblichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.       (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n(7) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mit-         nung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geän-\ngliedstaat der Europäischen Union erteilt sind und zur       dert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Be-\nAusübung des Sprechfunks in englischer Sprache be-           stimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung\nrechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat        den Sprechfunkverkehr ausübt.\nfestgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.            (2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunk-\nzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer ange-\n§ 15                              ordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder\nPrüfung von Kenntnissen der englischen Sprache             diese nicht besteht.\n(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1\n(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die\noder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurück-\nSprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach\nzugeben.\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt\nwerden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch\n§ 18\nmit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen\nnach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6                            Gebühren und Auslagen\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und         (1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung\n§ 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprü-            werden folgende Gebühren erhoben:\nfung kann wiederholt werden.                                 1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich\n(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1            Ausstellen eines Zeugnisses\nist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mit-              a) zum Erwerb des BZF ll                     70 Euro,\nglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über\nb) zum Erwerb des BZF l                      80 Euro;\ndie Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den An-\nforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal            2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) ein-\nentscheiden zu können.                                           schließlich Ausstellen eines Zeugnisses\n(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprü-          a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber\nfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal fest-            eines BZF l                               70 Euro,\ngelegt.                                                          b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber\n(4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bun-              eines BZF ll                              80 Euro,\ndesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis              c) zum Erwerb des BZF l durch Inhaber\nder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal gefor-               eines BZF ll                              70 Euro;\nderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei er-        3. für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder\nfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundes-                Nachprüfung für ein BZF ll oder l jeweils die Hälfte\nnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die            der in Nummer 1 genannten Gebühren;\nGültigkeit des Nachweises verlängern.\n4. für die Abnahme einer Nachprüfung\n(5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der               für das AZF                                  40 Euro;\nSprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wie-        5. a) für das Ausstellen einer Zweitschrift ei-\nderholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens                 nes Flugfunkzeugnisses, eines Be-\nsowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gül-                 rechtigungsausweises oder einer Be-\ntigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur                scheinigung der Sprachprüfung nach\nim Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festge-                 § 16                                      20 Euro,\nlegt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröf-\nfentlicht.                                                       b) für das Ausstellen eines Flugfunkzeug-\nnisses (Umtausch) nach § 21               20 Euro;\n§ 16                              6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13\nZweitschriften                             oder § 14\nFür ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für ei-         a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\nnen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder                  nach § 12                                 20 Euro,","1746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nb) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses                                                     § 20\nbei Inhabern einer Bescheinigung der                                     Verlegung des Prüfungstermins\nBundeswehr (§ 13)                              20 Euro,         Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wich-\nc) Ausstellen eines Berechtigungsaus-                           tigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unver-\nweises bei Inhabern eines Flugfunk-                          züglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal mög-\nzeugnisses, das außerhalb des Gel-                           lich.\ntungsbereichs dieser Verordnung er-\nteilt wurde (§ 14)                             20 Euro,                                 § 21\nd) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses                                          Übergangsbestimmungen\nbei Inhabern eines Flugfunkzeugnis-                             Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai\nses, das außerhalb des Geltungsbe-                           1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten\nreichs dieser Verordnung erteilt wurde                       Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt\n(§ 14), ohne vereinfachte Prüfung              20 Euro,      für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den\ne) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses                          Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunk-\nbei Inhabern eines Flugfunkzeugnis-                          zeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen\nses, das außerhalb des Geltungsbe-                           1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem\nreichs dieser Verordnung erteilt wurde                           Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis l für den\n(§ 14), mit vereinfachter Prüfung              40 Euro;          Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprech-\nzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für\n7. für die Abnahme einer Sprachprüfung\nden Flugfunkdienst,\n(§ 15) einschließlich Ausstellen einer\nBescheinigung nach § 15 Abs. 4                   70 Euro.       2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem\nBeschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den\n(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des                      Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Aus-\nAntrags bei der Bundesnetzagentur.                                      übung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in\n(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht                 englischer Sprache ausgestellt wurde,\nam Sitz einer Außenstelle der Bundesnetzagentur statt,              3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem\nso werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund ge-                     Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis ll für den\nsetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten                    Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Aus-\nVergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)                      übung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in\nund die Kosten für die Bereitstellung von Räumen er-                    deutscher Sprache ausgestellt wurde.\nhoben.\nDer Antrag ist an eine Außenstelle der Bundesnetz-\n(4) Im Übrigen sind entstehende Auslagen durch die               agentur zu richten.\nGebühren mit abgegolten.\n§ 22\n§ 19                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung                         (1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in\nZieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zu-                  Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichen-\nlassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vor-               des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\ngesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis                Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. l S. 346),\nzu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt                   zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes\noder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden,                   vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.\nwenn dies der Billigkeit entspricht.                                   (2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008           1747\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2)\nPrüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n1       Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst\n1.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n1.1.1   rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;\n1.1.2   die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen\nFlugfunkdienstes;\n1.1.3   Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;\n1.1.4   Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunk-\ndienstes;\n1.1.5   die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;\n1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-\nund Rettungsdienst (SAR);\n1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge\nnach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;\n1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-\nschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.\n1.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n1.2.1   Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle\nunter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des\nSprechfunkverkehrs erforderlich ist;\n1.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-\nregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkür-\nzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.\n2       Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst\n2.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n2.1.1   Kenntnisse gemäß 1.1;\n2.1.2   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den\nFlugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.\n2.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n2.2.1   Fertigkeiten gemäß 1.2.1;\n2.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges\nnach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfah-\nren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;\n2.2.3   Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst – etwa zehn Schreibmaschi-\nnenzeilen – mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.\n2.2.4   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den\nFlugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.\n2.2.5   In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer\nfremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.\n3       Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst\n3.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:\n3.1.1   Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;\n3.1.2   Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugre-\ngeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n3.1.3   Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.","1748       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n3.2   Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwen-\ndung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkver-\nkehrs erforderlich ist;\n3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instru-\nmentenflugregeln;\n3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den\nFlugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst – etwa\nzehn Schreibmaschinenzeilen – mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.\n3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer\nfremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.\n4     Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewer-\nber nach § 3 Abs. 2\n4.1   Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.\n4.2   Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;\n4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3."]}