{"id":"bgbl1-2008-38-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=21","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes","law_date":"2008-08-19T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008             1737\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nVom 19. August 2008\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-              b) In Satz 2 werden das Wort „Ihm“ durch das Wort\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  „Ihr“ und nach dem Semikolon das Wort „es“\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2               durch das Wort „sie“ ersetzt.\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesverwal-\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\ntungsamt“ durch die Wörter „Die Fachhoch-\n2671) verordnet das Bundesministerium des Innern:\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung“\nersetzt.\nArtikel 1\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in            a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesverwal-\nder allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes                  tungsamt“ durch die Wörter „die Fachhoch-\nvom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert              schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“\ndurch Artikel 3 Abs. 27 des Gesetzes vom 19. Februar               ersetzt.\n2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „und“ die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  Wörter „gegebenenfalls Ablichtungen“ einge-\na) Die Angabe zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 1 wird             fügt.\nwie folgt gefasst:                                    4. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Fachtheoretische Studien“.                              a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesver-\nb) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                  waltungsamt“ gestrichen.\n„§ 14 (weggefallen)“.                                    b) In Absatz 4 werden die Wörter „beim Bundesver-\nwaltungsamt“ durch die Wörter „an der Fach-\nc) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\n„§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Stu-                 tung“ ersetzt.\ndien“.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eine An-\nd) Die Angabe zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 2 wird             gestellte oder ein Angestellter“ durch die Wörter\nwie folgt gefasst:                                          „eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftig-\n„Berufspraktische Studien (Praktika)“.                      ter“ ersetzt.\ne) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:               d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-\ndesverwaltungsamt“ durch die Wörter „von der\n„§ 18 Grundsätze der Praktika“.\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nf) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                  waltung“ ersetzt.\n„§ 23 Leistungsnachweise während der fach-            5. § 7 wird wie folgt geändert:\ntheoretischen Studien“.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesver-\ng) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                  waltungsamt“ durch die Wörter „Die Fachhoch-\n„§ 24 Bewertung während der Praktika“.                      schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“\nersetzt.\nh) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen“.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesver-\ni) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\nwaltungsamt“ durch die Wörter „die Fach-\n„§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprü-                     hochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nfung“.                                                    waltung“ ersetzt.\nj) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n„§ 36 Mündliche Abschlussprüfung“.                    6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   „(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterste-\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesverwal-           hen der Dienstaufsicht der Fachhochschule des\ntungsamt“ durch die Wörter „die Fachhoch-                Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der be-\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung“            rufspraktischen Studienzeiten bei anderen Behör-\nersetzt.                                                 den unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.“","1738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n7. § 9 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                       d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\n„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit                 und 5 angefügt:\nvor oder nach einer Entbindung nach mutter-                       „(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen\nschutzrechtlichen Vorschriften oder einer Eltern-             aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen\nzeit,“.                                                       sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen\n8. § 10 wird wie folgt gefasst:                                       und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtange-\nbot der Studienabschnitte II und IV jeweils in\n„§ 10                                     einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes                     mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswis-\n(1) Erholungsurlaub wird nach den Bestimmun-                    senschaftlichen und fremdsprachlichen Schwer-\ngen der Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils                  punkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen\ngeltenden Fassung gewährt.                                         in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.\n(2) Der Erholungsurlaub ist auf die fachtheoreti-                   (5) Die Module der fachtheoretischen Studien\nschen und berufspraktischen Studienzeiten gleich-                  sind Gegenstand eines systematischen Qua-\nmäßig zu verteilen. Der Urlaubsanspruch wird durch                 litätsmanagements und werden regelmäßig eva-\nfestgelegte Ferienzeiten abgegolten. Der Fachbe-                   luiert.“\nreichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Ver-          14. § 16 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nwaltung der Fachhochschule des Bundes für öf-\n15. § 17 wird wie folgt geändert:\nfentliche Verwaltung legt die Ferienzeiten für das\nfolgende Studienjahr im Voraus fest.“                          a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(Europa-\nprojekt, Fremdsprache oder Informationsver-\n9. In § 11 werden die Wörter „Bundesverwaltungsamt\narbeitung)“ gestrichen.\nund bei“ durch die Wörter „Fachbereich Allgemeine\nInnere Verwaltung“ ersetzt.                                    b) In Absatz 3 Nr. 8 wird die Angabe „(Schwer-\npunktstudium, Fremdsprache oder Informations-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\nverarbeitung, Projekt „Anfertigung einer Diplom-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                arbeit“)“ gestrichen.\n„(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus                c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Prakti-\neinem dreijährigen Studiengang an der Fach-                    kum III“ durch die Angabe „Praktikum II“ sowie\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-                  das Wort „fertiggestellt“ durch die Wörter „fertig\ntung. Der duale Studiengang umfasst teilweise                  gestellt“ ersetzt.\nzu Modulen zusammengefasste fachtheoreti-\nsche Studien sowie praxisbezogene Lehrveran-           16. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 2 wird\nstaltungen an der Fachhochschule des Bundes                wie folgt gefasst:\nfür öffentliche Verwaltung und berufspraktische            „Berufspraktische Studien (Praktika)“.\nStudien (Praktika) in Bundesbehörden. Fach-            17. Die Überschrift zu § 18 wird wie folgt gefasst:\ntheoretische und berufspraktische Studien\nbauen aufeinander auf und bilden eine Einheit.“                                      „§ 18\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            Grundsätze der Praktika“.\n„(3) Die Ausbildung wird in folgenden sechs-        18. § 20 wird wie folgt gefasst:\nmonatigen Abschnitten durchgeführt:                                                  „§ 20\n1. Studienabschnitt I         Grundstudium,                               Durchführung der Praktika\n2. Studienabschnitt II        Hauptstudium I,                 (1) Die Fachhochschule des Bundes für öffent-\n3. Studienabschnitt III       Behörde,                     liche Verwaltung ist verantwortlich für die Gestal-\n(Praktikum I)                                           tung, Durchführung und Koordination der Praktika.\nEinzelheiten regelt die Praktikumsordnung. Die\n4. Studienabschnitt IV        Hauptstudium II,             Praktikumsordnung wird vom Fachbereichsrat All-\n5. Studienabschnitt V         Behörde,                     gemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule\n(Praktikum II)                                          des Bundes für öffentliche Verwaltung genehmigt.\n6. Studienabschnitt VI        Hauptstudium III.“              (2) Die Praktika umfassen insgesamt zwölf\nMonate. Sie gliedern sich in zwei modularisierte\n11. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Kapitel 2 Teil 1 wird\nAbschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Mo-\nwie folgt gefasst:\nnaten im dritten und fünften Studienhalbjahr. Die\n„Fachtheoretische Studien“.                                    Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen\n12. § 14 wird aufgehoben.                                          der Wahlpflichtveranstaltungen auf ihren Einsatz in\nden Praktika vorbereitet.“\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\n19. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 15                              a) In Satz 1 wird die Angabe „Praktika I, II und III“\ndurch die Angabe „Praktika I und II“ ersetzt.\nGrundsätze der fachtheoretischen Studien“.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesver-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                waltungsamt“ durch die Wörter „der Fachhoch-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Studien-                 schule des Bundes für öffentliche Verwaltung“\nplan“ die Angabe „(Modulhandbuch)“ eingefügt.                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008            1739\n20. § 22 wird wie folgt geändert:                                         „Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „360“ durch die An-                    nisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere\ngabe „130“ ersetzt.                                               Behörden übertragen.“\nb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nverwaltungsamt im Einvernehmen mit“ durch die\n„(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltun-                Wörter „Prüfungsamt an“ ersetzt.\ngen werden während der Studienabschnitte II           24. § 27 wird wie folgt geändert:\nund IV an der Fachhochschule des Bundes für\nöffentliche Verwaltung durchgeführt.“                     a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-\nterium des Innern“ durch die Wörter „Die oberste\n21. § 23 wird wie folgt gefasst:                                     Dienstbehörde“ ersetzt.\n„§ 23                                b) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesminis-\nLeistungsnachweise                             terium des Innern“ durch die Wörter „die oberste\nwährend der fachtheoretischen Studien                     Dienstbehörde“ ersetzt.\n(1) Während der fachtheoretischen Studien ha-              c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungs-                    „Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse\nnachweise zu erbringen.                                          nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden\n(2) Während des Grundstudiums sind vier                       übertragen.“\nschriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren         25. § 29 wird wie folgt geändert:\nAufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfä-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncher nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\nSachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können be-                      „(1) Dem bei der Fachhochschule des Bundes\nrücksichtigt werden.                                             für öffentliche Verwaltung eingerichteten Prü-\nfungsamt obliegen die Durchführung der Zwi-\n(3) Während des Hauptstudiums legen die An-                   schenprüfung, der Modulprüfungen des Haupt-\nwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab.                      studiums und der Laufbahnprüfung.“\nDiese umfassen\nb) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „schrift-\n1. mindestens drei vierstündige Klausuren (Modul-                lichen Prüfung“ durch die Angabe „vierstündige\nabschlussprüfungen),                                         Klausuren in den Studienabschnitten II, IV\n2. weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausar-                  und VI“ ersetzt.\nbeiten, Klausuren.                                    26. § 30 wird wie folgt geändert:\n(4) Jedes Modul muss mit einer Modulprüfung                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\ninnerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abge-               Prüfung“ durch die Wörter „Der mündliche Teil\nschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit min-                 der Laufbahnprüfung (mündliche Abschlussprü-\ndestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlos-                 fung)“ ersetzt.\nsen.                                                          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-                   „(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission\nschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind                     muss Erst- oder Zweitprüferin oder Erst- oder\ndie §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über                   Zweitprüfer der Diplomarbeit sein. Ein weiteres\ndie Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe               Mitglied der Prüfungskommission soll Ausbilde-\ndes Leistungsnachweises bestimmt hat.“                           rin oder Ausbilder in den Ausbildungsbehörden\n22. § 24 wird wie folgt gefasst:                                     für den berufspraktischen Teil der mündlichen\nAbschlussprüfung sein. Von den Mitgliedern der\n„§ 24                                   Prüfungskommission sollen zwei Mitglieder\nBewertung während der Praktika                        hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehr-\naufgaben betraute Mitglieder der Fachhoch-\nÜber die Leistungen und den Befähigungsstand\nschule des Bundes sein.“\nder Anwärterinnen und Anwärter wird während der\nPraktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem        27. § 31 wird wie folgt geändert:\nAnwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbil-                   a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\ndungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen\n„(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer\nsind, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abge-\nmit Erfolg die Zwischenprüfung und die studien-\ngeben.“\nbegleitenden Modulprüfungen abgelegt hat.\n23. § 25 wird wie folgt geändert:                                       (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Diplomarbeit (§ 33) und einer mündlichen Ab-\nschlussprüfung (§ 36).“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-\nministerium des Innern“ durch die Wörter             b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und des\n„Die oberste Dienstbehörde“ ersetzt.                    Bundesverwaltungsamtes“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-          28. § 32 wird wie folgt geändert:\nministerium des Innern“ durch die Wörter             a) In Absatz 1 werden die Wörter „schriftlichen und\n„die oberste Dienstbehörde“ ersetzt.                    der“ gestrichen.\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","1740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              (8) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann\n„(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas              einmal wiederholt werden. Bleibt auch die Wieder-\nder Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der münd-             holungsprüfung ohne Erfolg, ist die entsprechende\nlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und               Modulprüfung endgültig nicht bestanden.“\nAnwärtern rechtzeitig mitgeteilt.“                    31. § 35 wird wie folgt geändert:\n29. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für die Bearbeitung stehen unter sechswö-                                        „§ 35\nchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen                  Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung“.\nim Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfü-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngung. Die Fachhochschule des Bundes für öffent-\nliche Verwaltung legt Einzelheiten zur Form und zur                  „(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur\nVeröffentlichung der Diplomarbeit fest.“                          mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Mo-\ndulprüfungen und die Diplomarbeit mindestens\n30. § 34 wird wie folgt gefasst:\nmit der Note „ausreichend“ bewertet worden\n„§ 34                                    sind.“\nSchriftliche Modulabschlussprüfungen              32. § 36 wird wie folgt gefasst:\n(1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen sind                                       „§ 36\nvierstündige Klausuren. Das Prüfungsamt setzt die                          Mündliche Abschlussprüfung\nErst- und Wiederholungstermine im laufenden Stu-\ndienhalbjahr für die Modulabschlussprüfungen auf                 (1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus\nVorschlag des Fachbereichs Allgemeine Innere Ver-             zwei Teilen:\nwaltung der Fachhochschule des Bundes für öf-                 1. Verteidigung der Diplomarbeit im Umfang von\nfentliche Verwaltung für alle Beteiligten fest.                   15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen\n(2) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge-                  und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem\nheim zu halten.                                                   Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die an-\ngewandten Methoden und erzielten Ergebnisse\n(3) Die Prüfungsaufgaben der vierstündigen                     selbständig erläutern und begründen.\nKlausuren wählt das Prüfungsamt aus den Vor-\nschlägen des Fachbereichs Allgemeine Innere Ver-              2. Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang\nwaltung aus. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmit-               von maximal 40 Minuten. Dabei sollen die An-\ntel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die                    wärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie kom-\nHilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts we-                plexe Aufgabenstellungen aus den Studien-\ngen zur Verfügung gestellt.                                       fächern des Hauptstudiums sowie aus den be-\nrufspraktischen Studienabschnitten erörtern und\n(4) Die vierstündigen Klausuren werden durch                   lösen können.\nzwei Prüferinnen bzw. Prüfer unabhängig voneinan-\n(2) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung\nder nach § 39 bewertet. Die Erstprüfung erfolgt\nsoll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht\ndurch eine oder einen hauptamtlich Lehrenden des\nüberschreiten.\nFachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung, die\nZweitprüfung wird durch eine Beamtin oder einen                  (3) Die Prüfungskommission bewertet die Leis-\nBeamten des gehobenen oder höheren Dienstes                   tungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fach-\nvorgenommen. § 28 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entspre-           prüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Er-\nchend. Erst- und Zweitprüfer werden vom Prü-                  gebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durch-\nfungsamt bestellt.                                            schnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der\nRangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Ein-\n(5) Die vierstündigen Klausuren werden anstelle\nzelnoten, und zwar\ndes Namens mit einer für sämtliche Arbeiten glei-\nchen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden              für die Verteidigung der Diplomarbeit      20 Prozent\nvor Beginn der jeweiligen Prüfung nach dem Zu-                und für die Fachprüfung                    80 Prozent.\nfallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die              (4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nie-\nKennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die          derschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungs-\nListe darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen            kommission unterschreiben.“\nBewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gege-        33. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nben werden.\n„(6) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren\n(6) Die vierstündigen Klausuren werden unter               Teilprüfungsleistungen zusammen, errechnet sich\nAufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen            die Note der Modulprüfung als gewogenes arithme-\neine Niederschrift und vermerken darin die Zeit-              tisches Mittel der Noten für die Teilprüfungsleistun-\npunkte des Beginns, der Unterbrechung und der                 gen. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus dem\nAbgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prü-                 Verhältnis der fachlichen Teilleistungen. Bewerten\nfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie et-              mehrere Prüfende eine Modulprüfung oder eine\nwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-                 Teilprüfungsleistung eines Moduls, wird die Note\nben die Niederschrift.                                        aus dem einfachen arithmetischen Mittel der einzel-\n(7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter ver-             nen Noten der Prüfenden errechnet. Bei den Mittel-\nspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach           bildungen werden nur die beiden ersten Dezimal-\n§ 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei-          stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrun-\ntungszeit.                                                    dung berücksichtigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008            1741\n34. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    36. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „des Hauptstu-               a) In Satz 1 werden die Wörter „und schriftlichen\ndiums mit 6“ durch die Angabe „der fachtheore-               Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ er-\ntischen Module mit 40“ ersetzt.                              setzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „Studienzeiten\nmit 9“ durch die Angabe „Studien mit 20“ er-             b) Satz 2 wird aufgehoben.\nsetzt.                                               37. § 44 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „15“ durch „10“\nersetzt.                                                                         „§ 44\nd) Nummer 5 wird aufgehoben.                                                Übergangsregelung\ne) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\n(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Auf-\nf) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „23“               stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die\ndurch die Angabe „25“ ersetzt.                           Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\n35. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        begonnen haben, führen die Ausbildung nach bis-\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Laufbahn-               her geltendem Recht weiter.\nprüfung“ durch die Angabe „den vierstündigen                (2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt\nKlausuren der Modulabschlussprüfungen in den             unberührt.“\nStudienabschnitten II, IV und VI“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Bundes-                                    Artikel 2\nverwaltungsamt“ durch die Wörter „bei der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwaltung“ ersetzt.                                    in Kraft.\nBerlin, den 19. August 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}