{"id":"bgbl1-2008-38-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Sattler- und Feintäschner-Handwerk (Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung - SattlFeintMstrV)","law_date":"2008-08-15T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008            1733\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Sattler- und Feintäschner-Handwerk\n(Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung – SattlFeintMstrV)\nVom 15. August 2008\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1              Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                  weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I               nikationstechniken,\nS. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\ndurchführen und überwachen,\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                  4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nministerium für Bildung und Forschung:                              sichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken\nsowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen\n§1                                    rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und\nGliederung                                der allgemein anerkannten Regeln der Technik,\nund Inhalt der Meisterprüfung                       Personal, Material und Geräten sowie von Möglich-\nkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Sattler- und\nFeintäschner-Handwerk umfasst folgende selbständige              5. Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne erstellen,\nPrüfungsteile:                                                      auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-          6. Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe, Zu-\nkeiten (Teil I),                                                behör sowie Befestigungs- und Verschluss-\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen                     elemente bestimmen und Verwendungszwecken\nKenntnisse (Teil II),                                           zuordnen,\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft-                7. betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               und umsetzen; Medien einsetzen,\n(Teil III) und                                               8. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-              triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             Prozesse entwickeln und umsetzen,\n9. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\n§2\nWerk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,\nMeisterprüfungsberufsbild\n10. Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere für\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der           Fahrzeugsitze, unter Berücksichtigung ergono-\nPrüfling befähigt ist,                                              mischer und technischer Anforderungen entwerfen,\n1. einen Betrieb zu führen,                                         planen, herstellen und montieren,\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-            11. Innenverkleidungen und -ausstattungen von Fahr-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                            zeugen entwerfen, planen, herstellen, restaurieren\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 und montieren,\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-                12. Verdecke und Planen entwerfen, planen, herstellen\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in                     und montieren,\ndiesen Bereichen anzupassen.\n13. Sättel, insbesondere unter Berücksichtigung anato-\n(2) Im Sattler- und Feintäschner-Handwerk sind zum               mischer, ergonomischer und technischer Anforde-\nZwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und                 rungen, entwerfen, planen, herstellen und anpas-\nKenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück-             sen,\nsichtigen:\n14. Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel mit\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service-               Leder und technischen Textilien planen, herstellen\nleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen             und instand halten,\nund Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren\nund Angebote erstellen, Verträge schließen,               15. Lederwaren, insbesondere unter Berücksichtigung\nfunktionaler und optischer Aspekte, entwerfen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\nplanen, herstellen und instand halten,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-\nnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der           16. Leistungen kontrollieren und dokumentieren, dem\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und              Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durch-\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des                  führen.","1734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n§3                                3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nGliederung des Teils I                          bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-           sichtigen.\nbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be-\nzogenes Fachgespräch.                                                                      §6\n§4                                                       Prüfungsdauer\nund Bestehen des Teils I\nMeisterprüfungsprojekt\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\nsoll nicht länger als sechs Arbeitstage, das Fachge-\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\nspräch nicht länger als 30 Minuten dauern.\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kunden-            (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss            spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-\nfestgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling     tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\nein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und         spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus\nMaterialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durch-         wird eine Gesamtbewertung gebildet.\nführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meister-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nMeisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs-\nreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder\nkonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen\nim Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit\nentspricht.\nweniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.                                         §7\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Arbeit nach                                 Gliederung,\nder Nummer 1, 2 oder 3 zu entwerfen, zu planen und                  Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nzu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\n1. aus dem Bereich Fahrzeugausstattung die Herstel-          in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern\nlung und Montage                                         seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass\na) eines Verdecks, bestehend aus Verdeckbezug,           er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet\nVerdeckpolsterung und Innenhimmel, oder               sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und\nb) einer Fahrzeuginnenausstattung, bestehend aus         dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\nInnenverkleidung, Sitzpolster und -bezug sowie           (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-\nBodenbelag, oder                                      destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert\nc) einer Fahrzeugplane oder eines Verdeckbezugs          sein muss:\nsowie einer Innenverkleidung oder eines Sitzpols-     1. Fertigungs- und Montagetechnik\nters und -bezugs,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. aus dem Bereich Reitsportausrüstung die Herstel-              gestalterische, fertigungs- und montagetechnische\nlung                                                         Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher\na) eines Sattels oder                                        und ökologischer Aspekte in einem Sattler- und\nFeintäschnerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be-\nb) eines Fahrgeschirrs,\nrufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-\n3. aus dem Bereich Lederwaren die Herstellung einer              ten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-\nLederwarengarnitur                                           rere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten\ndurchzuführen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu do-           Qualifikationen verknüpft werden:\nkumentieren.                                                     a) Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-              von Material, Funktion und Gestaltung anfertigen,\nlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei-              Präsentationskonzepte erstellen,\nten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent ge-              b) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfs-\nwichtet.                                                            stoffen beurteilen und deren Verwendung unter\nBerücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für\n§5                                       fertigungstechnische Prozesse begründen, Mate-\nFachgespräch                                   riallisten erstellen,\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist             c) Zuschnittpläne und Schablonen erstellen,\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der              d) Zubehörteile, Befestigungs- und Verschluss-\nPrüfling nachweisen, dass er befähigt ist,                          elemente sowie deren Montagetechniken fest-\n1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-                   legen und bewerten,\nprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,                e) Polster- und Bezugsarbeiten planen, Polster-\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-                arten, Nähtechniken und Garne beurteilen, Mate-\nden,                                                            rialmengen berechnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008                 1735\nf) Verkleidungen und Innenausstattungen planen,               c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\ndabei technische Anforderungen berücksichtigen,               Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\ng) Verdecke und Planen unter Beachtung geltender                 technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nSicherheitsnormen konzipieren,                                erarbeiten,\nh) Sättel, Reit- und Fahrsportzubehör entwerfen und           d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nplanen, dabei anatomische Merkmale berück-                    darstellen,\nsichtigen,                                                 e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\ni) Lederwaren entwerfen, Funktion und modische                   den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nGesichtspunkte berücksichtigen, Innenausstat-                 tung sowie Personalführung und -entwicklung\ntung festlegen, Verarbeitungstechniken bewerten;              darstellen,\n2. Auftragsabwicklung                                            f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nmeidung und -beseitigung festlegen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der          g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-               Prozesse planen und darstellen,\nter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifika-            h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\ntionen verknüpft werden:                                         darstellen und beurteilen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-            (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nlen, Vorbereitung und Durchführung von Auf-            Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\ntragsverhandlungen beschreiben, Verträge konzi-        Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\npieren,                                                den täglich darf nicht überschritten werden.\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-            (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,               arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und          lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-           (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\ngungs-, Verarbeitungs- und Instandhaltungs-            satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\ntechnik, der Montage sowie des Einsatzes von           lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nPersonal, Material und Geräten bewerten, dabei         durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie            zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-       der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nsichtigen,                                             soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-       diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\nnische Normen sowie allgemein anerkannte               lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Ver-\nRegeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-         hältnis 2 : 1 zu gewichten.\ntung bei der Herstellung, der Instandhaltung und          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nbei Montageleistungen beurteilen,                      Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\ne) Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Skiz-         reichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,          Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfs-\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen be-\nstimmen und begründen,\n§8\ng) Instandsetzungsbedarf, insbesondere an Fahr-\nWeitere Anforderungen\nzeugausstattungen, Reitsportausrüstungen und\nLederwaren, darstellen, Instandsetzungsmetho-             Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nden vorschlagen und Abwicklung festlegen,              sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nh) Nachkalkulation durchführen;\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                  Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-          ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der\nsation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-        jeweils geltenden Fassung.\nschriften, auch unter Anwendung von Informations-\nund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei                                          §9\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der                           Übergangsvorschrift\nunter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\nkationen verknüpft werden:                                   (1) Die bis zum 31. Dezember 2008 begonnenen\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-     schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,             Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2009, sind auf Ver-\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-          langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2008\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,                       anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.","1736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum                Berufsbildes für das Feintäschner-Handwerk vom\n31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften nicht                 25. Januar 1962 (Ministerialblatt des Bundesministers\nbestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2010               für Wirtschaft S. 22) nicht mehr anzuwenden.\nzu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nVerlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n§ 10\n31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften ablegen.\n(3) Ab dem 1. Januar 2009 sind vorbehaltlich der                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbsätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für\nWirtschaft (BMWi – II 2 – 9656/50) vom 23. Juni 1950                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nund der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft                Gleichzeitig tritt die Sattlermeisterverordnung vom\n(BMWi – II A 1 – 467816) über die Anerkennung des                26. Februar 1993 (BGBl. I S. 288) außer Kraft.\nBerlin, den 15. August 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}