{"id":"bgbl1-2008-38-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=12","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen","law_date":"2008-08-26T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1728            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –\nVerbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen\nVom 26. August 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               1. die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein\nsen:                                                                 bildende Schule verlassen haben und die\na) sich bereits für die beiden vorhergehenden\nArtikel 1                                       Jahre und früher erfolglos um eine berufliche\nÄnderung des                                       Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht ha-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                              ben oder\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                  b) sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolg-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                        los um eine berufliche Ausbildung im Sinne\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 14                  von Absatz 3 bemüht haben und einen mittle-\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird                   ren Schulabschluss haben\nwie folgt geändert:\noder\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung\n§ 421q folgende Angaben eingefügt:\nim Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz,\n„§ 421r Ausbildungsbonus                                          Stilllegung oder Schließung des ausbildenden\n§ 421s Berufseinstiegsbegleitung“.                                Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn de-\nren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführen-\n2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Berufsausbildungs-                   des Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person\nbeihilfe“ durch die Wörter „Berufsausbildungs-                    liegenden Umständen erschwert ist,\nbeihilfe für die erstmalige Ausbildung“ ersetzt.\nsoweit sie nicht unter Satz 2 fallen.\n3. § 60 wird wie folgt geändert:\n(2) Ein Auszubildender hat sich um eine berufliche\na) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3.                             Ausbildung bemüht, wenn er bei der Agentur für\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung für\nArbeitsuchende Ausbildung suchend gemeldet war\n„(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbil-\noder den Nachweis von mindestens fünf abgelehn-\ndung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert wer-\nten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbil-\nden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche\ndungsverhältnis erbringt.\nEingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht\nerreicht werden kann und durch die zweite Aus-               (3) Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbil-\nbildung die berufliche Eingliederung erreicht             dung, die in einem staatlich anerkannten Ausbil-\nwird.“                                                    dungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der\nHandwerksordnung oder dem Seemannsgesetz\n4. Nach § 421q werden folgende §§ 421r und 421s an-\ndurchgeführt wird und für die der dafür vorgeschrie-\ngefügt:\nbene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wor-\n„§ 421r                               den ist.\nAusbildungsbonus                              (4) Die Ausbildung erfolgt zusätzlich, wenn bei\n(1) Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss für die            Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhält-\nzusätzliche betriebliche Ausbildung besonders för-            nisse im Sinne von Absatz 3 in dem Betrieb aufgrund\nderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbo-             des mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Aus-\nnus). Besonders förderungsbedürftig sind Auszubil-            bildungsvertrages höher ist, als sie es im Durch-\ndende, die bereits im Vorjahr oder früher die allge-          schnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am\nmein bildende Schule verlassen haben und die                  31. Dezember war. Bei der Berechnung werden Aus-\nzubildende, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist\n1. sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos         und die wegen Nichtbestehens der Abschlussprü-\num eine berufliche Ausbildung im Sinne von Ab-            fung weiterbeschäftigt werden, und Auszubildende,\nsatz 3 bemüht haben und einen Hauptschulab-               deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember des-\nschluss, einen Sonderschulabschluss oder kei-             selben Jahres endet, nicht mitgezählt. Es ist auf\nnen Schulabschluss haben oder                             ganze Zahlen zu runden. § 338 Abs. 2 ist entspre-\n2. lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.         chend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Zusätz-\nlichkeit durch eine Bescheinigung der nach dem Be-\nDer Ausbildungsbonus kann auch an Arbeitgeber\nrufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuwei-\ngeleistet werden, die förderungsbedürftige Auszubil-\nsen.\ndende zusätzlich betrieblich ausbilden. Förderungs-\nbedürftig sind Auszubildende,                                    (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008            1729\n1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-              (13) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\ndigung eines Ausbildungsverhältnisses veran-             ziales untersucht die Auswirkungen des Ausbil-\nlasst hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhal-           dungsbonus auf den Ausbildungsmarkt und die öf-\nten,                                                     fentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2013\n2. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber den Auszu-          und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber\nbildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbil-       erstmals bis zum 31. Juli 2010 und abschließend\ndung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus            bis zum 31. Dezember 2013.\nzu erhalten, oder\n§ 421s\n3. die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Le-\nbenspartners, der Eltern oder eines Elternteils                        Berufseinstiegsbegleitung\ndurchgeführt wird.\n(1) Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegs-\n(6) Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt                begleitung für Jugendliche können durch Über-\nsich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich        nahme der Maßnahmekosten gefördert werden, um\nvereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung                Jugendliche beim Übergang von der allgemein bil-\noder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht,           denden Schule in eine berufliche Ausbildung zu un-\nnach der für vergleichbare Ausbildungen ortsübli-            terstützen.\nchen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahltes\nEntgelt wird nicht berücksichtigt. Der Ausbildungs-             (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur indivi-\nbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsver-          duellen Begleitung und Unterstützung förderungs-\nhältnis                                                      bedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbe-\ngleiter, um die Eingliederung des Jugendlichen in\n1. 4 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung\neine berufliche Ausbildung zu erreichen (Berufsein-\n500 Euro unterschreitet,\nstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbe-\n2. 5 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung                sondere das Erreichen des Abschlusses einer all-\nmindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro             gemein bildenden Schule, die Berufsorientierung\nbeträgt, und                                             und -wahl, die Suche nach einem Ausbildungsplatz\n3. 6 000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung                und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.\nmindestens 750 Euro beträgt.                             Die Begleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch\nder Vorabgangsklasse der allgemein bildenden\nEr reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbil-\nSchule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer\ndungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unter-             beruflichen Ausbildung. Sie endet spätestens 24 Mo-\nschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei\nnate nach Beendigung der allgemein bildenden\nAbschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Aus-\nSchule. Der Träger hat mit Dritten, die Schüler der-\nbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrech-\nselben Schule bei der Berufsorientierung und -wahl\nnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Aus-          unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Re-\nbildung erfolgt.\ngion eng zusammenzuarbeiten.\n(7) Der Ausbildungsbonus nach Absatz 6 erhöht\nsich zugunsten von schwerbehinderten Auszubil-                  (3) Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die\ndenden im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Bu-               voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Ab-\nches und behinderten Auszubildenden um 30 Pro-               schluss der allgemein bildenden Schule zu erreichen\nzent. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das            und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu\nAusbildungsverhältnis nach § 235a oder § 236 ge-             bewältigen.\nfördert wird.                                                   (4) Berufseinstiegsbegleiter sind Personen, die\n(8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber             aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die\neine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung         Begleitung besonders geeignet sind. Dem Jugend-\ndurchlaufen, ist die dafür erbrachte Leistung auf            lichen ist ein Berufseinstiegsbegleiter zuzuordnen.\nden Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzie-              Ein Wechsel des Berufseinstiegsbegleiters während\nrung des Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4               der Begleitung eines Jugendlichen ist nur aus wich-\nerfolgt nicht.                                               tigem Grund zulässig. Einem Berufseinstiegsbeglei-\nter sollen in der Regel höchstens 20 Jugendliche\n(9) Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie\ngleichzeitig zugeordnet sein.\nnicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht\nwird. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leis-              (5) Als Maßnahmekosten können die angemesse-\ntung bleiben anrechnungsfrei.                                nen Aufwendungen des Trägers für die Durchfüh-\n(10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf           rung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen\nder Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach           Kosten für die Berufseinstiegsbegleiter übernommen\nAnmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprü-               werden.\nfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis je-             (6) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig,\nweils fortbesteht.                                           wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-\n(11) Förderungsfähig sind Ausbildungen, die frü-          keit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agen-\nhestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. De-            tur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten\nzember 2010 begonnen werden.                                 angemessen sind. Die vergaberechtlichen Vorschrif-\nten sind anzuwenden.\n(12) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch\nAnordnung das Nähere zum Verfahren der Förde-                   (7) Es können Maßnahmen gefördert werden, die\nrung zu bestimmen.                                           bis zum 31. Dezember 2011 beginnen.","1730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n(8) Die Maßnahmen werden zum Zweck der Er-              1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nprobung nur zugunsten von Schülern an 1 000 aus-               „2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Abs. 2\ngewählten allgemein bildenden Schulen gefördert.                   Satz 2 des Dritten Buches,“.\nDie Bundesagentur bestimmt bis zum 31. Dezember\n2008 die Schulen durch Anordnung. Die Bundeslän-           2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nder sind entsprechend ihrem Anteil an allen zwi-               mern 3 und 4.\nschen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September            3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das\n2007 bei der Bundesagentur gemeldeten Bewerbern                Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.\nfür Berufsausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die       4. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach\nBundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen            dem Wort „Eingliederungszuschuss“ wird das Wort\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl            „und“ eingefügt.\nder Schulen einzubeziehen.\n5. Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n(9) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\n„7. der Ausbildungsbonus nach § 421r Abs. 1 Satz 3\nordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\ndes Dritten Buches“.\nUmfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.\n(10) Das Bundesministerium für Arbeit und So-                                     Artikel 3\nziales untersucht die Auswirkungen der Berufsein-                             Weitere Änderungen\nstiegsbegleitung auf das Erreichen des Abschlusses                  des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nder allgemein bildenden Schule und den Erfolg ins-\nbesondere beim Übergang in eine betriebliche Be-              Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrufsausbildung und die Förderleistungen des Bun-           rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\ndes, der Bundesagentur, der Länder und Kommunen            BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1\nin den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem              dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nDeutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum              1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\n31. Dezember 2010 und abschließend bis zum                     §§ 421r und 421s wie folgt gefasst:\n31. Dezember 2014.“                                            „§ 421r (weggefallen)\n§ 421s    (weggefallen)“.\nArtikel 2\n2. Die §§ 421r und 421s werden aufgehoben.\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4\n§ 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                   Inkrafttreten\n– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\n2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 5        in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geän-          stimmt ist.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}