{"id":"bgbl1-2008-38-11","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=42","order":11,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen","law_date":"2008-08-26T00:00:00Z","page":1758,"pdf_page":42,"num_pages":9,"content":["1758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt\nfür Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\nVom 26. August 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2           (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom           kannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherun-\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1        gen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherun-\ndurch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung           gen und Finanzen.\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung                                     §2\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses                           Zulassungsvoraussetzungen\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-            (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nlogie:                                                       1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf der Versicherungs-\n§1                                   wirtschaft und danach eine mindestens einjährige\nZiel der Prüfung                             Berufspraxis oder\nund Bezeichnung des Abschlusses                   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-            anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Versiche-              tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindes-\nrungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Ver-            tens zweijährige Berufspraxis oder\nsicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durch-         3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab-\nnachweist.\nzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-\nkeit nachzuweisen ist.                                          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-\nAufgaben haben.\nwendigen Kompetenzen und Erfahrungen vorhanden\nsind, um in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft             (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nsowie in entsprechenden Organisationseinheiten ande-         zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nrer Wirtschaftsunternehmen eigenständig verantwor-           oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\ntungsvolle Positionen auszuüben. Durch ein umfassen-         Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\ndes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der         higkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-\nVersicherungs- und Finanzwirtschaft sowie durch aus-         fung rechtfertigen.\ngeprägte Problemlösefähigkeiten in sich verändernden\nSituationen können insbesondere folgende Aufgaben                                        §3\nwahrgenommen werden:                                                                 Gliederung\n1. Analyse und Bewertung betrieblicher Sachverhalte                      und Durchführung der Prüfung\nauf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirt-          (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie         führen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B\ndie sich daraus ergebende Ableitung begründbarer         nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinan-\nHandlungsschritte,                                       der absolviert werden können.\n2. Durchführen von Risikoanalysen und Bedarfsermitt-            (2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungs-\nlungen sowie Entwicklung kundenorientierter Pro-         bereiche:\nblemlösungsstrategien für private und gewerbliche\n1. Steuerung und Führung im Unternehmen,\nRisiken,\n2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und\n3. Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsauf-\nFinanzprodukten für Privatkunden.\ngaben sowie das Konzipieren und Organisieren von\nProjekten unter systematischer und zielorientierter         (3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungs-\nAnwendung von Führungsgrundsätzen und Kommu-             bereiche:\nnikationstechniken,                                      1. Personalführung, Qualifizierung und Kommunika-\n4. Anstoßen der Entwicklung von innovativen Produk-              tion,\nten sowie das Mitwirken in Projekten zur Produkt-        2. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanz-\nentwicklung,                                                 produkte,\n5. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem der           3. Vertriebsmanagement,\ngewählten betrieblichen Kernprozesse Vertriebsma-\nnagement, Risikomanagement oder Schaden-Leis-            4. Risikomanagement,\ntungsmanagement.                                         5. Schaden- und Leistungsmanagement.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008             1759\n(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für            werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die\nVersicherungs- und Finanzprodukte“ wählt der Prü-            Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen          gewichtet.\nder folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwer-            (9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:\npunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Pro-\nduktbereichen aus:                                           E r s t e r Te i l\n1. Sachversicherungen für private und gewerbliche            1. Gesprächssimulation und anschließendes Fachge-\nKunden,                                                      spräch,\n2. Vermögensversicherungen für private und gewerb-           2. Präsentation;\nliche Kunden,\nZ w e i t e r Te i l\n3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersver-\nsorgung,                                                 Fachgespräch.\n4. Kranken- und Unfallversicherungen,                           (10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in ei-\n5. Rückversicherungen,                                       ner Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließen-\ndem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähig-\n6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekun-        keit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situa-\nden.                                                     tionsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommuni-\nBei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Quali-        zieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und\nfikationsschwerpunkt der zuständigen Stelle mitzutei-        Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert\nlen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere           einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit\nQualifikationsschwerpunkte gewählt werden.                   anschließendem Fachgespräch wählt der Prüfungsteil-\n(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Hand-       nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus drei vom\nlungsbereichen wählt der Prüfungsteilnehmer oder die         Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben\nPrüfungsteilnehmerin einen Handlungsbereich aus. Bei         eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Ge-\nder Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Hand-             sprächssimulation und dem sich daran anschließenden\nlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei         Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungs-\nWiederholungsprüfungen können auch andere Hand-              bereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommu-\nlungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungs-           nikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Ge-\nbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und            sprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern.\nFinanzprodukte“ nach Absatz 4 der Qualifikations-            Gesprächssimulation und anschließendes Fachge-\nschwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und          spräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten\nGewerbekunden“ gewählt wurde, besteht diese Wahl-            dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil-\nmöglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungs-        nehmerin ist eine Vorbereitungszeit von höchstens\nbereich „Vertriebsmanagement“ geprüft.                       30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation\nist vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-\n(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2         merin selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu\nund 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezoge-          einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das\nnen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.                  Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5\n(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen        gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll\nPrüfungsleistungen beträgt für:                              zehn Minuten dauern.\n1. den Handlungsbereich „Steuerung und Führung im               (11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht\nUnternehmen“ 150 Minuten,                                aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen wer-\n2. den Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von          den soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten\nVersicherungs- und Finanzprodukten für Privat-           Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung\nkunden“ 120 Minuten,                                     aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beur-\nteilt und gelöst werden kann. Ausgangspunkt für das\n3. den Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizie-\nFachgespräch ist das Thema der Präsentation nach\nrung und Kommunikation“ 60 Minuten,\nAbsatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn\n4. einen nach Absatz 4 zu wählenden Qualifikations-          Minuten dauern.\nschwerpunkt 90 Minuten,\n5. einen nach Absatz 5 zu wählenden Handlungs-                                           §4\nbereich 60 Minuten.                                                    Prüfungsteil A nach § 3 Abs. 2\nDie Gesamtdauer der Prüfung soll 510 Minuten nicht             (1) Im Handlungsbereich „Steuerung und Führung im\nüberschreiten.                                               Unternehmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer        ertrags- und prozessorientiert handeln und entscheiden\nschriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen        zu können. Dabei sollen die auf die Finanzdienstleis-\nerbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich je-         tungsbranche und ihre Unternehmen einwirkenden\nweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.           wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen\nBei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen be-          Rahmenbedingungen sowie das Zusammenwirken der\nsteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung         betrieblichen Funktionen berücksichtigt werden. Des\nsoll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je            Weiteren soll nachgewiesen werden, dass Projekte sys-\nErgänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Mi-       tematisch und ergebnisorientiert durchgeführt werden\nnuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prü-         können. In diesem Rahmen können folgende Befähi-\nfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung           gungen geprüft werden:","1760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n1. Grundzüge der Unternehmenssteuerung erläutern              wicklung im Gesamtzusammenhang darlegen, Anstöße\nund Auswirkungen strategischer Entscheidungen re-         für die Produktentwicklung geben, Auswirkungen von\nflektieren,                                               Produktentwicklungen für den Unternehmenserfolg\n2. Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanz-          aufzeigen und in Produktentwicklungsprojekten mitwir-\ndienstleistungsunternehmen erläutern,                     ken zu können. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbe-\ndingungen zu berücksichtigen und die vertraglichen\n3. Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammen-               Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf\nhänge und Entwicklungen auf Finanzdienstleis-             einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produkt-\ntungsunternehmen erläutern,                               bezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende\n4. Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen              Befähigungen geprüft werden:\nauf die betriebliche Rechnungslegung darstellen,\n1. die Ergebnisse von Marketingmaßnahmen im Pro-\n5. Auswirkungen von Veränderungen in der Aufbau-                  zess der Produktentwicklung berücksichtigen,\nund Ablauforganisation darstellen,\n2. Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichti-\n6. Funktionsbereiche der Personalwirtschaft erläutern             gung von rechtlichen und kalkulatorischen Rahmen-\nund Instrumente der Personalwirtschaft anwenden,              bedingungen darstellen und beispielhaft anwenden,\n7. Projekte organisieren, planen, steuern und kontrol-        3. Regeln zur Annahmepolitik im Hinblick auf die be-\nlieren.                                                       triebswirtschaftlichen sowie vertrieblichen Auswir-\n(2) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb                kungen erläutern und begründen,\nvon Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkun-         4. die Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte\nden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instru-              auf die betrieblichen Kernprozesse beschreiben,\nmente des Marketings systematisch und entschei-\n5. beim Prozess der Markteinführung von neuen Pro-\ndungsorientiert unter Beachtung der rechtlichen Rah-\ndukten mitwirken, die Mechanismen der Steuerung\nmenbedingungen anwenden zu können. In diesem\nund des Controllings bei der Einführung neuer Pro-\nRahmen können folgende Befähigungen geprüft wer-\ndukte darstellen.\nden:\n1. Marketingkonzepte aus den Unternehmenszielen                  (3) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“\nund den Marketingstrategien ableiten,                     soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Anwen-\ndung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente\n2. Bedeutung des Marketings für die Unternehmens-             und der Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbe-\nprozesse und den Unternehmenserfolg herausstel-           dingungen, insbesondere der arbeits- und vermittler-\nlen,                                                      rechtlichen Vorschriften, Geschäftsprozesse im Vertrieb\n3. Marketinginstrumente unter dem Gesichtspunkt von           organisieren und optimieren zu können. In diesem Rah-\nKundengewinnung und Kundenbindung einsetzen,              men können folgende Befähigungen geprüft werden:\n4. Verkaufskonzepte für Privatkunden zielgruppenori-          1. Vertriebsplanung,     -steuerung   und    -controlling\nentiert entwickeln und umsetzen sowie Produktaus-             durchführen,\nwahl begründen.                                           2. Ziele vereinbaren und Anreizsysteme einsetzen,\n§5                                3. eine Vertriebseinheit kaufmännisch steuern,\nPrüfungsteil B nach § 3 Abs. 3                  4. Marketingmaßnahmen in der Vertriebseinheit planen,\ndurchführen und auswerten.\n(1) Im Handlungsbereich „Personalführung, Qualifi-\nzierung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachge-            (4) Im Handlungsbereich „Risikomanagement“ soll\nwiesen werden, zielgerichtet Mitarbeiterinnen und Mit-        die Fähigkeit nachgewiesen werden, über die Versicher-\narbeiter aus- und weiterzubilden und Instrumente der          barkeit von komplexen Risiken entscheiden und die\nPersonalentwicklung anzuwenden sowie Mitarbeiterin-           Entscheidung begründen zu können. Dabei sollen\nnen und Mitarbeiter zu führen. In diesem Rahmen kön-          rechtliche Vorschriften angewendet und betriebliche\nnen folgende Befähigungen geprüft werden:                     Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf\neinen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produkt-\n1. Mitarbeiterbesprechungen, Personalauswahl-, Beur-\nbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende\nteilungs-, Förder-, Zielvereinbarungs- und Kritikge-\nBefähigungen geprüft werden:\nspräche planen, durchführen und nachbereiten,\n1. Risiken analysieren und das Ergebnis begründen,\n2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell fördern\nund entwickeln,                                           2. Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Scha-\ndenverhütung entwickeln und darstellen,\n3. planen und organisieren der beruflichen Erstausbil-\ndung am Arbeitsplatz,                                     3. für ausgewählte Risiken die gewünschte Versiche-\nrungslösung vertraglich gestalten, wobei die Mit-\n4. Lernprozesse unter methodischen und didaktischen\nund Rückversicherung berücksichtigt wird,\nAspekten anleiten,\n4. Vorschläge zur Optimierung von Geschäftsprozes-\n5. Führungsstile und -techniken anwenden,\nsen entwickeln.\n6. Gruppen anleiten, Moderationstechniken anwenden,\n(5) Im Handlungsbereich „Schaden- und Leistungs-\n7. Sachverhalte adressatenorientiert kommunizieren            management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nund präsentieren.                                         komplexe Schaden- und Leistungsfälle dem Grunde\n(2) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für             und dem Umfang nach prüfen und die Regulierung oder\nVersicherungs- und Finanzprodukte“ soll die Fähigkeit         die Ablehnung vornehmen zu können. Dabei sollen\nnachgewiesen werden, den Prozess der Produktent-              rechtliche Vorschriften angewendet, betriebliche Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008              1761\nläufe berücksichtigt und die Interessen von Kunden und           (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3\nVersicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme               Abs. 6 und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 10\nauf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden pro-       und 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.\nduktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können fol-              (3) Die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3\ngende Befähigungen geprüft werden:                            Abs. 10 werden zu einer Note zusammengefasst. Hier-\n1. komplexe Schaden- und Leistungsfälle unter Be-             bei wird folgende Gewichtung vorgenommen:\nrücksichtigung von Regressmöglichkeiten sowie             1. Gesprächssimulation                        40 Prozent,\nMit- und Rückversicherung bearbeiten,                     2. Fachgespräch                               20 Prozent,\n2. Geschäftsprozesse im Schaden- und Leistungsma-             3. Präsentation                               40 Prozent.\nnagement auch unter Berücksichtigung von Assis-\n(4) Die schriftliche Prüfung des nach § 3 Abs. 5 ge-\ntance-Leistungen gestalten,\nwählten Handlungsbereiches sowie die mündliche Prü-\n3. Controllingmaßnahmen im Schaden- und Leistungs-            fung nach § 3 Abs. 11 werden mit jeweils 50 Prozent\nbereich durchführen,                                      gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.\n4. Empfehlungen zur Schadenverhütung und Schaden-                (5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem\nminderung entwickeln.                                     arithmetischen Mittel der Summe der Einzelpunkte.\n(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n§6                                nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. Im Falle der\nFreistellung nach § 7 sind Ort und Datum der ander-\nZusatzqualifikation                        weitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des\n(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-          Prüfungsgremiums anzugeben.\nnehmerin kann nach Bestehen der Prüfung zum Ge-\nprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur                                      §9\nGeprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen                        Wiederholung der Prüfung\nbeantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikations-\n(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann\nschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5\nzweimal wiederholt werden.\nund in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5\ngemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3                  (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\nund 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden,         teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nwenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht              net vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, dazu\nworden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prü-           anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu be-\nfung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die er-           freien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung\nreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, aus-        erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.\nzustellen.                                                    Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene\nPrüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden be-\n(2) Wer in einer früheren Prüfung auf Grund einer Re-      standene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in die-\ngelung der zuständigen Stelle den Abschluss Versiche-         sem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.\nrungsfachwirt/Versicherungsfachwirtin oder den aner-\nkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/                                       § 10\nGeprüfte Versicherungsfachwirtin erworben hat, kann\nAusbildereignung\nebenfalls von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch\nmachen.                                                          (1) Wer die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Ver-\nsicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für\n§7                                Versicherungen und Finanzen nach dieser Verordnung\nbestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der\nAnrechnung                             nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-\nanderer Prüfungsleistungen                     Eignungsverordnung befreit.\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-            (2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der\nrin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-       Prüfungsteilnehmerin ist eine zusätzliche Prüfung\nlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den         durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus\nletzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer       der Präsentation oder praktischen Demonstration einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-          Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss         Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-        wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl\nderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach              und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prü-\ndieser Verordnung entspricht.                                 fungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begrün-\nden. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höch-\n§8                                stens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation\noder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich\nBewerten der Prüfungs-                       einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden,\nleistungen und Bestehen der Prüfung                  wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-      wurden.\nlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und in der             (3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 be-\nmündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 mindes-            standen hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen\ntens ausreichende Leistungen erbracht wurden.                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Be-","1762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nrufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteil-          Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\nnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis        führen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\nauszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und      dung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung\narbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des          bis zum Ablauf des 1. Februar 2010 die Anwendung der\nBerufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.                 bisherigen Vorschriften beantragt werden.\n§ 11                                                          § 12\nÜbergangsvorschriften                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\n31. August 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nEnde geführt werden.                                        anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfach-\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-       wirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin vom 16. März\nfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die          1998 (BGBl. I S. 487) außer Kraft.\nBonn, den 26. August 2008\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008              1763\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2, 4 und 5)\nListe der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5\nQualifikationsschwerpunkt                                      Produktbereich\n1. Sachversicherungen für private und gewerbliche          – Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen\nKunden                                                  – Feuerversicherungen und Nebenzweige\n– Technische Versicherungen\n– Ertragsausfallversicherungen\n– Transportversicherungen\n2. Vermögensversicherungen für private und gewerbliche     – Haftpflichtversicherungen\nKunden                                                  – Kraftfahrtversicherungen\n– Rechtsschutzversicherungen\n– Kreditversicherungen\n3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversor-     a) Lebensversicherungen\ngung                                                       – Private Rentenversicherungen\n– Fonds-Versicherungen\n– Keyman-Versicherungen\n– Kollektivversicherungen\nb) Betriebliche Altersversorgung\n– Direktversicherung\n– Pensionsfonds\n– Pensionskasse\n– Pensionszusage\n– Unterstützungskasse\n4. Kranken- und Unfallversicherungen                       – Private Krankenversicherungen\n– Private Pflegeversicherungen\n– Private Unfallversicherungen\n5. Rückversicherungen                                      – Obligatorische Rückversicherung\n– Fakultative Rückversicherung\n– Finanzrückversicherung\n6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden – Immobiliengeschäft\n– Wertpapiergeschäft\n– Darlehensgeschäft\n– Zahlungsverkehr","1764                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/\nGeprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und\nFinanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008                                                                                                     1765\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/\nGeprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und\nFinanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) mit folgen-\nden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte*)                    Note\n1. Steuerung und Führung im Unternehmen                                                                                                                                         ...........                 ...........\n2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten\nfür Privatkunden                                                                                                                                                           ...........                 ...........\n3. Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation\na) mündlich (Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation)                                                                                                           ...........                 ...........\nb) schriftlich                                                                                                                                                             ...........                 ...........\n4. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte\n(gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Abs. 4)                                                                                                                      ...........                 ...........\n5. Gewählter Handlungsbereich (schriftlich und mündlich)\n(gewählter Handlungsbereich nach § 3 Abs. 5)                                                                                                                               ...........                 ...........\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Qualifikationsschwerpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","1766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nAusbildereignung:\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat an der zusätzlichen Prüfung nach § 10 Abs. 2 teilgenommen\nund die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 des Berufs-\nbildungsgesetzes nachgewiesen.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}