{"id":"bgbl1-2008-38-10","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=36","order":10,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin","law_date":"2008-08-26T00:00:00Z","page":1752,"pdf_page":36,"num_pages":6,"content":["1752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nVom 26. August 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2        2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom               sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Aus-\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1            bildungsberuf und danach eine mindestens einjäh-\ndurch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung               rige Berufspraxis oder\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-         3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung             anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses                 eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-         4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.\nlogie:                                                          (2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Fol-\n§1                               gendes nachweist:\nZiel der Prüfung und                       1. die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene\nBezeichnung des Abschlusses                         Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zu-\nrückliegt, und\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\ndungsprüfungen zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/            2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Ab-\nzur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2                satzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu\nbis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen           den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungs-\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-            voraussetzungen.\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                                (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-      im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich ab-\ntion zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften         solviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben\nWirtschaftsfachwirtin, in Unternehmen und Wirtschafts-       eines Geprüften Wirtschaftsfachwirtes/einer Geprüften\norganisationen unterschiedlicher Größe und Branchen-         Wirtschaftsfachwirtin nach § 1 Abs. 2 haben.\nzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und              (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2\nTätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations-      kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch\nund Führungsaufgaben wahrnehmen zu können und                Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\ndamit die Befähigung,                                        haft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n1. betriebswirtschaftliche Sachverhalte und Problem-         keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben wor-\nstellungen eines Unternehmens zu erkennen, zu            den sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nanalysieren und einer Lösung zuzuführen,\n§3\n2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwort-\nlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirt-                             Gliederung\nschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter An-                  und Durchführung der Prüfung\nwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu                (1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprü-\nbewerten, zu planen und durchzuführen,                   fungen:\n3. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation        1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,\nund Kommunikation Geschäftsprozesse und Pro-\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\njekte nach innen und außen zu gestalten, zu mode-\nrieren und zu kontrollieren.                                (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-\ntionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkannten Abschluss „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Ge-         1. Volks- und Betriebswirtschaft,\nprüfte Wirtschaftsfachwirtin“.                               2. Rechnungswesen,\n3. Recht und Steuern,\n§2\n4. Unternehmensführung.\nZulassungsvoraussetzungen\n(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-\n(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-       tionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:\ntionen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer Fol-\ngendes nachweist:                                            1. Betriebliches Management,\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       2. Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungs-\nanerkannten mindestens dreijährigen kaufmänni-               wesen und Controlling,\nschen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder            3. Logistik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008              1753\n4. Marketing und Vertrieb,                                   unternehmenstypischen Beispielen und Situationen\n5. Führung und Zusammenarbeit.                               mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren\nAuswirkungen bewertet werden können. Es müssen\n(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-       außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten\ntionen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezoge-        Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen\nnen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.                   können geprüft werden:\n(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-      1. rechtliche Zusammenhänge,\ntionen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach\nAbsatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form    2. steuerrechtliche Bestimmungen.\nvon handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach               (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“\n§ 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen         soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der\nFachgespräches mit Präsentation zu prüfen.                   Betriebsorganisation, der Personalführung und -ent-\n(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Prä-          wicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden\nsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf        im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkun-\ndie Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll          gen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teil-\nnicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhalt-     umfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen\nlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche           können geprüft werden:\nnach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt          1. Betriebsorganisation,\nsoll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungs-\n2. Personalführung,\nzeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Prä-\nsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der        3. Personalentwicklung.\nmündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird              (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-\nerst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen      kationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nTeilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.        Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-\ngen:\n§4\n1. Volks- und Betriebswirtschaft              60 Minuten,\nWirtschaftsbezogene Qualifikationen\n2. Rechnungswesen                             90 Minuten,\n(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-\nwirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-         3. Recht und Steuern                          60 Minuten,\nschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für             4. Unternehmensführung                        90 Minuten.\ndie betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum         Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht über-\nanderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen          schreiten.\nund Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im\nBetrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang           (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-\neiner Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-         bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist\nheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen            in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-\nkönnen geprüft werden:                                       zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren\nungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit\n1. volkswirtschaftliche Grundlagen,                          nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-\n2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwir-            gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger\nken,                                                     als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-\n3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,            lichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\n4. Unternehmenszusammenschlüsse.                             Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-\n(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll        leistung doppelt gewichtet.\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung\ndes Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-                                       §5\ndungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nführung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-\nhören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge              (1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Manage-\nsowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern             ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Be-\nund anwenden zu können. Außerdem sollen die erar-            deutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zu-\nbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unterneh-          kunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirt-\nmenssituation ausgewertet werden können. In diesem           schaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen\nRahmen können geprüft werden:                                auf die Organisations- und Personalentwicklung erklä-\nren, Informationstechnologie und Wissensmanagement\n1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,\nals notwendige Basis einer lernenden Organisation ver-\n2. Finanzbuchhaltung,                                        stehen und Managementtechniken zur effektiven Pro-\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,                            zesssteuerung einsetzen zu können. In diesem Zusam-\nmenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\n4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,\nwerden:\n5. Planungsrechnung.\n1. betriebliche Planungsprozesse unter Einbeziehung\n(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“              der Betriebsstatistik,\nsollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen Rechts\nund des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-          2. Organisations- und Personalentwicklung,\nrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an              3. Informationstechnologie und Wissensmanagement,","1754           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n4. Managementtechniken unter Einbeziehung von Zeit-          tion und Motivationsförderung sollen berücksichtigt\nmanagement, Kreativitätstechniken und Entschei-         werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ndungstechniken.                                         tionsinhalte geprüft werden:\n(2) Im Handlungsbereich „Investition, Finanzierung,      1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,\nbetriebliches Rechnungswesen und Controlling“ soll           2. Mitarbeitergespräche,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Zusammen-\nhänge und Abhängigkeiten zwischen güterwirtschaft-           3. Konfliktmanagement,\nlichem und finanzwirtschaftlichem Prozess aufzeigen          4. Mitarbeiterförderung,\nsowie die Aufgaben und Gliederung des betrieblichen\n5. Ausbildung,\nRechnungswesens darstellen zu können. Die unter-\nschiedlichen Finanzierungsarten und wesentlichen             6. Moderation von Projektgruppen,\nAspekte der Kosten- und Leistungsrechnung sollen be-         7. Präsentationstechniken.\nstimmt sowie das Controlling als wesentliches Instru-\nment der Unternehmenssteuerung verstanden werden.               (6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-           bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der\nhalte geprüft werden:                                        Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung\nmit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig\n1. Investitionsplanung und -rechnung,                        daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.\n2. Finanzplanung und Ermittlung des Finanzbedarfs,           Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht\n3. Finanzierungsarten,                                       unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.\nDie Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen\n4. Kosten- und Leistungsrechnung,                            Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen\n5. Controlling.                                              schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.\n(3) Im Handlungsbereich „Logistik“ soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, den Gesamtprozess der be-                                           §6\ntrieblichen Leistungserstellung zu verstehen. Dazu sind              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nZiele und Aufgaben der Logistik beschreiben, die be-            Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nschaffungspolitischen Instrumente erläutern und die          rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nBedeutung von Logistik innerhalb der betrieblichen           bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nWertschöpfungskette darlegen zu können. In diesem            wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft         fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nwerden:                                                      tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\n1. Einkauf und Beschaffung,                                  folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\n2. Materialwirtschaft und Lagerhaltung,                      bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nBekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-\n3. Wertschöpfungskette,                                      ten Prüfung erfolgt.\n4. Aspekte der Rationalisierung,\n5. spezielle Rechtsaspekte.                                                              §7\n(4) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“                                Bewerten der\nsoll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen             Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\nInstrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien              (1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifi-\nder Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven          kationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nEinsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die         sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\nBedeutung der Distribution und die zentrale Funktion\n(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifi-\ndes Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines\nkationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel\nUnternehmens und unter Berücksichtigung außenwirt-\nder Punktebewertungen der Leistungen in den einzel-\nschaftlicher und interkultureller Kommunikations-\nnen Qualifikationsbereichen zu bilden.\naspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen kön-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:              (3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Quali-\nfikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel\n1. Marketingplanung,\nder Punktebewertung der schriftlichen Situationsauf-\n2. Marketinginstrumentarium, Marketing-Mix,                  gabe und der Punktebewertung der mündlichen Prü-\n3. Vertriebsmanagement,                                      fung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.\n4. internationale Geschäftsbeziehungen und Ge-                  (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in al-\nschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation,      len Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leis-\n5. spezielle Rechtsaspekte.                                  tungen erbracht wurden.\n(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen-              (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1\narbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori-     Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.\nentiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts-            (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\npartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll ge-         nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der\nzeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Pro-       Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbe-\njektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll         zeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prü-\nbei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert       fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\ngehandelt werden können. Methoden der Kommunika-             anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008             1755\n§8                                zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens\nWiederholung der Prüfung                      ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann          (2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nzweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile            Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen\nkönnen vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfah-          Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz\nrens wiederholt werden.                                      erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer\nauch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung           hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-        keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn         bildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilneh-\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten        mer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis aus-\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-          zustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-       arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5\nnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be-          des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.\nendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\nderholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü-                                       § 10\nfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt\nÜbergangsvorschriften\nwerden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prü-\nfung.                                                           (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Wirtschafts-\nfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum\n§9                                Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fach-\nwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach\nAusbildereignung\nden bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. De-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-         zember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann\nnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prü-          bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des\nfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ be-        31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vor-\nantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der          schriften beantragt werden.\nberufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ab-            (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\nzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder           holungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch-\nder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit        führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\nund einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die          dung.\nTeilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus.\nDie Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit                                       § 11\nist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der prak-\ntischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.                                 Inkrafttreten\nDie Konzeption der Durchführung der praktischen Aus-            Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in\nbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. Die      Kraft.\nBonn, den 26. August 2008\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1756                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-\nschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008                                                                                                        1757\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-\nschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                Note\n1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen                                                                                                                                                                   ..........\nVolks- und Betriebswirtschaft                                                                                                                                               ..........\nRechnungswesen                                                                                                                                                              ..........\nRecht und Steuern                                                                                                                                                           ..........\nUnternehmensführung                                                                                                                                                         ..........\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                                                                                                  ..........\nSchriftliche betriebliche Situationsaufgabe                                                                                                                                 ..........\nSituationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation                                                                                                                           ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}