{"id":"bgbl1-2008-38-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":38,"date":"2008-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"2008-08-13T00:00:00Z","page":1718,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 13. August 2008\nAuf Grund des Artikels 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nsoldgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 849) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1510),\n2. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861),\n3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 13. August 2008\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008             1719\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz – WSG)\n§1                                    (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,\nAllgemeine Vorschrift                       erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten\noder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-          in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder\ndienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach            Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold un-\nden folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen         terliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbe-\nund Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als              soldungsgesetz.\nder Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.\n(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Sol-\n(2) Wer zu Dienstleistungen nach dem Vierten Ab-           daten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und\nschnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird, er-           während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheits-\nhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und            strafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom\nSachbezüge nach Absatz 1.                                     Hundert zu kürzen.\n(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genann-           (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Mo-\nten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen           nats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie\n(§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflich-    der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen\ntung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflicht-         des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder\ngesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von         einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.\ndem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur       Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für\nBeendigung des Wehrdienstes.                                  die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der\n(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit           Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann\ndem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines               nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Ein-\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.                        richtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem\nGrund nicht zugemutet werden kann.\n(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft\ndem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernblei-       (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nbens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für        mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\ndie Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheits-        mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-\nstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr          desministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für\nvollzogen wird.                                               die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine\nVergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten\n(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung\nWehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf\nim Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes teilneh-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.\nmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.\n(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-                                   §3\ndung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgeset-\nzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus                                    Verpflegung\nsonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-                 (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-\nden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich       gung unentgeltlich bereitgestellt.\ndes Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum             (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-\nZulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und              schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-\nZuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts          gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Be-\ndes Ereignisses zustanden, weitergewährt und der              trag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom\nTagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwen-              Bundesministerium der Verteidigung für die Gemein-\ndungszuschlages nach § 8f gezahlt.                            schaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungs-\n(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf-             kosten (Naturalkosten). Soldaten, denen die Gemein-\nkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz un-            schaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten\nterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die          als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag.\nBezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am              (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt\njeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unter-           das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld\nliegen.                                                       dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-\n(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des         gesetz.\nBundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwen-\nden.                                                                                      §4\nUnterkunft\n§2\nDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein\nWehrsold                              Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft\n(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der          wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekos-\nals Anlage 1 beigefügten Tabelle.                             tenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.","1720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n§5                                  (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie\nDienstbekleidung                        dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie\nin voller Höhe zurückzuzahlen.\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgelt-\nlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereit-\nstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedens-                                     §8\nzusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschä-\nAbfindung bei Wehrdienst\ndigung von 25,56 Euro.\nvon nicht länger als drei Tagen\n§6                                  (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\nHeilfürsorge                          länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt\nder Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.\nDen Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\nVersorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit             (2) Das Dienstgeld beträgt\neiner Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatenge-\nsetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienst-      1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und\nbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen                Sonntag insgesamt das Fünffache,\nder Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz, wenn diese günstiger sind.                           2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte\ndes zustehenden Wehrsoldtagessatzes.\n§7\nBesondere Zuwendung                                                    § 8a\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nzusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-                  Leistungszuschlag bei Wehrübungen\nsetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zu-\n(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum\nwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach\nWehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)\ndem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach\nerhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen\n§ 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung\nab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag\nist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem\nzum Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahn-\nDezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines\ngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen\nSoldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der\nAbleistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhal-\nEntlassung oder der Berufung zu zahlen. Treten Solda-\nten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehr-\nten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehr-\nübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für\ndienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-\nSamstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage\nWeiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu\n38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro\ndiesem Zeitpunkt zu zahlen.\nin einem Kalenderjahr.\n(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlas-\nsung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdiens-               (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,\ntes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleis-         innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-\ntung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die           übungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von län-\ngemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tage-              ger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeit-\nweise berechnet wird. Bei der Bemessung der antei-           raumes folgende Zuschläge:\nligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu\n1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom\nlegen.\n13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Ab-\n(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-         satz 1,\ndienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die\nZuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.              2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-\n(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten               übungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehr-\nnicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4           übungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch\nund 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben.                1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeit-\nSie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1         raumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre\nSatz 3 Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Wehrpflicht-            hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlän-\ngesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vor-              gerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.\nsätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach               (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-\n§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr              übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes wer-\nausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-         den Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht ge-\nchend.                                                       währt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem\n(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren          Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zu-\neingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des          schlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und\nGrundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufge-           dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zu-\nführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis          schläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht\nzum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der            gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag\nSoldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr           nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2\nentlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch        nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslands-\nauf die Zuwendung.                                           verwendungszuschlages übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008            1721\n§ 8b                                  (3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsver-\nReserveunteroffizierzuschlag                   wendungszuschlag nach § 8f und während einer Unter-\nsuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Solda-\n(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier aus-            ten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.\ngebildet werden, erhalten einen Zuschlag von\n1 022,58 Euro.                                                    (4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold\ngezahlt.\n(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt\ngewährt:\n§ 8e\n1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachun-\nteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbil-                         Verpflichtungszuschlag\ndung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach            (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des\nder Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve         sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit\nin einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93           des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier\nEuro,                                                     Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben\n2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feld-              Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den\nwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in          Absätzen 2 und 3.\neinem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der                (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag\nBeförderung zum Feldwebel der Reserve in einem            mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der\nweiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zu-      Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwer-\nsammen mit dem Wehrsold gezahlt wird.                     den der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.\nDer Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig ge-            (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-\nwährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.                           nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung\nzum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehr-\n§ 8c                               dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-\nWehrdienstzuschlag                         Weiterverwendungsgesetzes gleich.\n(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nnach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten ei-                                   § 8f\nnen Zuschlag.                                                              Auslandsverwendungszuschlag\n(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt                            Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und\n1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,                      unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den\n2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und               Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Aus-\n3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro                   landsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraus-\nfür jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-              setzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten\ndienstes.                                                      und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für\nden letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehr-                                    § 8g\ndienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Ein-                           Besondere Vergütung\ntritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6\ndes Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.                    (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-\nstimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen\n§ 8d                               Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe\nder Anlage 2.\nMobilitätszuschlag\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tat-\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren        sächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit de-\nStandort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort ent-\nren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen\nfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie\nvollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung\nverpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu\nnicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf\nwohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung\nden Anspruchszeitraum entfällt.\n0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insge-\nsamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die                 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die be-\nAnspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen                sondere Vergütung bei einer Unterbrechung der an-\nMonat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu ge-      spruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im\nwähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobilitäts-           Falle\nzuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.           1. eines Erholungsurlaubs,\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen-         2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der\nund Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die poli-            Geld- und Sachbezüge,\ntische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle\nihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt         3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\noder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort           4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nim Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat             Dienst,\nseine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehre-\nren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat              5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\nder Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen.                   6. einer Dienstreise.","1722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nIn den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere         dienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser\nVergütung nur bis zum Ende des Monats weiterge-              Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld\nwährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird    gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehr-\ndie anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Be-           dienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den\nhandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung             Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4\nunterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum           weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung\nEnde des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Un-       des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Mo-\nterbrechung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3          nat zu Grunde zu legen.\ngelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des\n(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nSoldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37\ndienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt\ndes Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt wären.\ndas Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unbe-\n(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit      rührt.\noder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem\nKaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-                   (4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-\ngesetz.                                                      ben unberücksichtigt die Zeiten\n1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung\n§ 8h                                 einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenver-\nReserveoffizierzuschlag                          sorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,\n(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet         2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden\nwerden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von               a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\n1 500 Euro.\nb) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,\n(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulas-\nsung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes              c) Zivildienstes,\nder Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem             3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-\nTeilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung                 närer truppenärztlicher Behandlung,\nzum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag\nvon 1 000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehr-            4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\nsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur ein-          pflichtgesetzes nachzudienen sind,\nmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.                 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-\nfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlau-\n§9                                  bung einen Monat übersteigt.\nEntlassungsgeld\n(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem                                   § 10\nGrundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach                             Verwaltungsvorschriften\neinem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b\ndes Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Ent-           Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in      allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\nein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des         desministerium der Verteidigung erlassen.\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes.\n§ 11\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei\nEntlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehr-                                  (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008                                      1723\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nWehrsold-                                                                                           Wehrsoldtagessatz\nDienstgrad\ngruppe                                                                                                  Euro\n1    Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9,41\n2    Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      10,18\n3    Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10,95\n4    Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             11,71\n5    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,\nStabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . . . .                               13,25\n6    Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . . .                                     13,76\n7    Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,\nOberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               14,27\n8    Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14,78\n9    Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15,29\n10    Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . . .                                     15,80\n11    Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . .                                            16,32\n12    Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16,83\n13    General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17,85","1724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\nAnlage 2\n(zu § 8g Abs. 1)\n1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet\nwerden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                      60,41 Euro monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                             40,26 Euro monatlich,\n3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5                 40,26 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag ver-\nwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich;\nsie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr ver-\nwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli\n1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufent-\nhaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewäs-\nsern.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts\nvon mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt\noder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird\n1. südlich durch die Linie Dover – Calais,\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie\nund der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für\nvolle Kalendertage gewährt.\n(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst\nleistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für\ndie Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.\n(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.\n(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro\nmonatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.\n(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsäch-\nlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei\naufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe\nvon 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf\nStunden gilt als voller Kalendertag.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1\nAbs. 4 erfüllt sind.\n3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                      17,26 Euro monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                             11,50 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet\nwerden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich;\nsie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller\nKalendertag.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der\nBundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsver-\nordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die\nDauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf\nBinnengewässern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008          1725\n(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst\nleistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die\nbesondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1\nAbs. 4 erfüllt sind.\n(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n4. Kampfschwimmer und Minentaucher\n(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer\nbefinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.\n(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2\nund 5.\n5. Fliegendes Personal\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung\n1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als stän-\ndige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den\nfliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder\nGüteprüfdienst,\n2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie\nfür die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum\nFühren von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),\n3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-\nanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufen-\nden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten\nund von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von\nStrahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaub-\nnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen                                       352,50 Euro monatlich,\n2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaub-\nnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer,\nHubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer,\nHubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarm-\nführer der Luftwaffe                                                                    270,00 Euro monatlich,\n3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flug-\nbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeug-\nführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschu-\nlung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und\ngleichgestellter Einrichtungen                                                          232,50 Euro monatlich,\n4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz\nauf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen                                     183,75 Euro monatlich,\n5. für Lufttransportbegleiter                                                              112,50 Euro monatlich,\n6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe                                             105,00 Euro monatlich,\nund\n7. für Angehörige der Sondergruppe                                                          86,25 Euro monatlich.\nWerden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nach-\ngewiesen, vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht\nanzuwenden.\n6. Fallschirmspringer\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie\n1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in ei-\nnem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen\neinschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder\n2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.\nDie Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Er-\nsatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.","1726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,\n2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder\nMinentaucher zusteht,\n3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.\n7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst\n(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militä-\nrischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen\nBelastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder\n3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von\nLuftfahrzeugen\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-\npersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.\n(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus\nden im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsiche-\nrungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen\nist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrol-\nlierten Flugbewegungen zu Grunde zu legen.\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörig-\nkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe\ngewährt:\nFlugsicherungskontrollpersonal,\nAufsichtspersonal\nBetriebspersonal des                                        Flugabfertigungspersonal,\nBelastungswert                                            (Einsatzstabsoffiziere,\nRadarführungsdienstes                                        übriges Betriebspersonal\nRadarleit-Stabsoffiziere\nmit Radarleit-Jagdlizenz                                    des Radarführungsdienstes\nmit Radarführungslizenz)\nGruppe             und/oder Luftlagelizenz\nHöhe der                          Höhe der                    Höhe der\nbesonderen Vergütung              besonderen Vergütung         besonderen Vergütung\n1001-2000                  61,36 Euro                        57,52 Euro                 23,01 Euro\nI\n2001-4500                  76,69 Euro                        57,52 Euro                 30,68 Euro\nII\n4501-7000                  92,03 Euro                        57,52 Euro                 38,35 Euro\nIII\nmehr als                 107,37 Euro                        57,52 Euro                 46,02 Euro\n7000\nIV\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen\nDienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert einge-\nsetzten Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung\nist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.\n(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.\n8. Bergführer\nSoldaten, die\n1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der\nBundeswehr eingesetzt sind oder\n2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.\n9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen\n(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als\nFeuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bun-\ndeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008         1727\neine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm\nselbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs\nStunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens\njedoch bis zu 5,77 Euro.\n(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten\nmit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Muniti-\non, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.\n10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler\n(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffent-\nschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brand-\nvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Ein-\nsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behand-\nlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines\nBrandes. Die Behandlung umfasst insbesondere\n1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,\n2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der\nZündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,\n3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrich-\ntungen oder ihrer Teile.\nDie besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.\n(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrich-\ntungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der\nbesonderen Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.\n(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler,\ndie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine\nbesondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung\nund Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.\n(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im\nMonat nicht übersteigen."]}