{"id":"bgbl1-2008-37-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":37,"date":"2008-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/37#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_37.pdf#page=24","order":5,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2008-07-29T00:00:00Z","page":1712,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1712            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 29. Juli 2008\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung             schüssen einen Überweisungsvorschlag für die ein-\nam 5. Juni 2008 in Umsetzung der Vereinbarung                    gegangenen Unionsdokumente und für die von den\nzwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundes-                 Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten\nregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten             Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die\nder Europäischen Union vom 28. September 2006                    Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen\n(BGBl. I S. 2177) beschlossen, die Geschäftsordnung              unverzüglich an einen Ausschuss federführend und\ndes Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-                 an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der\nkanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zu-             vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem\nletzt geändert laut Bekanntmachung vom 26. Septem-               Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, ent-\nber 2006 (BGBl. I S. 2210), wie folgt zu ändern:                 scheidet der Ältestenrat.\n1. § 62 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       (6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente\n„Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ih-            werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die\nrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenhei-              verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Aus-\nten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit            schüssen die Vorlagen überwiesen worden sind.\nbetreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Über-          Unionsdokumente im Sinne der Anlage 8, zu denen\nweisungen zeitnah befassen.“                                  von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz ange-\nmeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird,\n2. Die bisherigen §§ 93 und 93a werden durch nach-\nwerden in der Sammelübersicht gesondert aufge-\nfolgende §§ 93 bis 93b ersetzt:\nführt.\n„§ 93\n(7) Ein Unionsdokument wird als Bundestags-\nZuleitung und                            drucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des\nÜberweisung von EU-Dokumenten                      Ausschusses für die Angelegenheiten der Euro-\n(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mittei-         päischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag\nlungen und sonstige Informationen in Angelegen-               vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss\nheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag              eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Be-\nvon der Bundesregierung oder Organen der Euro-                schlussempfehlung vorlegt. Unionsdokumente, die\npäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrich-           nicht einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführ-\ntungen des Europäischen Parlaments (Unionsdoku-               ten Dokumententyp entsprechen (Absatz 3 Satz 3),\nmente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur                 werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; be-\nWahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des                  zieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein der-\nGrundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegen-                artiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der\nheiten der Europäischen Union.                                Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt\n(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung            berichtet.\nauf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet\nbei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom                                       § 93a\nHundert der Mitglieder des Bundestages aus.                          Ausschussberatung von EU-Dokumenten\n(3) Unionsdokumente, die einem in der Positiv-               (1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prü-\nliste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp ent-              fen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grund-\nsprechen, kommen für eine Überweisung grundsätz-              sätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird\nlich in Betracht. Bei Vorbereitung der Überweisungs-          beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist\nentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Doku-             zunächst dem Ausschuss für die Angelegenheiten\nments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet               der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellung-\n(Priorisierung). Nicht in der Positivliste genannte           nahme zu geben. Beabsichtigt der federführende\nDokumente werden in geeigneter Form für eine                  Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch\nKenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer                  dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss\nFraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder             für die Angelegenheiten der Europäischen Union Be-\ndes Bundestages findet auch insoweit eine Überwei-            denken wegen einer Verletzung der Grundsätze der\nsung statt.                                                   Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht.\n(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unions-                (2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und\ndokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwie-           einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu\nsen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären.                dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zu-\nDie Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Aus-                grunde legen. Ebenso kann ein federführender Aus-\nschusses für die Angelegenheiten der Europäischen             schuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vor-\nUnion anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie                  legen, insbesondere um neueren Entwicklungen\nzum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.                     Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse\n(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die An-           sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, inner-\ngelegenheiten der Europäischen Union legt dem                 halb einer vom federführenden Ausschuss festge-\nPräsidenten in Abstimmung mit den anderen Aus-                legten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008             1713\nzu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzu-             verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegen-\ngeben.                                                       heiten der Europäischen Union prüft, ob er von sei-\n(3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument feder-          nem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht;\nführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer               bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitbera-\nStellungnahme des Bundestages für die Behandlung             tende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der\neines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung             federführende und der Ausschuss für die Angele-\neines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Ein-              genheiten der Europäischen Union dies für erforder-\nlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Ab-             lich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende              (5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschus-\nAusschuss hat dem Bundestag eine erneute Be-                 ses für die Angelegenheiten der Europäischen Union\nschlussempfehlung vorzulegen.                                außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des\n(4) Die Ausschüsse können Mitglieder des Euro-            ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der\npäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates               Vorsitzende des Ausschusses abweichend von\nund der Kommission der Europäischen Union oder               § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung\nderen Beauftragte zu ihren Beratungen in Europa-             der zuständigen Organe der Europäischen Union\nangelegenheiten hinzuziehen. Sie können Unions-              erfordert und die Genehmigung des Präsidenten\ndokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Euro-                erteilt worden ist.\npäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.             (6) Über den Inhalt und die Begründung der vom\n(5) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von            Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-\nEntscheidungen über Unionsdokumente Delegatio-               schen Union beschlossenen Stellungnahme gegen-\nnen zu einem Ausschuss des Europäischen Parla-               über der Bundesregierung zu einem Unionsdoku-\nments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen             ment erstattet der Ausschuss für die Angelegenhei-\nOrganen der Europäischen Union entsenden.                    ten der Europäischen Union einen Bericht, der als\nBundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb\n§ 93b                               von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf\ndie Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache\nAusschuss für die                         findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Frak-\nAngelegenheiten der Europäischen Union                 tion oder von anwesenden fünf vom Hundert der\n(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes                Mitglieder des Bundestages verlangt wird.\nvom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die                 (7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der\nAngelegenheiten der Europäischen Union obliegt               Europäischen Union kann bei einem Unionsdoku-\nnach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Be-                ment, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden\nschlüsse des Bundestages die Behandlung der                  ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung\nUnionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1.                           des federführenden Ausschusses stellen; der Ände-\n(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion          rungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vor-\noder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bun-            tages der Beratung der Beschlussempfehlung zu\ndestages den Ausschuss für die Angelegenheiten               dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt\nder Europäischen Union ermächtigen, zu bestimm-              werden.\nten bezeichneten Unionsdokumenten die Rechte                    (8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die\ndes Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundge-                Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten\nsetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzuneh-              deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments\nmen. Er kann außerdem zu einem Unionsdokument                Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen\neine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der           Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berech-\nbeteiligten Ausschüsse widerspricht. Das Recht des           tigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des\nBundestages, über eine Angelegenheit der Euro-               Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten\npäischen Union jederzeit selbst zu beschließen,              des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der\nbleibt unberührt.                                            Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien\n(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der             deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament\nEuropäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung           gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Euro-\ngemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stel-             päischen Parlaments, längstens bis zum Ende der\nlungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem               Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen.\nUnionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten            Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parla-\nAusschüsse einzuholen. Will er von der Stellung-             ments sind befugt, die Beratung von Verhandlungs-\nnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen,              gegenständen anzuregen sowie während der Bera-\nsoll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberaten-             tungen des Ausschusses für die Angelegenheiten\nden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürf-              der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und\ntigen Fällen können die Vorsitzenden der mitbera-            Stellung zu nehmen.\ntenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2                      (9) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der\nschriftlich abstimmen lassen.                                Europäischen Union hat Grundsätze über die Be-\n(4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten            handlung der ihm zugeleiteten Unionsvorlagen auf-\nder Europäischen Union von seinem Recht gemäß                zustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Be-\nAbsatz 2 Satz 2 Gebrauch machen, gilt für das Ver-           schlussempfehlung an den Bundestag oder seiner\nfahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender             Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu\nAusschuss kann unter Angabe einer Begründung                 machen.“","1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\n3. Folgende neue Anlage 8 wird der Geschäftsordnung angefügt:\n„Anlage 8\nGrundsätzlich für eine Überweisung\nin Betracht kommende EU-Dokumente (Positivliste)\n1. Entschließungen des Europäischen Parlaments\n2. Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen dem Deut-\nschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in\nAngelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Ge-\nsetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem\nBundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union\n3. Unterrichtungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die\nEuropäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie über Maßnah-\nmen bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und die Han-\ndelspolitik\n4. Unterrichtungen über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts, sofern\neine Stellungnahme des Bundestages in einem ihrer wesentlichen Be-\nlange im Rat nicht durchsetzbar ist\n5. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zum Über-\ngang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen zu fassen, und\ndie entsprechende Willensbildung der Bundesregierung\n6. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Auf-\nnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäi-\nschen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bun-\ndesregierung\n7. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Auf-\nnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen\nder Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung\nder Bundesregierung“.\nBerlin, den 29. Juli 2008\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}