{"id":"bgbl1-2008-37-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":37,"date":"2008-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)","law_date":"2008-08-13T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nGesetz\nzur Ergänzung der Bekämpfung\nder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\n(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)*)\nVom 13. August 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                     Artikel 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nArtikel 1                                                   über das Aufspüren von\nGewinnen aus schweren Straftaten\nÄnderung                                                    (Geldwäschegesetz – GwG)\ndes Strafgesetzbuches\nInhaltsübersicht\n§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I                                                           Abschnitt 1\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nBegriffsbestimmungen und Verpflichtete\nvom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                   § 1 Begriffsbestimmungen\n§ 2 Verpflichtete\n1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt\ngeändert:\nAbschnitt 2\na) Nach der Angabe „269,“ wird die Angabe „271,“                                               Sorgfaltspflichten\neingefügt.                                                                       und interne Sicherungsmaßnahmen\nb) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.                      §  3 Allgemeine Sorgfaltspflichten\nc) Nach der Angabe „§ 328 Abs. 1, 2 und 4“ wird die                    §  4 Durchführung der Identifizierung\nAngabe „sowie § 348,“ eingefügt.                                   §  5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten\n§  6 Verstärkte Sorgfaltspflichten\n2. Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden\n§  7 Ausführung durch Dritte\nSatz ersetzt:\n§  8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n„§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmä-                       §  9 Interne Sicherungsmaßnahmen\nßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich\nzur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche ver-                                                  Abschnitt 3\nbunden hat.“\nZentralstelle für Verdachtsanzeigen,\nAnzeigepflichten und Datenverwendung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:\n– Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des             § 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen\nRates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des          § 11 Anzeige von Verdachtsfällen\nFinanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-            § 12 Verbot der Informationsweitergabe\nmusbekämpfung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-        § 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit\ntes vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert          § 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden\nworden ist, und\n§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen\n– Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit\nDurchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffs-                                Abschnitt 4\nbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festle-\ngung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten                  Aufsicht und Bußgeldvorschriften\nsowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in § 16 Aufsicht\nsehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden\n(ABl. EU Nr. L 214 S. 29).                                           § 17 Bußgeldvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008              1691\nAbschnitt 1                                b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von\nBegriffsbestimmungen                                   25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermö-\nu n d Ve r p f l i c h t e t e                     gens bestimmt worden ist,\nc) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren\n§1                                      Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet\noder verteilt werden soll, sofern die natürliche\nBegriffsbestimmungen\nPerson, die Begünstigte des verwalteten Vermö-\n(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht               gens werden soll, noch nicht bestimmt ist.\naus\n(7) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-\n1. der Feststellung der Identität durch Erheben von An-       vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ngaben und                                                 und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n2. der Überprüfung der Identität.                             nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates unter Beachtung der von der Kom-\n(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-         mission der Europäischen Union auf Grundlage des Ar-\nzes ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller         tikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG\nMittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise       des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,           26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des\n1. eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b        Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der\ndes Strafgesetzbuches, oder                               Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) ge-\ntroffenen Durchführungsmaßnahmen Konkretisierun-\n2. eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe-\ngen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen fest-\nschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002\nlegen.\nzur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)\numschriebenen Straftaten\n§2\nzu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder\nVerpflichtete\nBeihilfe zu leisten.\n(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, so-\n(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes\nweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs han-\nist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die\ndeln,\nunmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder\nberuflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten          1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kredit-\nwird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts                 wesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1\ndavon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer                Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten\nsein wird.                                                         Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen\nund Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit\n(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede\nSitz im Ausland,\nHandlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige\nVermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.                    2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1\nAbs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme\n(5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes gleichge-\nder in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10\nstellt ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14\ndes Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-\ndes Kreditwesengesetzes.\nmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und\n(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge-             Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungs-\nsetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder           instituten mit Sitz im Ausland,\nunter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,\n3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des\noder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine\nKreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1\nTransaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäfts-\noder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit ei-\nbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbe-\nner der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengeset-\nsondere:\nzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-\n1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten            tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1\nMarkt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-               Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichne-\ndelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemein-               ten Unternehmens entspricht, und im Inland gele-\nschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforde-                gene Zweigstellen und Zweigniederlassungen sol-\nrungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder                 cher Unternehmen mit Sitz im Ausland,\ngleichwertigen internationalen Standards unterlie-          4. Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte\ngen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder           betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des\nmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält          Europäischen Parlaments und des Rates vom\noder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrol-              5. November 2002 über Lebensversicherungen\nliert,                                                         (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Un-\n2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltun-               fallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr\ngen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet               anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen\noder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung              solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,\ndurch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleich-        5. Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Ver-\nbaren Rechtsformen,                                            sicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensver-\na) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr            sicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage-\ndes Vermögens kontrolliert,                                zweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d","1692            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nAbs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen                        Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen interna-\nVersicherungsvermittler, und im Inland gelegene                      tionalen Standards unterliegt,\nNiederlassungen entsprechender Versicherungs-\nf) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-\nvermittler mit Sitz im Ausland,\nson, die in den Buchstaben b, d und e genann-\n6. Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2                      ten Funktionen auszuüben,\nAbs. 5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlage-\n10. Immobilienmakler,\ngesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Invest-\nmentgesetzes und im Inland gelegene Niederlas-            11. Spielbanken,\nsungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland,        12. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.\n7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und regis-               (2) Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen\ntrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechts-            und für Wirtschaft und Technologie können unter Be-\ndienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie No-          achtung der von der Kommission der Europäischen\ntare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung         Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richt-\noder Durchführung von folgenden Geschäften mit-           linie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnah-\nwirken:                                                   men durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\na) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbe-          Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit\nbetrieben,                                            für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die\neine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr be-\nb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonsti-\ngrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes\ngen Vermögenswerten,\nRisiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-\nc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-             rung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten\noder Wertpapierkonten,                                zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-\nd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb              musfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium\noder zur Verwaltung von Gesellschaften erfor-         der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch\nderlichen Mittel,                                     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\ne) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treu-            übertragen.\nhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnli-\nchen Strukturen,                                                              Abschnitt 2\noder wenn sie im Namen und auf Rechnung des                               Sorgfaltspflichten und\nMandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen                      interne Sicherungsmaßnahmen\ndurchführen,\n8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-                                    §3\nrater und Steuerbevollmächtigte,                                          Allgemeine Sorgfaltspflichten\n9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhand-                (1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in\nvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter             den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden\nNummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen an-              allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:\ngehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden\nDienstleistungen erbringen:                               1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maß-\ngabe des § 4 Abs. 3 und 4,\na) Gründung einer juristischen Person oder Perso-\nnengesellschaft,                                      2. die Einholung von Informationen über den Zweck\nund die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,\nb) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh-                   soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifels-\nrungsfunktion einer juristischen Person oder ei-\nfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,\nner Personengesellschaft, der Funktion eines\nGesellschafters einer Personengesellschaft oder       3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-\neiner vergleichbaren Funktion,                             schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der\nFall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des\nc) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,\n§ 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Ver-\nVerwaltungs- oder Postadresse und anderer da-              tragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht\nmit zusammenhängender Dienstleistungen für\nmit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Ver-\neine juristische Person, eine Personengesell-\ntragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfah-\nschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von             rung zu bringen,\n§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,\n4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbe-\nd) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für\nziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchge-\neine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6              führten Transaktionen, um sicherzustellen, dass\nSatz 2 Nr. 2,\ndiese mit den beim Verpflichteten vorhandenen In-\ne) Ausübung der Funktion eines nominellen An-                  formationen über den Vertragspartner und gegebe-\nteilseigners für eine andere Person, bei der es            nenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren\nsich nicht um eine auf einem organisierten Markt           Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit er-\nnotierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5              forderlich mit den vorhandenen Informationen über\ndes Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die                 die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;\ndem      Gemeinschaftsrecht      entsprechenden            die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuier-\nTransparenzanforderungen im Hinblick auf                   lichen Überwachung sicherzustellen, dass die jewei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008               1693\nligen Dokumente, Daten oder Informationen in ange-       andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nmessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.         nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7\nund 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung\n(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu er-\noder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Ver-\nfüllen:\npflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsbe-\n1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,         ratung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder\n2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer be-       der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.\nstehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Trans-\naktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt                                   §4\nauch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt                          Durchführung der Identifizierung\nwerden, die zusammen einen Betrag im Wert von\n15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhalts-             (1) Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit\npunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine         vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Be-\nVerbindung besteht,                                      gründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung\nder Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung\n3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf       kann noch während der Begründung der Geschäftsbe-\nschließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat        ziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich\nnach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terro-         ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unter-\nrismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle      brechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder\nihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwai-       der Terrorismusfinanzierung besteht.\nger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelun-\ngen, Befreiungen und Schwellenbeträge,                       (2) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-\nden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden be-\n4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestim-       reits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei\nmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu              erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn,\nder Identität des Vertragspartners oder des wirt-        der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Um-\nschaftlich Berechtigten zutreffend sind.                 stände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identi-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2     fizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.\nAbs. 1 Nr. 12. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4              (3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspart-\nhaben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der An-       ners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erhe-\nnahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr          ben:\ndie Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1\nNr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.                          1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Ge-\nburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Ver-\npflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht        2. bei einer juristischen Person oder einer Personenge-\nzur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im                sellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechts-\nWert von 2 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.              form, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift\nDer Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachge-             des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen\nkommen werden, dass die Kunden bereits beim Betre-                der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der\nten der Spielbank identifiziert werden.                           gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertre-\ntungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine ju-\n(4) Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1\nristische Person, so sind deren Firma, Name oder\nhaben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer\nBezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit\nMaßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen\nvorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Haupt-\nVertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung\nniederlassung zu erheben.\noder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. Ver-\npflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zu-             (4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspart-\nständigen Behörden auf Verlangen darlegen können,            ners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgen-\ndass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnah-            den Dokumente zu vergewissern, dass die nach Ab-\nmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und           satz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie\nder Terrorismusfinanzierung als angemessen anzuse-           in den Dokumenten enthalten sind:\nhen ist.                                                     1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung\n(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1            in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen\nNr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sin-               Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält\nne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben                  und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland\ndiesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn                 erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen\nPrämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von               oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen\n15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über-                  anerkannten oder zugelassenen Passes, Personal-\nsteigen.                                                          ausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,\n(6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach    2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäfts-          ten anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder\nbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine              Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren\nTransaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge-                  amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-\nschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Ver-              dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-\npflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver-             ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Re-\ntraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf                  gister- oder Verzeichnisdaten.","1694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nDas Bundesministerium des Innern kann im Einverneh-               ten von Notaren oder anderen selbständigen Ange-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch                  hörigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                  der Europäischen Union ansässig sind, und für An-\nweitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung                  derkonten von Notaren oder anderen selbständigen\nder Identität geeignet sind.                                      Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaa-\nten, sofern diese internationalen Standards entspre-\n(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-\nchenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung\npflichtete zur Feststellung der Identität zumindest des-\nder Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung\nsen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzel-\nund insoweit einer Aufsicht unterliegen;\nfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Ter-\nrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifi-        4. bei Transaktionen von oder zugunsten von inländi-\nzierungsmerkmale zu erheben. Zur Überprüfung der                  schen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ver-\nIdentität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der            waltungsverfahrensgesetzes und der entsprechen-\nVerpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu                den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze\nvergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Anga-                der Länder und bei Begründung von Geschäftsbe-\nben zutreffend sind.                                              ziehungen mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug\n(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die             auf ausländische Behörden oder ausländische öf-\nzur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden                fentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des\nAbsätzen notwendigen Informationen und Unterlagen                 Vertrags über die Europäische Union, der Verträge\nzur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Ge-                zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich                oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit\nanzuzeigen.                                                       öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren\nIdentität öffentlich nachprüfbar und transparent ist\nund zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und\n§5                                   Rechnungslegung transparent sind und eine Re-\nVereinfachte Sorgfaltspflichten                     chenschaftspflicht gegenüber einem Organ der\nGemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines\n(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorlie-           Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ander-\ngen, können Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2            weitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur\nSatz 1 Nr. 1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfalts-            Überprüfung der Tätigkeit bestehen.\npflichten des § 3 Abs. 1 absehen, wenn das Risiko der\nGeldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach              Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25d\nMaßgabe von Absatz 2 gering ist. § 3 Abs. 4 Satz 2            des Kreditwesengesetzes entsprechend.\nfindet entsprechende Anwendung.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\n(2) Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von          wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete\n§ 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung             Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen\nmit § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes, und § 80e              vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in          der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht\nfolgenden Fällen:                                             gering ist.\n1. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei              (4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-\nBegründung von Geschäftsbeziehungen mit Ver-              vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\npflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies     und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ngilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanz-     nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ninstitut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in   des Bundesrates\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nmit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleich-    1. zur Umsetzung der von der Kommission der Euro-\nwertigen Anforderungen und einer gleichwertigen               päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe b\nAufsicht unterliegt;                                          der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-\nrungsmaßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei\n2. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei               denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der\nBegründung von Geschäftsbeziehungen mit börsen-               Terrorismusfinanzierung besteht,\nnotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum\nHandel auf einem organisierten Markt im Sinne des         2. eine Entscheidung der Kommission der Europäi-\n§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem             schen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie\noder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen                2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser\nUnion zugelassen sind, und mit börsennotierten Ge-            Richtlinie genannten Fälle umsetzen.\nsellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanfor-\nderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unter-                                    §6\nliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts\ngleichwertig sind;                                                      Verstärkte Sorgfaltspflichten\n3. bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich         (1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geld-\nBerechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im        wäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen\nSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende      können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten\nInstitut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben          Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu\nüber die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf    erfüllen. § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entspre-\nAnfrage erhalten kann; dies gilt auch für Anderkon-       chende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008              1695\n(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem               nischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signa-\nerhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend                 turgesetzes zu überprüfen und sicherzustellen, dass\njeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu              die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto\nerfüllen:                                                           erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners\nbei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden\n1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte            Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat an-\nVerfahren anzuwenden, mit denen bestimmt wer-                   sässigen Kreditinstitut, für das Anforderungen gel-\nden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um                 ten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind,\neine nicht im Inland ansässige natürliche Person,               eröffnet worden ist. Im Falle der Überprüfung der\ndie ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder aus-             Identität des Vertragspartners anhand einer qualifi-\ngeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser            zierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete\nPerson oder eine ihr bekanntermaßen nahe ste-                   die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zerti-\nhende Person im Sinne des Artikels 2 der Richt-                 fizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs. 3 des\nlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August                   Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats\n2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richt-               und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Da-\nlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und                ten zu prüfen.\ndes Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von\n„politisch exponierte Personen“ und der Festlegung             (3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-\nder technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfalts-       vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\npflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen       und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Um-           nologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch\nfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU               Rechtsverordnung\nNr. L 214 S. 29), handelt. Hierbei gelten öffentliche\nÄmter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel           1. in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche\nnur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeu-              Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu er-\ntung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler                greifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begeg-\nEbene vergleichbar ist. Eine Person, die seit mindes-           nen,\ntens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt\nmehr ausübt, ist nicht mehr als politisch exponiert         2. unter Beachtung der von der Kommission der Euro-\nzu betrachten. Soweit ein Verpflichteter abklären               päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c\nmuss, ob der Vertragspartner einer Person, die wich-            der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-\ntige öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er               rungsbestimmungen und des Artikels 13 Abs. 6 die-\nhierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung           ser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein\nöffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund             erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-\nzur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung                  musfinanzierung besteht, und Maßnahmen festle-\nbesteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nach-         gen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um\nforschungen anzustellen. Handelt es sich bei dem                dem erhöhten Risiko zu begegnen.\nVertragspartner um eine nicht im Inland ansässige\npolitisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt                                    §7\nFolgendes:\nAusführung durch Dritte\na) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch\neinen für den Verpflichteten Handelnden ist von            (1) Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorg-\nder Zustimmung des diesem unmittelbar Vorge-            faltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zu-\nsetzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten         rückgreifen. Die Verantwortung für die Erfüllung der\nFührungsebene abhängig zu machen,                       Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten. Als\nDritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitglied-\nb) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen,              staaten der Europäischen Union ansässige Verpflich-\nmit denen die Herkunft der Vermögenswerte be-           tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie\nstimmt werden kann, die im Rahmen der Ge-               des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um Finanzdienst-\nschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt        leistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,\nwerden, und                                             2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Soweit\nsie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungs-\nc) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kon-\npflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit\ntinuierlichen Überwachung zu unterziehen.\nunterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende\nDer Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für          Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung\ndie Abklärung notwendigen Informationen zur Verfü-          von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden\ngung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbe-          Aufsicht unterliegen, gelten als Dritte auch in einem\nziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzu-             Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, No-\nzeigen.                                                     tare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versi-\ncherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben,\n2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und           die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit\nzur Feststellung der Identität nicht persönlich anwe-       sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückge-\nsend, hat der Verpflichtete die Identität des Vertrags-     währ anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des\npartners anhand eines Dokuments im Sinne des § 4            § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines         einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nsolchen Dokuments oder einer qualifizierten elektro-        erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staa-","1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\ntes zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben             er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, auf-\nund Informationen und überprüften Dokumente zu er-            zuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die\nfüllen. Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fäl-     Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer\nlen dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die          qualifizierten elektronischen Signatur und die entspre-\nbei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach                chende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben         auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.\nund Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbe-\nwahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines           (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiederga-\nVertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Be-        ben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ-\nrechtigten.                                                   gern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein,\ndass die gespeicherten Daten mit den festgestellten\n(2) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur       Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Auf-\nErfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1        bewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb\nbis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer            angemessener Frist lesbar gemacht werden können.\nvertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person                (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige\nübertragen. Dies darf weder die ordnungsgemäße                Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen\nErfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz           sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen\nauferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kon-          mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-\ntrollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die Prü-      rungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt\nfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16           mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ge-\nAbs. 2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflich-           schäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt\nteten beeinträchtigen. Der Verpflichtete hat sich vor Be-     sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die\nginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der           jeweilige Angabe festgestellt worden ist.\nanderen Person und während der Zusammenarbeit\ndurch Stichproben über die Angemessenheit und Ord-               (4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf-\nnungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffe-           fentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der\nnen Maßnahmen zu überzeugen. Die Maßnahmen der                Abgabenordnung entsprechend.\nanderen Person werden dem Verpflichteten als eigene\nzugerechnet. § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes                                         §9\nbleibt unberührt.\nInterne Sicherungsmaßnahmen\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-             (1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen an-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              gemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-            treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismus-\nnologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                finanzierung missbraucht werden können. Für Ver-\ndes Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung              pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 gilt dies nur,\nder Kommission der Europäischen Union gemäß Arti-             soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig\nkel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen             ausführen.\nvon den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1\nzur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der         (2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Ab-\nEuropäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen             satzes 1 sind\ndürfen, bestimmen.\n1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 4 die Bestellung eines der Geschäftsleitung un-\n§8                                    mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten,\nder Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehör-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht                     den, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-\ndachtsanzeigen – und die nach § 16 Abs. 2 zustän-\n(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten               digen Behörden ist; für Verpflichtete im Sinne des\nbestehen, sind die erhobenen Angaben und eingehol-                § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt dies als übergeordnetes\nten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich            Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe\nBerechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen               im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kredit-\naufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1          wesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe im\nsind auch die Art, die Nummer und die ausstellende                Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes\nBehörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten             oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines\nDokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie              Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1\ndes zur Überprüfung der Identität vorgelegten Doku-               des Kreditwesengesetzes; für Verpflichtete im Sinne\nments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung            von § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt dies als Mutterunternehmen\neiner Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgeleg-           auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesell-\nten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4                schaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versi-\nSatz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthalte-          cherungsaufsichtsgesetzes, einer gemischten Versi-\nnen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektro-            cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a\nnisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die           Abs. 2 Nr. 5 oder § 104k Nr. 3 des Versicherungs-\nAnfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der da-              aufsichtsgesetzes oder eines Finanzkonglomerats\nrin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von ei-             im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-\nner erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der               sichtsgesetzes, soweit es sich bei den Tochterunter-\nName des zu Identifizierenden und der Umstand, dass               nehmen um solche handelt, die Geschäfte betrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008            1697\nben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder    lizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung\nUnfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr        und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-\nanbieten; diese Verpflichteten haben die für eine        finanzierung. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für\nordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des             Verdachtsanzeigen – hat\nGeldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und            1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Verdachts-\nVerfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,\nanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbeson-\n2. die Entwicklung und Aktualisierung interner Grund-            dere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicher-\nsätze, angemessener geschäfts- und kundenbe-                 ten Daten zu veranlassen,\nzogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur\n2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der\nVerhinderung der Geldwäsche und der Terrorismus-\nLänder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-\nfinanzierung und\nmationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-\n3. die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung             menhänge von Straftaten zu unterrichten,\nvon Transaktionen und mit der Anbahnung und Be-\ngründung von Geschäftsbeziehungen befassten Be-          3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtli-\nschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und             nie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu\nder Terrorismusfinanzierung und die nach diesem              führen,\nGesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden.        4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und\n(3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1      5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmä-\nNr. 7 bis 10 oder Nr. 12 seine berufliche Tätigkeit als          ßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche\nAngestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die              und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.\nVerpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die\n(2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-\nnach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Siche-\ndachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung\nrungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und\nund Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-\nAufbewahrungen nach § 8 sowie, soweit sie Anwen-\nfinanzierung zuständigen Zentralstellen anderer Staa-\ndung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach\nten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne\n§ 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und nach\ndes Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der\n§ 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit\nEuropäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen\nvorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständi-\nfür eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Mel-\ngen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinba-\ndestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von In-\nrungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zu-\nformationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271\nstimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die\nS. 4).\nGewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungs-\ngemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten              (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach\nder Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der         den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bun-\nnach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beein-            deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –\nträchtigt werden.                                            personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7\n(4) Die nach § 16 Abs. 2 zuständige Behörde kann          bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes\nim Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-      erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2 des\nforderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im           Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der\nSinne des Absatzes 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann be-         Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des\nstimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-         Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den\npflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 wegen der Art der        Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-\nvon diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des           gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass\nGeschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2       auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staa-\nrisikoangemessen anzuwenden sind. Abweichend von             ten zulässig ist. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle\nSatz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsan-         für Verdachtsanzeigen – kann die Bundesanstalt für Fi-\nwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbei-           nanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c\nstände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-          Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen,\nrater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkam-         soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Ab-\nmer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,         sätzen 1 und 2 erforderlich ist.\nund die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11              (4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-\nAbs. 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notar-    dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines\nkammer sind.                                                 anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch\ndie übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedin-\nAbschnitt 3                           gungen verwenden. Es kann seinerseits bei der Über-\nZentralstelle für                          mittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen\nVe r d a c h t s a n z e i g e n , A n z e i g e -   Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwen-\npflichten und Datenverwendung                         dung der übermittelten Daten festlegen.\n§ 10                                                      § 11\nZentralstelle für Verdachtsanzeigen                              Anzeige von Verdachtsfällen\n(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-           (1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe\ndachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im Sinne      der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die da-\ndes § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Po-         rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des","1698            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nStrafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung              (8) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach\nbegangen oder versucht wurde oder wird, diese unver-          Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen\nzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch     Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafge-\nelektronische Datenübermittlung der zuständigen Straf-        setzbuches oder in denen wegen des Verdachts von\nverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminal-           Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde,\namt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.       teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskri-\nEine angetragene Transaktion darf frühestens durchge-         minalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Er-\nführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung          hebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des\nder Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn            Verfahrens mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen-\nder zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige            dung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründe-\nverstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Trans-        ten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. Ei-\naktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt     nem Verpflichteten, der eine Anzeige nach Absatz 1 er-\nder Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der         stattet hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafpro-\nTransaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Ver-        zessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden,\nfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwä-             soweit dies zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens\nsche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert wer-        erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung\nden, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die         findet insoweit keine Anwendung. Der Verpflichtete darf\nAnzeige ist unverzüglich nachzuholen.                         durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezo-\ngene Daten nur zur Überprüfung seines Anzeigeverhal-\n(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige\ntens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für die-\nnach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch\nsen Zweck nicht mehr erforderlich sind.\nelektronische Datenübermittlung zu wiederholen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflich-                                   § 12\ntete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht zur An-\nzeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen                      Verbot der Informationsweitergabe\nvon dem oder über den Mandanten zugrunde liegen,\ndie sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Pro-               (1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der\nzessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die           Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige\nAnzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 ge-        nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleite-\nnannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre          ten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dies gilt\nRechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwä-              nicht für eine Informationsweitergabe\nsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch\nnimmt.                                                        1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2\nzuständigen Behörden,\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Ver-\npflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mit-      2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne\nglied einer Berufskammer sind, die Anzeige an die für             des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesenge-\nsie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln.                 setzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne\nDie Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie                  des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, dem-\nhat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend              selben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1\nAbsatz 1 Satz 1 unverzüglich an die dort genannten                Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder\nStellen weiterzuleiten. Dies gilt entsprechend für Nota-          zwischen den derselben Versicherungs-Holding-\nre, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der            gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4\nMaßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für              des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben\ndie Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde               gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im\ntritt.                                                            Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demsel-\n(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1               ben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4\nund 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne            des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden\ndes § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.                 Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten\n(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur           der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in de-\nfür die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Straf-           nen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-\nverfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die           derungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in\nim Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als               Bezug auf ihre Einhaltung besteht,\ndrei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren\n3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7\nund für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behör-\nund 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nden nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahren-\noder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/\nabwehr verwendet werden.\n60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern\n(7) Das Bundesministerium des Innern und das Bun-             die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit\ndesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung                 selbständig oder angestellt in derselben juristischen\nder Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung                   Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsa-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 men Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat\nrates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die            oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf\nals verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und            die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der\ndie die Verpflichteten anzuzeigen haben. Die Rechts-              Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ver-\nverordnung soll befristet werden.                                 fügt, ausüben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008              1699\n4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten                                       § 14\nVerpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Ver-                             Anzeige von\ntragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und                     Verdachtsfällen durch Behörden\nan der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind,\nsofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-        (1) Die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden ha-\npäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in          ben bei Festellung von Tatsachen, die darauf schließen\ndem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-         lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetz-\nderungen gelten, sie derselben Berufskategorie an-         buches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen\ngehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in       oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der\nBezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz per-          zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie\nsonenbezogener Daten gelten.                               dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-\nanzeigen – anzuzeigen.\nNach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen aus-\n(2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden\nschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-\nVerkehrs betrauten Behörden und die für die Überwa-\nwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet\nchung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte\nwerden.\nzuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tat-\n(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1         sachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach\nNr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhal-            § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismus-\nten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt           finanzierung begangen oder versucht wurde oder wird,\ndies nicht als Informationsweitergabe.                         diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungs-\nbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zent-\n(3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6       ralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.\ndürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1\nSatz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfül-\n§ 15\nlung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6,\nden §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und                                    Heranziehung und\n§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln,                      Verwendung von Aufzeichnungen\nwenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder                (1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen\nTerrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhn-             dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261\nlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts-           des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder\npunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Infor-          § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straf-\nmationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der        taten herangezogen oder verwendet werden.\nSachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafan-\n(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1\nzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstat-\nbezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Um-\nten ist. Der Empfänger darf die Informationen aus-\nstand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsa-\nschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-\nchen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Trans-\nwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter\naktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für\nden durch den übermittelnden Verpflichteten vorgege-\ndie Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-\nbenen Bedingungen verwenden.\noder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-           Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen               Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-             diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-\nnologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                 lungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs-\ndes Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung               verfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstrafta-\nder Kommission der Europäischen Union gemäß Arti-              ten verwendet werden.\nkel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Rege-\nlungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe                              Abschnitt 4\nuntersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Ver-\nAufsicht und Bußgeldvorschriften\npflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weiter-\ngegeben werden dürfen.\n§ 16\n§ 13                                                       Aufsicht\n(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben\nFreistellung von der Verantwortlichkeit                die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus.\n(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen              Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ih-\nanzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafge-         nen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten\nsetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schlie-           und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen tref-\nßen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verant-            fen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgeleg-\nwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist          ten Anforderungen sicherzustellen. Sie können hierzu\nvorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-         auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben einge-\nden.                                                           räumten Befugnisse ausüben.\n(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sach-          (2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses\nverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmens-           Gesetzes ist\nintern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen            1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundes-\nStelle mitteilt.                                                   ministerium der Finanzen,","1700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\n2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der          send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nDeutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinsti-         buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\ntute, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-\n(4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete\nderlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienst-\nBehörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des\nleistungsinstituten mit Sitz im Ausland, Invest-\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5\nkeiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist\ndes Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesell-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentge-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.\nsetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nSoweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes-\naufsicht,\noder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie\n3. für Versicherungsunternehmen und die im Inland ge-         auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nlegenen Niederlassungen solcher Unternehmen die           Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\njeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versi-\n(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Ver-\ncherungswesen,\nwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1\n4. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die            Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenord-\njeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer            nung sinngemäß.\n(§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),\n5. für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53                                      Artikel 3\nder Patentanwaltsordnung),\nÄnderung\n6. für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts,                       des Kreditwesengesetzes\nin dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1\nder Bundesnotarordnung),                                     Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n7. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nWirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der\n12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geän-\nWirtschaftsprüferordnung),\ndert:\n8. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die je-\nweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Steuerberatungsgesetzes),                                 a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Zwi-\n9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes-                  schenüberschrift eingefügt:\nrecht zuständige Stelle.                                                         „5a. Verhinderung von\nGeldwäsche, von Terrorismus-\n§ 17                                             finanzierung und von betrügerischen\nBußgeldvorschriften                                    Handlungen zum Nachteil der Institute“.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nb) Nach der Angabe zu § 25b werden folgende An-\nleichtfertig\ngaben eingefügt:\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des\nVertragspartners nicht vornimmt,                                 „§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen\n2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder einge-                  § 25d     Vereinfachte Sorgfaltspflichten\nholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht              § 25e     Vereinfachungen bei der Durchführung\nvollständig aufzeichnet,                                                   der Identifizierung\n3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige                   § 25f     Verstärkte Sorgfaltspflichten\nBelege über Geschäftsbeziehungen und Transaktio-\nnen nicht aufbewahrt oder                                        § 25g     Gruppenweite Einhaltung von Sorgfalts-\npflichten\n4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines\nVerdachtsfalls nicht nachkommt.                                  § 25h     Verbotene Geschäfte“.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer                                c) In der Zwischenüberschrift vor § 26 wird die An-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines                 gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ ersetzt.\nwirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,                    d) In der Zwischenüberschrift vor § 26a wird die An-\n2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirt-                    gabe „5b.“ durch die Angabe „5c.“ ersetzt.\nschaftlich Berechtigten nicht erhebt,                     2. § 24c wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertrags-          a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\npartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass\ndie erste Transaktion von einem auf den Namen des                „2. der Name, sowie bei natürlichen Personen\nVertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder                      der Tag der Geburt, des Inhabers und eines\nVerfügungsberechtigten sowie in den Fällen\n4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine                       des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes\nandere als die in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stel-                 der Name und, soweit erhoben, die Anschrift\nlen oder Personen in Kenntnis setzt.                                 eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                     im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschege-\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-                         setzes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008              1701\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                            1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektroni-\n„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die                schem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern si-\nBundesrepublik Deutschland – Finanzagentur                    chergestellt ist, dass\nGmbH Konten und Depots für Dritte führen, gel-                a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger\nten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1,              der gespeicherte Betrag nicht mehr als\n5 und 6.“                                                        150 Euro beträgt oder\n3. § 25a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:                      b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich\na) Das Nummer 2 abschließende Semikolon wird                         der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgege-\ndurch einen Punkt ersetzt.                                       bene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als\n2 500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n1 000 Euro oder mehr wird in demselben Ka-\n4. Dem § 25b wird folgende Zwischenüberschrift vo-                      lenderjahr von dem Inhaber im Sinne des\nrangestellt:                                                         § 22p Abs. 1 zurückgetauscht;\n„5a. Verhinderung von                        2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines\nGeldwäsche, von Terrorismus-\nfinanzierung und von betrügerischen                     a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Alters-\nHandlungen zum Nachteil der Institute“.                      vorsorgevertrags,\nb) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen\n5. Nach § 25b werden folgende §§ 25c bis 25h einge-                     Leistungen, sofern die Voraussetzungen für\nfügt:                                                                eine staatliche Förderung durch den Vertrag\n„§ 25c                                     erfüllt werden,\nInterne Sicherungsmaßnahmen                          c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingver-\ntrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem\n(1) Institute haben unbeschadet der in § 25a                      Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerli-\nAbs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2                   chen Gesetzbuchs),\ndes Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im\nRahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani-                     d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen\nsation und des angemessenen Risikomanagements                        Förderprogramms, der über eine Förderbank\nzur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu                    des Bundes oder der Länder abgewickelt wird\nihren Lasten interne Grundsätze und angemessene                      und dessen Darlehenssumme zweckgebunden\ngeschäfts- und kundenbezogene Sicherungssys-                         verwendet werden muss,\nteme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrol-                e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,\nlen durchzuführen.\nf) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kredit-\n(2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-                      konto ausschließlich der Abwicklung des Kre-\nverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktu-                       dits dient und die Rückzahlung des Kredits\nalisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-                   von einem Konto des Kreditnehmers bei einem\nschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im                     Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Aus-\nZahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öf-                   nahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten\nfentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-                    Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem\nrungswissens über die Methoden der Geldwäsche,                       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nder Terrorismusfinanzierung und betrügerischer                       oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle\nHandlungen zum Nachteil von Instituten als zweifel-                  oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts\nhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen                        mit Sitz im Ausland erfolgt,\nsolche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hinter-\ngrund der laufenden Geschäftsbeziehung und ein-                   g) Sparvertrags und\nzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko                   h) Leasingvertrags;\nder jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transak-\n3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit\ntionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls\nfolgende Bedingungen erfüllt sind:\ndas Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können.\nDie Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten                 a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,\nerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-              b) die betreffenden Transaktionen werden über\nfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-               ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut\nstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen                  im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in\nKreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach                        § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen,\nSatz 1 absehen können.                                               bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union, bei einer\n§ 25d                                      im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweig-\nVereinfachte Sorgfaltspflichten                        niederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im\n(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses                   Ausland oder über ein in einem Drittstaat an-\nGesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes                          sässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der\nnicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäsche-                    Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforde-\ngesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko                   rungen gelten,\nder Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung                   c) das Produkt oder die damit zusammenhän-\nin folgenden Fällen:                                                 gende Transaktion ist nicht anonym und er-","1702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nmöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3                                      § 25f\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes                           Verstärkte Sorgfaltspflichten\nund\n(1) Institute haben über § 6 des Geldwäschege-\nd) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit          setzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko ange-\nzusammenhängenden Transaktion können                  messene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung\nnicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au-        des Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbe-\nßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer         ziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in ei-\nbestimmten Altersgrenze oder in vergleichba-          nem Drittstaat zu erfüllen. Soweit sich diese Ge-\nren Fällen;                                           schäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des\nZahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1\n4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zu-\ndes Geldwäschegesetzes hiervon unberührt.\nsammenhängenden Transaktionen, bei denen in\n§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet\nFinanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherun-\nentsprechende Anwendung.\ngen oder sonstige Eventualforderungen, inves-\ntiert werden kann, sofern über die in Nummer 3               (2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1\ngenannten Voraussetzungen hinaus:                         1. ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen\na) die Leistungen aus dem Produkt oder der                    über das Korrespondenzinstitut und seine Ge-\nTransaktion nur langfristig auszahlbar sind,              schäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um so-\nwohl vor als auch während einer solchen Ge-\nb) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si-             schäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit\ncherheit hinterlegt werden kann und                       des Korrespondenzinstituts in vollem Umfang\nverstehen und seinen Ruf und seine Kontrollen\nc) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-\nzur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terro-\ngen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in\nrismusfinanzierung sowie die Qualität der Auf-\nAnspruch genommen werden können und der\nsicht bewerten zu können,\nVertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.\n2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbezie-\nEin geringes Risiko besteht in den Fällen des Sat-                hung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der bei-\nzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwel-             den Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorg-\nlenwerte nicht überschritten werden:                              faltspflichten festzulegen und zu dokumentieren,\n1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-             3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer     sol-\nstabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne                chen Geschäftsbeziehung durch einen für       den\ndes Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15 000 Euro                Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung     des\nan Zahlungen,                                                 diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der      ihm\nunmittelbar übergeordneten Führungsebene      ein-\n2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-\ngeholt wird,\nstabe c, e und h oder für sonstige Verträge,\ndie der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nut-           4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,\nzung dienen und bei denen das Eigentum an der                 dass das Korrespondenzinstitut keine Geschäfts-\nSache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf              beziehung mit einem Kreditinstitut begründet\nden Vertragspartner oder den Nutzer übergeht,                 oder fortsetzt, von dem bekannt ist, dass seine\n15 000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,                     Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im\nSinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/\n3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2                   60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nBuchstabe g bei periodischen Zahlungen                        tes vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der\n1 000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzah-               Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der\nlung in Höhe von 2 500 Euro.                                  Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-                  (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die\nnem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transak-               Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parla-\ntion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorlie-                ments und des Rates vom 13. November 2007\ngen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko                 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, ge-\nder Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung                   nutzt werden, und\nnicht gering ist.                                             5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,\ndass das Korrespondenzinstitut keine Transaktio-\n§ 25e                                   nen über Durchlaufkonten zulässt.\nVereinfachungen bei                           (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des\nder Durchführung der Identifizierung                Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflich-\nten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschege-\nAbweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschege-                setzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nsetzes kann die Überprüfung der Identität des Ver-            des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bar-\ntragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten             geld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz\nauch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos             oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge,\noder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall              soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Fi-\nmuss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der              nanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1a\nÜberprüfung der Identität keine Gelder von dem                Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschäfts im Sinne\nKonto oder dem Depot abverfügt werden können.                 des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008                1703\nVerpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewi-           ternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut\nckelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft           oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:\neinen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.                1. die §§ 3 und 6 Abs. 2,\n§ 25g                               2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut\nhandelt,\nGruppenweite\nEinhaltung von Sorgfaltspflichten                 3. die §§ 14, 22 und 23,\nInstitute haben als übergeordnete Unternehmen             4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut\neiner Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder            oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,\nAbs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des              5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,\n§ 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-\nnanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1             6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,\nin Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassun-           7. § 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen\ngen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen             an die interne Organisation zur Verhinderung von\nUnternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaß-                 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han-\nnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und                      delt,\n§ 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorg-           8. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2\nfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwä-               und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2\nschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der                   sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8\ndes Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit               9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\ndies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweig-              zes.“\nstelle, die Zweigniederlassung oder das Unterneh-         9. § 56 wird wie folgt geändert:\nmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwort-\na) In Absatz 3 werden nach Nummer 7b folgende\nlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten\nNummern 7c und 7d eingefügt:\nnach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffen-           „7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenz-\nden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Un-                     beziehung oder eine sonstige Geschäftsbe-\nternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betrof-                    ziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft\nfenen Staates nicht zulässig sind, hat das überge-                    aufnimmt oder fortführt,\nordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die                  7d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet\nBundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten                    oder führt,“.\nund zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem\nerhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismus-              b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall,                    „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\ndass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer             Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen\nZweigniederlassung oder eines Unternehmens                      Parlaments und des Rates vom 15. November\nstrengere Pflichten gelten, sind dort diese strenge-            2006 über die Übermittlung von Angaben zum\nren Pflichten zu erfüllen.                                      Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345\nS. 1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätz-\n§ 25h                                  lich oder fahrlässig\nVerbotene Geschäfte                            1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt,\nVerboten sind:                                                   dass der vollständige Auftraggeberdatensatz\nübermittelt wird,\n1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-\ndenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit ei-             2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung\nner Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Arti-                  mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum\nkels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und                     Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig über-\nprüft,\n2. die Errichtung und Führung von Konten auf den\nNamen des Instituts oder für dritte Institute, über         3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberda-\ndie Kunden zur Durchführung von eigenen Trans-                  tensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\naktionen eigenständig verfügen können; § 154                    dig übermittelt,\nAbs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“                4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirk-\n6. In der Zwischenüberschrift vor § 26 werden die An-                  sames Verfahren zur Feststellung des Fehlens\ngabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ und in der Zwi-                   der dort genannten Angaben verfügt,\nschenüberschrift vor § 26a die Angabe „5b.“ durch               5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transfer-\ndie Angabe „5c.“ ersetzt.                                           auftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist\n7. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1                   oder einen vollständigen Auftraggeberdaten-\nSatz 6 Nr. 3“ durch die Angabe „25c bis 25h“ ersetzt.               satz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,\n8. § 53b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine\n„Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1                   Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens\nSatz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen ent-                     fünf Jahre aufbewahrt oder\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine                 7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle\noder mehrere Zweigniederlassungen desselben Un-                     Angaben zum Auftraggeber, die bei einem","1704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\nGeldtransfer übermittelt werden, bei der Wei-           sation angemessene Systeme zu betreiben und zu\nterleitung erhalten bleiben.“                           aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                       schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu\nerkennen, die auf Grund des öffentlich und im Ver-\nsicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswis-\nArtikel 4                              sens über die Methoden der Geldwäsche und\nÄnderung des                               der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                        ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sach-\nverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Trans-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                          aktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen\n(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11            Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird              chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen\nwie folgt geändert:                                               eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbei-\ntungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezo-\na) Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwi-\ngene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\nschenüberschrift eingefügt:\ndies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.\n„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwä-\nsche und von Terrorismusfinanzierung“.                    (2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im\nSinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese\nb) Nach dem neuen Untertitel 4 werden die folgen-              mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflich-\nden Angaben eingefügt:                                     ten im Zusammenhang mit der Verhinderung der\n„§ 80c Verpflichtete Unternehmen                           Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu\nprüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung\n§ 80d     Interne Sicherungsmaßnahmen                      ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäsche-\n§ 80e     Vereinfachte Sorgfaltspflichten                  beauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzule-\ngen.\n§ 80f     Vereinfachungen bei der Durchführung\nder Identifizierung“.                               (3) Versicherungsunternehmen im Sinne von\n2. § 57 wird wie folgt geändert:                                  § 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich ei-\nner Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die             § 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versiche-\nVerpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegeset-             rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a\nzes“ gestrichen.                                           Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkon-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               glomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf\nfügt:                                                      ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Ei-\ngentum befindliche Unternehmen, die Verträge im\n„(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne\nSinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Si-\ndes § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese\ncherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des\nihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach\nGeldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung\ndem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die\nder Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des\nPrüfung ist gesondert zu berichten.“\nGeldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeich-\n3. Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt ein-              nungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des\ngefügt:                                                        Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies\n„4. Vorkehrungen                           nach dem Recht des Staates, in dem die Nieder-\nzur Verhinderung von Geldwäsche                     lassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils\nund von Terrorismusfinanzierung                    zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße\nErfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Ge-\nschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit\n§ 80c\ndie nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem\nVerpflichtete Unternehmen                      Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates,\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für          in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig\nalle Versicherungsunternehmen, soweit sie Ge-                  sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Auf-\nschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/           sichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates                   und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem\nvom 5. November 2002 über Lebensversicherungen                 erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfi-\nfallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge            nanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass\nmit Prämienrückgewähr anbieten.                                am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder ei-\nnes Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind\ndort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.\n§ 80d\nInterne Sicherungsmaßnahmen                                                § 80e\n(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von\nVereinfachte Sorgfaltspflichten\n§ 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2\ndes Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im                  (1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des\nRahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani-                  Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008             1705\n§ 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versiche-                      Anspruch genommen werden können und der\nrungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes                     Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.\nRisiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-\nzierung in folgenden Fällen:\nnem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine\n1. bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe            konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung In-\nder im Laufe des Jahres zu zahlenden periodi-              formationen vorliegen, die darauf schließen lassen,\nschen Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder             dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-\nwenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese             musfinanzierung nicht gering ist.\nnicht mehr als 2 500 Euro beträgt;\n2. bei Versicherungspolicen für Rentenversiche-                                          § 80f\nrungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel                                 Vereinfachungen bei\nenthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen die-                  der Durchführung der Identifizierung\nnen können;\n(1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versiche-\n3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver-               rungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwä-\ngleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al-            schegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des\ntersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen,           Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-\nwenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden              rungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im\nund den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre             Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die\nRechte an Dritte zu übertragen;                            Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem\nKonto des Versicherungsnehmers bei einem Kredit-\n4. in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen\ninstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mit-\nerfüllt sind:\ngliedstaat der Europäischen Union hat. Ist der\na) der Vertrag liegt in Schriftform vor,                   Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungs-\nnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das\nb) die betreffenden Transaktionen werden über              Versicherungsunternehmen die Identifizierung des\nein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut          Versicherungsnehmers nachzuholen.\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesenge-\nsetzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3               (2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur\nbis 8 des Kreditwesengesetzes genannten                betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Ar-\nUnternehmen, bei einem Kreditinstitut in ei-           beitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass\nUnion, bei einer im Inland gelegenen Zweig-            die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichne-\nstelle oder Zweigniederlassung eines Kredit-           tes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll,\ninstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in         gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als\neinem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut ab-         erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen fest-\ngewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG           stellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über\ngleichwertige Anforderungen gelten,                    das vereinbarte Konto erfolgt.\nc) das Produkt oder die damit zusammenhän-                    (3) Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäsche-\ngende Transaktion ist nicht anonym und er-             gesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im\nmöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3            Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des\nAbs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes,                   Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag\nauch nach Begründung der Geschäftsbeziehung\nd) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert            vornehmen. In diesem Fall muss die Überprüfung\nim Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und            spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein,\ne) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit           an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder\nzusammenhängenden Transaktion können                   der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versi-\nnicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au-         cherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich-\nßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer          tigt.“\nbestimmten Altersgrenze oder in vergleichba-        4. § 83 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nren Fällen;\n„Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit,\n5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden                 als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und\nTransaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder             der Vermögenslage des Versicherungsunterneh-\nAnsprüche, wie Versicherungen oder sonstige                mens oder der Erfüllung der Pflichten nach den\nEventualforderungen, investiert werden kann, so-           §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwä-\nfern über die in Nummer 4 genannten Vorausset-             schegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen\nzungen hinaus:                                             im Sinne von § 80c bedeutsam ist.“\na) die Leistungen aus dem Produkt oder der\nTransaktion nur langfristig auszahlbar sind,                                  Artikel 5\nb) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si-                                Änderung\ncherheit hinterlegt werden kann und                               des Zollverwaltungsgesetzes\nc) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-          § 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-\ngen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in        ber 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt","1706            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007                                     Artikel 7a\n(BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                             Änderung\nder Abgabenordnung\n1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des\n§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\nGeldwäschegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\nNr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\n2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fas-\nvom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,\nsung“ ersetzt.\nwird wie folgt gefasst:\n2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 31b\na) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 31b Abs. 3“\ndie Wörter „sowie die Bundesanstalt für Finanz-                               Mitteilungen zur\ndienstleistungsaufsicht“ eingefügt.                                   Bekämpfung der Geldwäsche\nund der Terrorismusfinanzierung\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten an            nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der\nandere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre         Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straf-\nKenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchfüh-          tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Be-\nrung                                                    kämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-\n1. eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,         behörden haben Tatsachen, die darauf schließen las-\nsen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbu-\n2. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraf-\nches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des\ntat,\n§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder\n3. eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuer-          versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständi-\nordnungswidrigkeit oder                             gen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bun-\ndeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –\n4. eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaub-          mitzuteilen.“\nter Finanztransferdienstleistungen.“\nArtikel 8\nArtikel 6\nÄnderung\nÄnderung                                                der Verordnung über\ndes Investmentgesetzes                                   die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\n(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),                In der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nwird wie folgt geändert:                                      und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                               S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                        setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wer-\nden in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis\nb) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 24c“ die            7.3 durch folgende Nummern ersetzt:\nAngabe „und die §§ 25c bis 25h“ eingefügt.\n„7.1    Anordnung zur Schaffung von internen      250\n2. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                 Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9\nAbs. 2 Nr. 2 GwG\nArtikel 7                                     (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)\nÄnderung des                             7.2     Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, 500“.\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                           die auf Grund der institutsinternen\nRisikosituation erforderlich sind\nDas      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom               (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I\nS. 1672), wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 9\n1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-                               Änderung der\nfügt:                                                                     Monatsausweisverordnung\n„Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengeset-              In § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung\nzes abgewichen werden.“                                    vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch\nArtikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n2. In § 17b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2        (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3“           „des § 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe\nersetzt.                                                   „von 15 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2008              1707\nArtikel 10                                    Wörter „erfüllt worden sind“ durch die Wörter „er-\nfüllt hat“ ersetzt.\nÄnderung der\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nPrüfungsberichtsverordnung\n„§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2\nDie Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember                   Nr. 1“ ersetzt.\n1998 (BGBl. I S. 3690) wird wie folgt geändert:                  c) Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2              d) Absatz 2 Nr. 5 erhält die Nummer 4.\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 11\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbs. 1 und 2 und § 6“ durch die Angabe „§ 3               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAbs. 2“, die Wörter „die Feststellung des wirt-         Kraft. Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom\nschaftlich Berechtigten“ durch die Wörter „die          25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert\nPflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifi-      durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\nzierung des wirtschaftlich Berechtigten“ und die        (BGBl. I S. 3089), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}