{"id":"bgbl1-2008-36-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":36,"date":"2008-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/36#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_36.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2008-08-13T00:00:00Z","page":1684,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1684           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nVerordnung\nzur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. August 2008\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-                 a) In Satz 2 wird das Wort „neun“ durch das Wort\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     „zwölf“ ersetzt.\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 19a           b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 89 Abs. 1                 „Für die bei den Postnachfolgeunternehmen\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,                beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann\njeweils in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-              die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     dem Bundesministerium der Finanzen und dem\n19. April 1972 (BGBl. I S. 713), verordnet die Bundes-             Bundesministerium des Innern eine von Satz 2\nregierung:                                                         abweichende Regelung treffen.“\nArtikel 3\nArtikel 1\nÄnderung der\nÄnderung der                                           Sonderurlaubsverordnung\nArbeitszeitverordnung\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der\n§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar            Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\n2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:               S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie\nfolgt geändert:\n2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5“ durch\n„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund-                  die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nkann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im                b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nSiebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein                 „Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach\ndienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin             Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar\noder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Be-          nachgeordnete Behörden übertragen.“\namtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit        2. § 9 wird wie folgt geändert:\nerklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.\nDie Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „öffentliche\nnaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und                     zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich-\nBeamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schrift-              tungen oder“ durch die Wörter „einer öffentlichen\nlich hinzuweisen.                                               zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung oder in der Verwaltung oder“ ersetzt.\n(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder über-\nBeamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach\nstaatlichen Einrichtung“ die Wörter „oder in der\nAbsatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die\nVerwaltung“ eingefügt.\nListen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren\nund den zuständigen Behörden zur Verfügung zu             3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nstellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden          a) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nüber diese Beamtinnen und Beamten zu unterrich-                 „7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf\nten.“                                                               Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe\nangewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu\nArtikel 2                                      vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,“.\nÄnderung der                               b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nErholungsurlaubsverordnung                            „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtin-\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der               nen und Beamten, deren Dienstbezüge oder An-\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I                      wärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze\nS. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der              nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialge-\nVerordnung vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird               setzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Ur-\nwie folgt geändert:                                                laub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent\nder in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3b Abs. 1 der\nfür eine Freistellung von der Arbeitsleistung je-\nArbeitszeitverordnung“ durch die Angabe „§ 9 der\nweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.\nArbeitszeitverordnung“ ersetzt.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                    nur gewährt, soweit keine andere Person zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008             1685\nPflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In                 durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“\ndiesen Fällen können auch halbe Urlaubstage ge-               und die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2“\nwährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte                durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2\nder für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten               bis 5“ ersetzt.\nregelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen\ndes Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit           e) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.\nder Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten\nzur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der                                   Artikel 4\nerkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.“\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von Satz 1\nNr. 1 bis 8 und Satz 2“ durch die Angabe „von            (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in\nSatz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5“ ersetzt.          Kraft.\nd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Nach-            (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2012\nfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost“             außer Kraft.\nBerlin, den 13. August 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}