{"id":"bgbl1-2008-36-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":36,"date":"2008-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/36#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_36.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)","law_date":"2008-08-12T00:00:00Z","page":1680,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["1680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nVerordnung\nzur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1\ndes Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen\n(Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)\nVom 12. August 2008\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 13 des Außensteuer-            (3) Ein Transferpaket im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9\ngesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), der        des Außensteuergesetzes besteht aus einer Funktion\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2007             und den mit dieser Funktion zusammenhängenden\n(BGBl. I S. 1912) eingefügt worden ist, verordnet das        Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern\nBundesministerium der Finanzen:                              und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem\nübernehmenden Unternehmen zusammen mit der\nAbschnitt 1                          Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und\nden in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleis-\nAllgemeine Vorschriften                      tungen.\n§1                                 (4) Gewinnpotenziale im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6\ndes Außensteuergesetzes sind die aus der verlagerten\nBegriffsbestimmungen\nFunktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach\n(1) 1Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus   Steuern (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewis-\neiner Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Auf-       senhafter Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\ngaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abtei-        des Außensteuergesetzes aus der Sicht des verlagern-\nlungen eines Unternehmens erledigt werden. 2Sie ist          den Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten\nein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass           würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der\nein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.         Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre,\n(2) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1           ein Entgelt zu zahlen.\nAbs. 3 Satz 9 des Außensteuergesetzes liegt vorbehalt-          (5) Immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile sind in\nlich der Absätze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen           Fällen von Funktionsverlagerungen wesentlich im Sinne\n(verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe ste-          des § 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alternative des Außen-\nhenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen)               steuergesetzes, wenn sie für die verlagerte Funktion er-\nWirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit       forderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt\nverbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur           mehr als 25 Prozent der Summe der Einzelpreise aller\nNutzung überlässt, damit das übernehmende Unter-             Wirtschaftsgüter und Vorteile des Transferpakets be-\nnehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von            trägt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkun-\ndem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist,            gen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeich-\nund dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion           nungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 hervorgehen,\ndurch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt              glaubhaft ist.\nwird. 2Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen,\nwenn das übernehmende Unternehmen die Funktion                  (6) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absat-\nnur zeitweise übernimmt. 3Geschäftsvorfälle, die inner-      zes 2 liegt nicht vor, wenn es trotz Vorliegens der üb-\nhalb von fünf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden,         rigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb\nsind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen            von fünf Jahren nach Aufnahme der Funktion durch das\ndes Satzes 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung            nahe stehende Unternehmen zu keiner Einschränkung\nwirtschaftlich erfüllt sind, als einheitliche Funktionsver-  der Ausübung der betreffenden Funktion durch das in\nlagerung zusammenzufassen.                                   Absatz 2 Satz 1 zuerst genannte Unternehmen kommt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008              1681\n(Funktionsverdoppelung). 2Kommt es innerhalb dieser          als Ganzes nach § 1 Abs. 3 Satz 7 und 9 des Außen-\nFrist zu einer solchen Einschränkung, liegt zum Zeit-        steuergesetzes zu ermitteln. 2Die Summe der Einzelver-\npunkt, in dem die Einschränkung eintritt, insgesamt          rechnungspreise für die Wirtschaftsgüter und Vorteile,\neine einheitliche Funktionsverlagerung vor, es sei denn,     die vollständig zu erfassen sind, darf nur angesetzt wer-\nder Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass diese Ein-        den, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Steuer-\nschränkung nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zu-       pflichtige glaubhaft macht, dass sie dem Fremdver-\nsammenhang mit der Funktionsverdoppelung steht.              gleichsgrundsatz entspricht.\n(7) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absat-\nzes 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn ausschließlich Wirt-                           Abschnitt 2\nschaftsgüter veräußert oder zur Nutzung überlassen                                    Wert des\nwerden oder wenn nur Dienstleistungen erbracht wer-                       Transferpakets und Ansatz der\nden, es sei denn, diese Geschäftsvorfälle sind Teil einer          Verrechnungspreise für seine Bestandteile\nFunktionsverlagerung. 2Entsprechendes gilt, wenn Per-\nsonal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Funk-\n§3\ntion mit übergeht, oder wenn der Vorgang zwischen\nvoneinander unabhängigen Dritten nicht als Veräuße-                          Wert des Transferpakets\nrung oder Erwerb einer Funktion angesehen würde.                (1) Ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Wert für\nein dem verlagernden Unternehmen zuzurechnendes\n§2                               Transferpaket als Ganzes zu bestimmen, muss dieser\nWert, dem Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des\nAnwendung der\n§ 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes entsprechend,\nRegelungen zum Transferpaket\naus der Sicht der beteiligten Unternehmen in Überein-\n(1) 1In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen       stimmung mit den Gewinnen stehen, die zum Zeitpunkt\ndie Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes         der Verlagerung aus der Ausübung der Funktion erwar-\nauf Grund uneingeschränkt oder eingeschränkt ver-            tet werden können und der Funktion zuzuordnen sind\ngleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig     (Gewinnpotenziale).\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Außensteuergesetzes an-\n(2) 1Die jeweiligen Gewinnpotenziale sind unter Be-\nzuwenden. 2Anderenfalls ist die Preisbestimmung für\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf der\ndas Transferpaket entsprechend dem hypothetischen\nGrundlage einer Funktionsanalyse vor und nach der\nFremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5 und 6 des Au-\nFunktionsverlagerung unter Berücksichtigung tatsäch-\nßensteuergesetzes vorzunehmen. 3§ 1 Abs. 3 Satz 10\nlich bestehender Handlungsmöglichkeiten zu ermitteln\nerste Alternative des Außensteuergesetzes bleibt unbe-\nund beinhalten auch Standortvorteile oder -nachteile\nrührt.\nund Synergieeffekte. 2Ausgangspunkt für die Berech-\n(2) 1Übt das übernehmende Unternehmen die über-           nungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Un-\ngehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verla-         ternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverla-\ngernden Unternehmen aus und ist das Entgelt, das für         gerung durchzuführen. 3Für die Berechnung der jewei-\ndie Ausübung der Funktion und die Erbringung der ent-        ligen Gewinnpotenziale und des Einigungsbereichs (§ 7)\nsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kos-         sind die dem Maßstab des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Au-\ntenaufschlagsmethode zu ermitteln, ist davon auszuge-        ßensteuergesetzes entsprechenden Gewinnerwartun-\nhen, dass mit dem übergehenden Transferpaket keine           gen der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapi-\nwesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vor-         talisierungszinssätze (§ 5) und ein von den Umständen\nteile übertragen werden, so dass § 1 Abs. 3 Satz 10          der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungs-\nerste Alternative des Außensteuergesetzes anwendbar          zeitraum (§ 6) zu Grunde zu legen.\nist. 2Erbringt ein übernehmendes Unternehmen im\nSinne des Satzes 1 die bisher ausschließlich gegenüber                                   §4\ndem verlagernden Unternehmen erbrachten Leistungen                        Bestandteile des Transferpakets\neigenständig, ganz oder teilweise, gegenüber anderen\nUnternehmen zu Preisen, die höher sind als das Entgelt          (1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets un-\nnach der Kostenaufschlagsmethode oder die entspre-           terschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind sol-\nchend dem Fremdvergleichsgrundsatz höher anzuset-            che Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz\nzen sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung       entsprechend anzunehmen, sind für alle Teile des\ngegenüber den anderen Unternehmen für bisher unent-          Transferpakets Verrechnungspreise anzusetzen, die\ngeltlich vom verlagernden Unternehmen für die Leis-          insgesamt dem nach § 3 Abs. 1 bestimmten Wert des\ntungserbringung zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgü-       Transferpakets als Ganzes entsprechen.\nter und Vorteile ein Entgelt entsprechend § 3 zu ver-           (2) Bestehen Zweifel, ob hinsichtlich des Transferpa-\nrechnen; die betreffenden Wirtschaftsgüter und Vorteile      kets oder einzelner Teile eine Übertragung oder eine\ngelten als ein Transferpaket, soweit hierfür die sonsti-     Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, wird auf Antrag\ngen Voraussetzungen gegeben sind.                            des Steuerpflichtigen von einer Nutzungsüberlassung\n(3) 1In Fällen, in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 10          ausgegangen.\nzweite Alternative des Außensteuergesetzes eine Ver-            (3) In den Fällen des § 1 Abs. 6, in denen sich nach-\nrechnungspreisermittlung für eine Funktionsverlage-          träglich herausstellt, dass eine Funktionsverlagerung\nrung auf der Grundlage der Summe der Verrechnungs-           vorliegt, sind die Verrechnungspreise für die Geschäfts-\npreise für die einzelnen betroffenen Wirtschaftsgüter        vorfälle, die dazu geführt haben, dass eine Funktions-\nund Vorteile anzuerkennen ist, sind sowohl der Eini-         verlagerung vorliegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz\ngungsbereich als auch der Wert für das Transferpaket         entsprechend so anzusetzen, dass sie zusammen mit","1682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nden ursprünglich bestimmten Verrechnungspreisen               (Höchstpreis des Einigungsbereichs). 2Tatsächlich be-\ndem nach § 3 Abs. 1 bestimmten Wert des Transferpa-           stehende Handlungsmöglichkeiten, die das überneh-\nkets als Ganzes entsprechen.                                  mende Unternehmen als vom verlagernden Unterneh-\nmen unabhängiges Unternehmen hätte, sind zu be-\n§5                               rücksichtigen, ohne die unternehmerische Dispositi-\nKapitalisierungszinssatz                     onsbefugnis des übernehmenden Unternehmens in\nFrage zu stellen.\n1Zur  Bestimmung des jeweils angemessenen Kapita-\nlisierungszinssatzes ist unter Berücksichtigung der              (5) Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, in denen\nSteuerbelastung vom Zins für eine risikolose Investition      der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens bei\nauszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater        Null oder darunter liegt, ist nach dem Fremdvergleichs-\nZuschlag vorzunehmen ist. 2Die Laufzeit der vergleich-        grundsatz zu prüfen, ob ein unabhängiger Dritter nach\nbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie        § 1 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 7\nlange die übernommene Funktion voraussichtlich aus-           des Außensteuergesetzes bereit wäre, einen Preis für\ngeübt wird. 3Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass            die Übernahme der Funktion zu bezahlen.\ner sowohl für das übernehmende als auch für das ver-\nlagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen                                          §8\njeweils unternehmensübliche Risikobeurteilung berück-                            Schadenersatz-,\nsichtigt.                                                          Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche\n1Gesetzliche  oder vertragliche Schadenersatz-, Ent-\n§6                               schädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprü-\nKapitalisierungszeitraum                     che, die voneinander unabhängigen Dritten zustünden,\nWerden keine Gründe für einen bestimmten, von den         wenn ihre Handlungsmöglichkeiten vertraglich oder tat-\nUmständen der Funktionsausübung abhängigen Kapi-              sächlich ausgeschlossen würden, können der Besteue-\nrung einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt wer-\ntalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind sol-\nche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapi-      den, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass\ntalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.                      solche Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleich-\nbarer Art und Weise verfahren wären. 2Der Steuerpflich-\ntige muss zusätzlich glaubhaft machen, dass keine we-\n§7\nsentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile\nBestimmung des Einigungsbereichs                   übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind,\n(1) 1Für ein verlagerndes Unternehmen, das aus der        es sei denn, die Übertragung oder Überlassung ist\nFunktion Gewinne zu erwarten hat, ergibt sich die Un-         zwingende Folge von Ansprüchen im Sinne des Sat-\ntergrenze des Verhandlungsrahmens (Mindestpreis des           zes 1.\nEinigungsbereichs) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6 des\nAußensteuergesetzes aus dem Ausgleich für den Weg-                                  Abschnitt 3\nfall oder die Minderung des Gewinnpotenzials zuzüglich                             Einzelheiten in\nder gegebenenfalls anfallenden Schließungskosten.\n2Tatsächlich bestehende Handlungsmöglichkeiten, die                    Fällen nachträglicher Anpassungen\ndas verlagernde Unternehmen als vom übernehmenden\nUnternehmen unabhängiges Unternehmen hätte, sind                                           §9\nzu berücksichtigen, ohne die unternehmerische Dispo-                Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen\nsitionsbefugnis des verlagernden Unternehmens in                 Eine Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen, die\nFrage zu stellen.                                             nachträgliche Anpassungen im Sinne des § 1 Abs. 3\n(2) In Fällen, in denen das verlagernde Unternehmen       Satz 11 und 12 des Außensteuergesetzes ausschließt,\naus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen          liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf wesentliche\nGründen nicht mehr dazu in der Lage ist, die Funktion         immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile Lizenzverein-\nmit eigenen Mitteln selbst auszuüben, entspricht der          barungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz\nMindestpreis dem Liquidationswert.                            vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhän-\n(3) 1Verlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus         gig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und\nder es dauerhaft Verluste zu erwarten hat, wird der Ver-      Gewinn berücksichtigen.\nhandlungsrahmen für das verlagernde Unternehmen\ndurch die zu erwartenden Verluste oder die gegebenen-                                     § 10\nfalls anfallenden Schließungskosten begrenzt; maßgeb-                         Erhebliche Abweichung\nlich ist der niedrigere absolute Betrag. 2In solchen Fäl-        1In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 12 des Außen-\nlen kann es dem Verhalten eines ordentlichen und ge-          steuergesetzes liegt eine erhebliche Abweichung vor,\nwissenhaften Geschäftsleiters entsprechen, zur Be-            wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ge-\ngrenzung von Verlusten ein Entgelt für die Funktions-         winnentwicklung zutreffende Verrechnungspreis außer-\nverlagerung zu vereinbaren, das die anfallenden Schlie-       halb des ursprünglichen Einigungsbereichs liegt. 2Der\nßungskosten nur teilweise deckt, oder eine Ausgleichs-        neue Einigungsbereich wird durch den ursprünglichen\nzahlung an das übernehmende Unternehmen für die               Mindestpreis und den neu ermittelten Höchstpreis des\nÜbernahme der Verlustquelle zu leisten.                       übernehmenden Unternehmens begrenzt. 3Eine erheb-\n(4) 1Das Gewinnpotenzial des übernehmenden Un-            liche Abweichung liegt auch vor, wenn der neu ermit-\nternehmens aus der übernommenen Funktion ist regel-           telte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche\nmäßig die Obergrenze des Verhandlungsrahmens                  Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008           1683\n§ 11                                                    Abschnitt 4\nAngemessene Anpassung                                         Schlussvorschriften\nEine Anpassung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 12 des                               § 12\nAußensteuergesetzes ist angemessen, wenn sie in den                       Anwendungsvorschrift\nFällen des § 10 Satz 1 dem Unterschiedsbetrag zwi-            Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungs-\nschen dem ursprünglichen und dem neu ermittelten           zeitraum 2008 anzuwenden.\nVerrechnungspreis entspricht, oder wenn sie in den Fäl-\nlen des § 10 Satz 3 dem Unterschiedsbetrag zwischen                                 § 13\ndem ursprünglichen Verrechnungspreis und dem Mittel-\nwert zwischen dem neuen Höchstpreis des überneh-                               Inkrafttreten\nmenden Unternehmens und dem ursprünglichen Min-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndestpreis des verlagernden Unternehmens entspricht.        2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. August 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}