{"id":"bgbl1-2008-36-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":36,"date":"2008-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_36.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)","law_date":"2008-08-12T00:00:00Z","page":1672,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["1672               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nGesetz\nzur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen\n(MoRaKG)\nVom 12. August 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               Abschnitt 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  Steuerliche Regelungen\nInhaltsübersicht                         § 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbe-\nteiligungsgesellschaft\nArtikel 1    Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen § 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen\n(Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)                   an Zielgesellschaften\nArtikel 2    Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-\nligungsgesellschaften\nAbschnitt 5\nArtikel 3    Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 4    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                                    Übergangsvorschriften\nArtikel 5    Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n§ 21 Übergangsvorschriften\nArtikel 6    Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel 7    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 8    Inkrafttreten                                                                 Abschnitt 1\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nArtikel 1\n§1\nGesetz                                                  Anwendungsbereich\nzur Förderung\nDieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichti-\nvon Wagniskapitalbeteiligungen\ngung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.\n(Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)\nInhaltsübersicht                                                          §2\nAbschnitt 1                                             Begriffsbestimmungen\nAllgemeine Vorschriften                     (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Ge-\nsellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanz-\n§   1   Anwendungsbereich\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagnis-\n§   2   Begriffsbestimmungen\nkapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig\n§   3   Bezeichnungsschutz\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt\n§   4   Unternehmensgegenstand\nworden sind.\n§   5   Sitz\n§   6   Mindestkapital                                              (2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbe-\n§   7   Geschäftsleiter                                          teiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbetei-\nligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbe-\nstandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten\nAbschnitt 2                        und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Ver-\nGeschäftstätigkeit                    gütung steuerlich nicht abziehbar ist.\nund Anlagebestimmungen\n(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,\n§   8   Zulässige Geschäfte                                      1. deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertrags-\n§   9   Anlagebestimmungen                                           staat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des\n§ 10    Konzernfreiheit                                              Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 11    Mindeststückelung                                            raum liegen,\n2. die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagnis-\nAbschnitt 3                            kapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von\nnicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,\nAufsicht und Anerkennung\n3. deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch\n§ 12    Aufsicht                                                     eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht\n§ 13    Verschwiegenheitspflicht                                     länger als zehn Jahre zurückliegt,\n§ 14    Anerkennung                                              4. von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine\n§ 15    Rechnungslegung                                              Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wert-\n§ 16    Anzeigepflichten                                             papiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhan-\n§ 17    Aufhebung und Abberufung                                     delsgesetzes in den Handel an einem organisierten\n§ 18    Erneuter Antrag auf Anerkennung                              Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008              1673\ndelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt                                      §7\nzugelassen oder einbezogen sind,                                             Geschäftsleiter\n5. die unmittelbar oder mittelbar – auch über Perso-            (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss\nnengesellschaften – keine Unternehmen oder Unter-        mindestens zwei Geschäftsleiter haben.\nnehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesell-\n(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur\nschaft sind,\nLeitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft\n6. auf die während der Dauer des Haltens der Betei-          fachlich geeignet sein.\nligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile                               Abschnitt 2\ndurch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge überge-\nGeschäftstätigkeit\nhen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar\nund Anlagebestimmungen\n– auch über Personengesellschaften – gehalten wer-\nden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und\n§8\n7. die während der Dauer des Haltens der Beteiligung                           Zulässige Geschäfte\ndurch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft\nkeine Organträger im Sinne des § 14 des Körper-             (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf\nschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des             1. Wagniskapitalbeteiligungen,\nOrganträgers sind.                                       2. andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und\n(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind             Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkom-\ndiejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-               in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisa-\nschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbetei-               tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen na-           wicklung (OECD) ist,\ntürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagnis-            3. Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investment-\nkapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.              gesetzes,\n4. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Invest-\n§3                                  mentgesetzes,\nBezeichnungsschutz                        5. Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in\nEine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich          einem Vertragsstaat des Abkommens über den\ndieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniska-             Europäischen Wirtschaftsraum,\npitalbeteiligungsgesellschaft“ oder eine Bezeichnung,        6. Investmentanteile im Sinne des § 50 des Invest-\nin der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesell-             mentgesetzes\nschaft“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Wor-         erwerben, halten, verwalten und veräußern.\nten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma\nnur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsge-           (2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf\nsellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.           Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.\n(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf\n§4                              Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen\nund Bürgschaften gewähren.\nUnternehmensgegenstand\n(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf\nSatzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festge-       Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuld-\nlegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbe-           verschreibungen begeben.\nteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die\n(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagnis-\nVerwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbe-\nkapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung\nteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.\nvon Geschäftsräumen gestattet.\n§5                                 (6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbetei-\nligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Un-\nSitz                             ternehmensgegenstand zusammenhängen.\nDie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss\nihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.                                    §9\nAnlagebestimmungen\n§6                                 (1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am\nGesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungs-\nMindestkapital\ngesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss\nDas Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbe-         mindestens 70 Prozent betragen. Eine Unterschreitung\nteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesell-       infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wag-\nschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen min-           niskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes\ndestens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel      des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2\nsofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten        bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Un-\nnach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungs-              terschreitung einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht\ngesellschaft geleistet werden.                               überschreitet.","1674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\n(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapital-       die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaf-\nbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre       ten mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.\nnach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere\nin den Handel an einem organisierten Markt im Sinne              (2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapital-\ndes § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an          beteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe,\neinem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesell-         ihren Beschäftigten und den Personen oder Unterneh-\nschaft im Sinne dieses Gesetzes.                              men, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind,\nAuskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-\n(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapital-      sung von Kopien verlangen sowie Personen laden und\nbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt        vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten\nist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses     für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder\nGesetzes.                                                     Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesan-\n(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungs-       stalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\ngesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf      schaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Aus-\n90 Prozent nicht übersteigen.                                 kunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-\nsetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-\n(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbe-\nrührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von\nteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Ge-\nihr beauftragten Personen können hierzu die Ge-\nsamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insge-\nschäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nsamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht\nschaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-\nübersteigen.\nzeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen\nnach Satz 4 zu dulden.\n§ 10\nKonzernfreiheit                                                     § 13\n(1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf\nspätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein                            Verschwiegenheitspflicht\nTochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf            Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr\nnach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt      beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf\nsein.                                                         Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei\n(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1             ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren\nsind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im               Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbetei-\nSinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder            ligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbeson-\nauf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden           dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbe-\nkann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz            fugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht\nankommt.                                                      mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist;\n§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu-\n(3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes\nwenden.\nist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft\nunmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen\nmehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmit-                                    § 14\ntelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr\nAnerkennung\nals 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbe-\nteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des           (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedür-\nWertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des         fen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.\nStimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung\ndes Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend,                 (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.\ndass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile         Der Antrag muss enthalten:\ntreten.\n1. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der\nneuesten Fassung,\n§ 11\nMindeststückelung                          2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des\nMindestkapitals gemäß § 6,\nBeteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nschaften müssen eine Mindeststückelung von 25 000             3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur\nEuro aufweisen.                                                   Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-\nnung,\nAbschnitt 3\n4. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art\nAufsicht und Anerkennung                              der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische\nAufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren\n§ 12                                  der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorge-\nAufsicht                                 hen.\n(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagnis-           (3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu ertei-\nkapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschrif-         len, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß\nten dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnun-       und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen\ngen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um        der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008              1675\n§ 15                                                        § 18\nRechnungslegung                                     Erneuter Antrag auf Anerkennung\nWagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben un-            Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbetei-\nbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss             ligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen\nund Lagebericht mindestens nach den für Kapitalge-           oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nsellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handels-          schaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft\ngesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-           einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem\nschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs            Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder\naufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die         des Widerrufs stellen.\nPrüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschrif-\nten der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstre-                             Abschnitt 4\ncken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den                     Steuerliche Regelungen\nBestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzuneh-\nmen.                                                                                    § 19\n§ 16                                         Vermögensverwaltende Tätigkeit\nder Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft\nAnzeigepflichten\nÜbt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der\nEine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der        Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich\nBundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:                       Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie\n1. jede Änderung der Satzung oder des Gesellschafts-         ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,\nvertrags,                                                ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwal-\n2. die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestel-       tend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nlen einschließlich der Angaben zur Beurteilung sei-      schaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwal-\nner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,              tend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt\nwerden:\n3. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und\n1. kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne\n4. das Einstellen des Geschäftsbetriebs.                         des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\n§ 17                             2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,\nAufhebung und Abberufung                       3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,\n(1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer          4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-               Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nsetzes aufheben, wenn                                        5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher\n1. sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen            Erfahrungen.\nberechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,            Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäfts-\n2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in         räume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind\nder nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht          für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätig-\ninnerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der An-       keit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft un-\nerkennung geleistet werden.                              schädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen\nvon einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbetei-\n(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniska-           ligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochterge-\npitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen        sellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren\nim Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapital-         sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsge-\nbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8          sellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkom-\nbis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15         mensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6\nund 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerken-     sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-\nnung aufzuheben.                                             wenden.\n(3) Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt\nrückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Vorausset-                                     § 20\nzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Auf-                           Freibetrag für Gewinne aus der\nhebung der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2                Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften\nsowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der An-\nerkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapital-            Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nbeteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als         gesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräu-\nWagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Ge-         ßerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Ein-\nsellschaft veräußert.                                        kommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil\nvon 200 000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der\n(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt,           Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steu-\ndie die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter      erpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb\nnicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann          der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Pro-\nsie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betrof-        zent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens\nfenen Geschäftsleiters verlangen.                            zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Ziel-\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine          gesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im\naufschiebende Wirkung.                                       Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2","1676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nAbs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsge-                sellschaften mit beschränkter Haftung, offenen\nsellschaft“ durch die Angabe „den Steuerpflichtigen“                Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-               ten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und\ntrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von                    Gesellschaften      vergleichbarer    ausländischer\n800 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil                 Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen\nan der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3            gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschaf-\nsind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesell-                  ter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs\nschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.                        und Genussrechte.“\nAbschnitt 5                                d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen\nAbsätze 4 und 5.\nÜbergangsvorschriften\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n§ 21\na) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „über-\nÜbergangsvorschriften                             schritten“ die Wörter „je Beteiligung“ eingefügt.\n(1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die\nBezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\noder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapi-\ntalbeteiligungsgesellschaft“ allein oder im Zusammen-                  „(4) Eine integrierte Unternehmensbeteili-\nhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder                 gungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligun-\nals Zusatz zur Firma nur bis zum 1. März 2009 führen,               gen nur an Unternehmen erwerben, bei denen\nwenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Ein-                  mindestens einer der zur Geschäftsführung Be-\ntragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.               rechtigten eine natürliche Person ist, die unmittel-\nNach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig                 bar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hun-\nim Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die              dert an den Stimmrechten des Unternehmens be-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und                teiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, bei\nkann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.                        der kein persönlich haftender Gesellschafter eine\nnatürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als\n(2) § 9 Abs. 1 und 5 ist für die Wagniskapitalbetei-             erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplemen-\nligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem                  tärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft\nZeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt                 beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom\neine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.                         Hundert an den Stimmrechten der Kommanditge-\nsellschaft verfügt. Mehrheitsbeteiligungen der in-\nArtikel 2                                 tegrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-\nten müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückge-\nÄnderung                                    führt werden, dass die Unternehmensbeteili-\ndes Gesetzes über                               gungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften                        der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unter-\nDas Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-                  nehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2.“\nschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „zwölf Jahre“\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert\njeweils durch die Angabe „15 Jahre“ ersetzt.\ndurch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Antrag“ durch\n„§ 1                                  das Wort „Anerkennung“ ersetzt.\nGegenstand und Zweck des Gesetzes\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\nDieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beauf-\nsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesell-               c) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 1\nschaften.“                                                      vorangestellt:\n2. § 1a wird wie folgt geändert:\n„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\na) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vo-               bedürfen der Anerkennung durch die zuständige\nrangestellt:                                                 Behörde.“\n„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nsind die von der zuständigen Behörde als Unter-        5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die\nnehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten             Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.\nGesellschaften.“\n6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch\nb) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.               ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 an-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und\nwie folgt gefasst:                                        gefügt:\n„(3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenka-           „4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesell-\npitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Ge-               schaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008                 1677\n7. § 24 wird wie folgt gefasst:                                  ligungserwerbs an einer Zielgesellschaft im Sinne\n„§ 24                                des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgeset-\nzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der\nGesellschafterdarlehen                        jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapi-\nHat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft              talbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagnis-\noder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Un-          kapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen\nternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungs-               werden, soweit er auf stille Reserven des steuer-\ngesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder         pflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Ziel-\neine andere einer Darlehensgewährung wirtschaft-              gesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches\nlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen,                gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Betei-\nist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht an-          ligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer\nzuwenden.“                                                    Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen\n8. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und        Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsge-\n5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und         sellschaft ist, wenn\n§ 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Wagniskapital-          1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein\nbeteiligung“     und     „Wagniskapitalbeteiligungen“             Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro\ndurch die Wörter „Unternehmensbeteiligung“ und                    aufweist oder\n„Unternehmensbeteiligungen“ ersetzt.\n2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein\nEigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen\nArtikel 3                                   Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millio-\nÄnderung                                     nen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapi-\ndes Einkommensteuergesetzes                              tals auf den Jahresüberschüssen der der Veräu-\nßerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre be-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nruht;\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-         der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräuße-\nsetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie             rung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch\nfolgt geändert:                                                  die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier\nJahre nicht unterschreiten. Der nach Satz 1 abzieh-\n1. In § 3 Nr. 40a werden die Wörter „die Hälfte“ durch\nbare Verlust kann im Jahr des schädlichen Beteili-\ndie Angabe „40 Prozent“ ersetzt.\ngungserwerbs zu einem Fünftel im Rahmen des Ver-\n1a. In § 3c Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach            lustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergeset-\ndem Wort „Einnahmen“ die Wörter „oder mit Vergü-            zes abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in\ntungen nach § 3 Nr. 40a“ eingefügt.                         den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel\n2. (entfallen)                                                   des nach Satz 1 abziehbaren Verlustes.“\n3. § 52 Abs. 4c wird wie folgt gefasst:                       2. § 34 wird wie folgt geändert:\n„(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes            a) Absatz 6 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergü-              setzt:\ntungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden,               „§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 gelten-\nwenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder                 den Fassung ist neben § 8c in der Fassung des\nGemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor                     Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007\ndem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder so-                (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn\nweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der                    mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften               sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-\nstehen, die nach dem 7. November 2003 und vor                   ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar\ndem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 3                    2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen\nNr. 40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes              Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Ein nach\nvom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals              Satz 4 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle\nauf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4                  einer Übertragung von mehr als der Hälfte der\nanzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge-                   Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des\nsellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem-                § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgeset-\nber 2008 gegründet worden ist.“                                 zes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-\nschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungs-\nArtikel 4                                   gesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er\nÄnderung des                                   auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländi-\nKörperschaftsteuergesetzes                             schen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft\nentfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches gilt im Falle\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                   eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungser-\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                         werbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagnis-\nS. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes              kapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Er-\nvom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie                    werber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsge-\nfolgt geändert:                                                      sellschaft ist, wenn\n1. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:                        1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung\n„(2) Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust                 ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millio-\nkann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Betei-                 nen Euro aufweist oder","1678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\n2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung            genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden\nein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millio-           kann, soweit er auf stille Reserven des steuer-\nnen Euro aufweist und die den Betrag von                  pflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der\n20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung                  Zielgesellschaft entfällt. Gleiches gilt im Fall eines\ndes Eigenkapitals auf den Jahresüberschüs-                unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs\nsen der der Veräußerung vorangegangenen                   an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapital-\nvier Geschäftsjahre beruht;                               beteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber,\nder Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-                  der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft\nßerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft                ist, wenn\ndurch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft               1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung\ndarf vier Jahre nicht unterschreiten. Der abzieh-                 ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millio-\nbare Verlust kann im Jahr des Wegfalls der wirt-                  nen Euro aufweist oder\nschaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rah-\nmen des Verlustabzugs nach § 10d des Einkom-                  2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung\nmensteuergesetzes abgezogen werden; dieser                        ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millio-\nBetrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren                   nen Euro aufweist und die den Betrag von\num je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Ver-                   20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung\nlustes.“                                                          des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüs-\nb) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:                                 sen der der Veräußerung vorangegangenen\nvier Geschäftsjahre beruht;\n„(7b) § 8c Abs. 1 und 2 ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsüber-                der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-\ntragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzu-                    ßerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft\nwenden.“                                                      durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft\ndarf vier Jahre nicht unterschreiten. Der nach\nArtikel 5                                   Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des\nWegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem\nÄnderung                                     Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach\ndes Gewerbesteuergesetzes                             § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                   Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),                um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehl-\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                   betrages. § 10a Satz 8 in der Fassung des Arti-\n20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt                 kels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I\ngeändert:                                                           S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum\n1. In § 3 Nr. 23 wird die Angabe „§ 1a Abs. 1 Satz 1“               2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem\ndurch die Angabe „§ 1a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.                   31. Dezember 2007 anzuwenden.“\n2. § 36 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-\nfügt:                                                                           Änderung\n„(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 5                       des Kreditwesengesetzes\ndes Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I\nS. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum           In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der\n2008 anzuwenden.“                                      Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nb) In Absatz 9 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-        zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert\ngende Sätze ersetzt:                                   worden ist, wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a\n„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des        eingefügt:\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung         „6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007              Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbe-\n(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn                 teiligungsgesellschaften anerkannt sind;“.\nmehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-\nsellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-                               Artikel 7\nren übertragen werden, der vor dem 1. Januar\n2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen                              Änderung\nIdentität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Im Fall                          des Finanzdienst-\neiner Übertragung von mehr als der Hälfte der                          leistungsaufsichtsgesetzes\nAnteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des\n§ 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes          In § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom         gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zu-\n12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der jeweils       letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008\ngeltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbe-          (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, wird nach dem\nteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniska-       Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und\npitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 8 mit der    das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“\nMaßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht         eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008               1679\nArtikel 8                              nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2,\n3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates\nInkrafttreten\nvom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2       Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.                          Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) entscheidet, frühestens\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 die-       am Tag nach der Verkündung. Die Tage, an denen die in\nses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbe-            Satz 1 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom\nteiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes        Bundesministerium der Finanzen jeweils im Bundes-\njeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission            gesetzblatt bekannt zu machen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}