{"id":"bgbl1-2008-36-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":36,"date":"2008-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_36.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)","law_date":"2008-08-12T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["1666            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nGesetz\nzur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken\n(Risikobegrenzungsgesetz)\nVom 12. August 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\nsen:                                                                 setzt:\n„Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen\nArtikel 1                                   nach den §§ 21 und 22 findet statt; Finanzinstru-\nÄnderung                                     mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wer-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                            den bei der Berechnung nur einmal berücksich-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                    tigt. Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21,\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI. I                        auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-               ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der\nzes vom 21. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3198), wird wie                Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur\nfolgt geändert:                                                      erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     überschritten oder unterschritten wird.“\na) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „sonstigen“            c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngestrichen.\n4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                                           „§ 27a\n„§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesent-                               Mitteilungspflichten\nlicher Beteiligungen“.                                     für Inhaber wesentlicher Beteiligungen\n2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22,\nder die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte\n„(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-\naus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder\nrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für\nüberschreitet, muss dem Emittenten, für den die\nden die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-\nBundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die\nstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der\nmit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele\nMeldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein\nund die Herkunft der für den Erwerb verwendeten\nVerhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund\nMittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Errei-\neiner Vereinbarung oder in sonstiger Weise ab-\nchen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.\nstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Ein-\nEine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist\nzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus,\ninnerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hin-\ndass der Meldepflichtige oder sein Tochterunterneh-\nsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte ver-\nmen und der Dritte sich über die Ausübung von\nfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob\nStimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer\ndauerhaften und erheblichen Änderung der unter-               1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele\nnehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sons-                  oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,\ntiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung                2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere\ndes Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 ent-             Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige\nsprechend.“                                                       Weise zu erlangen beabsichtigt,\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                 3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Ver-\na) In der Überschrift wird das Wort „sonstigen“ ge-               waltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des\nstrichen.                                                      Emittenten anstrebt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008               1667\n4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur                   der vor dem 19. August 2008 geltenden Fas-\nder Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf                    sung“ eingefügt.\ndas Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung              bb) In Satz 5 werden nach der Angabe „im Sinne\nund die Dividendenpolitik anstrebt.                               des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März\nHinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat                  2009 geltenden Fassung“ eingefügt.\nder Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Ei-                 cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ngen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflich-\n„Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem\ntige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte\n20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleich-\naufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach\nwertigen Informationen an diesen Emittenten\nSatz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf\ngerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet\nGrund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des\nsich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem 1. März\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes er-\n2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung\nreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungs-\nmit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandels-\npflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesell-\nanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in\nschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie\nder vor dem 1. März 2009 geltenden Fas-\nausländische Verwaltungsgesellschaften und Invest-\nsung.“\nmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/\nEWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor-                 b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b\ndinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften                und 4c eingefügt:\nbetreffend bestimmte Organismen für gemeinsame                      „(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des\nAnlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375                § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-\nS. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie         anteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25\n85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen,                    hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der\nsofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder we-                 für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März\nniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht             2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des\nbesteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1             § 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-\nSatz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ent-                 sammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 er-\nsprechende zulässige Ausnahme bei der Über-                      reicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine sol-\nschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.                           che Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn er-\n(2) Der Emittent hat die erhaltene Information                neut eine der für § 25 geltenden Schwellen er-\noder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach              reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-\nAbsatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26                  teilungspflichten nach § 25 in der bis zum 1. März\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord-                2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig,\nnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.                  nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksich-\n(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im In-              tigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.\nland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwen-\n(4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des\ndung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung\n§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-\nauf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung\nanteil hält, muss das Erreichen oder Überschrei-\noder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung\nten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am\nvorsehen.\n19. August 2008 ausschließlich durch Zurech-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann                   nung von Stimmrechten auf Grund der Neufas-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                 sung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                      2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.\nüber den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang                Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben,\nund die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlas-               wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwel-\nsen.“                                                            len erreicht, überschritten oder unterschritten\n5. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:                         wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungs-\npflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe,\n„Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen                dass die für § 25 geltenden Schwellen maßge-\nist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätz-          bend sind.“\nlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mittei-\nlungspflichten um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht,                                  Artikel 2\nwenn die Abweichung bei der Höhe der in der voran-\nÄnderung des\ngegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nStimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächli-\nchen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mittei-             Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\nlung über das Erreichen, Überschreiten oder Unter-         20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3822), zuletzt geändert\nschreiten einer der in § 21 genannten Schwellen un-        durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\nterlassen wird.“                                           (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:\n6. § 41 wird wie folgt geändert:                              1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines\na) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nDritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „auch un-            zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochter-\nter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in         unternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielge-","1668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nsellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Ver-                   aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\neinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Ver-                    fügt:\nhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Toch-\nterunternehmen und der Dritte sich über die Aus-                      „Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr\nübung von Stimmrechten verständigen oder mit                          Verlangen innerhalb einer angemessenen\ndem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Ände-                      Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien,\nrung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielge-                    als deren Inhaber er im Aktienregister einge-\nsellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für                     tragen ist, auch gehören; soweit dies nicht\ndie Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten                     der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 ge-\ngilt Absatz 1 entsprechend.“                                          nannten Angaben zu demjenigen zu übermit-\nteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt ent-\n2. § 68 wird wie folgt geändert:                                         sprechend für denjenigen, dessen Daten nach\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden.\n„(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft              Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die\ndadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August                      Kostentragung gilt Satz 1.“\n2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neu-                bb) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem\nfassung des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008                    Wort „aus“ die Wörter „und führt nicht zur An-\nzu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, be-                   wendung von satzungsmäßigen Beschrän-\nsteht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1                 kungen nach Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.\nund Abs. 2 Satz 1.“                                       d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Re-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                gisterdaten“ die Wörter „sowie die nach Absatz 4\n„(4) Auf Angebote, die vor dem 19. August                  Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten“ eingefügt.\n2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht            2. In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Ab-\nworden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem          satz 2a eingefügt:\n19. August 2008 geltenden Fassung Anwen-\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67\ndung.“\nAbs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine\nMitteilung nicht oder nicht richtig macht.“\nArtikel 3\nÄnderung                                                       Artikel 4\ndes Aktiengesetzes\nÄnderung\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                       des Betriebsverfassungsgesetzes\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-\nDas Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der\nzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt\nBekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I\ngeändert:\nS. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verord-\n1. § 67 wird wie folgt geändert:                              nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:            folgt geändert:\n„Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die    1. § 106 wird wie folgt geändert:\nAngaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nkann Näheres dazu bestimmen, unter welchen\n„Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den\nVoraussetzungen Eintragungen im eigenen Na-\nFällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die\nmen für Aktien, die einem anderen gehören, zu-\nAngabe über den potentiellen Erwerber und des-\nlässig sind. Aktien, die zu einem in- oder auslän-\nsen Absichten im Hinblick auf die künftige Ge-\ndischen Investmentvermögen nach dem Invest-\nschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich\nmentgesetz gehören, dessen Anteile nicht aus-\ndaraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeit-\nschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Per-\nnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Über-\nsonen sind, gehalten werden, gelten als Aktien\nnahme des Unternehmens ein Bieterverfahren\ndes in- oder ausländischen Investmentvermö-\ndurchgeführt wird.“\ngens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger\nstehen; verfügt das Investmentvermögen über               b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort „so-\nkeine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als             wie“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nAktien der Verwaltungsgesellschaft des Invest-                Nummer 9a eingefügt:\nmentvermögens.“                                               „9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                         hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden\nist, sowie“.\n„Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen\nnicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte         2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:\nsatzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten                                          „§ 109a\noder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige\nPflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem                            Unternehmensübernahme\nanderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner beste-           In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsaus-\nhen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein             schuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a\nAuskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder             der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu\nSatz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.“               beteiligen; § 109 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008              1669\nArtikel 5                            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 492 folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung\nder Wertpapierhandelsanzeige-                        „§ 492a Unterrichtungspflichten während des Ver-\nund Insiderverzeichnisverordnung                                  tragsverhältnisses“.\n§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-         2. In § 309 Nr. 10 werden die Wörter „Kauf-, Dienst-\nzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBI. I                oder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darle-\nS. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Ja-            hens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt.\nnuar 2007 (BGBI. I S. 10) geändert worden ist, wird wie       3. Dem § 492 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:\nfolgt geändert:\n„Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom\n1. In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort               Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklä-\n„und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am                 rung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf\nEnde der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und               enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen\nfolgende Nummer 7 angefügt:                                   aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des\n„7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch            Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-\nAusübung des durch Finanzinstrumente nach                hältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien            nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist\neines Emittenten, für den die Bundesrepublik             oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustim-\nDeutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-            men muss.“\nben, erlangt wurden.“                                 4. Nach § 492 wird folgender § 492a eingefügt:\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                      „§ 492a\na) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1                             Unterrichtungspflichten\nund 2“ durch die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 6“ er-                        während des Vertragsverhältnisses\nsetzt.                                                        (1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz ver-\nb) In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon            einbart und endet die Zinsbindung vor der für die\nwie folgt gefasst:                                         Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Dar-\nlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei\n„die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-               Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er\nrechten und des Anteils an Stimmrechten, der be-           zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt\nstände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der           sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Un-\nFinanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund         terrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung\nder förmlichen Vereinbarung erworben werden                vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthal-\nkönnen, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit              ten.\nder Summe überschritten, unterschritten oder er-\n(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darle-\nreicht wurde“.\nhensnehmer spätestens drei Monate vor Beendi-\nc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                    gung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur\nmern 2a und 2b eingefügt:                                  Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist.\nErklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung be-\n„2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der be-\nreit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der\nstände, wenn der Mitteilungspflichtige statt\nUnterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492\nder Finanzinstrumente die Aktien hielte, die\nAbs. 1 Satz 5 enthalten.\nauf Grund der förmlichen Vereinbarung er-\nworben werden können; die Angabe des                    (3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensver-\nStimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-             trag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Ab-\nsamtmenge der Stimmrechte des Emitten-               sätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn\nten beziehen,                                        nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubi-\nger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darle-\n2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsan-\nhensnehmer weiterhin allein der bisherige Darle-\nteils in Bezug auf die Gesamtmenge der\nhensgeber auftritt.“\nStimmrechte des Emittenten, auch wenn\ndie Ausübung dieser Stimmrechte ausge-            5. § 496 wird wie folgt geändert:\nsetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimm-          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nrechten versehenen Aktien ein und dersel-\n„(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers\nben Gattung,“.\naus einem Darlehensvertrag an einen Dritten ab-\nd) Nummer 4 wird gestrichen.                                      getreten oder findet in der Person des Darlehens-\ngebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensneh-\nArtikel 6                                   mer unverzüglich darüber sowie über die Kon-\ntaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1\nÄnderung\nNr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verord-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                 Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Dar-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                      lehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1               hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer\ndes Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird                weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auf-\nwie folgt geändert:                                                  tritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2","1670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nfort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuho-      Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I\nlen.“                                                   S. 441), wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                   1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n6. § 498 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                           § 799 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstre-\n„(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Ab-\nckung aus Urkunden durch andere Gläubi-\nsatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer\nger“.\nmit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzah-\nlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Pro-         2. In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nzent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein             eingefügt:\nmuss.“                                                        „Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung\n7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a               der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der\neingefügt:                                                    Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage\nist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende\n„(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines An-\nAussicht auf Erfolg bietet.“\nspruchs verschafft worden (Sicherungsgrund-\nschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf           3. Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:\nGrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen                                       „§ 799a\nGläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder\nSchadensersatzpflicht bei der\nsich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch je-\nVollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger\ndem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt\nwerden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwen-                Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in An-\ndung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.“                    sehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer\nUrkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen\n8. Dem § 1193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nZwangsvollstreckung in das Grundstück unterwor-\n„Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldfor-           fen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde\nderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Be-              bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist die-\nstimmung nicht zulässig.“                                     ser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für\nunzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz\nArtikel 7                              des Schadens verpflichtet, der diesem durch die\nÄnderung des Einführungs-                        Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                     Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung\nentsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-               Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Siche-\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-               rung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I             wegen der Forderung aus einem demselben Zweck\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom            dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Voll-\n26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,               streckung in sein Vermögen unterworfen hat.“\nwird folgender § 18 angefügt:\nArtikel 9\n„§ 18                                                      Änderung\nÜbergangsvorschrift                                       des Gesetzes betreffend\nzum Risikobegrenzungsgesetz                             die Einführung der Zivilprozessordnung\n(1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner           Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-\nseit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf             zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nVerträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008              derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\ngeschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des\nGesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 gel-            Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),\ntenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse             wird folgender § 37 angefügt:\nanzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Dar-\nlehensgeber übertragen werden.                                                            „§ 37\n(2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                 Übergangsvorschrift\nfindet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grund-                           zum Risikobegrenzungsgesetz\nschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist.                      § 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-\n(3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in           den, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem\nder seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist             19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.“\nnur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem\n19. August 2008 bestellt werden.“                                                       Artikel 10\nÄnderung\nArtikel 8                                           des Handelsgesetzbuchs\nÄnderung                                § 354a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-\nder Zivilprozessordnung                      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-              fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,            kel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\n2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch         S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008                 1671\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                    „Siebenundzwanzigster Abschnitt\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz\n„(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus ei-\nArtikel 64\nnem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger\nein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes            § 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit\nist.“                                                       dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Ver-\neinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008\nArtikel 11                             geschlossen werden.“\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                                           Artikel 12\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                                     Inkrafttreten\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt             Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. März 2009 in\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Novem-           Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im\nber 2007 (BGBl. I S. 2631), wird folgender Siebenund-          Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-\nzwanzigster Abschnitt angefügt:                                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}