{"id":"bgbl1-2008-36-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":36,"date":"2008-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)","law_date":"2008-08-07T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1658               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\nGesetz\nzur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich\n(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)*)\nVom 7. August 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von\nsen:                                                                 Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der\nInhaltsübersicht                             Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterent-\nwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme\nTeil 1\naus Erneuerbaren Energien zu fördern.\nAllgemeine Bestimmungen\n(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung\n§ 1      Zweck und Ziel des Gesetzes\nder wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt\n§ 2      Begriffsbestimmungen\ndieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil\nTeil 2\nErneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für\nWärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warm-\nNutzung Erneuerbarer Energien\nwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.\n§   3    Nutzungspflicht\n§   4    Geltungsbereich der Nutzungspflicht                                                     §2\n§   5    Anteil Erneuerbarer Energien\nBegriffsbestimmungen\n§   6    Versorgung mehrerer Gebäude\n§   7    Ersatzmaßnahmen                                                (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes\n§   8    Kombination                                                 sind\n§   9    Ausnahmen                                                   1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geother-\n§  10    Nachweise                                                       mie),\n§  11    Überprüfung                                                 2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme\n§  12    Zuständigkeit                                                   mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),\nTeil 3                              3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung\ndes Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar ge-\nFinanzielle Förderung\nmachte Wärme (solare Strahlungsenergie) und\n§ 13     Fördermittel\n§ 14     Geförderte Maßnahmen\n4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse\n§ 15     Verhältnis zu Nutzungspflichten\nerzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem\nAggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der\nTeil 4                                  Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als\nBiomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die\nSchlussbestimmungen\nfolgenden Energieträger anerkannt:\n§  16    Anschluss- und Benutzungszwang\n§  17    Bußgeldvorschriften                                             a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung\n§  18    Erfahrungsbericht\nvom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert\n§  19    Übergangsvorschrift\ndurch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I\nS. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,\n§  20    Inkrafttreten\nb) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus\nAnlage                     Anforderungen an die Nutzung von Erneu-\n(zu den §§ 5, 7, 10        erbaren Energien, Abwärme und Kraft-             Haushalten und Industrie,\nund 15)                    Wärme-Kopplung sowie an Energieein-           c) Deponiegas,\nsparmaßnahmen und Wärmenetze\nd) Klärgas,\nTe i l 1                                 e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverord-\nAllgemeine Bestimmungen                                        nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n§1                                        20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I\nS. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und\nZweck und Ziel des Gesetzes\nf) Pflanzenölmethylester.\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im\nInteresse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler                      (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozes-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen      sen und baulichen Anlagen stammenden Abluft-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     und Abwasserströmen entnommen wird,\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. Nutzfläche\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.     a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                               § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008               1659\n24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils gel-      8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von\ntenden Fassung,                                             weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,\nb) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche                9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweck-\nnach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung,               bestimmung auf eine Innentemperatur von weniger\n3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Ener-                als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier\ngieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energie-               Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Mo-\nausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im               nate gekühlt werden, und\nRahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude gel-             10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer An-\ntenden Berechtigung,                                            lage sind, die vom Anwendungsbereich des Treib-\n4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung                               hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Arti-\na) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser-                 kel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\nbereitung sowie                                             (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung\nb) des Kältebedarfs für Kühlung,                                erfasst ist.\njeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe,\nVerteilung und Speicherung jährlich benötigte Wär-                                     §5\nmemenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den                            Anteil Erneuerbarer Energien\ntechnischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1\n(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach\nund 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde ge-\nMaßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz\nlegt werden,\nwird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der\n5. a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner               Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus\nZweckbestimmung überwiegend dem Wohnen                 gedeckt wird.\ndient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege-\n(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach\nheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und\nMaßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Ge-\nb) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.                  setz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt,\ndass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Pro-\nTe i l 2                            zent hieraus gedeckt wird.\nNutzung Erneuerbarer Energien                              (3) Bei Nutzung von\n1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2\n§3\nder Anlage zu diesem Gesetz und\nNutzungspflicht\n2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der\n(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu               Anlage zu diesem Gesetz\nerrichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärme-\nwird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der\nenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuer-\nWärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus\nbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.\ngedeckt wird.\n(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von\n(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme\nErneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäu-\nnach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem\nden festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Ge-\nGesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt,\nbäude nach § 19 Abs. 1 und 2.\ndass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Pro-\nzent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien ge-\n§4\ndeckt wird.\nGeltungsbereich der Nutzungspflicht\nDie Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit                                   §6\neiner Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die                         Versorgung mehrerer Gebäude\nunter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden,\nDie Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt\nmit Ausnahme von\nwerden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räum-\n1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht             lichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergie-\noder zur Haltung von Tieren genutzt werden,               bedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der\n2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwen-            Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 ent-\ndungszweck großflächig und lang anhaltend offen           spricht. Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine\ngehalten werden müssen,                                   oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus\n3. unterirdischen Bauten,                                     Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nach-\nbarn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in\n4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht,            dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benut-\nVermehrung und Verkauf von Pflanzen,                      zung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,\n5. Traglufthallen und Zelten,                                 und gegen angemessene Entschädigung die Führung\n6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt auf-          von Leitungen über ihre Grundstücke dulden.\ngestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen\nGebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von                                        §7\nbis zu zwei Jahren,                                                           Ersatzmaßnahmen\n7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen re-               Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn Ver-\nligiösen Zwecken gewidmet sind,                           pflichtete","1660            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\n1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent            baren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen\na) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach               erfüllt werden.\nMaßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem               (2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelie-\nGesetz oder                                           ferter\nb) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen           1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnun-\n(KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer V                   gen des Brennstofflieferanten\nder Anlage zu diesem Gesetz\na) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbe-\ndecken,                                                           triebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständi-\n2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maß-                     gen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Fol-\ngabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz                    gejahres vorlegen,\ntreffen oder                                                  b) für die folgenden zehn Kalenderjahre\n3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem                       aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeit-\nNetz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach                            punkt der Lieferung aufbewahren und\nMaßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Ge-\nsetz decken.                                                      bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nlegen,\n§8                               2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstoff-\nKombination                                lieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetrieb-\nnahmejahr der Heizungsanlage\n(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen\nnach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3                a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt\nAbs. 1 untereinander und miteinander kombiniert wer-                  der Lieferung aufbewahren und\nden.                                                              b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.\n(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nut-           (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Er-\nzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatz-          füllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII\nmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu            der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Num-\nder jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung           mern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buch-\nmüssen in der Summe 100 ergeben.                              stabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebe-\nnen Nachweise\n§9\n1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mona-\nAusnahmen                                 ten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage\nDie Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn                     des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen\nund\n1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaß-\nnahmen nach § 7                                           2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr\na) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wider-            der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nach-\nsprechen oder                                             weise nicht bei der Behörde verwahrt werden.\nb) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder            Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nach-\nweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen\n2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf An-          Behörde bereits bekannt sind.\ntrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1\nist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durch-        (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorlie-\nführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall        gens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen\nwegen besonderer Umstände durch einen unange-             Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetrieb-\nmessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer         nahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfül-\nunbilligen Härte führen.                                  lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung\nvon Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen\n§ 10                              Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich\nsind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-recht-\nNachweise                             lichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Be-\n(1) Die Verpflichteten müssen                              hörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den\n1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen         Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle\nMindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach          einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit\nMaßgabe des Absatzes 2,                                   der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen\nvorzulegen.\n2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I\nbis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe             (5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer An-\ndes Absatzes 3,                                           zeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2\nbis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu ma-\n3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach\nchen.\nMaßgabe des Absatzes 4\nnachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach                                      § 11\nSatz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren\nVerpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt                             Überprüfung\nwerden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach               (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest\nSatz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuer-         durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008               1661\nder Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der              b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrecht-\nNachweise nach § 10 kontrollieren.                                   lich vorgeschriebene Mindestanteil\n(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftrag-            ist,\nten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes        3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei-\nGrundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der              gerung der Energieeffizienz verbunden werden,\nWohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unver-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-         4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen\nzes) wird insoweit eingeschränkt.                                auch für die Heizung eines Gebäudes und\n5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.\n§ 12\n(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2\nZuständigkeit                          auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.\nDie Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach             (4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschrif-\nLandesrecht.                                                 ten nach § 13 Satz 2 geregelt.\nTe i l 3                               (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch\nein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land be-\nFinanzielle Förderung                          teiligt sind, bleiben unberührt.\n§ 13                                                         Te i l 4\nFördermittel                                         Schlussbestimmungen\nDie Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeu-\ngung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht                                         § 16\nin den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen\nAnschluss- und Benutzungszwang\nEuro pro Jahr gefördert. Einzelheiten werden durch Ver-\nwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Um-             Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-        einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Be-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gere-             gründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs\ngelt.                                                        an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmever-\nsorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und\n§ 14                              Ressourcenschutzes Gebrauch machen.\nGeförderte Maßnahmen\n§ 17\nGefördert werden können Maßnahmen für die Erzeu-\ngung von Wärme, insbesondere die Errichtung oder Er-                            Bußgeldvorschriften\nweiterung von                                                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n1. solarthermischen Anlagen,                                 leichtfertig\n2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,                         1. entgegen § 3 Abs. 1 den Wärmeenergiebedarf nicht\noder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,\n3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umwelt-\nwärme sowie                                              2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n4. Nahwärmenetzen, Speichern und Übergabestatio-\nerbringt,\nnen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen\nnach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.                3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3\n§ 15                                  Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht min-\nVerhältnis zu Nutzungspflichten                      destens fünf Jahre aufbewahrt oder\n(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so-          4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvoll-\nweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder          ständige Angabe macht.\neiner landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen.         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnah-         Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu\nmen:                                                         fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3\nmit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn-\n1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde-          det werden.\nrungen erfüllen, die\na) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die                                    § 18\nAnforderungen nach den Nummern I bis V der\nErfahrungsbericht\nAnlage zu diesem Gesetz oder\nDie Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag\nb) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die\nbis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre\nAnforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht\neinen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen.\nsind,                                                    Sie soll insbesondere über\n2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem            1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Er-\nAnteil decken, der                                           zeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren\na) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als           Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks\nder Mindestanteil nach § 5 oder                           und Ziels nach § 1,","1662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\n2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung               (2) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht ge-\nund die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,                  nehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die\n3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie             nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständi-\ndie dadurch reduzierten Emissionen von Treibhaus-           gen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die\ngasen und                                                   erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem\n1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmi-\n4. den Vollzug dieses Gesetzes                                  gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzei-\nberichten. Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur           ge- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist\nweiteren Entwicklung des Gesetzes.                              § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar\n2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.\n§ 19\nÜbergangsvorschrift\n§ 20\n(1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errich-\ntung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem                                       Inkrafttreten\n1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauan-\nzeige erstattet ist.                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008                             1663\nAnlage\n(zu den §§ 5, 7, 10 und 15)\nAnforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme\nund Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze\nI.   Solare Strahlungsenergie\n1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt\na) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn\naa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindes-\ntens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und\nbb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens\n0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche\ninstalliert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen,\nb) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach dem\nVerfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04)\nmit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.*)\n2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe b das Zertifikat „Solar Keymark“.\nII. B i o m a s s e\n1. Gasförmige Biomasse\na) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die\nNutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.\nb) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird, gilt\nunbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn\naa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases\n– die Methanemissionen in die Atmosphäre und\n– der Stromverbrauch\nnach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und\nbb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist,\naus Erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gewonnen wird.\nDie Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich\nvermutet, wenn die Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung\nvom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I\nS. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\nc) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des\nAnlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Be-\nscheinigung des Brennstofflieferanten.\n2. Flüssige Biomasse\na) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die\nNutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.\nb) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4,\nAbs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I\nS. 2470) geändert worden ist, erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger Bio-\nmasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse\nnachweislich die Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden.\nVor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und\nunraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1.\nc) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des\nAnlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der\nNachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.\n3. Feste Biomasse\na) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über\nkleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I\nS. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der\n*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in\nMünchen archiviert.","1664            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008\njeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn\naa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden,\nbb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere\nFeuerungsanlagen eingesetzt wird und\ncc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad für Bio-\nmassezentralheizungsanlagen\n– bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und\n– bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent\nnicht unterschreitet.\nb) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers\noder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.\nIII. G e o t h e r m i e u n d U m w e l t w ä r m e\n1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt\ndiese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn\n– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird\nund\n– die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt.\nb) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei\n– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und\n– allen anderen Wärmepumpen 4,0.\nWenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen\nAnteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1\nbei\n– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und\n– allen anderen Wärmepumpen 3,8.\nDie Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet. Die Berechnung ist mit\nder Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle,\nmit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für\ndie jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Was-\nser/Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und\nLuft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen.\nc) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die\nBerechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser-\nund Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis\nzu 35 Grad Celsius beträgt.\n2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt\nwerden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn\n– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird; Nummer 1\nBuchstabe b Satz 3 und 4 gilt entsprechend, und\n– die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte die Berech-\nnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.\nIV. A b w ä r m e\n1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.\n2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nut-\nzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn\na) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und\nb) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und ge-\nnutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, min-\ndestens 10\nbetragen.\n3. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach\n§ 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.\n4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die\nBescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008          1665\nV. K r a f t - W ä r m e - K o p p l u n g\n1. Die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und als\nErsatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richt-\nlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung\neiner am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung\nder Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter\neinem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richt-\nlinie 2004/8/EG erbringen.\n2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen,\na) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder\ndes Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,\nb) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers.\nVI. M a ß n a h m e n z u r E i n s p a r u n g v o n E n e r g i e\n1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit\nbei der Errichtung von Gebäuden\na) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und\nb) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Ge-\nbäudehülle\nnach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unter-\nschritten werden.\n2. Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energie-\neinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energie-\neinsparverordnung in Nummer 1.\n3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung.\nVII. W ä r m e n e t z e\n1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gilt nur dann als Ersatzmaß-\nnahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Wärme\na) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,\nb) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,\nc) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder\nd) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen\nstammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend.\n2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers."]}