{"id":"bgbl1-2008-33-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":33,"date":"2008-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_33.pdf#page=56","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin","law_date":"2008-07-25T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":56,"num_pages":18,"content":["1560                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und                                         §3\nauf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom\nStruktur der Berufsausbildung\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1\nund § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung                  Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der\nden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung               Fachrichtungen\nmit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerks-                    1. Fahrradtechnik oder\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095),               2. Motorradtechnik.\nvon denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Arti-\nkel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                                            §4\nS. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-\nAusbildungsrahmenplan\nsetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert\nund Ausbildungsberufsbild\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n§1                                  Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nabweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nStaatliche                               sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        heiten die Abweichung erfordern.\nDer Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker und Zwei-\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nradmechanikerin wird\nAbschnitt A\n1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\ndas Gewerbe Nummer 20, Zweiradmechaniker, der                  Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAnlage A der Handwerksordnung und                                1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nstaatlich anerkannt.                                                  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,\n§2\nAusbildungsdauer                               5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n6. Qualitätsmanagement,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    7. Messen und Prüfen an Systemen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der     8. Betriebliche und technische Kommunikation,\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-   9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                           10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008             1561\n11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und            (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nSystemen sowie von Betriebseinrichtungen,               Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von             zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nBauteilen, Baugruppen und Systemen,                     rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-\n13. Fügen, Trennen und Umformen,                             sehen.\n14. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,\n§6\n15. Instandhalten von Fahrwerken,\n16. Instandhalten von elektrischen Systemen;                            Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nAbschnitt B                                                     (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\naus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nund 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nrichtung Fahrradtechnik:\nist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-\n1. Herstellen und Instandhalten von Systemen und An-         lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/\nlagen der Fahrradtechnik,                                Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n2. Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeug-        die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nrahmen und deren Gruppen,                                herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n3. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeu-           richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-\ngen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,                 lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist\n4. Warten von Motoren, Warenpräsentation,                    zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/\n5. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssyste-          Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprü-\nmen,                                                     fung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n6. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren         als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nund Produkten,                                           derlich ist.\n7. Verkauf von Dienstleistungen;                                (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nAbschnitt C                                                  Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\n35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-        prüfung mit 65 Prozent gewichtet.\nrichtung Motorradtechnik:\n1. Warten und Prüfen von Motoren,                                                        §7\n2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren,                         Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n3. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Sys-             (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll\ntemen der Kraftübertragung,                              vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-\n4. Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,           den.\n5. Instandhalten von elektrischen und elektronischen            (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nSystemen und Management-Systemen,                        streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei\n6. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssys-            Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-\ntemen,                                                   nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n7. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich-          Berufsausbildung wesentlich ist.\ntungen,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\n8. Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisier-         steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.\nten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten\nSpezialfahrzeugen,                                          (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nfolgende Vorgaben:\n9. Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§5                                    a) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen,\nDurchführung der Berufsausbildung                          Messungen und Beurteilungen durchführen, tech-\nnische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungs-\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nabläufe, insbesondere den Zusammenhang von\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die\nTechnik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlich-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\nkeit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Ge-\nruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-\nsundheitsschutz berücksichtigen sowie\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren            b) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-               darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesent-\ngen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.                              lichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\ndie Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nbeitsaufgabe begründen\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                              kann;","1562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                              grunde zu legen:\na) Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen so-            a) Instandhalten von Systemen und Anlagen der\nwie Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls                 Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen,\nund                                                           Messen und Beurteilen sowie Ändern, Montieren,\nDemontieren und Einstellen an Fahrwerken, An-\nb) Instandhalten von Fahrzeugsystemen, insbeson-\ntrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen,\ndere Radaufhängung, Lager und Räder, durch\nMontieren, Demontieren und Fügen, einschließ-              b) Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahr-\nlich Erstellen eines Arbeitsplanes und einer Doku-            zeugen, insbesondere Aufbauen eines Fahrrades\nmentation;                                                    aus Einzelkomponenten sowie Erstellen der Doku-\nmentation und Ausliefern des einsatzbereiten\n3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben aus unter-\nFahrrades sowie\nschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen ent-\nsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situa-            c) Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von\ntives Fachgespräch führen, das aus mehreren                      Waren und Produkten einschließlich zugehöriger\nGesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben                      Dienstleistungen sowie Erstellen der Auftrags-\nschriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die              dokumentation;\nArbeitsaufgaben beziehen;                                 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag\n4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig-            drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die\nkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf-             Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und doku-\ngabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buch-                 mentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen,\nstabe b;                                                      das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;\ndurch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\n5. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb\ndass er Kundenaufträge annehmen und analysieren,\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\nLösungen entwickeln sowie Kunden beraten und\nhöchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der\nseine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-\nschriftlichen Aufgabenstellungen in drei Stunden\ntung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Doku-\ndurchgeführt werden.\nmentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch\nmit 30 Prozent zu gewichten;\n§8\n4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig-\nTeil 2 der                              keiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       gabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buch-\nin der Fachrichtung Fahrradtechnik                     stabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-            die Nummer 2 Buchstabe c;\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-       5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im               dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-             höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-        Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:\nsteht aus den Prüfungsbereichen:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Kundenauftrag,\na) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\n2. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,                             schutzbestimmungen berücksichtigen,\n3. Instandhaltungstechnik und                                     b) technische Informationen nutzen und dem jewei-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     ligen System zuordnen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-               c) Problemanalysen durchführen,\nhen folgende Vorgaben:                                            d) die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatz-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             teile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung\nvon technischen Regeln auswählen,\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,             e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-\norganisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-           licher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Daten-\nder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des                 sammlungen und branchenbezogene Software\nUmweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des                 auswerten sowie\nGesundheitsschutzes selbstständig planen und               f) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\numsetzen,                                                     technischen, technologischen und mathema-\nb) Informationssysteme nutzen, mit Kunden kom-                   tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nmunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen                    geeignete Lösungswege darstellen\nsowie                                                      kann;\nc) Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme          2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nuntersuchen, instand setzen und nachrüsten so-             grunde zu legen:\nwie Protokolle anfertigen                                  Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausfüh-\nkann;                                                         rung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008               1563\nund deren Systemen, insbesondere Diagnose von             2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\nFehlern, Störungen und deren Ursachen;\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter                „ausreichend“,\nZuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich\nbearbeiten;                                               4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik\ngend“\nbestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      bewertet worden sind.\na) funktionstechnische Untersuchungen und Pro-\n§ 10\nblemanalysen durchführen,\nb) die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen                                  Teil 2 der\nder Systeme im Zusammenwirken darstellen, er-                    Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumen-                 in der Fachrichtung Motorradtechnik\ntation erstellen und                                     (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nc) fachliche Probleme mit verknüpften informations-       streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\ntechnischen, technologischen und mathema-             keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und       Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\ngeeignete Lösungswege darstellen                      weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nkann;                                                        (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nsteht aus den Prüfungsbereichen:\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                          1. Kundenauftrag,\nBeschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen             2. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,\nund deren Zusammenwirken, soweit dies zur In-\nstandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern er-          3. Instandhaltungstechnik und\nforderlich ist, sowie Beschreibung der Vorgehens-         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nweise bei Instandhaltungsarbeiten;\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-        hen folgende Vorgaben:\nhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\narbeiten;                                                 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                         a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-              unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                    organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-\nder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                  Gesundheitsschutzes selbstständig planen und\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 umsetzen,\nbeurteilen kann;\nb) Informationssysteme nutzen, mit Kunden kom-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nmunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                             sowie\nc) Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme\n§9\nuntersuchen, instand setzen und nachrüsten so-\nGewichtungs- und Bestehens-                            wie Protokolle anfertigen\nregelung in der Fachrichtung Fahrradtechnik\nkann;\n(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahr-\nradtechnik sind wie folgt zu gewichten:                       2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             35 Prozent,\n2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              30 Prozent,         a) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und\nderen Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse\n3. Prüfungsbereich Funktions-                                        an Motormanagement- und Abgasreinigungssys-\nanalyse und Diagnosetechnik             12,5 Prozent,            temen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls,\n4. Prüfungsbereich Instand-\nb) Instandhalten von Verbrennungsmotoren und\nhaltungstechnik                         12,5 Prozent,\nKraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                      Messen und Einstellen sowie Erstellen der zu-\nund Sozialkunde                           10 Prozent.            gehörigen Mess- und Prüfprotokolle,\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der                c) Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-\nFachrichtung Fahrradtechnik ist bestanden, wenn die                  richtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahr-\nLeistungen                                                           zeugen, insbesondere durch Montieren und An-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-               schließen von Bauteilen und Baugruppen sowie\ntens „ausreichend“,                                              Erstellen der Dokumentation;","1564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag            c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\ndrei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die                 technischen, technologischen und mathema-\nKundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und doku-                tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nmentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen,                geeignete Lösungswege darstellen\ndas aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;              kann;\ndurch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\ndass er Kundenaufträge annehmen und analysieren,         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nLösungen entwickeln sowie Kunden beraten und                 grunde zu legen:\nseine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-            a) Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen\ntung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Doku-                und deren Zusammenwirken, soweit dies zur In-\nmentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch                standhaltung und der Eingrenzung von Fehlern\nmit 30 Prozent zu gewichten;                                     erforderlich ist,\n4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig-           b) Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhal-\nkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf-                tungsarbeiten;\ngabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buch-            3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf            hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\ndie Nummer 2 Buchstabe c;                                    arbeiten;\n5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb          4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nhöchstens 30 Minuten durchgeführt werden.\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nDiagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:                      wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\na) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-              beurteilen kann;\nschutzbestimmungen berücksichtigen,                   2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nb) technische Informationen nutzen und dem jewei-        3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nligen System zuordnen,\n§ 11\nc) Problemanalysen durchführen,\nGewichtungs-\nd) die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatz-\nund Bestehensregelung\nteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung\nin der Fachrichtung Motorradtechnik\nvon technischen Regeln auswählen,\n(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Motor-\ne) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-         radtechnik sind wie folgt zu gewichten:\nlicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Daten-\nsammlungen und branchenbezogene Software              1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            35 Prozent,\nnutzen und auswerten sowie                            2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             30 Prozent,\nf) fachliche Probleme mit verknüpften informations-      3. Prüfungsbereich Funktions-\ntechnischen, technologischen und mathema-                 analyse und Diagnosetechnik            12,5 Prozent,\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und       4. Prüfungsbereich Instand-\ngeeignete Lösungswege darstellen                          haltungstechnik                         12,5 Prozent\nkann;                                                    5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-             und Sozialkunde                          10 Prozent.\ngrunde zu legen:                                            (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Ausfüh-           Fachrichtung Motorradtechnik ist bestanden, wenn die\nrung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen         Leistungen\nund deren Systemen, insbesondere Diagnose von            1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nFehlern, Störungen und deren Ursachen;                       tens „ausreichend“,\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter           2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\nZuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich        3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nbearbeiten;                                                  „ausreichend“,\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                    4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\n(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik            von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nbestehen folgende Vorgaben:                                  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         gend“\na) funktionstechnische Untersuchungen und Pro-           bewertet worden sind.\nblemanalysen durchführen,\n§ 12\nb) die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen\nder Systeme im Zusammenwirken darstellen, er-                        Mündliche Ergänzungsprüfung\nläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumen-          Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\ntation erstellen und                                  in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                 1565\nschlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-               wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\nbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener               eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\nAnforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen             bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-\nsind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens                nen wurden, die Vorschriften der in § 14 Satz 2 genann-\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen              ten Verordnungen weiter anzuwenden.\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind                                      § 14\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu\ngewichten.                                                         Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\n§ 13                                    bildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmecha-\nnikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) und die Ver-\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                   ordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungs-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten         form für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung             zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den              S. 1357), geändert durch Artikel 11 der Verordnung\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,              vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1566             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nNr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit      beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         meidung ergreifen\nNr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNr. 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                        1567\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                 nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und             terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-               festlegen\nergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nNr. 5)                         c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                       4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf)   Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             anwenden\nNr. 6)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do-            4*)\nkumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7   Messen und Prüfen an           a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nSystemen                            abschätzen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nNr. 7)\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                    5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf)   Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8   Betriebliche und tech-         a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-\nnische Kommunikation                kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra-\nNr. 8)                              gen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-\ncke anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\nf)   Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-            8*)\ntifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni)   Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl)   Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9   Kommunikation mit              a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\ninternen und externen               men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\nKunden                              rücksichtigen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\nNr. 9)\narbeiten beachten                                            3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nnach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\n10   Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-\nund Systemen                        dienung beachten und anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\nNr. 10)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden                         3*)\nd) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-\ngen, Maschinen oder Geräten, anwenden\n11   Warten, Prüfen und             a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nEinstellen von Fahrzeugen           linien beim Transport und beim Heben von Hand an-\nund Systemen sowie von              wenden\nBetriebseinrichtungen\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 11)                             stellen,  anheben,    abstützen  und   sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-\nbeitsschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\n9\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                 1569\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                      4\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf)   Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren         a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von               nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen               barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                        legen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 12)                        b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf)   Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,     16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften\nBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und\numformen\ni)   Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl)   elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                      4\n1   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen                 auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-\nsowie Kontrollieren und             leitungen, der personellen und technischen Gege-\nBewerten von Arbeits-               benheiten planen, kontrollieren und bewerten\nergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-                   2*)\nNr. 5)                              pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-\nrer Beseitigung einleiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.","1570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                     4\nc) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-\nmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen\nd) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und\nHilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen\ne) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse\nüberprüfen, bewerten und protokollieren\n2*)\nf)   Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und\ndokumentieren\ng) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen\n2   Qualitätsmanagement            a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             qualität beachten\nNr. 6)\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-\nteln beachten und Maßnahmen einleiten\nc) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-                 2*)\nzess systematisch suchen, bewerten, beseitigen\nund dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern\nund Mängeln abschätzen\nd) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserun-\ngen beachten\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nf)   Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-                      2*)\nden\ng) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zu-\nsammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitun-\ngen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung\n3   Messen und Prüfen an           a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nSystemen                            anschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flä-                 2*)\nNr. 7)\nchen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Tempera-\nturen beurteilen\nc) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwen-\nden, Messwerte beurteilen\nd) elektrische, elektronische Größen und Signale an                      2*)\nBaugruppen und Systemen auslesen und beurteilen\n4   Betriebliche und tech-         a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\nnische Kommunikation                vermitteln, präsentieren und dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenver-\nNr. 8)\nkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen be-\nachten                                                        2*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                1571\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                    4\nc) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten\nd) Kommunikations- und Informationssysteme, insbe-\nsondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, Be-\nstellungen und Rechnungen nutzen\ne) elektronische Informationssysteme und technische\nGeräte aktualisieren\nf)   elektrische, elektronische, elektropneumatische und\nelektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne an-                  2*)\nwenden\ng) Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke\nerklären\n5   Kommunikation mit              a) die Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Ges-\ninternen und externen               tik, Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt\nKunden                              anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen                      2*)\nNr. 9)\neinleiten\nc) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hin-\nweisen\nd) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-\nzende Kundenbefragung durchführen\ne) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile\nvon Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nf)   Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs\nund der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der\nBedienungsanleitung informieren                                     2*)\ng) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nh) Auswirkungen von Information, Kommunikation und\nKooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und\nGeschäftserfolg beachten\n6   Fügen, Trennen und             a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten\nUmformen                            auswählen; Bauteile und Materialien durch Weichlö-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             ten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Verbin-\nNr. 13)                             dungen in elektrischen und elektronischen Systemen\nherstellen\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Tren-\nnen auswählen und handhaben; Halter und Befesti-\ngungseinrichtungen aus Blechen und Profilen her-\nstellen\nc) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum\nHerstellen von geschweißten Verbindungen auswäh-\nlen und handhaben; Schweißverbindungen an Vor-\nrichtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/                3*)\nMAG-Schweißverfahren herstellen\nd) die Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische\nWerkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte Ver-\nformungen korrigieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.","1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                           4\ne) Fahrzeugbauteile          fügen,      insbesondere      durch\nSchrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und\nSteckverbindungen\nf)   Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomen-\nte, Anzugsstufen und Sicherung beim Fügen beach-\nten\n7   Manuelles und maschi-          a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\nnelles Bearbeiten                   der Verfahren und Werkstoffe auswählen und hand-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             haben\nNr. 14)\nb) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff-\nund Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten                       2*)\nund der Weiterverarbeitung zuführen\nc) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen\nbearbeiten\nd) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen\nin Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf\nPassungsdurchmesser bearbeiten\ne) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln                                2*)\ndurch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen her-\nstellen\n8   Instandhalten von              a) Räder und ihre Bauteile instand halten\nFahrwerken                     b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nmontieren, montieren und einstellen\nNr. 15)\nc) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf\nVerschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä-                     9\nden, prüfen\nd) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von\nHerstellerangaben prüfen\ne) Fahrwerke abstimmen\nf)   Bremssysteme instand halten\ng) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit\nbefüllen und entlüften                                                    11\nh) Korrosionsschutz          und     Oberflächenbeschichtung\nwiederherstellen\n9   Instandhalten von              a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ein-\nelektrischen Systemen               stellen und anschließen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A                                                                                  2\nb) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und in-\nNr. 16)\nstand setzen\nc) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie de-\nren Steuerung und Regelung prüfen, warten und an-\n3\nschließen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1573\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Fahrradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Herstellen und Instand-     a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-\nhalten von Systemen und         schaltung instand setzen\nAnlagen der Fahrrad-\nb) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen\ntechnik\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B     c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen\nNr. 1)                      d) Zusatzantriebssysteme instand setzen\ne) Energieversorgungssysteme instand setzen\nf)  mechanische und hydraulische Kraftübertragungs-\neinrichtungen instand setzen und herstellen\n20\ng) Speichenräder instand setzen und herstellen\nh) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spe-\nzialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und\nändern\ni)  Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbau-\nteile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Be-\nachtung von Ergonomie, warten, austauschen und\nanpassen\n2   Herstellen, Ändern und      a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe-\nInstandhalten von Fahr-         sondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, be-\nzeugrahmen und                  stimmen\nderen Gruppen\nb) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Ein-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nNr. 2)                          satzbereiche berücksichtigen\nc) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlöt-\nverbindung auswählen und anwenden\nd) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschiedlichen\nFügetechniken, insbesondere Hartlöten und autoge-\nnes Schweißen, herstellen und ändern\n8\ne) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder au-\ntogenes Schweißen unter Berücksichtigung von Her-\nstellerangaben instand setzen und für den Korrosi-\nons- und Oberflächenschutz vorbereiten\nf)  Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur\nMontage vorbereiten\ng) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksich-\ntigung von Herstellerangaben richten\nh) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen\n3   Herstellen, Ausrüsten       a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen\nund Umrüsten von            b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp\nFahrzeugen mit Zubehör\nund Kundenbedarf auswählen\nund Zusatzeinrichtungen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B     c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än-\nNr. 3)                          dern\nd) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen                              14\nvon Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen\nund montieren\ne) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen","1574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n4   Warten von Motoren,         a) Verbrennungsmotoren einstellen\nWarenpräsentation           b) Zündung prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nNr. 4)                      c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen\nd) Filter prüfen und reinigen\ne) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen\noder                                                                              4\nf)  Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum ar-\nrangieren, präsentieren und pflegen\ng) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-\ntung präsentieren\nh) Waren aus- und kennzeichnen\n5   Instandhalten von           a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-\nKomfort- und Sicherheits-       systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-\nsystemen                        ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B         stimmen\nNr. 5)\nb) Fehler und Störungen unter Verwendung von\nDiagnosemitteln feststellen\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-\nund Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-                               6\nlieren\nd) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-\nheitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen\ne) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrich-\ntungen prüfen, einstellen und instand setzen\n6   Beschaffen, Bereitstellen   a) Bestellung von Handelswaren weiterleiten\nund Verkaufen von Waren     b) Warenannahme durchführen\nund Produkten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B     c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen\nNr. 6)                      d) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über\nden Nutzen der angebotenen Waren und Produkte\n13\nberaten\ne) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,\nLieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen\nf)  Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln\n7   Verkauf von Dienst-         a) Kunden im Blick auf technisch und wirtschaftlich an-\nleistungen                      gemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran-\nNr. 7)\nschläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen\nc) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-\ngen vorbereiten                                                              13\nd) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die\nRechnung erläutern\ne) instand gesetzte oder hergestellte Fahrzeuge auslie-\nfern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1575\nB. Fachrichtung Motorradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Warten und Prüfen von       a) Motoren einstellen\nMotoren                     b) Zündung prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 1)                      c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen                               4\nd) Filter prüfen, reinigen und erneuern\ne) innere und äußere Dichtigkeit prüfen\n2   Instandhalten von           a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren un-\nVerbrennungsmotoren             ter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ur-\nNr. 2)                          sachen feststellen\nb) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontie-\nren, instand setzen und montieren\nc) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Bear-\nbeitung vorbereiten                                                          10\nd) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und in-\nstand setzen\ne) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen\nf)  Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand\nsetzen und montieren und für vorgeschriebene Prü-\nfungen vorbereiten\n3   Instandhalten von           a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter\nBauteilen, Baugruppen           Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und\nund Systemen der                Messen eingrenzen und bestimmen\nKraftübertragung\nb) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertra-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 3)                          gung am ein- und ausgebauten Motor demontieren,\ninstand setzen und montieren\n4\nc) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und\nBaugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe zu-\nsammenbauen und auf Funktion prüfen\nd) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prü-\nfen, warten und instand setzen\n4   Instandhalten von           a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren\nGemischbildungs-                Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten,\neinrichtungen                   prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nb) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an Bau-\nNr. 4)\nteilen und Baugruppen der Gemischbildung eingren-\nzen, bestimmen und beheben                                                   12\nc) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer\nBeachtung von technischen Regeln, Normen und\nGesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung\nund Umweltschutz einstellen und für vorgeschrie-\nbene Prüfungen vorbereiten\n5   Instandhalten von elek-     a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von\ntrischen und elektroni-         Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingren-\nschen Systemen und              zen und bestimmen\nManagement-Systemen\nb) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 5)                          nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung\nvon Diagnosetestern, feststellen","1576            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\nd) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand set-\nzen und montieren\ne) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, in-\nstand setzen und montieren                                                   16\nf)  elektrische, elektronische und Management-Sys-\nteme unter Beachtung der technischen Regeln, Nor-\nmen und gesetzlichen Vorschriften warten und ein-\nstellen\ng) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme\nunter Einbeziehung beteiligter mechanischer, hy-\ndraulischer und pneumatischer Systeme prüfen,\nmessen und instand setzen sowie Messprotokolle\nerstellen\nh) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und\ninstand setzen\n6   Instandhalten               a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-\nvon Komfort- und                systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-\nSicherheitssystemen             ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         stimmen\nNr. 6)\nb) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä-\nnen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung\nvon Diagnosemitteln, feststellen\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-\nund Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-\nlieren\nd) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-\n12\nheitssysteme demontieren, instand setzen und mon-\ntieren\ne) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme\ndemontieren, instand setzen und montieren\nf)  Komfort- und Sicherheitssysteme warten und ein-\nstellen\ng) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicher-\nheitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme\nprüfen, messen und instand setzen sowie Messpro-\ntokolle erstellen\n7   Aus- und Umrüsten           a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung\nmit Zubehör und                 von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen\nZusatzeinrichtungen\nb) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\ndern\nNr. 7)\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und de-\nmontieren                                                                     8\nd) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und\neinstellen\ne) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prü-\nfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                         1577\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                             in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                              4\n8   Herstellen, Umbauen            a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu-\nund Ausrüsten von moto-             gen unter Berücksichtigung von speziellen Kunden-\nrisierten Zwei- und Drei-           anforderungen ändern, anpassen und montieren\nrädern sowie motorisierten\nb) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von be-\nSpezialfahrzeugen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C             sonderen    Einsatzbedingungen        herstellen,  anpassen,                         8\nNr. 8)                              ändern,   montieren   und   auf  Funktion    prüfen\nc) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden, in-\nstand setzen, herstellen und für den Korrosions- und\nOberflächenschutz vorbereiten\n9   Verkaufen von Dienst-          a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, för-\nleistungen und Produkten            dern und umsetzen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nb) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit un-\nNr. 9)\nter besonderer Berücksichtigung von technischen\nRegeln, Normen und Gesetzen informieren und be-\nraten\nc) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten                                     4*)\nund durchführen\nd) Verkaufspreise ermitteln\ne) Warenannahme,           -lagerung       und      -bereitstellung\ndurchführen\nf)   Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln."]}