{"id":"bgbl1-2008-33-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":33,"date":"2008-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_33.pdf#page=41","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik","law_date":"2008-07-25T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":41,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                 1545\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und               2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nauf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                          bes,\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1                  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                  4. Umweltschutz,\nden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung                 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nmit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksord-                       Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                sen,\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095),                 6. Qualitätsmanagement,\nvon denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Arti-\nkel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                  7. Messen und Prüfen an Systemen,\nS. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-               8. Betriebliche und technische Kommunikation,\nsetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert\n9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nSystemen sowie von Betriebseinrichtungen,\n§1\n12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\nStaatliche                                     Bauteilen, Baugruppen und Systemen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                       13. Messen und Prüfen,\nDer Ausbildungsberuf Mechaniker für Land- und                  14. Fügen, Trennen, Umformen,\nBaumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und\nBaumaschinentechnik wird                                            15. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,\n1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen,\ndas Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechani-                        Systemen und Betriebseinrichtungen,\nker, der Anlage A der Handwerksordnung und                    17. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\n2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                             und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,\nstaatlich anerkannt.                                                18. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Be-\ntriebseinrichtungen,\n§2                                  19. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nAusbildungsdauer                                   schen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen\nund elektronischen Anlagen und Systemen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n20. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissi-\nonsminderung,\n§3\n21. Installieren von Maschinen und Anlagen,\nAusbildungsrahmenplan\nund Ausbildungsberufsbild                          22. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman-\nschlüssen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                  einrichtungen,\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan                 24. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Ma-\nabweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-                        schinen, Geräten und Anlagen,\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n25. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nheiten die Abweichung erfordern.\nund Anlagen an Kunden.\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                   §4\nDurchführung der Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-        (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der   und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-\nlicht.                                                           bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere","1546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                schritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messun-\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-                gen durchführen, technische Unterlagen nutzen\ngen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.                                sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeits-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                   organisation, Umweltschutz und Wirtschaftlich-\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                   keit berücksichtigen und\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                               e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                  darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentli-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                 chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis                      die Vorgehensweise bei der Durchführung der\nwährend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbilden-                Arbeitsaufgaben begründen\nden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig                      kann;\ndurchzusehen.                                                 2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:\n§5\na) Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                          Werkstücks,\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht               b) systematische Fehlersuche in einem der folgen-\naus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1                den Systeme: Beleuchtungsanlage, Signalein-\nund 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist                richtung, Ladestromsystem, Startsystem an ei-\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-             nem Fahrzeug sowie\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-\nc) Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land-\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\noder baumaschinentechnischen Fahrzeugen,\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nMaschinen, Anlagen oder Geräten;\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu           3. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kunden-\nvermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen              aufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf be-\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-            zogenes situatives Fachgespräch führen, das aus\ngrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be-            mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und\nreits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Ge-              Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich\nsellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen            auf die Arbeitsaufgabe beziehen;\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-         4. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätig-\ngung erforderlich ist.                                            keiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsauf-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird              gabe zwei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit                   und die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf Num-\n30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprü-              mer 2 Buchstabe c;\nfung mit 70 Prozent gewichtet.                                5. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\n§6                                    höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                  schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt\nwerden.\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll\nvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-\n§7\nden.\nTeil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei           (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nAusbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-        streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-           keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die      Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                              weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-           (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nsteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.                 steht aus den Prüfungsbereichen:\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen        1. Kundenauftrag,\nfolgende Vorgaben:                                            2. Arbeitsplanung,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      3. Funktionsanalyse und\na) manuelle oder maschinelle Bearbeitungstechni-          4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nken sowie Umform- und Fügetechniken anwen-                (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nden,                                                   hen folgende Vorgaben:\nb) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nArbeit berücksichtigen,\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-\nc) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messproto-                ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\nkoll anfertigen, Arbeiten dokumentieren,                      nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder\nd) bei der Planung und Durchführung der Herstel-                 Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-\nlung, der Fehlersuche und der Wartung Arbeits-                weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008            1547\nsundheitsschutzes selbstständig planen und um-             b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi-\nsetzen,                                                        gen mechanischen, hydraulischen und elektri-\nb) Material disponieren, Bauteile und Baugruppen                   schen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Lei-\nmontieren, elektrische und hydraulische Systeme                tungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel\naufbauen, instand setzen und in Betrieb nehmen                 unter Beachtung der technischen Regeln aus-\nsowie                                                          wählen,\nc) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hy-              c) Installations- und Montagepläne anpassen, die\ndraulischen und mechanischen Systemen fest-                    notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichti-\nstellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbei-               gung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes,\nten dokumentieren                                              der Umweltschutzbestimmungen und des Quali-\ntätsmanagements unter Einbeziehung von\nkann;                                                              Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-                   und anwenden,\ngrunde zu legen:                                               d) funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Ma-\na) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhal-                  schinen, Anlagen oder Geräten darstellen sowie\nten und Inbetriebnehmen sowie jeweils Einstellen           e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\neines elektrohydraulischen Systems eines Fahr-                 technischen, technologischen und mathemati-\nzeugs oder einer Anlage,                                       schen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nb) Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in                    geeignete Lösungswege darstellen\nelektrischen und elektronischen Bauteilen und              kann;\nBaugruppen sowie Beheben von Störungen und\nPrüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nMaschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie              grunde zu legen:\nc) systematische Fehlersuche und Beheben von                   Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und In-\nFehlern und deren Ursachen an Bauteilen oder               betriebnahme eines land- oder baumaschinentech-\nBaugruppen in zwei der nachfolgenden maschi-               nischen Systems;\nnentechnischen Funktionsbereiche: Verbren-             3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nnungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Len-               hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\nkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstat-             arbeiten;\ntungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nMaschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau-\noder Kommunalwirtschaft;                                  (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-\nstehen folgende Vorgaben:\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag\nein Prüfungsprodukt erstellen und dokumentieren            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nsowie hierüber ein Fachgespräch führen; durch das              a) Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetrieb-\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die                 nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-\nfür das Prüfungsprodukt wesentlichen Hintergründe                  läufe planen, technische Unterlagen auswerten,\naufzeigen sowie Kunden über Einsatz und Instand-\nb) Messwerte beurteilen, Auswirkungen von Ein-\nhaltung unter technischen und wirtschaftlichen\nstellwerten auf das System beschreiben, mecha-\nAspekten informieren und beraten kann;\nnische und elektrische Größen sowie Bewe-\ndarüber hinaus soll der Prüfling drei einander gleich-             gungsabläufe ermitteln und darstellen,\nwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-\nc) Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,\nsprechen, bearbeiten und dokumentieren;\nPrüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen\n4. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten                und einsetzen,\nnach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe\neins bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b und                 d) Fehlerursachen lokalisieren und Schutzeinrich-\ndie Arbeitsaufgaben zwei und drei beziehen sich                    tungen prüfen sowie\nauf Nummer 2 Buchstabe c;                                      e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\n5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; in-                  technischen, technologischen und mathemati-\nnerhalb dieser Zeit sollen das Prüfungsprodukt ein-                schen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nschließlich des höchstens 30-minütigen Fachge-                     geeignete Lösungswege darstellen\nsprächs in sieben Stunden und die Arbeitsaufgaben              kann;\nin sieben Stunden durchgeführt werden;                     2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n6. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließ-               grunde zu legen:\nlich der Dokumentation ist mit 30 Prozent, das Fach-           Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden\ngespräch mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben                Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung\neinschließlich der Dokumentationen mit 40 Prozent              von Fehlern an land- oder baumaschinentechni-\nzu gewichten.                                                  schen Systemen;\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-           3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nhen folgende Vorgaben:                                             hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           arbeiten;\na) eine Problemanalyse durchführen,                        4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.","1548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                                      §9\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                             Mündliche Ergänzungsprüfung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-\nbeurteilen kann;                                              reiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;             derung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                          durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minu-\nten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-\nfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\n§8\nErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\nGewichtungs- und Bestehensregelung                       rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-             zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nten:\n§ 10\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             30 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              35 Prozent,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. Prüfungsbereich Arbeits-\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nplanung                                 12,5 Prozent,\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n4. Prüfungsbereich Funktions-                                     Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nanalyse                                 12,5 Prozent,         wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                   eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\nund Sozialkunde                           10 Prozent.         bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-\nnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genann-\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nten Verordnungen weiter anzuwenden.\nstanden, wenn die Leistungen\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                                      § 11\ntens „ausreichend“,                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nchend“,                                                       Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens                bildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom\n„ausreichend“,                                                9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295), geändert durch die Ver-\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2193), und\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                   die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbil-\ndungsform für die Berufsausbildung in der Land- und\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I\ngend“                                                         S. 1310), geändert durch Artikel 10 der Verordnung\nbewertet worden sind.                                             vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1549\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nheitsschutz bei der Arbeit       beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)               meidung ergreifen                                     Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- zu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)           beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden","1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                 nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und             terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-               festlegen\nergebnissen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)             b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                       4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf)   Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)                  anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten\n4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7   Messen und Prüfen an           a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nSystemen                            abschätzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)\nb) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                    5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf)   Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                        1551\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\n8   Betriebliche und tech-         a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-\nnische Kommunikation                kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)                  beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra-\ngen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-\ncke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\nf)   Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-            8*)\ntifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme\nlesen und anwenden\ni)   Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl)   Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9   Kommunikation mit              a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\ninternen und externen               men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\nKunden                              rücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten\n3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-\nachten\nd) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n10   Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-\nund Systemen                        dienung beachten und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden                         3*)\nd) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-\ngen, Maschinen oder Geräten, anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\n11  Warten, Prüfen und Ein-     a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen          linien beim Transport und beim Heben von Hand an-\nund Systemen sowie von          wenden\nBetriebseinrichtungen\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)\nstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-\nbeitsschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,             9\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf)  Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12  Montieren, Demontieren      a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von           nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen           barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                    legen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf)  Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern                 16\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften\nBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und\numformen\ni)  Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl)  elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                       1553\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                            4\n1   Planen und Vorbereiten         a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-\nvon Arbeitsabläufen                 ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach\nsowie Kontrollieren                 Verwendungszweck auswählen\nund Bewerten von\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-\nArbeitsergebnissen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)                  ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck\nauswählen\nc) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie                       2*)\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und\nbereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,\nermitteln\ne) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen\nf)   Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-\ntigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke                     2*)\nplanen, festlegen und ausführen\ng) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nwandes und der Notwendigkeit personeller Unter-\nstützung abschätzen\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-                                 3*)\ntrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\n2   Betriebliche und tech-         a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-\nnische Kommunikation                nungspläne lesen und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)\nb) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-\nstellen und Stücklisten anfertigen\nc) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-\nnormen anwenden\nd) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und an-\n3*)\nwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nBedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,\nPrüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und\nEinstellen von mechanischen, hydraulischen sowie\nelektrischen und elektronischen Baugruppen und\nSystemen lesen und anwenden\nf)   Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-\nwenden\ng) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschi-\nnen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile\nnach Arbeitsauftrag bestimmen                                              4*)\nh) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\ndokumentieren\ni)   Kommunikation mit Lieferanten führen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                           4\n3   Kommunikation mit              a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\ninternen und externen               auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-\nKunden                              vereinbarungen hinweisen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)                                                                                       2*)\nb) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-\ntung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-\nlagen informieren\nc) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit über Einsatz und Instandsetzung\nvon Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen\nberaten                                                                           4*)\nd) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswün-\nsche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten\n4   Qualitätsmanagement            a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)                  qualität beachten und anwenden\n2*)\nb) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen beitragen                                                           2*)\nd) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-\nwerten\ne) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-                                   3*)\ngen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-\ngen\n5   Messen und Prüfen              a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)                 Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Mess-\nschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prüfen,                       2*)\nbeurteilen und dokumentieren\nb) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,\nDrücke und Fördermengen sowie elektrische und\nelektronische Größen in Systemen messen, prüfen,                                  6*)\nbeurteilen und dokumentieren\nc) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen\n6   Fügen, Trennen,                a) Fügen\nUmformen                            aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)\nauf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nbb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-\nderverwendbarkeit prüfen\ncc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen                        3\ndd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen\nee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\nff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien,\ndes Druckes und der Temperatur herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1555\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\ngg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-\nschaften und Verwendungszweck auswählen;\nBleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit und der Anforderungen an die\nLötstelle weich- und hartlöten\nhh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche\nund Profile in verschiedenen Positionen und mit\nunterschiedlichen Verfahren schweißen, ein-\nschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen vorbereiten                         6\n– Betriebsbereitschaft herstellen\nii)  Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,\nDurchschweißung und Schlackeneinschlüsse\nsichtprüfen und nachbearbeiten\nb) Trennen\naa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen\nbb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen\nund Kunststoffen mit handgeführten sowie mit\nortsfesten Maschinen trennen\nc) Umformen\naa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warm-\nbiegeumformen\nbb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm\nrichten\n7   Manuelles und maschi-       a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nnelles Bearbeiten               Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)             Schmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-\nlen, ausrichten und spannen\nd) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, ins-\nbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen                     4\ndurch Bohren und Profilsenken herstellen sowie\nBohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben\ne) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschi-\nnen bearbeiten\nf)  Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig\nund parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bear-\nbeiten\ng) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-\nfen","1556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                            3                                           4\n8  Warten, Prüfen und Ein-     a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-\nstellen von Fahrzeugen,         sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-\nSystemen und Betriebs-          angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder\neinrichtungen                   veranlassen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)\nb) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen\nund austauschen\nc) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile\nnach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen\nund konservieren\nd) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen                           6\nund Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-\nsorgung wiederherstellen\ne) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-\ndrehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-\ntungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-\nstellen\nf)  Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,\nArbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-\nprotokollen dokumentieren\n9  Eingrenzen und              a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-\nBestimmen von Fehlern,          angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch\nStörungen und deren             Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und pro-\nUrsachen sowie Beurteilen       tokollieren\nvon Schäden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)         b)  Störungen    und  Fehler  systematisch   suchen,   eingren-\nzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer\nBehebung darstellen und beurteilen\nc) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-\nsche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitungen\nanwenden\n8\nd) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-\nnischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-\nscher und elektronischer Baugruppen eingrenzen\ne) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-\nheit prüfen\nf)  Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-\nstimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-\ntungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren\nund weiterleiten\n10  Instandsetzen von Fahr-     a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhaltungs-\nzeugen, Systemen und            plänen im Rahmen der vorbeugenden Instandhal-\nBetriebseinrichtungen           tung austauschen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)\nb) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung\nihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und\nMontagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage\nund Funktion kennzeichnen\nc) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,\ninsbesondere an Motoren und deren Aggregaten,\nKraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und\nBremssystemen\n16\nd) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand\nsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1557\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ne) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen\nsowie Kontrolleinrichtungen instand setzen\nf)  im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen\nprüfen\ng) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren\nh) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-\nlen und Ergebnisse dokumentieren\n11   Prüfen, Einstellen und      a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\nAnschließen von mecha-          pen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion\nnischen, hydraulischen,         prüfen\npneumatischen, elektri-                                                                                6\nb) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-\nschen und elektronischen\nAnlagen und Systemen            pretieren, Systeme testen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)         c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen\nd) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme\nmit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-\nren\ne) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-                               5\nponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften\naufbauen und anschließen\nf)  Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen\nKomponenten nach Plänen und Vorschriften aufbau-\nen, prüfen und einstellen\ng) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-\nschließlich deren elektrotechnischer Komponenten\nmessen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-\nmentieren\nh) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-\npen prüfen und einstellen\ni)  Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nBaugruppen und Systemen unter Druck prüfen und\nUndichtigkeiten beseitigen\nk) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,\n11\nhydraulischen und elektronischen Bauteilen und\nSteuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungs-\ngeräten, einstellen\nl)  Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,\nvermessen, einstellen und dokumentieren\nm) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf\nEinzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen\noder\nDruckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,\nauf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen\nn) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-\nverluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen\n12   Prüfen von Abgasen          a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und\nund Einrichtungen zur           mit Sollwert vergleichen\nEmissionsminderung                                                                                            4\nb) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)","1558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                            3                                       4\n13  Installieren von Maschinen a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer\nund Anlagen                     Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hy-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)             gienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und ab-\nsichern\noder\nMontagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-\nschlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-\nrichten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere\ndurch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung\nund Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen,\nArbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, per-\nsönliche Schutzausrüstung für den Montageauftrag\nfestlegen und nutzen\nb) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-\nlagen prüfen\nc) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-\nken anbringen\nd) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-                              10\ndernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-\nausgleiches verlegen\ne) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-\ntechnische Anlagen einbauen\nf)  Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen\ng) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\nh) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steu-\ner-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie För-\ndereinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen\ni)  Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen\nund organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen\nund in Betrieb nehmen\nk) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit\nvorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte ein-\nstellen und Übergabeprotokoll erstellen\n14  Herstellen und Prüfen       a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-\nvon elektrischen                bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend\nStromanschlüssen                der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 22)\nb) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen\nfeststellen, vor mechanischen Beschädigungen\nschützen\nc) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und\nanwenden\nd) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-\nsondere zu Freileitungen, einhalten                                           5\ne) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations-\nbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädigun-\ngen prüfen, Maßnahmen einleiten\nf)  elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-\ngen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker\nund -kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutz-\nschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten\ng) zulässige elektrische Leistung beachten\nh) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1559\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n15   Ausrüsten und Umrüsten      a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nmit Zubehör und Zusatz-         vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und\neinrichtungen                   dokumentieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)\nb) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbrin-\ngen                                                                           6\nc) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-\ndungs- und Transportzwecke, insbesondere mit\nHub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-\nsystemen, aus- und umrüsten\n16   In- und Außerbetrieb-       a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durch-\nnehmen von Fahrzeugen,          führen\nMaschinen, Geräten und\nb) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach\nAnlagen\nBetriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 24)\nBetriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-\nmitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und\ndokumentieren\n3\nc) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen\nd) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach\nBetriebsanleitung außer Betrieb nehmen und still-\nlegen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von tech-\nnischen Schäden und Gefahren durchführen\ne) Maßnahmen zur Konservierung durchführen\n17   Übergeben von Fahrzeu-      a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-\ngen, Maschinen, Geräten         meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten\nund Anlagen an Kunden\nb) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 25)\nbiete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege\nund Wartung sowie Sicherheitsvorschriften                                     2\nc) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-\nstimmungen und Anforderungen des Herstellers, do-\nkumentieren"]}