{"id":"bgbl1-2008-33-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":33,"date":"2008-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_33.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin","law_date":"2008-07-25T00:00:00Z","page":1523,"pdf_page":19,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                  1523\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des             Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                   abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232             sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                  heiten die Abweichung erfordern.\nS. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25                    (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nAbs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                   Abschnitt A\nber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen               Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu-                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet                      bes,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndung und Forschung:                                                   4. Umweltschutz,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\n§1                                        Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-\nStaatliche                                     sen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          6. Qualitätsmanagement,\nDer Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbau-                7. Messen und Prüfen an Systemen,\nmechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumecha-\nnikerin wird                                                          8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                  9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\ndas Gewerbe Nummer 15, Karosserie- und Fahr-                  10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nzeugbauer, der Anlage A der Handwerksordnung                  11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nsowie                                                               Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\n2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\n12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\nstaatlich anerkannt.                                                      Bauteilen, Baugruppen und Systemen,\n13. Messen, Prüfen und Einstellen,\n§2\n14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-\nAusbildungsdauer\nund Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;\n§3                                  Abschnitt B\nStruktur der Berufsausbildung                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame               richtung Karosserieinstandhaltungstechnik:\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der               1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nFachrichtungen                                                           Systemen,\n1. Karosserieinstandhaltungstechnik,                                2. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen,\n2. Karosseriebautechnik oder                                             Aufbauten und Fahrgestellen,\n3. Fahrzeugbautechnik.                                              3. Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von\nFehlern, Mängeln und deren Ursachen,\n§4                                  4. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\nAusbildungsrahmenplan/                                 einrichtungen,\nAusbildungsberufsbild                           5. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               6. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                    Fahrzeugen;\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nAbschnitt C\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der   richtung Karosseriebautechnik:\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 1. Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-      von Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten so-\nlicht.                                                                wie deren Instandhaltung,","1524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\n2. Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosse-       Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-\nrieteilen und Aufbauten,                                 grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be-\n3. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau-          reits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Ge-\ngruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich-        sellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/\ntungen,                                                  Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als\nes für die Feststellung der Berufsbefähigung erforder-\n4. Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und         lich ist.\nAnlagen,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n5. Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen,         Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\n6. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,          35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-\n7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von            prüfung mit 65 Prozent gewichtet.\nFahrzeugen;\n§7\nAbschnitt D\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nrichtung Fahrzeugbautechnik:                                    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll\nvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-\n1. Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahr-            den.\nzeugrahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\n2. Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeug-       streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei\nteilen und Aufbauten,                                    Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-\n3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich-          nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-\ntungen,                                                  unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n4. Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und           Berufsausbildung wesentlich ist.\nderen Ursachen,                                             (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\n5. Demontieren, Montieren und Instandsetzen von              steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.\nBauteilen und Baugruppen,                                   (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\n6. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,          folgende Vorgaben:\n7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nFahrzeugen.                                                  a) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen,\nMessungen und Beurteilungen durchführen, tech-\n§5                                      nische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläu-\nDurchführung der Berufsausbildung                        fe, insbesondere den Zusammenhang von Tech-\nnik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse                sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesund-\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die               heitsschutz berücksichtigen,\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\nruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-          b) manuelle und maschinelle Be- und Verarbei-\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                  tungsverfahren, Füge- und Umformtechniken an-\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren               wenden,\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-            c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Ergebnispro-\ngen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.                              tokoll anfertigen,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung               d) elektrische, elektronische, pneumatische oder\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                  hydraulische Systeme und Bauteile nach Schalt-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                 und Funktionsplänen prüfen und verbinden und\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesent-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                lichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                die Vorgehensweise bei der Durchführung der\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-                   Arbeitsaufgabe begründen\nsehen.                                                           kann;\n§6                               2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\na) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht                 Bauteils,\naus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1\nund 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist            b) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-            elektronischen Systems.\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-       3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-         denauftrag entspricht, durchführen, ein darauf bezo-\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,          genes situatives Fachgespräch führen, das aus\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-             mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu              Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich\nvermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen             auf die Arbeitsaufgabe beziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1525\n4. Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb           4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden. Innerhalb\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt                dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\nhöchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der                  höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.\nschriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt          (4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik\nwerden.                                                   bestehen folgende Vorgaben:\n§8                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nTeil 2 der Abschlussprüfung/                       a) eine Schadensanalyse durchführen, Sicherheits-,\nGesellenprüfung in der Fachrichtung                          Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-\nKarosserieinstandhaltungstechnik                          mungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestim-\nmungen berücksichtigen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-           b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im                   nen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jewei-\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-                 ligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      durchführen, die für die Instandhaltung erforder-\nlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nBeachtung von technischen Regeln und der\nsteht aus den Prüfungsbereichen:\nWerkstoffeigenschaften auswählen,\n1. Kundenauftrag,\nc) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-\n2. Instandhaltungstechnik,                                            licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und\n3. Funktionsanalyse und                                               ändern, Berechnungen durchführen sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  d) funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeug-\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-                   karosserie und deren Konstruktion darstellen so-\nhen folgende Vorgaben:                                                wie\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\ntechnischen, technologischen und mathema-\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-             tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-             geeignete Lösungswege darstellen\nnisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder\nVorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-              kann;\nweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-        2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nsundheitsschutzes selbstständig planen und um-             grunde zu legen:\nsetzen, Material disponieren,\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-\nb) Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden,             tung einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils\nc) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-             unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren\ngrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter             sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-\nNutzung von Standardsoftware erstellen sowie               ments;\nd) Karosserieschäden aufnehmen und kalkulieren            3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\nkann;\narbeiten;\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                          4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\na) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungs-            (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-\narbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen       stehen folgende Vorgaben:\neinschließlich der Bearbeitung der Oberfläche so-      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nwie\na) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-\nb) Anschließen von elektrischen, elektronischen,                  nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-\npneumatischen oder hydraulischen Systemen                      läufe planen,\nund Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen\nb) die notwendigen mechanischen, elektrischen,\neinschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen\nelektronischen, pneumatischen oder hydrau-\neiner praxisbezogenen Dokumentation;\nlischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag                 Beachtung der technischen Regeln auswählen,\neine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-                 Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen\nspricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen                    auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-\nkann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber                 menhänge eines technischen Systems darstellen,\nein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-                     die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-\nsprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge-                    sichtigung der Arbeitssicherheit planen sowie\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-\nträge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden             c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nseine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-                 technischen, technologischen und mathema-\ntung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Doku-                  tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nmentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch                 geeignete Lösungswege darstellen\nmit 30 Prozent zu gewichten;                                  kann;","1526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-             (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\ngrunde zu legen:                                          steht aus den Prüfungsbereichen:\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-        1. Kundenauftrag,\ntung und zur systematischen Eingrenzung von Feh-          2. Karosseriebautechnik,\nlern in einem technischen System;\n3. Funktionsanalyse und\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\narbeiten;                                                    (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nhen folgende Vorgaben:\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-\nter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                  Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 weltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-\nbeurteilen kann;                                                 sundheitsschutzes selbstständig planen und um-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                setzen, Material disponieren,\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                          b) Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden,\nc) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-\n§9                                      grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter\nNutzung von Standardsoftware erstellen\nGewichtungs- und Bestehens-\nregelung in der Fachrichtung                        kann.\nKarosserieinstandhaltungstechnik                  2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Karos-            grunde zu legen:\nserieinstandhaltungstechnik sind wie folgt zu gewich-             a) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder\nten:                                                                 Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder eines\nFahrzeugaufbaus oder von Teilen einschließlich\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            35 Prozent,\nder Bearbeitung der Oberfläche sowie\n2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             30 Prozent,          b) Anschließen von elektrischen, elektronischen,\n3. Prüfungsbereich Instand-                                          pneumatischen oder hydraulischen Systemen\nhaltungstechnik                        12,5 Prozent,             und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen\neinschließlich Prüfen der Funktion und praxisbe-\n4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse        12,5 Prozent,\nzogener Dokumentation;\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                               3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag\nund Sozialkunde                          10 Prozent.          eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der                spricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen\nFachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik ist be-             kann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber\nstanden, wenn die Leistungen                                      ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-\nsprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-\ntens „ausreichend“,\nträge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                 seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-\nchend“,                                                       tung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Doku-\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens                mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch\n„ausreichend“,                                                mit 30 Prozent zu gewichten;\n4. die Prüfungszeit beträgt 15 Stunden. Innerhalb die-\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs-\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\ntens 30 Minuten durchgeführt werden.\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n(4) Für den Prüfungsbereich Karosseriebautechnik\ngend“\nbestehen folgende Vorgaben:\nbewertet worden sind.                                         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-\n§ 10\nmungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestim-\nTeil 2 der Abschlussprüfung/                          mungen berücksichtigen,\nGesellenprüfung in der\nb) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-\nFachrichtung Karosseriebautechnik\nnen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-               Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh-\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-              ren, die für die Herstellung erforderlichen Bautei-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im                  le, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-                von technischen Regeln und der Werkstoffeigen-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                     schaften auswählen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1527\nc) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-                                      § 11\nlicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und                           Gewichtungs- und\nändern, Berechnungen durchführen,                                     Bestehensregelung in der\nd) funktionale Zusammenhänge eines Kraftfahr-                        Fachrichtung Karosseriebautechnik\nzeugs und dessen Konstruktion darstellen sowie           (1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Karos-\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-       seriebautechnik sind wie folgt zu gewichten:\ntechnischen, technologischen und mathema-             1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            35 Prozent,\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\ngeeignete Lösungswege darstellen                      2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             30 Prozent,\nkann;                                                     3. Prüfungsbereich Karosserie-\nbautechnik                             12,5 Prozent,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                          4. Prüfungsbereich Funktions-\nanalyse                                12,5 Prozent,\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Konstruk-\ntion, Herstellung, Montage oder beim Umbau einer          5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                          10 Prozent.\nKarosserie, eines Aufbaues oder eines Karosserie-\nbauteils unter Anwendung verschiedener Arbeitsver-           (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der\nfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitäts-        Fachrichtung Karosseriebautechnik ist bestanden,\nmanagements;                                              wenn die Leistungen\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-        1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-           tens „ausreichend“,\narbeiten;                                                 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                          chend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-           3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nstehen folgende Vorgaben:                                         „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\na) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-\nnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-        5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nläufe planen,                                             gend“\nb) die notwendigen mechanischen, elektrischen,            bewertet worden sind.\nelektronischen, pneumatischen oder hydrauli-\nschen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter                                   § 12\nBeachtung der technischen Regeln auswählen,                         Teil 2 der Abschlussprüfung/\nMontagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen                            Gesellenprüfung in der\nauswerten und ändern sowie funktionale Zusam-                     Fachrichtung Fahrzeugbautechnik\nmenhänge eines technischen Systems darstellen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\ndie notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nsichtigung der Arbeitssicherheit planen und\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nc) fachliche Probleme mit verknüpften informations-       Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\ntechnischen, technologischen und mathemati-           weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nschen Sachverhalten analysieren, bewerten und\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\ngeeignete Lösungswege darstellen\nsteht aus den Prüfungsbereichen:\nkann;\n1. Kundenauftrag,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n2. Fahrzeugbautechnik,\ngrunde zu legen:\n3. Funktionsanalyse und\nBeschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden\nInstandhaltung und zur systematischen Eingrenzung         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nvon Fehlern in einem technischen System;                     (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-        hen folgende Vorgaben:\nhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\narbeiten;                                                     a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                              ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-              nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                    Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-\nweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  sundheitsschutzes selbstständig planen und um-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                  setzen, Material disponieren,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                              b) Bauteile und Baugruppen herstellen und montie-\nren, elektrische, elektronische, pneumatische\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                oder hydraulische Systeme aufbauen und in Be-\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                             trieb nehmen sowie","1528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nc) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-         3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\ngrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter             hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\nNutzung von Standardsoftware erstellen                     arbeiten;\nkann;                                                     4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-             (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-\ngrunde zu legen:                                          stehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder\nUmbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion ein-                 a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-\nschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie               nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-\nErstellen einer Dokumentation sowie                            läufe planen,\nb) Einbauen eines Systems oder Bauteils nach                  b) die notwendigen mechanischen und elektrischen\nSchalt- und Funktionsplänen, Herstellen von Ver-               Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter\nbindungen einschließlich Prüfen der Funktion;                  Beachtung der technischen Regeln auswählen,\nMontagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag                 auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-\neine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-                 menhänge eines technischen Systems darstellen\nspricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen                    sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Be-\nkann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber                 rücksichtigung der Arbeitssicherheit planen sowie\nein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-\nc) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nsprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge-\ntechnischen, technologischen und mathema-\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nträge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden\ngeeignete Lösungswege darstellen\nseine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-\ntung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Doku-              kann;\nmentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nmit 30 Prozent zu gewichten;                                  grunde zu legen:\n4. die Prüfungszeit beträgt 15 Stunden. Innerhalb die-            Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden\nser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs-            Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung\ntens 30 Minuten durchgeführt werden.                          von Fehlern in einem technischen System;\n(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik             3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nbestehen folgende Vorgaben:                                       hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\narbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\na) Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umwelt-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nschutzbestimmungen sowie die zulassungsrecht-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nlichen Bestimmungen berücksichtigen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nb) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-             wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nnen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen                hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nVerfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh-              beurteilen kann;\nren, die für die Herstellung erforderlichen Bautei-\nle, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung          2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nvon technischen Regeln und der Werkstoffeigen-         3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\nschaften auswählen,\n§ 13\nc) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebli-\ncher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und                              Gewichtungs- und\nändern, Berechnungen durchführen,                                       Bestehensregelung in der\nFachrichtung Fahrzeugbautechnik\nd) funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahr-\nzeugs und dessen Fahrzeugkonstruktion darstel-            (1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahr-\nlen sowie                                              zeugbautechnik sind wie folgt zu gewichten:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             35 Prozent,\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\ntechnischen, technologischen und mathema-              2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              30 Prozent,\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und        3. Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik 12,5 Prozent,\ngeeignete Lösungswege darstellen\n4. Prüfungsbereich Funktions-\nkann;                                                         analyse                                 12,5 Prozent,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\ngrunde zu legen:                                              und Sozialkunde                           10 Prozent.\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-              (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der\nlung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahr-             Fachrichtung Fahrzeugbautechnik ist bestanden, wenn\nzeugs unter Anwendung verschiedener Fertigungs-           die Leistungen\nverfahren sowie unter Berücksichtigung des Quali-         1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntätsmanagements;                                              tens „ausreichend“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                  1529\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                                           § 15\nchend“,                                                             Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens                   Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n„ausreichend“,                                                 dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                    Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Ausbil-\ngend“                                                          dungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen\nbewertet worden sind.                                             wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten\nVerordnungen weiter anzuwenden.\n§ 14                                                              § 16\nMündliche Ergänzungsprüfung                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der             Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nin Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit                Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\nschlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-               bildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/\nreiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-            zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom\nderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,              9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) und die Verordnung über\ndurch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minu-               die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die\nten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-              Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbau-\nfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des             mechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechani-\nErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-            kerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264), geändert\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-              durch Artikel 12 der Verordnung vom 17. Juli 2007\nzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/\nzur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nNr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben         während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A          meidung ergreifen\nNr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNr. 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                        1531\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                 nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren                 terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nund Bewerten von                    festlegen\nArbeitsergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nNr. 5)                         c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                       4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf)   Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             anwenden\nNr. 6)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten          4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden\n7   Messen und Prüfen an           a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nSystemen                            abschätzen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nNr. 7)\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                    5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf)   Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8   Betriebliche und               a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku-\ntechnische                          mentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beur-\nKommunikation                       teilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nNr. 8)\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachaus-\ndrücke anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\nf)   Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-            8*)\ntifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfer-\ntigen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni)   Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl)   Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9   Kommunikation                  a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nmit internen und                    men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\nexternen Kunden                     rücksichtigen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\nNr. 9)\narbeiten beachten                                            3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften\nhinweisen\n10   Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                        Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\nNr. 10)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden                         3*)\nd) Bedienelemente von Systemen, insbesondere An-\nlagen, Maschinen oder Geräten, anwenden\n11   Warten, Prüfen und             a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nEinstellen von Fahrzeugen           linien beim Transport und beim Heben von Hand an-\nund Systemen sowie                  wenden\nvon Betriebseinrichtungen\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 11)                             stellen,  anheben,    abstützen  und   sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-\nbeitsschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen                9\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                        1533\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf)   Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren         a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von               nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen               barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                        legen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 12)                        b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-\nlefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf)   Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,            16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften\nBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und\numformen\ni)   Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl)   elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\n1   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\nvon Arbeitsabläufen                 trages vorbereiten\nsowie Kontrollieren und\nb) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge\nBewerten von                                                                                              3*)\nauswählen und bereitstellen\nArbeitsergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck\nNr. 5)                              und Bearbeitungsverfahren auswählen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                           4\nd) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-\ndarfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nzung ermitteln\ne) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen                            3*)\nund festlegen\nf)   Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\n2   Betriebliche und tech-         a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nnische Kommunikation                                                                                     2*)\nb) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 8)\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die\nZulassung zum Straßenverkehr, sowie Hersteller-\nrichtlinien beachten\nd) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-\nwerten\ne) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische\nSachverhalte schriftlich und mündlich darstellen                           3*)\nf)   mit branchenüblicher Standardsoftware und arbeits-\nplatzspezifischen Datenverarbeitungssystemen arbei-\nten sowie betriebsspezifische Kommunikations- und\nInformationssysteme nutzen\ng) Daten pflegen und sichern\n3   Kommunikation mit              a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\ninternen und externen               auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen\nKunden\nb) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nNr. 9)\nc) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nentgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb\nweiterleiten                                                               3*)\nd) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-\nlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung\nbeachten\ne) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-\ntionsgerecht führen\n4   Messen, Prüfen und             a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen\nEinstellen                     b) zweidimensionale und dreidimensionale Meßsysteme\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nanwenden\nNr. 13)\nc) elektrische, elektronische, pneumatische und hy-                       4*)\ndraulische Fahrzeugsysteme prüfen\nd) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,\nbewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten\ne) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck\nauswählen und als Prüfmittel einsetzen\nf)   Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfungen\nan Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durch-                             5*)\nführen\ng) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen\nh) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                       1535\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                            4\n5   Qualitätsmanagement            a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             und Arbeitsqualität beachten und anwenden\nNr. 6)\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-\nstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln suchen,\nbeseitigen und dokumentieren                                         3*)\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nf)   Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes an-\nwenden und zur Sicherung der Qualität beitragen\ng) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-\nnahmen oder Nachbesserungen beachten und ar-\nbeitsvorbereitende Maßnahmen einleiten\n6   Handhaben von                  a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\nWerkzeugen und                      der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-\nMaschinen, Be- und                  wählen\nVerarbeiten von Halb-\nb) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-\nzeugen und Bauteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             und Schmiermittel zuordnen und anwenden\nNr. 14)                        c) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nd) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften\nund Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schab-\nlonen und Anreißwerkzeugen anreißen\ne) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand\nund mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen\nund schleifen\nf)   Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen\nund trennschleifen, Metalle thermisch trennen                        14\ng) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-\nschnittslängen bestimmen\nh) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-\ngenauigkeit und Teilefolge beachten\ni)   Feinbleche durch Umformen fügen\nk) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-\nschiedliche Schweißverfahren heften und fügen\nl)   Rand- und Flächenversteifungen herstellen\nm) Bleche und Profile kalt und warm richten\nn) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter\nBeachtung der Werkstoffe und der Anforderungen\nherstellen\no) Werkstücke und Bauteile ausgleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung\nder auftretenden Beanspruchung und Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\np) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\nq) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-\n8\nmittelrückstände beseitigen\nr)  Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-\ntigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nach-\narbeit auswählen, Einstellwerte festlegen\ns) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-\ntigen\n7   Aufbereiten und Schützen a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der\nvon Oberflächen                 Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,\nNr. 15)\nKorrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-\nreiten                                                                 4\nc) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-\ntungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien auftragen\nd) Oberflächen polieren\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n1   Warten, Prüfen und          a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-\nEinstellen von                  richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-\nFahrzeugen und Systemen         mentieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-\nNr. 1)\ngung und Funktion prüfen und einstellen\nc) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte\nfür Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nund Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-\ngebnis dokumentieren\nd) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-\nprotokoll erstellen\n14\ne) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,\nFahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen, Ergeb-\nnis dokumentieren\nf)  Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-\nheits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-\ntion prüfen\ng) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-\nlieren\nh) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeug-\nrahmen prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008               1537\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                        4\n2   Instandhalten               a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer\nvon Karosserien,                Gesamt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demon-\nFahrzeugrahmen,                 tieren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen;\nAufbauten und                   kennzeichnen, montagegerecht lagern, zu bestel-\nFahrgestellen                   lende Teile festlegen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nNr. 2)                      b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit\nund Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-\ngruppen ersetzen, Vorgaben beachten\nc) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-\nfenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen\nsowie in montagegerechter Lage fixieren und ver-\nbinden\nd) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-\ndungen und Instrumententräger, aus- und einbauen\ne) Fahrzeugverglasungen ein- und ausbauen sowie in-\n24\nstand setzen\nf)  Einzelfunktionen während des Montagevorgangs\nprüfen\ng) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-\nben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,\nRichten, Heraustrennen und Ersetzen, lackschadens-\nfreie Ausbeultechniken anwenden\nh) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nanwenden\ni)  Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere\nfür Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-\nwählen und durchführen\nk) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwenden\nl)  Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich\nBordnetz instand setzen und in Betrieb nehmen\n3   Beurteilen des Schadens- a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen unter\numfangs, Feststellen von        Berücksichtigung von Kundenhinweisen feststellen,\nFehlern, Mängeln und            Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen durchfüh-\nderen Ursachen                  ren, Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nNr. 3)                      b)  Ursachen    von   Schäden,    Fehlern  und  Störungen an\nFahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter\nBeachtung der Schnittstellen durch Messen und\nPrüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und                               12\nSchaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-\nnungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nc) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-\ndenskalkulation erstellen\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen feststellen und dokumentieren\n4   Ausrüsten und Umrüsten      a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nmit Zubehör und                 Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-\nZusatzeinrichtungen             wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf\nNr. 4)                                                                                                        10\nFunktion prüfen\nc) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren\nd) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften\nhinweisen","1538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n5   Herstellen, Prüfen und      a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln\nSchützen von Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nreiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile\nNr. 5)\nschützen\nc) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und\nSchleifen ausgleichen\n12\nd) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren\nherstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-\nbaustufen beachten\ne) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit\nund des Aussehens der Oberflächen auswählen\nund angleichen\n6   Kontrollieren und Doku-     a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\nmentieren, Übergeben            kontrollieren\nvon Fahrzeugen\nb) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes                                 6\nNr. 6)\nkontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-\nserungen veranlassen\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten\nB. Fachrichtung Karosseriebautechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Konstruieren, Herstellen,   a) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, Abwick-\nEin-, Auf- und Umbauen          lungen von Karosserieformen und geometrische\nvon Karosserien,                Grundkörper auch rechnergestützt entwerfen, skiz-\nKarosserieteilen und            zieren, berechnen und konstruieren, dabei ergono-\nAufbauten sowie deren           mische und zulassungsrechtliche Anforderungen\nInstandhaltung                  berücksichtigen, Zeichnungen, Stücklisten und\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         Kostenkalkulationen erstellen sowie Zuschnitte be-\nNr. 1)\nstimmen\nb) Maße und Formen von vorhandenen Teilen und\nZeichnungen übertragen, Zugaben und Korrekturen\nberücksichtigen, Schablonen herstellen und hand-\nhaben\nc) Werkstoffe und Herstellverfahren von Karosserien\nund Karosserieteilen, insbesondere im Hinblick auf\ndie vorgegebene Nutzungsart und Nutzungsdauer,\nfestlegen\nd) Werkzeuge und Maschinen für karosseriespezifische\nWerkstoffe zuordnen und für die erforderlichen Ar-\nbeitsschritte auswählen\ne) Dicht- und Dämmsysteme, insbesondere gegen\nStaub, Gas, Flüssigkeit, Strahlung, Frequenzen,\nSchall, Licht, Temperatur, Stoß und Schwingung,\nden Anforderungen entsprechend auswählen, an-\nwenden und einbauen\nf)  Karosseriebeschlagsysteme entsprechend den Auf-\ngaben auswählen und einbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                 1539\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                          4\ng) Karosserien, Karosserieteile sowie Formteile mit Zug\nund Fallung, insbesondere durch Hohl-, Spann- und\nFormtreiben, von Hand und mit Maschinen herstel-\nlen, Formtoleranz und Formdesign beachten,\nNegativformen anfertigen\nh) Karosserien und Aufbauten für spezielle Verwen-\ndungszwecke auf- und umbauen\ni)  Karosserie- und Aufbauteile fixieren, lösbare und                               22\nunlösbare Fügeverfahren anwenden\nk) Bleche und Profile warm richten und einziehen\nl)  Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme\nder Aufbauart entsprechend auswählen und ein-\nbauen\nm) Schnittstellen für Klima-, Heizungs- und Lüftungsan-\nlagen herstellen, insbesondere Zu- und Abluftöffnun-\ngen, Montageeinrichtungen sowie ergänzende Luft-\nführungen, auslegen und anfertigen\nn) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus\nvorgefertigten und zugeordneten Bauteilen vervoll-\nständigen und in Karosserien integrieren\no) Fahrzeuginnenverkleidungen nach Kundenwün-\nschen, insbesondere unter Einbeziehung von Texti-\nlien, Kunststoffen und Leder, festlegen und einbauen\np) Fahrzeuginneneinrichtungen          anfertigen    und  ein-\nbauen\nq) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten instand\nsetzen, insbesondere durch Ausbeulen und Richten\nsowie durch Austauschen von Teilen und Bauteilen\nr)  Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nfür Karosserien anwenden\ns) Fahrzeugverglasungen nach Vorgaben ein-, aus-\nbauen und instand setzen\nt)  Bauteile, Baugruppen und Systeme in Karosserien\nund Aufbauten, insbesondere nach Herstellervor-\ngaben, einbauen und instand halten, Dokumentatio-\nnen erstellen\nu) Wartungs- und Pflegearbeiten an Betriebseinrichtun-\ngen nach Herstellervorgaben durchführen, erforder-\nliche Dokumentationen erstellen\n2   Prüf- und Einstell-         a) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der\narbeiten an Karosserien,        Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-\nKarosserieteilen und            gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen,\nAufbauten                       Abweichungen beurteilen, Ergebnisse dokumen-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         tieren\nNr. 2)\nb) Funktionskontrollen und Einstellarbeiten nach Vor-\ngaben vornehmen, Dokumentationen erstellen\nc) fahrzeughydraulische und fahrzeugpneumatische\nSysteme nach Vorgaben prüfen, Betriebsstoffe und\nFüllstände kontrollieren\nd) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort- und\nSicherheitsanlagen, Beleuchtungs- und Kontroll-\nsysteme auf Funktion prüfen","1540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ne) vorgeschriebene Kontrollgeräte überprüfen                                     12\nf)  Fahrwerksgeometrie vermessen und einstellen\ng) Korrosionsschutz prüfen\nh) Karosserieinnenbereiche nach gesetzlichen Vor-\nschriften prüfen, Sonderbestimmungen der Hygiene-\nanforderungen beachten\ni)  Frei- und Klarsichtverhältnisse von festgelegten Be-\ndien- und Sichtbereichen innerhalb und außerhalb\nvon Karosserien prüfen und korrigieren\nk) Bedienungssicherheit prüfen, ergonomische Anfor-\nderungen berücksichtigen\nl)  Zu- und Ablufteinrichtungen einstellen, Filter prüfen\nm) Dicht- und Dämmsysteme prüfen\n3   Demontieren und Mon-        a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für Karosserien\ntieren von Bauteilen und        und Aufbauten vorbereiten, nach Vorschriften, Nor-\nBaugruppen, Ausrüsten           men und technischen Unterlagen ein- und anbauen,\nmit Zubehör und Zusatz-         Funktion prüfen und dokumentieren\neinrichtungen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C     b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-\nNr. 3)                          samt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen, auf\nWiederverwendbarkeit prüfen; kennzeichnen und\nmontagegerecht lagern\nc) Bauteile und Baugruppen auswählen, durch Kenn-                                14\nzeichnung den Montagevorgängen zuordnen, auf\nVollständigkeit und Funktion prüfen und montieren\nd) Fahrzeuge, Karosserien und Aufbauten aus- und\numrüsten, insbesondere Ladehilfseinrichtungen so-\nwie klimatechnische Systeme, einbauen\ne) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-\ntungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von\nGeräten und Anlagen einweisen\n4   Installieren und Inbetrieb- a) nach konstruktiven Vorgaben Bauteile und Baugrup-\nnehmen von Systemen             pen zu Systemen und Anlagen zusammenbauen,\nund Anlagen                     Teilfunktionen prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 4)\nb) Systeme und Anlagen für Karosserien und Aufbauten                              8\ninstallieren\nc) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-\ntrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten\n5   Beurteilen von Schäden,     a) Schäden, Fehler und Störungen an Karosserien, Ka-\nFeststellen der Ursachen        rosserieteilen und Aufbauten unter Beachtung von\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         Kundenangaben, Sinneswahrnehmungen und Funk-\nNr. 5)                          tionsprüfungen eingrenzen und bestimmen, Doku-\nmentation erstellen\nb) Schäden, Fehler und Störungen an Systemen und\nAnlagen unter Beachtung von Kundenangaben, Sin-                               8\nneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen ein-\ngrenzen und bestimmen, Dokumentation erstellen\nc) Ursachen für Schäden, Fehler und Störungen fest-\nstellen, Schnittstellen berücksichtigen, Funktions-\nund Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie An-\nordnungspläne anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1541\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nd) Schäden, Fehler und Störungen an angrenzenden\nBauteilen und Baugruppen erkennen und dokumen-\ntieren\ne) Reparaturweg festlegen, Schadenskalkulation erstel-\nlen\n6   Herstellen, Prüfen und      a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka-\nSchützen von Oberflächen        rosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahr-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         zeugteilen prüfen\nNr. 6)\nb) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, insbe-\nsondere durch Entfernen von Korrosion, Reinigen\nund Entfetten, vorbehandeln\nc) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Spach-\nteln und Verschwemmen, bearbeiten                                             8\nd) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen\ne) Oberflächen, insbesondere durch Grundieren und\nLackieren, herstellen, wiederherstellen und schützen\nf)  Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere\nfür Schweißverbindungen, Hohlräume und korro-\nsionsgefährdete Bereiche an Karosserien und Auf-\nbauten, auswählen und durchführen\n7   Kontrollieren und Doku-     a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\nmentieren, Übergeben von        ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Be-\nFahrzeugen                      triebssicherheit sowie des Umweltschutzes kontrol-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         lieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesserungen\nNr. 7)                          veranlassen\n6\nb) Funktion von Baugruppen und Systemen an Karos-\nserien und Aufbauten kontrollieren und dokumentie-\nren\nc) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten\nC. Fachrichtung Fahrzeugbautechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Konstruieren, Herstellen    a) Fahrzeugrahmen, Bauteile und Baugruppen von\nund Umbauen von Fahr-           Fahrzeugen, insbesondere Drehgestelle, zugverbin-\nzeugrahmen, Fahrzeug-           dende Einrichtungen, Aufnahmen von Fahrwerkstei-\nbauteilen und Fahrge-           len und hydraulisch, pneumatisch sowie mechanisch\nstellen                         betätigten Einrichtungen, auch rechnergestützt ent-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         werfen, berechnen und konstruieren, Zuschnitte be-\nNr. 1)                          stimmen, Kostenkalkulation erstellen\nb) Formen, Maße und Passungen zum Wiederherstellen\nvon Bauteilen und Baugruppen von Fahrzeugen er-\nmitteln, notwendige Zugaben und Korrekturen be-\nachten\nc) Lesen und skizzieren von Schalt- und Funktions-\nplänen hydraulischer und pneumatischer Systeme","1542            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                         4\nd) Werkstoffe und Herstellverfahren von Bauteilen und\nBaugruppen von Fahrzeugen, insbesondere im Hin-\nblick auf die vorgegebene Nutzungsart und Nut-\nzungsdauer, festlegen, erforderliche Arbeitsschritte\nbestimmen\ne) Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unter Ein-\nhaltung der vorgegebenen Werkstoffgüte sowie der\ngeforderten Gesamt- und Einzelfunktionen herstellen\nund umbauen\nf)  Fahrwerkssysteme, insbesondere für Straßen- und\nGeländeeinsätze, den Anforderungen entsprechend\nauswählen und einbauen\ng) pneumatische und hydraulische Systeme sowie de-\nren mechanischen, elektrischen und elektronischen\nSteuerungen, insbesondere Bremsanlagen, hydrau-\nlische und pneumatische Kipp-, Hebe-, Verschiebe-,                             22\nAbstütz- und Windensysteme, entsprechend den\nAnforderungen auswählen und einbauen; die ergo-\nnomischen Anforderungen, insbesondere für Stell-\nteile der zu bedienenden Baugruppen, beachten\nh) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\npen nach Schaltplänen installieren, anschließen, pa-\nrametrieren und in Betrieb nehmen\ni)  Ladungssicherungssysteme auswählen und der Auf-\nbauart entsprechend auslegen und einbauen\nk) Schweißverfahren für Wanddicken über 5 mm aus\nun- und hochlegierten Stählen sowie Leichtmetallen\nanwenden\nl)  Bolzen-, Buchsenlagerungen und Führungen, insbe-\nsondere durch Drehen bis zur Maßgenauigkeit von\nIT 11 herstellen, Bohren und Reiben bis IT 7\nm) Buchsen und Lagersitze durch Schrumpfen und\nDehnen fügen, Nacharbeiten ausführen\nn) Fahrgestelle für spezielle Verwendungszwecke auf-\nund umbauen\no) Rückverformungs- und Messeinrichtungen                 für\nschwere Rahmen und Fahrgestelle anwenden\np) Dicht-, Dämm- und Dämpfungssysteme, insbeson-\ndere gegen Schwingungen, Stöße, Vibrationen, Tem-\nperaturen und Frequenzen, einsetzen sowie Maß-\nnahmen zur Abdichtung, insbesondere der Aufbau-\nten der hydraulischen-, pneumatischen- und der\nKraftstoffsysteme, anwenden\n2   Prüf- und Einstellarbeiten a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-\nan Fahrzeugen, Fahrzeug-        werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-\nteilen und Aufbauten            fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         mentieren\nNr. 2)\nb) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-\npen prüfen und einstellen\nc) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanagement-\nund Starteranlagen sowie Komfort- und Sicherheits-\nanlagen, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf\nFunktion prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1543\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nd) elektronische Systeme nach Herstellervorgaben prü-\nfen, Fehlerspeicher auslesen, bewerten und proto-\nkollieren\ne) hydraulische und pneumatische Systeme einstellen,\nFunktionen und Übertragungsmedium prüfen, Volu-\nmenstrom, Temperatur und Druck messen, Ergeb-\nnisse dokumentieren\nf)  Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe\nprüfen                                                                       10\ng) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-\nprotokoll erstellen\nh) Bremssysteme, insbesondere an Anhängefahrzeu-\ngen, nach Herstellerangaben prüfen und einstellen,\nArbeiten entsprechend der gesetzlichen Sicherheits-\nprüfung vornehmen\ni)  Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-\nfen und einstellen\nk) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten\nvorbereiten\nl)  Maße und Massen des Fahrzeuges oder Fahrzeug-\nbauteiles ermitteln, Achslasten prüfen\nm) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf\nSchäden prüfen und einstellen\nn) Dichtheit von Systemen prüfen\n3   Aus- und Umrüsten mit       a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nZubehör und Zusatz-             Normen und technischen Unterlagen ein- und an-\neinrichtungen                   bauen, auf Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         dokumentieren\nNr. 3)\nb) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und\nfest anbringen                                                               10\nc) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-\nportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-\nrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus-\nund umrüsten\n4   Feststellen von Fehlern,    a) Fehler, Störungen und Schäden unter Beachtung\nStörungen, Schäden und          von Kundenangaben, durch Sinneswahrnehmung\nderen Ursachen                  bestimmen und protokollieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nNr. 4)\nb) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-\nsche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne\nsowie Fehlersuchanleitungen, anwenden\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer                            8\nsowie elektrischer und elektronischer Baugruppen\neingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden er-\nmitteln und dokumentieren sowie Gewährleistungs-\nansprüche prüfen\ne) Schadensumfang beurteilen, Reparaturweg fest-\nlegen, Schadenskalkulation erstellen","1544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n5   Demontieren, Montieren      a) Fahrzeugbauteile und Baugruppen, insbesondere\nund Instandhalten von           Aufbauten, Auf- und Anbauteile, instand halten\nBauteilen und Baugruppen\nb) Betriebsstoffe nach Wartungsangaben kontrollieren,\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nnachfüllen und wechseln, Undichtigkeiten beseitigen\nNr. 5)\nc) Fahrwerk, insbesondere hydraulisch, pneumatisch\nund elektronisch gesteuerte Federungs- und Brems-\nsysteme, einstellen und instand setzen\nd) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Triebwerks-\nund Fahrwerksteile, demontieren und montieren\ne) mechanisch, pneumatisch, hydraulisch, elektronisch\nund elektrisch betätigte Fahrzeugteile, Fahrzeugsys-\nteme, insbesondere Lenksysteme, Hub- und Lade-                               18\neinrichtungen, montieren, demontieren und instand\nhalten\nf)  Mess- und Rückverformungseinrichtungen für Fahr-\nwerksrahmen, Aufbauten und Kabinen anwenden\ng) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen instand halten\nh) Schweißnähte überprüfen, Fehler und Schäden be-\nseitigen\ni)  Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und doku-\nmentieren\n6   Prüfen, Bearbeiten und      a) Lack- und Korrosionsschäden ermitteln, freilegen,\nSchützen von Oberflächen        reinigen, spachteln, schleifen und grundieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D                                                                                       6\nb) Fahrzeugbauteile, insbesondere durch Reinigen und\nNr. 6)\nEntfetten vorbehandeln, gegen Korrosion schützen,\nGrundierungen und Decklack von Hand aufbringen\n7   Kontrollieren und Doku-     a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\nmentieren, Übergeben            ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Be-\nvon Fahrzeugen                  triebssicherheit sowie des Umweltschutzes kontrol-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         lieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesserung\nNr. 7)                          veranlassen\n4\nb) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-\ntungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von\nGeräten und Anlagen einweisen\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten"]}