{"id":"bgbl1-2008-33-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":33,"date":"2008-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_33.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)","law_date":"2008-07-29T00:00:00Z","page":1508,"pdf_page":4,"num_pages":15,"content":["1508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\n4. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 4“ die An-\na) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a                           gabe „Nr. 4 oder“ eingefügt.\nund 2b eingefügt:\nArtikel 2\n„2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit aus-\nübt, obwohl er infolge körperlicher oder geis-            Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ntiger Mängel oder des Genusses alkoholi-               entwicklung kann den Wortlaut des Seelotsgesetzes in\nscher Getränke oder anderer berauschender              der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nMittel in der sicheren Ausübung der Bera-              Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ntung behindert ist,\n2b. entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung                                            Artikel 3\nalkoholische Getränke zu sich nimmt oder                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nunter der Wirkung solcher Getränke steht,“.            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008             1509\nGesetz\nzur verbesserten Einbeziehung der\nselbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge\n(Eigenheimrentengesetz – EigRentG)\nVom 29. Juli 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      nannten Alterssicherungssysteme beziehen,\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   wenn unmittelbar vor dem Bezug der entspre-\nchenden Leistungen der Leistungsbezieher einer\nInhaltsübersicht                                 der in Satz 1 genannten begünstigten Personen-\nArtikel 1  Änderung des Einkommensteuergesetzes                        gruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der\nArtikel 2  Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-        Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet\ngesetzes                                                    hat.“\nArtikel 3  Änderung des Gesetzes über Bausparkassen                 b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 4  Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nnung                                                        „Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des\nArtikel 5  Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                    Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.“\nArtikel 6  Änderung der Verordnung zur Durchführung des Woh-     3. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\nnungsbau-Prämiengesetzes\nArtikel 7  Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\na) In Satz 2 werden nach der Angabe „nicht auf\nArtikel 8  Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünf-\nZulagen im Sinne des Abschnitts XI“ ein Komma\nten Vermögensbildungsgesetzes                               sowie die Angabe „nicht auf Zahlungen im Sinne\nArtikel 9  Inkrafttreten                                               des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a\nAbs. 3 Satz 9 Nr. 2“ eingefügt.\nArtikel 1                                b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                           „Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                    Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                    und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 15 des                Satz 5.“\nGesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie              c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:\nfolgt geändert:\n„Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 er-\na) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:                    fasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungs-\nphase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann\n„§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte\nist\nWohnung“.\nb) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst:                    a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten\nJahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase\n„§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine                          das Eineinhalbfache,\nselbst genutzte Wohnung“.\nb) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem\n2. § 10a wird wie folgt geändert:                                         zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         Auszahlungsphase das Einfache\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für                    des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflö-\nSteuerpflichtige, die nicht zum begünstigten                  sungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfas-\nPersonenkreis nach Satz 1 gehören und eine                    sen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit\nRente wegen voller Erwerbsminderung oder Er-                  der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführ-\nwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen                   ter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht\nDienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 ge-                 erfasste Auflösungsbetrag gilt.“","1510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nd) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe                    die Beiträge nach Satz 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt\n„Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“            der Übertragung als Tilgungsleistungen nach\nersetzt.                                                    Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder\nAbschnitt XI erfolgt insoweit nicht. Tilgungsleis-\ne) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz\ntungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur\nangefügt:\nberücksichtigt, wenn das zugrunde liegende\n„In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster              Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007\nHalbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben            vorgenommene wohnungswirtschaftliche Ver-\nnach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81).“               wendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 ein-\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                  gesetzt wurde.“\na) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b ein-           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                     aa) In Nummer 2 wird die Angabe „zuletzt geän-\n„(24b) § 10a Abs. 1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr. 5                dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nund § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des                  29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)“ durch\nArtikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008                        die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5\n(BGBl. I S. 1509) ist erstmals für den Veranla-                  des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I\ngungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Altersvor-                    S. 1509)“ ersetzt.\nsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abge-             bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nschlossen wurden, gilt für die Anwendung des\n§ 92a Abs. 1 Satz 1, dass für die Veranlagungs-                  „4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1\nzeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-                          und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2.“\nEigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betra-         7. Dem § 84 werden folgende Sätze angefügt:\ngen muss.“\n„Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu\nb) Die bisherigen Absätze 24b und 24c werden die            Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebens-\nneuen Absätze 24c und 24d.                               jahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die\n5. § 81a Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.\nDie Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein                dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr\nKomma ersetzt.                                           zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage be-\nb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch              antragt wird.“\ndas Wort „und“ ersetzt sowie nachfolgende\n8. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 5 wird angefügt:\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n„5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des\nKomma ersetzt.\n§ 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung an-\nordnende Stelle.“                                    b) Das Nummer 3 abschließende Komma wird\n6. § 82 wird wie folgt geändert:                                  durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende\nNummer 4 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsmin-\n„Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rah-                  derung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezo-\nmen der in § 10a genannten Grenzen                               genen Versorgungsbezüge wegen Dienstun-\n1. Beiträge,                                                     fähigkeit in den Fällen des § 10a Abs. 1\nSatz 4,“.\n2. Tilgungsleistungen,\n9. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einnah-\ndie der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines         men“ die Angabe „sowie in den Fällen des § 10a\nauf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der         Abs. 1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente we-\nnach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-          gen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-\nrungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgever-       keit“ eingefügt.\ntrag).“\n10. § 92 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Altersvorsor-\n„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge,\ngebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und\ndie zugunsten eines Altersvorsorgevertrags\nTilgungsleistungen)“ eingefügt.\nim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Al-\ntersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes er-         b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Altersvor-\nbracht wurden und die zur Tilgung eines im                  sorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge\nRahmen des Altersvorsorgevertrags abge-                     und Tilgungsleistungen)“ eingefügt sowie das\nschlossenen Darlehens abgetreten wurden. Im                 Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nFall der Übertragung von gefördertem Altersvor-\nc) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch\nsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10\ndas Wort „und“ ersetzt sowie nachfolgende\nBuchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nNummer 6 wird angefügt:\nzierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag\nim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Alters-           „6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten                  Abs. 2 Satz 1).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008             1511\nd) Folgender Satz wird angefügt:                              bende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.\n„In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster            Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um\nHalbsatz bedarf es keiner jährlichen Bescheini-           1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf\ngung, wenn zu Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Angaben                seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvor-\nerforderlich sind, sich zu Satz 1 Nr. 3 bis 5 keine           sorgevertrag nach § 1 Abs. 1 des Altersvorsor-\nÄnderungen gegenüber der zuletzt erteilten Be-                geverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Minde-\nscheinigung ergeben und der Anbieter dem Zu-                  rung der in das Wohnförderkonto eingestellten\nlageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt               Beträge; erfolgt die Einzahlung nicht beim An-\nhat, in der der jährliche Stand des Wohnförder-               bieter, der das Wohnförderkonto führt, hat der\nkontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszah-                Zulageberechtigte dies den Anbietern, in den\nlungsphase ausgewiesen wurde.“                                Fällen des Satzes 10 erster Halbsatz auch der\n11. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst:                      zentralen Stelle mitzuteilen,\n„§ 92a                               2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.\nVerwendung für                            Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des\neine selbst genutzte Wohnung                      Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase\nergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert\n(1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Al-            durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des\ntersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder             85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Be-\ndiesem Abschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Pro-            ginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulagebe-\nzent oder zu 100 Prozent wie folgt verwenden (Al-             rechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der\ntersvorsorge-Eigenheimbetrag):                                zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und\n1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel-              des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten lie-\nbar für die Anschaffung oder Herstellung einer            gen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht ver-\nWohnung oder                                              einbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres\n2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschul-               als Beginn der Auszahlungsphase. Anstelle einer\ndung einer Wohnung oder                                   Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberech-\ntigte zu Beginn der Auszahlungsphase von seinem\n3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtan-           Anbieter, in den Fällen des Satzes 10 erster Halb-\nteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft             satz von der zentralen Stelle die Auflösung des\nfür die Selbstnutzung einer Genossenschafts-              Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).\nwohnung.                                                  Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohnförder-\nEine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist                      konto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4 Nr. 1\nund zu Beginn der Auszahlungsphase den vertrag-\n1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder\nlich vorgesehenen Beginn der Auszahlungsphase\n2. eine eigene Eigentumswohnung oder                          sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen\n3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetra-                Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\ngenen Genossenschaft,                                     durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Wird ge-\nfördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Abs. 2\nwenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des                  Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf\nZulageberechtigten bildet, im Inland belegen ist              den Namen des Zulageberechtigten lautenden Al-\nund vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwe-                tersvorsorgevertrag übertragen und wird für den\ncken als Hauptwohnsitz genutzt wird. Der Alters-              Zulageberechtigten zugleich ein Wohnförderkonto\nvorsorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht               geführt, so ist das Wohnförderkonto beim Anbieter\nals Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die             des bisherigen Vertrags zu schließen und vom An-\ndem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszah-               bieter des neuen Altersvorsorgevertrags fortzufüh-\nlung zufließt. Der Anschaffung einer zu eigenen               ren. Dies gilt entsprechend bei Übertragungen nach\nWohnzwecken genutzten Wohnung steht die                       § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und § 93 Abs. 1a.\nAnschaffung eines eigentumsähnlichen oder                     Wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den\nlebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 des                    jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zu-\nWohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Ver-                 lageberechtigten und dem Anbieter beendet, weil\neinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentums-                  das angesparte Kapital vollständig aus dem Alters-\ngesetzes getroffen werden.                                    vorsorgevertrag entnommen oder das gewährte\n(2) Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Til-           Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohn-\ngungsleistungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1               förderkonto bei diesem Anbieter geschlossen und\nNr. 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind vom              von der zentralen Stelle weitergeführt; erfolgt eine\njeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohn-              Zahlung nach Satz 4 Nr. 1 oder nach Absatz 3\nförderkonto). Beiträge, die nach § 82 Abs. 1 Satz 3           Satz 9 Nr. 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeit-\nwie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im              punkt der Einzahlung vom Anbieter, bei dem die\nZeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung ein-             Einzahlung erfolgt, weitergeführt. Der Zulagebe-\nschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen              rechtigte kann abweichend von Satz 10 bestimmen,\nund Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen;               dass das Wohnförderkonto nicht von der zentralen\ndies gilt nicht, wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden              Stelle weitergeführt, sondern mit dem Wohnförder-\nist. Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für          konto eines weiteren Anbieters, der ebenfalls ein\ndas Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungs-                 Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt,\nphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto erge-             zusammengeführt wird. Der Zulageberechtigte hat","1512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\ndies beiden Anbietern schriftlich mitzuteilen. In den            Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung\nFällen des Satzes 10 erster Halbsatz teilt der An-               letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,\nbieter dem Zulageberechtigten die beabsichtigte                  auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizier-\nÜbertragung des Wohnförderkontos auf die zen-                    ten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4\ntrale Stelle mit. Erhält der Anbieter innerhalb von              Nr. 1 und Satz 7 ist entsprechend anzuwenden,\nvier Wochen nach Übersendung der Mitteilung\nnach Satz 13 keine Mitteilung des Zulage-                    3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtig-\nberechtigten nach Satz 12, teilt der Anbieter der                ten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Woh-\nzentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem                   nung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt\nDatensatz durch amtlich bestimmte Datenfernüber-                 und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des\ntragung den Stand des Wohnförderkontos und den                   Zulageberechtigten die Voraussetzungen des\nZeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung                  § 26 Abs. 1 erfüllt haben; in diesem Fall führt\nmit. In den Fällen des Satzes 11 hat der Anbieter                der Anbieter das Wohnförderkonto für den über-\ndie Mitteilung des Satzes 14 ergänzt um die Anga-                lebenden Ehegatten fort und teilt dies der zent-\nben zu dem neuen Anbieter der zentralen Stelle zu                ralen Stelle mit, oder\nübermitteln. In den Fällen des Satzes 10 zweiter             4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen\nHalbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieter nach             Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich                 Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über\nbestimmte Datenfernübertragung den Stand des                     die Behandlung der Ehewohnung und des Haus-\nWohnförderkontos mit.                                            rats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.\n(3) Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im\nIn den Fällen des Satzes 9 Nr. 1 und 2 hat der\nSinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvor-\nZulageberechtigte dem Anbieter, in den Fällen des\nsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine\nAbsatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Aus-\nTilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in An-\nzahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvesti-\nspruch genommen worden ist, nicht nur vorüberge-\ntionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition\nhend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er\noder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzu-\ndies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der\nteilen; in den Fällen des Satzes 9 Nr. 3 und 4 gelten\nzentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der\ndie Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nr. 1 und 2 entspre-\nAufgabe mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 2\nchend für den Ehegatten, wenn er die Wohnung\nSatz 10 erster Halbsatz besteht die Mitteilungs-\nnicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen\npflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Auszah-\nWohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe\nlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. Die\nanzuwenden, dass der Eingang der Mitteilung der\nMitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechts-\naufgegebenen Reinvestitionsabsicht als Zeitpunkt\nnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der\nder Aufgabe gilt.\nZulageberechtigte stirbt. Die Anzeigepflicht entfällt,\nwenn das Wohnförderkonto vollständig zurückge-                  (4) Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen\nführt worden ist. Im Fall des Satzes 1 gelten bei            nicht anzuwenden, wenn er\neinem bestehenden Wohnförderkonto die erfassten\nBeträge als Leistungen aus einem Altersvorsorge-             1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf\nvertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt                 Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die\nder Aufgabe zufließen; das Wohnförderkonto ist                   Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht\naufzulösen (Auflösungsbetrag). Verstirbt der Zula-               selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer\ngeberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch                 anderen Person ein Nutzungsrecht für diese\nzuzurechnen. Der Anbieter hat den Auflösungs-                    Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von\nbetrag der zentralen Stelle nach amtlich vorge-                  vorneherein entsprechend zu befristen,\nschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\n2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzu-\ngung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe\nnehmen und\nmitzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Til-\ngungsförderung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 in An-                3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollen-\nspruch genommen und erfolgte keine Einstellung                   dung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.\nin das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2,\ngelten die Tilgungsleistungen sowie die darauf ent-          Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentra-\nfallenden Zulagen und Erträge als gefördertes                len Stelle zu stellen und dabei die notwendigen\nAltersvorsorgevermögen. Die Sätze 5 und 6 sind               Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle erteilt\nnicht anzuwenden, wenn                                       dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Be-\nwilligung des Antrags. Entfällt eine der in Satz 1 ge-\n1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des\nnannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der\nnoch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnför-\nMaßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall\nderkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier\nder Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt\nJahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,\nder Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraus-\nin dem er die Wohnung letztmals zu eigenen\nsetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung\nWohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Woh-\nnach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Eingang der Mit-\nnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwendet,\nteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als\n2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des            Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die\nnoch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnför-           Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflich-\nderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des          tigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                 1513\n§ 92b                              c) Im bisherigen Satz 3 Buchstabe c wird der den\nVerfahren bei Verwendung                          Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon\nfür eine selbst genutzte Wohnung                      ersetzt und folgender Buchstabe d wird ange-\nfügt:\n(1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung\ndes Kapitals nach § 92a Abs. 1 Satz 1 bei der zent-             „d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag\nralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendi-                   entfällt.“\ngen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen,         13. In § 99 wird das Zitat „Satz 5“ jeweils durch das\naus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Be-               Zitat „Satz 7“ ersetzt.\nträge ausgezahlt werden sollen. Die zentrale Stelle\nteilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und                                     Artikel 2\nden Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvor-                      Änderung des Altersvorsorge-\nsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem                          verträge-Zertifizierungsgesetzes\nDatensatz durch Datenfernübertragung mit, welche\nDas      Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\nBeträge förderunschädlich ausgezahlt werden kön-\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-\nnen.\nändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n(2) Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genann-       ber 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:\nten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsor-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mit-\nteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. Sie            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhaben der zentralen Stelle nach amtlich vorge-                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-                       aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngung Folgendes anzuzeigen:\n„4. die monatliche Leistungen für den\n1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszah-                                    Vertragspartner in Form einer\nlungsbetrag,\na) lebenslangen Leibrente oder Ra-\n2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt                                     tenzahlungen im Rahmen eines\ndem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen                                    Auszahlungsplans mit einer an-\nZulagen,                                                                      schließenden      Teilkapitalverren-\n3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt                                     tung ab spätestens dem 85. Le-\ngeleisteten Altersvorsorgebeiträge und                                        bensjahr vorsieht; die Leistungen\nmüssen während der gesamten\n4. den Stand des geförderten Altersvorsorgever-\nAuszahlungsphase gleich bleiben\nmögens im Zeitpunkt der Auszahlung.\noder steigen; Anbieter und Ver-\n(3) Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Aus-                              tragspartner können vereinbaren,\nzahlungsphase und in den Fällen des § 92a Abs. 2                                  dass bis zu zwölf Monatsleistun-\nSatz 8 bis 11 sowie Abs. 3 Satz 5 den Stand des                                   gen in einer Auszahlung zusam-\nWohnförderkontos, soweit für die Besteuerung er-                                  mengefasst werden oder eine\nforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auf-                                  Kleinbetragsrente nach § 93\nlösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. Die                                  Abs. 3 des Einkommensteuerge-\nzentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulagebe-                              setzes abgefunden wird; bis zu\nrechtigten durch Bescheid und dem Anbieter nach                                   30 Prozent des zu Beginn der\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-                                   Auszahlungsphase zur Verfügung\nfernübertragung mit. Der Anbieter hat auf Anforde-                                stehenden Kapitals kann an den\nrung der zentralen Stelle die zur Feststellung erfor-                             Vertragspartner außerhalb der\nderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Antrag des                                   monatlichen Leistungen ausge-\nZulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den                                 zahlt werden; die gesonderte\nStand des Wohnförderkontos gesondert fest. § 90                                   Auszahlung der in der Auszah-\nAbs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“                                           lungsphase anfallenden Zinsen\n12. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              und Erträge ist zulässig;\na) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1                               b) lebenslangen Verminderung des\nNr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-                             monatlichen      Nutzungsentgelts\ngesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1                               für eine vom Vertragspartner\nSatz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-                              selbst     genutzte     Genossen-\nzierungsgesetzes)“ ersetzt.                                                   schaftswohnung vorsieht oder\neine zeitlich befristete Verminde-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                                     rung mit einer anschließenden\n„Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne                                 Teilkapitalverrentung ab spätes-\ndes § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3                               tens dem 85. Lebensjahr vor-\nSatz 9 Nr. 2 geleistet, dann handelt es sich bei                              sieht; die Leistungen müssen\ndem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermö-                                   während der gesamten Auszah-\ngen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im                                  lungsphase gleich bleiben oder\nSinne des Satzes 1; der Rückzahlungsbetrag be-                                steigen; die Ansparleistung muss\nstimmt sich insoweit nach der für die in das                                  in diesem Fall durch die Einzah-\nWohnförderkonto eingestellten Beträge gewähr-                                 lung auf weitere Geschäftsanteile\nten Förderung.“                                                               an einer eingetragenen Genos-","1514       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nsenschaft erfolgen; die weiteren                           Ende des Geschäftsjahres gekün-\nGeschäftsanteile gelten mit Be-                            digt werden können und die Aus-\nginn der Auszahlungsphase als                              zahlung des auf die weiteren\ngekündigt;“.                                               Geschäftsanteile entfallenden Ge-\nbbb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:                                  schäftsguthabens binnen sechs\nMonaten nach Wirksamwerden\n„5. die bei Erwerb weiterer Geschäfts-                             der Kündigung verlangt werden\nanteile an einer eingetragenen                                 kann.“\nGenossenschaft für eine vom Ver-\ntragspartner selbst genutzte Genos-            bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nsenschaftswohnung vorsieht, dass            b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\na) im Fall des Ausschlusses, des                  „(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein\nAusscheidens des Mitglieds oder            Vertrag,\nder Auflösung der Genossen-\nschaft die Möglichkeit einge-              1. der für den Vertragspartner einen Rechtsan-\nräumt wird, dass mindestens die                spruch auf Gewährung eines Darlehens vor-\neingezahlten Altersvorsorgebei-                sieht,\nträge und die gutgeschriebenen             2. der dem Vertragspartner einen Rechts-\nErträge auf einen vom ehemali-                 anspruch auf Gewährung eines Darlehens\ngen Mitglied zu bestimmenden                   einräumt, sowie der darauf beruhende Darle-\nAltersvorsorgevertrag übertragen               hensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer\nwerden, und                                    Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem\nb) die auf die weiteren Geschäftsan-               einheitlichen Vertrag zusammengefasst wer-\nteile entfallenden Erträge nicht               den,\nausgezahlt, sondern für den Er-            3. der dem Vertragspartner einen Rechtsan-\nwerb weiterer Geschäftsanteile                 spruch auf Gewährung eines Darlehens ein-\nverwendet werden;“.                            räumt und bei dem unwiderruflich vereinbart\nccc) In Nummer 8 werden die Wörter „in An-                  wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsor-\nsatz gebrachten Abschluss- und Ver-                    gevermögen getilgt wird, welches in einem\ntriebskosten über einen Zeitraum von                   Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder\nmindestens fünf Jahren in gleichmäßi-                  Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbe-\ngen Jahresbeträgen“ durch die Wörter                   standteile (Darlehensvertrag und Altersvorsor-\n„angesetzten Abschluss- und Vertriebs-                 gevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gel-\nkosten gleichmäßig mindestens auf die                  ten als einheitlicher Vertrag.\nersten fünf Vertragsjahre“ und das Wort            Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftli-\n„Vomhundertsatz“ durch das Wort „Pro-              che Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1\nzentsatz“ ersetzt.                                 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und\nddd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                  ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebens-\njahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1\n„10. die dem Vertragspartner bis zum\nSatz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.“\nBeginn der Auszahlungsphase ei-\nnen Anspruch gewährt,                     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) den Vertrag ruhen zu lassen,              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) den Vertrag mit einer Frist von                „Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im\ndrei Monaten zum Ende eines                   Sinne dieses Gesetzes sind\nKalendervierteljahres zu kündi-\n1. mit Sitz im Inland:\ngen, um das gebildete Kapital\nauf einen anderen auf seinen                     a) Lebensversicherungsunternehmen, so-\nNamen lautenden Altersvorsor-                       weit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach\ngevertrag desselben oder eines                      dem Versicherungsaufsichtsgesetz in\nanderen Anbieters übertragen                        der Fassung der Bekanntmachung\nzu lassen, oder                                     vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11\nc) mit einer Frist von drei Monaten\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I\nzum Ende eines Kalenderviertel-\nS. 874), in der jeweils geltenden Fas-\njahres eine Auszahlung des\nsung erteilt worden ist,\ngebildeten Kapitals für eine Ver-\nwendung im Sinne des § 92a                       b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum\ndes Einkommensteuergesetzes                         Betreiben des Einlagengeschäfts im\nzu verlangen;                                       Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des\nsoweit es sich um den Erwerb wei-                       Kreditwesengesetzes haben,\nterer Geschäftsanteile an einer Ge-                  c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes\nnossenschaft handelt, gilt der erste                    über Bausparkassen in der Fassung der\nHalbsatz mit der Maßgabe, dass                          Bekanntmachung vom 15. Februar\ndie weiteren Geschäftsanteile mit                       1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert\neiner Frist von drei Monaten zum                        durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                1515\nvom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in                      vorliegen, die den Bestand der Genos-\nder jeweils geltenden Fassung,                               senschaft gefährden oder ihre Entwick-\nd) Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im                      lung wesentlich beeinträchtigen könn-\nInland;                                                      ten und keine Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass die von der Genossen-\n2. mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-                       schaft abgeschlossenen Altersvorsor-\npäischen Wirtschaftsraums:                                      geverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt\na) Lebensversicherungsunternehmen im                            werden,\nSinne der Richtlinie 2002/83/EG des                       b) die entweder eine Erlaubnis nach dem\nEuropäischen Parlaments und des Ra-                          Kreditwesengesetz besitzen oder wenn\ntes vom 5. November 2002 über Le-                            sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1\nbensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345                        Nr. 4 Buchstabe b oder c anbieten, de-\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richt-                     ren Satzungszweck ist, ihren Mitglie-\nlinie 2007/44/EG des Europäischen Par-                       dern Wohnraum zur Verfügung zu stel-\nlaments und des Rates vom 5. Septem-                         len, und die Erfüllung der Verpflichtun-\nber 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), soweit                    gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10\nsie nach § 110a Abs. 2 und 2a des Ver-                       durch eine Versicherung bei einem im\nsicherungsaufsichtsgesetzes entspre-                         Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nchende Geschäfte im Inland betreiben                         Geschäftsbetrieb befugten Versiche-\ndürfen,                                                      rungsunternehmen oder durch ein Zah-\nb) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie                      lungsversprechen eines im Geltungs-\n2006/48/EG des Europäischen Parla-                           bereich dieses Gesetzes zum Ge-\nments und des Rates vom 14. Juni                             schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts\n2006 über die Aufnahme und Ausübung                          gesichert ist; die Sicherung kann auf\nder Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU                   20 000 Euro pro Vertrag begrenzt wer-\nNr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch                      den; und\ndie Richtlinie 2007/64/EG des Europäi-                    c) deren Satzung zum einen eine Beteili-\nschen Parlaments und des Rates vom                           gung mit mehreren Geschäftsanteilen\n13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319                         erlaubt und zum anderen für Mitglieder,\nS. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1                          die weitere Geschäftsanteile zum\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes ent-                          Zwecke der Durchführung eines Alters-\nsprechende Geschäfte im Inland betrei-                       vorsorgevertrages angeschafft haben,\nben dürfen,                                                  hinsichtlich dieser weiteren Geschäfts-\nc) Verwaltungs- oder Investmentgesell-                          anteile keine Verpflichtung zu Nach-\nschaften im Sinne der Richtlinie 85/                         schüssen zur Insolvenzmasse oder zu\n611/EWG des Rates vom 20. Dezember                           weiteren Einzahlungen nach § 87a\n1985 zur Koordinierung der Rechts-                           Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes\nund Verwaltungsvorschriften betreffend                       sowie keine längere Kündigungsfrist\nbestimmte Organismen für gemeinsame                          als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des\nAnlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.                         Genossenschaftsgesetzes und keine\nEG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert                         abweichenden Regelungen für die Aus-\ndurch die Richtlinie 2005/1/EG des Eu-                       zahlung des Auseinandersetzungsgut-\nropäischen Parlaments und des Rates                          habens im Sinne des § 73 Abs. 4 des\nvom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79                           Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das\nS. 9);                                                       Vorliegen dieser Voraussetzungen ist\ndurch den Prüfungsverband, von dem\n3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-\ndie Genossenschaft geprüft wird, zu\nschaftsraums, soweit die Zweigstellen die\nbestätigen.“\nVoraussetzungen des § 105 Abs. 1 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes oder des              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 53, auch in Verbindung mit § 53c, des              cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt\nKreditwesengesetzes erfüllen, inländische                gefasst:\nZweigstellen von Lebensversicherungsun-\nternehmen oder Kreditinstituten, die eine                „Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kredit-\nErlaubnis zum Betreiben des Einlagenge-                  institute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis\nschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1             zum Betreiben des Einlagengeschäfts im\ndes Kreditwesengesetzes haben;                           Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kredit-\nwesengesetzes haben, und Wertpapierdienst-\n4. in das Genossenschaftsregister eingetra-                 leistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie\ngene Genossenschaften,                                   2004/39/EG des Europäischen Parlaments\na) bei denen nach einer gutachterlichen                  und des Rates vom 21. April 2004 über\nÄußerung des Prüfungsverbands, von                    Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung\ndem die Genossenschaft geprüft wird,                  der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG\nkeine Feststellungen zur Einschränkung                des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG\nder Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-                  des Europäischen Parlaments und des Rates\nführung zu treffen sind, keine Tatsachen              und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG","1516            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\ndes Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005                 b) bei Investmentsparverträgen der Wert der\nNr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die                Fondsanteile zum Stichtag,\nRichtlinie 2007/44/EG des Europäischen Par-             c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens\nlaments und des Rates vom 5. September                     einschließlich der bis zum Stichtag entstande-\n2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in ei-             nen, aber noch nicht fälligen Zinsen,\nnem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie             d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossen-\nschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei\n1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter                  Verträgen nach Absatz 1a Satz 4 jeweils ab-\ndie Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7                  züglich des Darlehens, soweit es noch nicht\noder Abs. 8 des Kreditwesengesetzes fal-                getilgt ist.\nlen oder im Fall von Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmen vergleichbaren Ein-                 Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorge-\nschränkungen der Solvenzaufsicht in dem              sehen sind, sind nicht zulässig.“\nanderen Staat des Europäischen Wirt-           2. § 4 wird wie folgt geändert:\nschaftsraums unterliegen,                         a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „der Vertrag die\nAbs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwe-                  in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen er-\nsengesetzes (Anfangskapital) in Höhe von                  füllt“ durch die Angabe „die Vertragsbedin-\nmindestens 730 000 Euro nachweisen und                    gungen nach § 1 Abs. 3 zertifizierbar sind“\n3. nach den Bedingungen des Altersvorsor-                    ersetzt.\ngevertrages die Gelder nur anlegen bei               bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird\nKreditinstituten im Sinne des Satzes 1.“                  durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgen-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 der Halbsatz wird angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               „bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung\naaa) Die Angabe „des Anbieters den Anfor-                    ein Registerauszug, die Satzung und die gut-\nderungen der Absätze 1 und 2“ wird                     achterliche Äußerung des Prüfungsverbands\ndurch die Angabe „dem Absatz 1, 1a                     nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufügen.“\noder beiden Absätzen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „der Muster-\nbbb) Nach dem Wort „entsprechen“ werden                 vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzun-\ndie Wörter „und der Anbieter den Anfor-           gen erfüllt“ durch die Angabe „die Vertragsbe-\nderungen des Absatzes 2 entspricht“               dingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3\neingefügt.                                        zertifizierbar sind“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“           c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“\ndie Angabe „oder 1a oder beiden“ eingefügt.             durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                      3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Geset-                                     „§ 5\nzes ist                                                                          Zertifizierung\na) bei Versicherungsverträgen das nach den                   Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung,\nanerkannten Regeln der Versicherungsmathe-             wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen An-\nmatik mit den Rechnungsgrundlagen der Bei-             gaben und Unterlagen vorliegen und die\ntragskalkulation berechnete Deckungskapital            Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.“\nder Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter      4. § 7 wird wie folgt geändert:\nÜberschussanteile, des übertragungsfähigen\nWerts aus Schlussüberschussanteilen sowie              a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-\nder nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versiche-                 fasst:\nrungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewer-                                           „§ 7\ntungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versiche-\nInformationspflicht\nrungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei\ndes Anbieters; Sicherungsschein“.\nfondsgebundenen Versicherungen und ande-\nren Versicherungen, die Leistungen der in              b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-                 „(1) Der Anbieter informiert den Vertragspart-\nzeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon               ner vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in\ndie Summe aus dem vorhandenen Wert der                    Textform über\nAnteilseinheiten und der im sonstigen Vermö-\ngen angelegten verzinsten Beitrags- und Zu-               1. die Höhe und zeitliche Verteilung der in die\nlagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten,                Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgever-\nzuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des                 trags einkalkulierten Kosten,\nübertragungsfähigen Werts aus Schlussüber-                2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten\nschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1                     Kapitals, soweit sie nicht in Nummer 1 enthal-\nund 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zu-                  ten sind oder des nach § 1 Abs. 1a zu gewäh-\nzuteilenden Bewertungsreserven,                              renden Darlehens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008                1517\n3. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1                  informieren; im Rahmen der jährlichen Berichter-\nzweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommen-               stattung muss der Anbieter auch darüber schrift-\nsteuergesetzes als Voraussetzung der Förder-              lich informieren, ob und wie ethische, soziale und\nberechtigung für den dort genannten Perso-                ökologische Belange bei der Verwendung der ein-\nnenkreis.                                                 gezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt\nErfüllt der Altersvorsorgevertrag die Vorausset-              werden.“\nzungen des § 1 Abs. 1, gilt Satz 1 auch hinsicht-          d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nlich\n„(5) Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n1. der Kosten, die dem Vertragspartner im Fall ei-            und 2 sowie Satz 2 sowie Absatz 4 mitzuteilen-\nnes Wechsels in ein anderes begünstigtes An-              den Informationen auf Geldleistungen, Erträge\nlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter                oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Be-\nunter Mitnahme des gebildeten Kapitals ent-               träge für den angebotenen Vertrag in Euro aus-\nstehen,                                                   zuweisen. Informationspflichten nach anderen\n2. des Guthabens, das dem Vertragspartner bei                 Gesetzen bleiben unberührt; die Angabe nach\nZahlung gleich bleibender Beiträge am jeweili-            Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Modell-\ngen Jahresende über einen Zeitraum von zehn               rechnung nach § 154 des Versicherungsvertrags-\nJahren maximal bis zum Beginn der Auszah-                 gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nlungsphase vor und nach Abzug der Wechsel-                S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nkosten zur Übertragung auf ein anderes An-                vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert wor-\nlageprodukt oder einen anderen Anbieter                   den ist, in der jeweils geltenden Fassung.“\nzustünde, und die Summe der bis dahin insge-\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nsamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge,\nwobei sich das gebildete Guthaben und die                    „(6) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1\nzu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz               Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b hat die Genos-\nvon 2, 4 oder 6 Prozent jährlich verzinsen. Sind          senschaft dem Vertragspartner einen unmittelba-\nfür einen Teil des Zeitraums oder für den ge-             ren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu ver-\nsamten Zeitraum bis zum Beginn der Auszah-                schaffen und durch Übergabe einer von diesem\nlungsphase bereits unterschiedliche Beiträge              oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Be-\noder eine bestimmte Verzinsung vertraglich                stätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen; auf\nvereinbart, sind diese anstelle der zuvor ge-             eine betragsmäßige Begrenzung der Sicherung\nnannten Beträge zur Berechnung heranzuzie-                ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der\nhen,                                                      Sicherungsgeber kann sich gegenüber einem Ver-\n3. der Anlagemöglichkeiten und der Struktur des               tragspartner, dem ein Sicherungsschein ausge-\nAnlagenportfolios sowie des Risikopotentials              händigt worden ist, weder auf Einwendungen\nund der Berücksichtigung ethischer, sozialer              aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen,\nund ökologischer Belange bei der Verwendung               dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung\nder eingezahlten Beiträge.                                des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In\nden Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des\nBei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1                  Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf\nAbs. 1a Nr. 3 sind die Gesamtkosten als jährlicher            den Sicherungsgeber über, soweit dieser den\nProzentsatz des Kredits nach § 6 Abs. 1 der                   Forderungen des Vertragspartners nachkommt.“\nPreisangabenverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I              5. § 8 wird wie folgt geändert:\nS. 4197), die zuletzt durch § 20 Abs. 9 des Ge-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geän-\ndert worden ist, anzugeben. Für das Altersvermö-              aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“ die An-\ngen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der                    gabe „der §§ 10a, 22 Nr. 5 und“ eingefügt.\nvertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens               bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nzum Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.\nIn die Berechnung des Prozentsatzes sind alle                      „Bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2\nKosten für den Vertragspartner einschließlich aller                Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Prü-\nauf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebei-                   fungsverband, von dem die Genossenschaft\nträge mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 der Preis-                    geprüft wird, verpflichtet, die Zertifizierungs-\nangabenverordnung aufgeführten Kosten einzu-                       behörde zu unterrichten, soweit er im Rah-\nbeziehen.“                                                         men einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Ge-\nnossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im\n„(4) Der Anbieter ist, sofern kein Fall des § 92a               Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Prü-\nAbs. 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes                         fungsverband anderweitig bekannt werden.\nvorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner jährlich               Satz 4 gilt entsprechend für die nach § 81\nschriftlich über die Verwendung der eingezahlten                   des Genossenschaftsgesetzes zuständige\nAltersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Ka-                   oberste Landesbehörde.“\npital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung\ndes gebildeten Kapitals oder des gewährten Dar-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „die obersten Fi-\nlehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu                       nanzbehörden der Länder und“ gestrichen.","1518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufsichts-                mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden\nbehörde“ die Wörter „sowie bei einem Anbie-              Fassung zertifiziert wurden, können um die Rege-\nter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der             lungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geset-\nPrüfungsverband, von dem die Genossen-                   zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergänzt\nschaft geprüft wird,“ eingefügt.                         werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach\nSatz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                             Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom\n29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geänderten jähr-\n„Ein Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1\nlichen Informationspflichten sind erstmals für\nNr. 4 muss die Zertifizierungsbehörde unter-\nnach dem 31. Dezember 2008 beginnende Bei-\nrichten, wenn in Zukunft ein anderer als der\ntragsjahre anzuwenden.\nbisherige Prüfungsverband die Prüfung nach\n§ 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes\nvornehmen wird.“                                            (4) Für Verträge, die bis zum 31. Dezember\n2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1\n6. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der\nMaßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Ge-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                               setzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von\nnicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende\n„1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag\nvereinbaren können.“\nmit der Überwachung oder Prüfung von\nVersicherungsunternehmen, Kreditinstituten,\nFinanzdienstleistungsinstituten, Investment-                                Artikel 3\ngesellschaften, Genossenschaften oder Bau-\nsparkassen betraute Stellen sowie von diesen\nÄnderung des\nbeauftragte Personen,“.\nGesetzes über Bausparkassen\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                           Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I\nc) Nach dem Nummer 4 abschließenden Komma                  S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des\nwird das Wort „oder“ eingefügt und nachfolgende        Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird\nNummer 5 wird angefügt:                                wie folgt geändert:\n„5. den Prüfungsverband, der die Genossen-\nschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne          1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,“.\n„Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorge-\n7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           vertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\nzierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\n„Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen         S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nzertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zu-              Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der\ngrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn               jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.“\nder Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderun-\ngen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a oder der Anforde-\n2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden in dem Satzteil vor Buch-\nrungen des § 1 Abs. 1 und 1a von dem zertifizierten\nstabe a nach der Angabe „Nummern 1 und 2“ ein\nMuster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und\nKomma sowie die Angabe „zur Erfüllung von Ver-\nwenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die\npflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2“\nZertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zerti-\neingefügt.\nfizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zerti-\nfizierung wirksam geworden ist, mitteilt.“\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 4\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                 Änderung der Alters-\nvorsorge-Durchführungsverordnung\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 1 und 2 und nachfolgende Absätze 3 und 4\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nwerden angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\n„(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Ver-    (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ntragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1        Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),\nBuchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli            wird wie folgt geändert:\n2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen Änderun-\ngen beziehen, kann frühestens zum 1. November          1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 92b Abs. 2\n2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der            des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe\nsich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen           „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des\nauf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007               Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zu-\ngeltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die            lageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuer-\nnach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung              gesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008            1519\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                     zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbs-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    minderung oder Erwerbsunfähigkeit“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1\n„Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des\nNr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch\n§ 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergeset-\ndie Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und\nzes gilt Satz 1 entsprechend.“\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „im             6. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“\nSinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz             durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ ersetzt.\ndes Einkommensteuergesetzes“ die Angabe\n„oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versor-         7. § 19 wird wie folgt geändert:\ngung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Ein-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkommensteuergesetzes“ eingefügt.                              aa) Das Nummer 7 abschließende Wort „und“\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                         wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1               bb) Der Nummer 8 abschließende Punkt wird\nSatz 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 93                         durch ein Komma sowie das Wort „und“ er-\nAbs. 1 Satz 4 Buchstabe c“ ersetzt.                                setzt und nachfolgende Nummer 9 wird ange-\nfügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„9. die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2\n„(3) In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9                   Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)\ndes Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter                           zu berücksichtigenden Beträge.“\nnach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-\ntifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem           b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5\nAnbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-               Satz 5“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ er-\nträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags              setzt.\nden Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2               c) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu über-                     „(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirt-\nmitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags                 schaftliche Verwendung im Sinne des § 92a\nkann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale             Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nStelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermit-               nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens\nteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne          im Sinne des § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgever-\ninhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen                 träge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind\nVertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-            für die Dauer von zehn Jahren nach der Auflö-\nchend in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des              sung oder der Schließung des bei dem Anbieter\nEinkommensteuergesetzes. Erfolgt die Einzah-                  geführten Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1)\nlung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a                aufzubewahren.“\nAbs. 3 Satz 9 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\nzes nicht beim Anbieter, der das Wohnförder-               d) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nkonto führt, hat der Anbieter, bei dem die Einzah-            mer 1 nach der Angabe „Absatz 3 Satz 1“ die\nlung erfolgt, dem anderen Anbieter die Höhe der               Angabe „und Absatz 3a“ eingefügt.\nZahlungen des Zulageberechtigten auf den Al-\ntersvorsorgevertrag zu übermitteln. Der Anbieter,                                Artikel 5\nder das Wohnförderkonto führt, teilt dem anderen                              Änderung des\nAnbieter den Betrag mit, um den das Wohnförder-                     Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nkonto gemindert wurde.“                                    Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\nS. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\naa) Die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie\nAbsatzes 3 Satz 4“ wird durch die Angabe\nfolgt geändert:\n„des Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\na) Das Absatz 1 Nr. 1 abschließende Semikolon wird\n„Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des             durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz\n§ 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuer-               wird angefügt:\ngesetzes. Liegt ein Fall des § 82 Abs. 1 Satz 4\ndes Einkommensteuergesetzes vor, hat der                „Werden Beiträge an Bausparkassen zugunsten\nAnbieter des neuen Vertrags dies der zentra-            eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zur\nlen Stelle ergänzend mitzuteilen.“                      Erlangung eines Bauspardarlehens in einem\nSparjahr (§ 4 Abs. 1) vom Anbieter den Altersvor-\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1, 3              sorgebeiträgen nach § 82 des Einkommensteuer-\nund 4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 4“ er-                 gesetzes zugeordnet, handelt es sich bei allen\nsetzt.                                                        Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses\n4. § 13 Abs. 1 wird aufgehoben.                                     Sparjahres bis zu den in § 10a Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes genannten Höchstbe-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                    trägen um Altersvorsorgebeiträge und nicht um\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                    prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne der\n„beitragspflichtigen Einnahmen“ die Wörter „oder              Absätze 2 und 3;“.","1520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze             2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau-\nersetzt:                                                       sparsumme oder die auf Grund einer Belei-\nhung empfangenen Beträge unverzüglich und\n„Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1\nunmittelbar zum Wohnungsbau für die abtre-\nNr. 1 bezeichneten Aufwendungen ist Vorausset-\ntende Person oder deren Angehörige im Sinne\nzung, dass\ndes § 15 der Abgabenordnung verwendet,\n1. bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei\nBeleihung der Ansprüche aus dem Vertrag                 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd\nder Bausparer die empfangenen Beträge un-                  getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-\nverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau                 schluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig\nverwendet oder                                             geworden ist oder\n2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau-              4. der Bausparer nach Vertragsabschluss ar-\nsparsumme oder die auf Grund einer Belei-                  beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nhung empfangenen Beträge unverzüglich und                  mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-\nunmittelbar zum Wohnungsbau für die abtre-                 standen hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen\ntende Person oder deren Angehörige im Sinne                Verfügung noch besteht.\ndes § 15 der Abgabenordnung verwendet.\nAbsatz 2 Satz 7 bis 10 gilt sinngemäß.“\nUnschädlich ist jedoch eine Verfügung ohne Ver-\nwendung zum Wohnungsbau, die frühestens sie-          2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt,            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzumelden“\nwenn der Bausparer bei Vertragsabschluss das                ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt:\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die\nPrämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die            „wenn die Voraussetzungen für die Prämienbe-\nBerücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-             günstigung nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen sind“.\nneten Aufwendungen der letzten sieben Spar-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\njahre bis zu der Verfügung beschränkt. Jeder\nBausparer kann nur einmal über einen vor Vollen-            „In den Fällen des § 2 Abs. 3 darf die Prämie nicht\ndung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen                   vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet wer-\nBausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche                 den, in dem\nVerwendung prämienunschädlich verfügen. Un-\nschädlich ist auch eine Verfügung ohne Verwen-              a) der Bausparvertrag zugeteilt,\ndung zum Wohnungsbau, wenn der Bausparer\nb) die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Frist über-\noder sein von ihm nicht dauernd getrennt leben-\nschritten oder\nder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben\noder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder                c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2\nder Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos                verfügt\ngeworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens\nein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und              worden ist.“\nim Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. Die          3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2\nPrämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die         Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6\nBerücksichtigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-          sowie Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.\nneten Aufwendungen der letzten sieben Spar-\njahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt.    4. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Vereinbarung über die Erhöhung der Bauspar-\nsumme ist als selbständiger Vertrag zu behan-            a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\ndeln.“                                                      setzt:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           „Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des\nGesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist\n„(3) Für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlos-              vorbehaltlich Satz 2 erstmals für das Sparjahr\nsene Verträge, für die bis zum 31. Dezember 2008            2009 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 in der\nmindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate            Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli\nentrichtet wurde, ist Voraussetzung für die Prä-            2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Spar-\nmienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-             jahr 2008 anzuwenden.“\nneten Aufwendungen, dass vor Ablauf von sieben\nJahren seit Vertragsabschluss weder die Bau-             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“\nsparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch                durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-\nzahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag                                   Artikel 6\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich\nist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn                                  Änderung der\nVerordnung zur Durchführung\n1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-                    des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nsprüche aus dem Vertrag beliehen werden\nund der Bausparer die empfangenen Beträge            Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-        bau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nbau verwendet,                                    chung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), geän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1521\ndert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002            für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. De-\n(BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:                     zember 2008 abgeschlossene Bausparverträge.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              3. § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nfasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort\n„wird“ ein Komma eingefügt.                              „b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz\noder in der Verordnung zur Durchführung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten\nSperr- und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparver-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2             trägen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Woh-\nbis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2               nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-\nbis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.                und Rückzahlungsfristen und zwar unabhängig\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2             davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1               oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlos-\nNr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.                 sen worden ist,“.\n2. § 20 wird wie folgt gefasst:                              4. § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-\n„§ 20                                   geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz\nAnwendungsvorschrift                             oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 das\nEnde der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder\nDiese Verordnung in der Fassung des Artikels 6                in der Verordnung zur Durchführung des Woh-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)                 nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-\nist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.“                  und Rückzahlungsfristen. Bei Bausparverträgen\nsind die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-\nArtikel 7                                  Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rück-\nzahlungsfristen zu bescheinigen unabhängig da-\nÄnderung des                                  von, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                          nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-                   worden ist.“\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I            5. § 17 wird wie folgt geändert:\nS. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie\nfolgt geändert:                                                        „(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Ge-\nsetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden\n1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                              Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die\n„(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in              nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden.“\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung              b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nauch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Über-\n„(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14\nweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistun-\nAbs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3\ngen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26\nin der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlos-\n29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) sind erstmals für\nsenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit\nvermögenswirksame Leistungen anzuwenden,\nder Auszahlung der Bausparsumme begonnen wor-\ndie nach dem 31. Dezember 2008 angelegt wer-\nden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf\nden.“\nder Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,\nnoch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetre-\nten oder beliehen werden oder wenn eine solche                                     Artikel 8\nvorzeitige Verfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1                               Änderung der\nund 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der                            Verordnung zur Durchführung\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober                      des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 6          Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)          mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-        (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 19\nsung unschädlich ist. Satz 1 gilt für vor dem 1. Ja-      des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\nnuar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abge-            S. 3089), wird wie folgt geändert:\nschlossene Bausparverträge.“\n1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                                       „2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nAbs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5\n„Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt               Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989\nrückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten              geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt der Be-\nFristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4              kanntgabe des Bescheids über die Festsetzung\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des              der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlage-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vo-                     form vorgeschriebene Sperrfrist oder die im\nraussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt              Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der","1522          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008\nVerordnung zur Durchführung des Wohnungs-              2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be-                    „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-\nkanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I                   kels 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I\nS. 1446) genannten Sperr- und Rückzahlungs-               S. 1509) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“\nfristen abgelaufen sind. Bei Bausparverträgen\ngelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungs-                                  Artikel 9\nbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und\nRückzahlungsfristen unabhängig davon, ob der                                 Inkrafttreten\nVertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist;“.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}