{"id":"bgbl1-2008-33-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":33,"date":"2008-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes","law_date":"2008-07-28T00:00:00Z","page":1507,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2008              1507\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Seelotsgesetzes\nVom 28. Juli 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  nerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befä-\nsen:                                                                higungszeugnis entsprechend nautisch verant-\nwortlichen Position geleistet haben,\nArtikel 1\n3. ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-\nDas Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    Berufsgenossenschaft über seine körperliche und\nmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),                   geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vor-\nzuletzt geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom               legen und\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nändert:                                                         4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr-\nschen und gute Kenntnisse der englischen Spra-\n1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              che besitzen.\na) In Satz 1 werden\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\naa) das Wort „jährlich“ durch die Wörter „mindes-        Stadtentwicklung wird ermächtigt, auf Antrag einer\ntens jährlich“ und                                   Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier\nbb) die Wörter „des Personalbestandes“ durch             durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2\ndie Wörter „der Personalstruktur“                    Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifi-\nersetzt.                                                 sche praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen.\nDie Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   Ausschreibungsverfahren. Der Erwerb des in Ab-\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  satz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses\n„§ 9                              darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch\ndie Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre\n(1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen\nzurückliegen. Die Grundausbildung zum Seelotsen-\nwerden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund\nanwärter muss auf der Grundlage eines von der\nseiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befä-\nBundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungs-\nhigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die\nplans erfolgen, der den Anforderungen des von den\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist,\nAufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrah-\nwer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem See-\nmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. Die nä-\nlotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.\nheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den\n(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulas-            Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der\nsung                                                         Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt\n1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschrän-           die Rechtsverordnung nach Satz 1.“\nkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän        3. Dem § 23 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\nfür den Dienst auf anderen als auf Fischereifahr-        fügt:\nzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Be-\nfähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Euro-            „(4) Der Seelotse darf die Lotstätigkeit nicht aus-\npäischen Union oder eines Vertragsstaates des            üben, wenn er infolge körperlicher oder geistiger\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-             Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke\nraum besitzen,                                           oder anderer berauschender Mittel in der sicheren\nAusübung der Beratung behindert ist.\n2. ausweislich des Seefahrtsbuches oder eines\ngleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem                 (5) Der Seelotse darf während der Beratung alko-\nErwerb eines solchen Befähigungszeugnisses               holische Getränke nicht zu sich nehmen und nicht\neine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren in-         unter der Wirkung solcher Getränke stehen.“"]}