{"id":"bgbl1-2008-32-0","kind":"bgbl1","year":2008,"number":32,"date":"2008-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-32-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_32.pdf#page=1","order":0,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"2008-07-23T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":1,"num_pages":1269,"content":["Bundesgesetzblatt\n1409\nTeil I                                                                            G 5702\n2008                            Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                                                                                 Nr. 32\nTag                                                          Inhalt                                                                             Seite\n23. 7. 2008 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften . . . . . .                                    1410\nFNA: 7822-6-1, 7822-6-3, 7820-9\n25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1413\nFNA: neu: 7110-6-98; 7110-6-87, 7110-19-3\n25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin                                                 1429\nFNA: neu: 7110-6-99; 7110-6-80, 7110-19-1\n25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1442\nFNA: neu: 7110-6-100; 7110-6-85, 7110-19-6\n25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin . . . . .                                       1455\nFNA: neu: 7110-6-101; 7110-6-88, 7110-19-4\n25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1468\nFNA: neu: 7110-6-102; 7110-6-81, 7110-19-2\n25. 7. 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur\nElektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1490\nFNA: neu: 806-22-1-47; 806-21-1-314, 806-21-14-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1502\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1504","1410   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften*)\nVom 23. Juli 2008\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz verordnet\n– auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 des\nSaatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1673), § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch\nArtikel 192 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und\n– auf Grund des § 2 Abs. 2 , der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des\nDüngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen\n§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September\n1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober\n2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nIn der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutver-\nkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004\n(BGBl. I S. 2696), die Verordnung geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird nach Nummer 1.2.2 folgende Num-\nmer 1.2.2.0 eingefügt:\n„1.2.2.0               Galega orientalis Lam.                                         Geißraute“.\nArtikel 2\nÄnderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar\n2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert:\n*) Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/72/EG der Kommission\nvom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Auf-\nnahme der Art Galega orientalis Lam. (ABl. EU Nr. L 329 S. 37).","1. In Anlage 3 wird in der Tabelle zu Nummer 3.1 der den Hornklee betreffenden Zeile 3.1.1 folgende Zeile 3.1.0 vorangestellt:\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)\nin einem Probenteil nach Spalte 15\nbezogen auf das Gewicht                                                                     Gewicht\ninnerhalb der Menge nach Spalte 7\nMindest-      Höchst-     Höchst-                                                                                                                    des\nKategorie                keim-        anteil      gehalt    Techni-                 innerhalb der Menge                                                                Probenteils    Sons-\n(B = Basissaatgut     fähigkeit       an          an        sche                                                            abweichend von Spalte 8 oder 10              für die      tige\nnach Spalte 7\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n12\nZ = Zertifiziertes       ) )        hart-     Feuchtig-   Mindest-                                                                                                     Prüfung       An-\nSaatgut                       schaligen     keit3)    reinheit                                                                                        Ampfer         nach       forde-\nArt      Z-1 = Zertifiziertes                 Körnern                             insge-                 abwei-                             Flughafer                 außer          den      rungen\nSaatgut                                                             samt                  chend      eine ein-                  und                   Kleinem      Spalten\nerster                                                                       eine ein-     von       zelne Art   Steinklee   Flughafer-    Seide      Sauer-      10 bis 14\nGeneration                                                                   zelne Art   Spalte 8                             bastarde                ampfer\nZ-2 = Zertifiziertes                                                                           Steinklee                                                      und\nSaatgut                                                                                                                                               Strand-\nzweiter                                                                                                                                               ampfer\nGeneration       (v. H. der\nH = Handels-           reinen                             (v. H. des\nsaatgut)          Körner)      (v. H.)     (v. H.)    Gewichts)    (v. H.)    (v. H.)     (v. H.)    (Körner)     (Körner)    (Körner)    (Körner)    (Körner)       (g)\n1                  2                3           4           5            6          7          8           9           10          11           12          13          14          15          16\n„3.1.0 Geißraute     B                         60           40          12          97         0,3                                 20          07)           0         0 9)        2           200\nZ                         60           40          12          97         2,0        1,5         0,3                                    0        09)10)      108)         200               “.\n1411","1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n2. In der Tabelle in Anlage 4 wird der Nummer 3.1 folgende Nummer 3.0 voran-\ngestellt:\n„3.0       Geißraute                                                 10                   250“.\nArtikel 2a\nÄnderung der Düngemittelverordnung\nIn § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I\nS. 2373), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2007\n(BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird die Angabe „1. August 2008“ durch\ndie Angabe „1. März 2009“ ersetzt.\nArtikel 3\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis\nzum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nchen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                   1413\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26                      (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nund auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der                     Abschnitt A\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September\nGemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen\n§ 25 Abs.1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4                     bes,\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium                      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                       4. Umweltschutz,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                         5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n§1                                     6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,\nStaatliche\n7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n8. Einrichten des Arbeitsplatzes,\nDer Ausbildungsberuf Elektroniker und Elektronikerin\nwird nach § 25 der Handwerksordnung für das Ge-                          9. Montieren und Installieren,\nwerbe Nummer 25, Elektrotechniker, der Anlage A der                    10. Installieren von Systemkomponenten und Netzwer-\nHandwerksordnung staatlich anerkannt.                                       ken,\n11. Messen und Analysieren,\n§2\n12. Prüfen der Schutzmaßnahmen,\nAusbildungsdauer\n13. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n14. Durchführen von Serviceleistungen,\n§3                                   15. Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Ge-\nräten und Systemen;\nStruktur der Berufsausbildung\nAbschnitt B\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der                  richtung Energie- und Gebäudetechnik:\nFachrichtungen\n1. Konzipieren von Systemen,\n1. Energie- und Gebäudetechnik,\n2. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand-\n2. Automatisierungstechnik oder                                            lungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,\n3. Informations- und Telekommunikationstechnik.                        3. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,\n4. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und\n§4                                       Fernwirkeinrichtungen,\nAusbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild                        5. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breit-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                       bandkommunikationsanlagen,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                  6. Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                   Systemen;\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan                    Abschnitt C\nabweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nheiten die Abweichung erfordern.                                       richtung Automatisierungstechnik:\n1. Konzipieren von Systemen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     2. Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer-\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der          und Regelungseinrichtungen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  3. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                             rungssystemen,","1414              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n4. Prüfen und Instandhalten von automatisierten Sys-             (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\ntemen;                                                    in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das\nAbschnitt D                                                   dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-         dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nrichtung Informations- und Telekommunikationstech-            weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nnik:\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-\n1. Konzipieren von Systemen,                                  fungsbereich Arbeitsauftrag.\n2. Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits-             (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nund Kommunikationssystemen,                               folgende Vorgaben:\n3. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nFernwirkeinrichtungen,\na) technische Unterlagen auswerten, technische\n4. Installieren, Parametrieren und Testen von Software,              Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen\n5. Prüfen und Instandhalten von Informations- und Te-                und abstimmen, Material und Werkzeug disponie-\nlekommunikationssystemen.                                        ren,\nb) Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden\n§5                                       und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhü-\nDurchführung der Berufsausbildung                           tungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-\ngen einhalten,\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die             c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-                 triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-\nruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-              nahmen prüfen,\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                d) elektrische Systeme analysieren und Funktionen\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                prüfen, Fehler suchen und beseitigen,\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ne) Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er-\ngen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.\nläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                   technische Unterlagen einschließlich Prüfproto-\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                   kolle erstellen\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nkann;\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen           2. diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit              gen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden;\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          3. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-                 plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächspha-\nsehen.                                                            sen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstel-\nlungen beinhaltet;\n§6                                4. die Prüfungszeit beträgt 10 Stunden, wobei die si-\nGesellenprüfung                              tuativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens\nzehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Auf-\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich               gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesel-             zwei Stunden haben.\nlenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufli-\nche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen-                                     §8\nprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die                       Teil 2 der Gesellenprüfung\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten               (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-       in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-          den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde       weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nzu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits\n(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\nGegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in\nfungsbereichen:\nTeil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-         1. Kundenauftrag,\ngung erforderlich ist.                                        2. Systementwurf,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird          3. Funktions- und Systemanalyse und\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nGesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\n§7                                bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nTeil 1 der Gesellenprüfung                     weltschutz, betriebliche und technische Kommunikati-\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des       on, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1415\nteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-             a) eine technische Problemanalyse durchführen und\ntriebsmitteln zu berücksichtigen.                                     unter Berücksichtigung von Vorschriften und\ntechnischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nBetriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,\nhen folgende Vorgaben:\nb) Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechni-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nsche Komponenten und Software auswählen,\na) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus                Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standard-\nUnterlagen beschaffen, technische und organisa-              software anwenden\ntorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten\nkann;\nunter technischen, betriebswirtschaftlichen und\nökologischen Gesichtspunkten bewerten und             2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nauswählen,                                                grunde zu legen:\nb) Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen             a) in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-\nund abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                 nik der Entwurf einer Änderung einer energie-\nArbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatz-               oder gebäudetechnischen Anlage,\nort berücksichtigen,                                      b) in der Fachrichtung Automatisierungstechnik der\nc) Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit                 Entwurf einer Änderung einer Automatisierungs-\nprüfen und dokumentieren, Normen und Spezifi-                anlage,\nkationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen          c) in der Fachrichtung Informations- und Telekom-\nbeachten sowie Ursachen von Fehlern und Män-                 munikationstechnik der Entwurf einer Änderung\ngeln systematisch suchen,                                    einer Informations- oder Telekommunikationsan-\nd) Systeme oder Systemkomponenten frei- und                      lage;\nübergeben, Fachauskünfte auch unter Verwen-           3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-\ndung englischer Fachbegriffe erteilen, Abnahme-           benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher\nprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und              Dokumente schriftlich bearbeiten. Auf der Grundlage\nLeistungen dokumentieren und bewerten, Leis-              der anzufertigenden Dokumentationen sollen die An-\ntungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten             forderungen nach Nummer 1 bewertet werden;\nund -unterlagen dokumentieren\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nkann;\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und System-\n2. zum Nachweis kommen insbesondere:                           analyse bestehen folgende Vorgaben:\na) in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten ei-\na) Schaltungsunterlagen und Anlagendokumenta-\nner energie- oder gebäudetechnischen Anlage,\ntionen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie\nb) in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das               Diagnosesysteme auswählen,\nErrichten, Ändern oder Instandhalten einer Auto-\nb) funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analy-\nmatisierungsanlage,\nsieren, Programme analysieren und ändern, Sig-\nc) in der Fachrichtung Informations- und Telekom-                nale an Schnittstellen funktionell zuordnen,\nmunikationstechnik das Errichten, Ändern oder\nc) Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestim-\nInstandhalten einer Informations- oder Telekom-\nmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer-\nmunikationsanlage\nten\nin Betracht;\nkann;\n3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nim Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden\ngrunde zu legen:\neine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\nspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie inner-            a) in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetech-\nhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Fach-               nik die Analyse einer energie- oder gebäudetech-\ngespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüf-              nischen Anlage,\nling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge              b) in der Fachrichtung Automatisierungstechnik die\nannehmen und dabei Kundenprobleme und -wün-                      Analyse einer Automatisierungsanlage,\nsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren\nLösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorge-               c) in der Fachrichtung Informations- und Telekom-\nhensweise begründen sowie den Kunden Geräte                      munikationstechnik die Analyse einer Informa-\noder Systeme übergeben und in die Bedienung ein-                 tions- oder Telekommunikationsanlage;\nführen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird       3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; das              benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher\nErgebnis der Bearbeitung einschließlich der Doku-             Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage\nmentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch             der anzufertigenden Dokumentationen sollen die An-\nmit 30 Prozent zu gewichten.                                  forderungen nach Nummer 1 bewertet werden;\n(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf beste-           4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nhen folgende Vorgaben:\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                       kunde bestehen folgende Vorgaben:","1416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                                          § 10\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                            Mündliche Ergänzungsprüfung\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                                 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nin Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorien-               chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\ntierte Aufgaben bearbeiten;                                   fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                          tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nPrüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n§9                                     dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nGewichtung und Bestehensregelung                        sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-             das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nten:                                                              Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             40 Prozent,                                    § 11\n2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              25 Prozent,              Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. Prüfungsbereich Systementwurf            12,5 Prozent,            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. Prüfungsbereich Funktions-                                     dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nund Systemanalyse                       12,5 Prozent,         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                   wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\nund Sozialkunde                           10 Prozent.         eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-\nLeistungen                                                        nen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genann-\nten Verordnungen weiter anzuwenden.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n§ 12\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchend“,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\n3. im Prüfungsbereich      Kundenauftrag      mindestens          Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\n„ausreichend“,                                                bildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                2003 (BGBl. I S. 1114) und die Verordnung über die\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                   Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufs-\nausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1130), geändert durch Artikel 3\ngend“                                                         der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402),\nbewertet worden sind.                                             außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                     1417\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin\nAbschnitt I: Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des          Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind          im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                             4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nNr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit\nheitsschutz bei der Arbeit       beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A          meidung ergreifen\nNr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNr. 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des             Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind          im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\n5   Betriebliche und tech-         a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterla-\nnische Kommunikation               gen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A            scher und englischer Sprache lesen und auswerten\nNr. 5)\nb) Einzelteilzeichnungen,            Zusammenstellungszeich-\nnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten le-\nsen und anwenden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse\nvon Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-\nschlusspläne lesen und anwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften, technische Regelwerke und sonstige tech-\nnische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-\nwerten und anwenden\nf)  Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-\nche zusammenstellen und ergänzen\ng) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene\nkulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach- 10*)\nten\nh) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-\nten, auswählen und wiedergeben, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ni)  Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle an-\nfertigen\nk) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-\nund Planungssoftware, anwenden\nl)  Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie\nDatenbankabfragen durchführen\nm) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen\nn) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes anwenden\no) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Da-\nten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen\n6   Planen und Organisieren        a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit, Bewerten               Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\nder Arbeitsergebnisse,\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-\nQualitätsmanagement\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\ntel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,\nNr. 6)                             termingerecht anfordern, transportieren, lagern und\nmontagegerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein-             5*)\nrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen\nsowie bereitstellen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                        1419\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des             Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind          im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\n7   Beraten und Betreuen           a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera-\nvon Kunden, Verkauf                ten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A                                                                          3*)\nb) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-\nNr. 7)\ntungsvereinbarungen hinweisen\n8   Einrichten des Arbeits-        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-\nplatzes                            chen Vorgaben einrichten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen\nNr. 8)\nund technische Einrichtungen betriebsbereit ma-\nchen, warten und überprüfen, bei Störungen Maß-\nnahmen zur deren Beseitigung einleiten\nc) Montagestelle einrichten und sichern\n4*)\nd) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-\nund Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-\nund abbauen\ne) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-\nlen und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-\nren\nf)  Montagestelle abräumen und reinigen\n9   Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A            gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen\nNr. 9)                             Leistungen festlegen\nb) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\ngen planen\nc) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit festle-\ngen\ne) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\nfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-\ntionen und Konsolen befestigen\nf)  Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren,               8\nSenken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie\nKleb- und Schraubverbindungen herstellen\ng) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnen zusammenbauen\nh) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile\naustauschen\ni)  Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte\nverdrahten\nk) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-\nverlegesysteme auswählen und montieren\nl)  Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-\nschlusstechniken verarbeiten\n10   Installieren von System-       a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-\nkomponenten und                    pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-\nNetzwerken                         tions- und Kommunikationssysteme auswählen,\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A            Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-\nNr. 10)                            zieren\nb) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,\nHardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-\nteme installieren und konfigurieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des         Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind         im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1                 2                                            3                                            4\nc) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-\nwählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-            3\ntemvoraussetzungen beurteilen und installieren\nd) technische Voraussetzungen für die Nutzung von\nWeitverkehrsnetzen schaffen\ne) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-\npunkten einrichten\nf)  Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen\neinrichten und anwenden\n11  Messen und Analysieren      a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A     b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nNr. 11)\nnen\nc) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-\ngruppen prüfen\nd) Steuerschaltungen, insbesondere              mit   logischen\nGrundfunktionen, analysieren                                 6\ne) Signale an Schnittstellen prüfen\nf)  Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und\nBewegungsabläufe, prüfen und einstellen\ng) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nFunktion prüfen und bewerten\n12  Prüfen der Schutzmaß-       a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nnahmen                          an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen,\nNr. 12)                         beachten\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nc) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle\nbeurteilen\nd) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-\nstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen\n6\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-\nSchutzeinrichtungen, prüfen\nf)  Prüfungen dokumentieren\ng) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-\nwegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erpro-\nben\nh) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-\nhalten\n13  Durchführen von Service-    a) Geräte aufstellen und anschließen\nleistungen                  b) Geräte konfigurieren und einrichten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 14)                     c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen                    planen,\ndurchführen und dokumentieren                                7\nd) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen\nund durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                       1421\nAbschnitt II: Gemeinsame Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des             Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind         im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                            4\n1   Betriebliche und tech-         a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene\nnische Kommunikation               kulturelle Identitäten berücksichtigen                                4*)\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen\nNr. 5)\nc) Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen\nd) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-                            4*)\nche auswerten\ne) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-\nren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren\nf)  Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-                                      3*)\ngen, auch englischsprachige, zusammenstellen und\nmodifizieren\n2   Planen und Organisieren        a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in-\nder Arbeit, Bewerten               dividuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten\nder Arbeitsergebnisse,             verteilen\nQualitätsmanagement\nb) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 6)                             tungen anbieten\nc) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden informieren und Lö-\nsungsvarianten aufzeigen\n6*)\nd) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Quali-\ntätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-\ntieren\ne) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-\nwie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen\ndurchführen\nf)  Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und\nanderen Gewerken abstimmen\ng) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\nh) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\n4*)\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-\nnung, Terminplanung und Kostenplanung durchfüh-\nren\ni)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten\nLeistungen errechnen und bewerten                                                  3*)\nk) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-\nchen\n3   Beraten und Betreuen           a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die\nvon Kunden, Verkauf                Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Än-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A            derungen beraten\nNr. 7)\nb) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\nc) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Um-                      4\nfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-\nschätzen\nd) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah-\nmen zum Datenschutz und zur Datensicherung be-\nraten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des          Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind         im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                            4\ne) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-\nmischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und\nBeleuchtung beraten\nf)  Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,\nWirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-\ntechnik beraten\ng) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-\ntriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie\nKunden bei der Produktauswahl beraten\nh) Produkte und Dienstleistungen verkaufen\ni)  an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-                           8\nverhandlungen mitwirken\nk) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-\nchen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-\nträge annehmen\nl)  bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nm) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-\ngründen\nn) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\no) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale\nerläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,\nAbnahmeprotokoll erstellen\n3\np) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\nq) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nr)  Schulungsziele und -methoden planen\ns) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen\nund organisatorisch vorbereiten                                                     3\nt)  bei der Durchführung von Schulungen und deren Er-\nfolgskontrolle mitwirken\n4   Montieren und Installieren a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-\nNr. 9)                          gen und sichern\nb) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\nc) Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitun-\ngen und -kabel auswählen und verlegen\n8\nd) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichs-\nleitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und\nErdungsverhältnisse beurteilen\ne) Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltge-\nräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen,\nverdrahten und kennzeichnen\nf)  Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n5   Installieren von System-    a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nkomponenten und Netz-           binden\nwerken\nb) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A                                                                                4\ngurieren und anpassen\nNr. 10)\nc) Speichermedien und Programme zur Datensicherung\ninstallieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                         1423\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des           Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes            Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1            2        3/4\n1                   2                                               3                                               4\nd) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-\nteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen                                   4\ne) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-\npassen und in Betrieb nehmen\n3\nf)  Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-\nwerken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen\n6    Aufbauen und Prüfen von      a) Prozesse analysieren\nSteuerungen                  b) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 13)                      c) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-                                    6\nnen\nd) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-\ntion prüfen und bewerten\n7    Durchführen von Service-     a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Be-\nleistungen                       trieb nehmen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nNr. 14)\nrungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten\nc) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen ge-                                      4\nben\nd) Ferndiagnose und -wartung durchführen\ne) Serviceleistungen dokumentieren\n8    Analysieren von Fehlern      a) Systematik der Fehlersuche anwenden\nund Instandhalten von        b) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-\nGeräten und Systemen\nmagnetischen Verträglichkeit instand setzen                                             3\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 15)                      c) technische Prüfungen durchführen und protokollie-\nren\nAbschnitt III: Fachrichtungsspezifische Fachbildung\n1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des            Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes              Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind          im Ausbildungsjahr\n1         2     3/4\n1                     2                                                3                                              4\n1   Konzipieren von Systemen         a) energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie de-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)         ren technischen Schnittstellen und Standards ermit-\nteln\nb) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kun-\nden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicher-\nheit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energiever-\nwendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten\nc) Kundenanforderungen an energie- und gebäudetech-\nnische Systeme feststellen, Erweiterungen vorhande-\nner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwi-                                10\nckeln und beurteilen\nd) energie- und gebäudetechnische Systeme und deren\nAutomatisierungseinrichtungen planen, Systemkom-\nponenten auswählen\ne) Blitzschutzanlagen planen\nf)    Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-\nverlegung planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren","1424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des            Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes             Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       im Ausbildungsjahr\n1        2     3/4\n1                    2                                               3                                          4\n2   Installieren und Inbetrieb-     a) Beleuchtungssysteme installieren\nnehmen von Energiewand-         b) Kompensationsanlagen installieren\nlungssystemen und ihren Leit-\neinrichtungen                   c) Antriebssysteme installieren einschließlich elektri-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)      sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-\ntrisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz ge-\ngen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen\nd) Warmwassergeräte einschließlich wasser- und ab-\nwasserführende Rohre und Komponenten installieren\ne) dezentrale Energieversorgungs- und Energiewand-                                14\nlungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer\nEnergiequellen installieren und in Betrieb nehmen\nf)  Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen instal-\nlieren und in Betrieb nehmen\ng) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladun-\ngen und Schutz gegen Überspannung anwenden und\ninstallieren\nh) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren\n3   Aufstellen und Inbetrieb-       a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-\nnehmen von Geräten                  tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)      tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku-\nmentieren                                                                      5\nb) Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen\n4   Installieren und Konfigurieren a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren\nvon Gebäudeleit- und Fern-      b) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme\nwirkeinrichtungen\nkonfigurieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)\nc) Steuerprogramme eingeben und ändern\n6\nd) Testprogramme anwenden\ne) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und\nbeheben\n5   Installieren und Prüfen von     a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen\nAntennen- und Breitbandkom-         bewerten\nmunikationsanlagen\nb) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)\nauswählen\nc) Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse\nund baulichen Gegebenheiten installieren und erden,\nEmpfangsanlagen installieren                                                   7\nd) Breitbandkommunikationsanlagen installieren\ne) Messprotokolle erstellen\nf)  Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen\nprüfen, Fehler ermitteln und beseitigen\n6   Prüfen und Instandhalten        a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nvon gebäudetechnischen          b) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-\nSystemen\nteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)\nc) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                    1425\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des           Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes            Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       im Ausbildungsjahr\n1        2      3/4\n1                    2                                              3                                          4\nd) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und\nherstellen\ne) Netze prüfen,           netzwerkspezifische       Messungen\ndurchführen\nf)  Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung frei-\nschalten, inspizieren, warten und instand setzen\ng) elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme\ninstand setzen\nh) Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, ins-\nbesondere ihre Mess-, Steuer- und Regelungsein-                                14\nrichtungen, prüfen und konfigurieren, Instandsetzung\ninsbesondere durch Austausch elektrotechnischer\nKomponenten durchführen\ni)  Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten,\nSysteme prüfen und instand setzen\nk) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-\nschen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-\ntungen, durchführen\nl)  Brandschottungen und Leitungseinführungen inspi-\nzieren\nm) Wartungsarbeiten durchführen\nn) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-\nzieren und der Entsorgung zuführen\n2. Fachrichtung Automatisierungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des           Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes            Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       im Ausbildungsjahr\n1        2      3/4\n1                    2                                              3                                          4\n1   Konzipieren von Systemen       a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstech-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)     nischen Systemen unterscheiden\nb) automatisierungstechnische Anlagen sowie deren\ntechnische Schnittstellen und Standards erfassen\nc) technologische Zusammenhänge der Prozess- und\nVerfahrenstechnik bewerten\nd) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden\nhinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit,\ngesetzlicher Vorgaben, Energieeffizienz und mögli-\ncher Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit\nbewerten\ne) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Be-\ndienoberflächen und anwenderspezifische Software-\nlösungen konzipieren, Kommunikationssysteme pla-\nnen                                                                            18\nf)  Anforderungen an das automatisierungstechnische\nSystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kun-\ndensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln\nund beurteilen\ng) automatisierungstechnische Systeme planen, Sys-\ntemkomponenten auswählen\nh) die zu erbringende Leistung dokumentieren und prä-\nsentieren","1426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des            Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes             Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       im Ausbildungsjahr\n1        2     3/4\n1                    2                                               3                                          4\ni)  elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe\neinbinden\nk) Sicherheitsprinzipien beachten\n2   Installieren und Inbetrieb-     a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-\nnehmen von Mess-, Steuer-           ren\nund Regelungseinrichtungen\nb) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)\nrichtungen installieren\nc) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren\nd) analoge und programmierbare Sensorsysteme instal-\nlieren                                                                        12\ne) Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerun-\ngen und Regelungen installieren\nf)  Visualisierungstechnik einbinden\ng) Melde- und Überwachungstechnik installieren\nh) Mess- und Kontrollgeräte einbinden\ni)  Datenübertragung analysieren und bewerten sowie\nSchnittstellen prüfen und anpassen\nk) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für\nHardwarekomponenten installieren, in bestehende\nSysteme einpassen und in Betrieb nehmen\n4\nl)  analoge und programmierbare Sensorsysteme in Be-\ntrieb nehmen\nm) Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Kom-\nplexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstellen\n3   Konfigurieren und Program-      a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und än-\nmieren von Automatisierungs-        dern\nsystemen\nb) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)\nbeheben\n4\nc) Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung\nkonfigurieren\nd) Steuer- und Regelsysteme optimieren\n4   Prüfen und Instandhalten von a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse doku-\nautomatisierten Systemen            mentieren und beurteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)\nb) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische\nPrüfungen durchführen, Fehler beheben und doku-\n6\nmentieren\nc) Diagnosesysteme anwenden\nd) Versionswechsel der Software durchführen\ne) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nf)  systematische Fehlersuche an komplexen automati-\nsierten Anlagen durchführen\ng) Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren\nh) Wiederholungsprüfungen durchführen                                             12\ni)  Wartungsarbeiten durchführen\nk) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-\nzieren und der Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                    1427\n3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des          Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes           Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                            4\n1   Konzipieren von Systemen a) Kundenanforderungen analysieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D     b) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen\nNr. 1)\nsowie kommunikations- und sicherheitstechnische\nAusstattung sowie deren technische Schnittstellen\nund Standards ermitteln\nc) Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen und\ndurch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheits-\nkonzepte ausarbeiten                                                               10\nd) Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaft-\nlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzli-\nchen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten\ne) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen\nf)  Anlage projektieren, Produkte auswählen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n2   Installieren und Inbetrieb- a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-\nnehmen von Sicherheits-         ren\nund Kommunikations-\nb) mechanische und elektronische Komponenten für\nsystemen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nSicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fens-\nNr. 2)                          tern und Türen montieren\nc) Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontroll-\nanlagen und Videoüberwachungssysteme installie-\nren                                                                                10\nd) Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installie-\nren\ne) Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen,\nvernetzen und kennzeichnen\nf)  Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusam-\nmenfügen, vernetzen und kennzeichnen\ng) Systeme und deren Komponenten testen und in Be-\ntrieb nehmen\nh) Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme in-\ntegrieren                                                                           5\ni)  Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter\neinstellen, prüfen und dokumentieren\n3   Installieren und Konfigu-   a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme\nrieren von Gebäudeleit-         konfigurieren\nund Fernwirkeinrichtungen\nb) Steuerprogramme eingeben und ändern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D                                                                                             6\nNr. 3)                      c) Testprogramme anwenden\nd) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und\nbeheben\n4   Installieren, Parametrieren a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für\nund Testen von Software         Hardwarekomponenten installieren, an bestehende\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         Systeme anpassen und in Betrieb nehmen\nNr. 4)\nb) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-\nmiersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-\nwenden\nc) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-\nsondere zum Betriebssystem, zu graphischen Ober-\nflächen und zu Datenbanken","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                            4\nd) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Da-\ntenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen                                     8\ne) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-\nwählen\nf)  informations- und kommunikationstechnische Sys-\nteme testen, Testergebnisse dokumentieren und be-\nurteilen\ng) Daten konvertieren\nh) Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer-\nund Ressourcenverwaltung durchführen\ni)  Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig\nrealisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen\n5   Prüfen und Instandhalten    a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon Informations- und           ten, insbesondere der Telekommunikations-, Netz-\nTelekommunikations-             werk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen,\nsystemen                        Protokolle interpretieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nNr. 5)                      b) Datenübertragung analysieren und bewerten, Proto-\nkolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen                                      7\nc) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-\nteilen\nd) Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen,\nPrüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten\ne) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nf)  Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-\nwenden\ng) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und\nherstellen\nh) Netze prüfen,           netzwerkspezifische       Messungen                         10\ndurchführen\ni)  Geräte prüfen und instand setzen\nk) Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschrif-\nten und technischen Regelwerken durchführen\nl)  Instandhaltungsleistungen dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                   1429\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26                   abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nund auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der                     sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                           heiten die Abweichung erfordern.\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\n§ 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4                 2. Aufbau und        Organisation   des   Ausbildungs-\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-                         betriebes,\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                        4. Umweltschutz,\n5. Betriebliche, technische     und   kundenorientierte\n§1\nKommunikation,\nStaatliche\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nlieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\nDer Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker und\nFeinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Hand-                          7. Qualitätsmanagement,\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num-                        8. Prüfen und Messen,\nmer 19, Feinwerkmechaniker, der Anlage A der Hand-\n9. Fügen,\nwerksordnung staatlich anerkannt.\n10. Manuelles Spanen und Umformen,\n§2                                   11. Maschinelles Bearbeiten,\nAusbildungsdauer                              12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                           13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nWerk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,\n§3\n14. Programmieren von numerisch gesteuerten Gerä-\nStruktur der Berufsausbildung                               ten, Maschinen oder Anlagen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                   15. Maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen\nAusbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der                          unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfah-\nSchwerpunkte                                                                ren,\n1. Maschinenbau,\n16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma-\n2. Feinmechanik oder                                                        tischen und elektropneumatischen Steuerungen,\n3. Werkzeugbau.                                                        17. Montieren und Inbetriebnehmen,\n18. Instandhalten von technischen Systemen.\n§4\nAusbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild                                                    §5\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                             Durchführung der Berufsausbildung\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                  (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan                    und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         gen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.","1430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                   chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                   die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                  beitsaufgabe begründen\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen               kann;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit          2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-              grunde zu legen:\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-                 Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Bau-\nsehen.                                                            gruppe oder eines Bauteils;\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\n§6                                    denauftrag entspricht, durchführen und ein darauf\nGesellenprüfung                              bezogenes situatives Fachgespräch führen, das\naus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die           4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb\nGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die            dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ge-            höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.\nsellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die\ndafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-                                         §8\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und                         Teil 2 der Gesellenprüfung\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-             (1) Der Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-          die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-        und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-        zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü-       bildung wesentlich ist.\nfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der Be-           (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\nrufsbefähigung erforderlich ist.                              fungsbereichen:\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird          1. Kundenauftrag,\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2          2. Fertigungstechnik,\nder Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.                 3. Funktionsanalyse und\n§7                                4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nTeil 1 der Gesellenprüfung                        (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nhen folgende Vorgaben:\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die          a) die Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre               unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, or-\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                ganisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbst-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-                ständig planen und umsetzen,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-             b) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen\nsentlich ist.                                                        montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-            c) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, An-\nfungsbereich Arbeitsauftrag.                                         lagen und Steuerungen systematisch feststellen,\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen               eingrenzen und beheben\nfolgende Vorgaben:                                                kann;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\na) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechni-               grunde zu legen:\nken, Füge- und Montagetechniken anwenden,                  Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen und\nb) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der           Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen, For-\nArbeit berücksichtigen,                                    men, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren\nBauteile einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und\nc) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messproto-             Optimieren von Programmen für numerisch gesteu-\nkoll anfertigen,                                           erte Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie das Er-\nd) bei der Planung und Durchführung von Ferti-                stellen einer Dokumentation mit praxisbezogenen\ngungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Ar-              Unterlagen;\nbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchfüh-         3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag\nren, technische Unterlagen nutzen sowie den Zu-            eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\nsammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,               spricht durchführen und dokumentieren sowie aus-\nUmweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksich-           gehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe ein\ntigen und                                                  Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll\ne) fachbezogene Probleme und deren Lösungen                   der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kunden-\ndarstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentli-           aufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1431\n-wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und                  e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nderen Lösungen kundenbezogen darstellen kann;                    technischen, technologischen und mathemati-\n4. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die-               schen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs-               geeignete Lösungswege darstellen\ntens 30 Minuten durchgeführt werden;                          kann;\n5. die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich           2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nder Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fach-            grunde zu legen:\ngespräch mit 30 Prozent zu gewichten.                         Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, In-\n(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-              betriebnahme und Instandhaltung sowie zur syste-\nstehen folgende Vorgaben:                                         matischen Eingrenzung von Fehlern im technischen\nSystem nach vorgegebenen Anforderungen;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-\na) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-\nfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-\nmungen berücksichtigen,\nbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form\nb) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-             dokumentieren;\nnen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nzuordnen,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nc) Problemanalysen durchführen,                           kunde bestehen folgende Vorgaben:\nd) die für die Herstellung und Montage erforder-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel              wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nunter Beachtung von technischen Regeln aus-                hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nwählen sowie entsprechende Pläne berücksich-               beurteilen kann;\ntigen, anpassen und Arbeitsschritte planen und\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-           bearbeiten;\ntechnischen, technologischen und mathemati-\nschen Sachverhalten analysieren, bewerten und          3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\ngeeignete Lösungswege darstellen\n§9\nkann;\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                             (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-\nlung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwen-            1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             30 Prozent,\ndung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen         2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              35 Prozent,\nvon Planungsunterlagen, Planen und Steuern von            3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik        12,5 Prozent,\nArbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Quali-\ntätsmanagements;                                          4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse         12,5 Prozent,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-\nSozialkunde                               10 Prozent.\nfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-\nbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form             (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\ndokumentieren;                                            Leistungen\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                     1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-\nstehen folgende Vorgaben:                                     2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\ndestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\na) Probleme aus Montage, Inbetriebnahme und In-               „ausreichend“,\nstandhaltung analysieren,\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nb) die mechanischen und elektrischen Komponen-                von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beach-\ntung der technischen Regel auswählen,                  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngend“\nc) Montagepläne anpassen, die Arbeitsschritte un-\nter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des        bewertet worden sind.\nGesundheits- und Umweltschutzes planen und\ndurchführen, Maßnahmen zur Montage, Inbe-                                         § 10\ntriebnahme und Instandhaltung unter Berücksich-                     Mündliche Ergänzungsprüfung\ntigung technischer Unterlagen und betrieblicher           Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nAbläufe planen,                                        in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-\nd) Programme erstellen, ändern und anwenden so-           chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nwie funktionale Zusammenhänge von Geräten,             fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\nMaschinen, Anlagen und deren Systemen erläu-           tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\ntern und                                               Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn","1432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\ndies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-              nen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genann-\nben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-            ten Verordnungen weiter anzuwenden.\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im                                           § 12\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 11\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                    Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten          bildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmecha-\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung              nikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) und die Ver-\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den               ordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungs-\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,               form für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechani-\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt                ker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003\neine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-            (BGBl. I S. 375), geändert durch Artikel 1 der Verord-\nbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-           nung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                   1433\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                           4\n1  Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3  Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit      beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)              meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-              und    Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)          beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                               in Wochen\nLfd             Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,               im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                                4\n5   Betriebliche, technische       a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte          b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)\nlen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in\nder Kommunikation anwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ne) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-\nflächennormen, anwenden\nf)   technische Unterlagen, insbesondere Instandset-                  7*)\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-\nlisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\ni)   Kommunikation mit vorausgehenden und nach-\nfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen\nk) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und\nberücksichtigen\n6   Planen und Steuern von         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nArbeitsabläufen; Kontrol-           nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der           lichen Kriterien festlegen und sicherstellen\nArbeitsergebnisse\nb) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)\nanfordern und bereitstellen\n4*)\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-\ntokollieren\n7   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)                  anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-\ntematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und                  4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem              des    Betriebes        an-\nwenden\n8   Prüfen und Messen              a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)             b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschä-\ndigung prüfen\nd) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und\nMessschiebern unter Berücksichtung von systemati-\nschen und zufälligen Messfehlern, messen\ne) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen                                                    5*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1435\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\nf)  Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichung messen\nh) physikalische und elektrische Größen messen\n9  Fügen                       a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)              flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\nfolge und des Drehmomentes herstellen und mit\nSicherungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder                                                  10\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißpo-\nsitionen fügen einschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbe-\nreiten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\n10  Manuelles Spanen und        a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nUmformen                        und der Werkstoffe auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach\nAllgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-\ntallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge\ntrennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf)  Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen umformen\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen","1436              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd             Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\n11   Maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)                 Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden                          18\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-\nlen, ausrichten und spannen\nd) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken\nherstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 reiben\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-\nschinen schleifen und bohren\nf)   Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen\nund Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\noder\nBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,\nder Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der\nAnschlussmaße schneiden und biegeumformen\n12   Instandhalten und Warten       a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nvon Betriebsmitteln                 schützen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-\nfe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-             4\nprüfen\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\noder Geräte beachten\nf)   Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-\nterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-\ntisch ablegen und lagern\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nA. Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\n1   Betriebliche, technische       a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte          b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-\nKommunikation\nwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)\nc) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und                        4*)\nanwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                       1437\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                               3                                             4\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden\nsowie Oberflächensymbole berücksichtigen\ne) Betriebs-, Bedienungs- und               Instandhaltungsan-\nleitungen lesen und anwenden\nf)   betriebliche Informations- und Kommunikations-\nsysteme nutzen\ng) technische Sachverhalte mit Kunden abstimmen, in                                    7*)\nForm von Protokollen und Berichten darstellen sowie\nÄnderungswünsche dokumentieren\n2   Planen und Steuern von         a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen\nArbeitsabläufen; Kontrol-      b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der\nlichen Gesichtspunkten festlegen\nArbeitsergebnisse\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)             c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-                          4*)\nstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,\nermitteln\ne) Verwendung von Material, Ersatzteilen, Arbeitszeit\nund technische Prüfung dokumentieren\nf)   eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-                                6*)\nwerten\n3   Qualitätsmanagement            a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)                  werten                                                                     4*)\nb) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-\nduktqualität beachten und anwenden\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-                                   5*)\ngängen beitragen\n4   Prüfen und Messen              a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)                  Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-\nmitteln unter Beachtung von systematischen und zu-\nfälligen Messfehlern prüfen und messen                               2*)\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer\nFunktion beurteilen\nc) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen\nd) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen                            3*)\n5   Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-\nund Handhaben von Werk-             behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere\nund Hilfsstoffen; Wärme-            beim Spanen und Umformen, unterscheiden\nbehandlung\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)\nBearbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu be-\narbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart aus-\nwählen                                                               4*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                           3                                        4\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen\nArbeitsstoffen anwenden\ne) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden\n6   Programmieren von nu-       a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nmerisch gesteuerten Ge-         träger handhaben\nräten, Maschinen oder                                                                                  3\nb) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung\nAnlagen\nanwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und\noptimieren\nd) Steuerungen in unterschiedlichen             Anwendungs-\nformen beurteilen                                                             9\ne) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen\nund beheben\n7   Maschinelles Bearbeiten     a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,\nauf Werkzeugmaschinen           Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombi-\nunter Anwendung ver-            nationen auswählen und einstellen\nschiedener Fertigungs-\nb) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-\nverfahren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)             wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten\nc) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\n7\neisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-\nsichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-\ndere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit bis zur\nOberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer\nMaßgenauigkeit von IT 7, mit unterschiedlichen\nWerkzeugmaschinen herstellen\nd) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-\nschaffenheit Rz von 10 μm, insbesondere durch\nSchleifen, herstellen\ne) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-\nwie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7                             15\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz von\n16 μm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Dre-\nhen und Fräsen, insbesondere auf numerisch ge-\nsteuerten Werkzeugmaschinen, bearbeiten\nf)  Teilungen an Werkstücken herstellen\n8   Aufbauen und Prüfen von     a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-\nhydraulischen, pneumati-        tungen aufbauen, verbinden und mit Energie ver-\nschen und elektropneu-          sorgen sowie prüfen und einstellen\nmatischen Steuerungen                                                                                  4\nb) Druck in pneumatischen und hydraulischen Syste-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)\nmen messen und einstellen\nc) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-\nläufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des\nzu steuernden Systems, analysieren\n7\nd) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-\nachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1439\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                           3                                        4\n9   Montieren und Inbetrieb-    a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente\nnehmen                          nach Arbeitsunterlagen bereitstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)\nb) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen                 5\nc) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit anpassen\nd) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugrup-\npen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüf-                            5\nergebnisse dokumentieren\n10   Instandhalten von tech-     a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorge-\nnischen Systemen                gebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfergeb-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)             nisse dokumentieren\nb) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-\nschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand-                       4\nhaltung austauschen\nc) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontie-\nren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kenn-\nzeichnen\nd) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von\nBauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen\nund dokumentieren\ne) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre\nUrsachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Be-\nhebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten\nund durchführen                                                               6\nf)  Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von\nBauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre\nFunktion prüfen\ng) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-\nlen und Ergebnisse dokumentieren\nB. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten\n1. Schwerpunkt Maschinenbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                           3                                        4\n1   Fügen                       a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)              das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte fest-\nlegen, Betriebsbereitschaft herstellen\nb) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und\nder Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen                         4\nzum Schweißen vorbereiten\nc) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-\nschiedenen Positionen heften und mit unterschiedli-\nchen Verfahren schweißen\nd) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln\ne) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen\nf)  Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un-                           8\nterschiedlichen Verfahren trennen","1440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ng) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen,\nSchrumpfen oder Dehnen, herstellen\n2   Montieren und Inbetrieb-    a) Maschinen oder Systeme, insbesondere zu verbun-\nnehmen                          denen Gesamtsystemen, nach Anleitung und Plänen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)             aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren                       4\nb) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren\nund kennzeichnen\nc) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen\nSystemen und die Gesamtfunktion, einschließlich\nSchalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-\nnische, hydraulische, pneumatische, elektrische\noder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prü-\nfen, einstellen und dokumentieren\nd) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit\nvorgegebenen Werten vergleichen und dokumen-                                 10\ntieren\ne) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen, in Be-\ntrieb nehmen\nf)  Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-\nlen und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-\nren\n2. Schwerpunkt Feinmechanik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Montieren und Inbetrieb-    a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-\nnehmen                          samtfunktion zu mechanischen, elektromechani-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)             schen oder optischen Geräten und Systemen mon-\ntieren\nb) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-\ntieren und in Betrieb nehmen                                           5\nc) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung\ntechnischer Besonderheiten herstellen, montieren\nund justieren\nd) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und\nelektrische Werte einstellen\ne) Sicherheitseinrichtungen einstellen, ihre Funktion\nprüfen und dokumentieren\nf)  Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in\nBetrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-\nmentieren\ng) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nbei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und                            14\njustieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten\nund Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren\nh) mechanische, elektrische, elektronische und opti-\nsche Bauelemente und Baugruppen unter Beach-\ntung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und\nprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1441\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n2   Prüfen und Messen           a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)              dungszweck auswählen\n3\nb) elektrische und elektronische Bauelemente und\nKomponenten prüfen, einstellen und justieren\nc) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe-\nraturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und                          4\noptischen Messgeräten messen\n3. Schwerpunkt Werkzeugbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbstständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Maschinelles Bearbeiten     a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfah-\nauf Werkzeugmaschinen           ren, insbesondere Erodieren, bearbeiten                                5\nunter Anwendung ver-\nschiedener Fertigungs-      b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-\nverfahren                       fen und Werkstoffkombinationen fertigen                                       8\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)\n2   Montieren und Inbetrieb-    a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrich-\nnehmen                          tungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)             Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sichtprü-                       3\nfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Bau-\ngruppen verbinden und kontrollieren\nb) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktions-\nfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektri-\nscher, mechanischer, hydraulischer oder pneumati-\nscher Werte herstellen\nc) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen\noder Formen, insbesondere durch Kontrolle der\nSicherungselemente und Sicherungseinrichtungen,\nüberprüfen                                                                   10\nd) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen\nund Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern\ne) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder\nFormen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen\nf)  Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen","1442                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Mechaniker für\nKarosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der\n4. Umweltschutz,\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen                       5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\n§ 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-                     Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und                          sen,\n§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4                 6. Qualitätsmanagement,\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium                     7. Messen und Prüfen an Systemen,\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                      8. Betriebliche und technische Kommunikation,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\n§1                                   10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nStaatliche                               11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf Mechaniker für Karosserie-                    12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\ninstandhaltungstechnik und Mechanikerin für Karosse-                        Bauteilen, Baugruppen und Systemen,\nrieinstandhaltungstechnik wird gemäß § 25 der Hand-\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num-                       13. Messen, Prüfen und Einstellen,\nmer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Hand-                 14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-\nwerksordnung staatlich anerkannt.                                           und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,\n15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,\n§2\n16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nAusbildungsdauer\nSystemen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n17. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen,\n§3                                        Aufbauten und Fahrgestellen,\nAusbildungsrahmenplan/                             18. Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln\nAusbildungsberufsbild                                 und Feststellen von deren Ursachen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                   19. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                       einrichtungen,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               20. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nabweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-                     21. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-                       Fahrzeugen.\nheiten die Abweichung erfordern.\n§4\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                     Durchführung der Berufsausbildung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                       (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nbes,                                                             und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         gen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1443\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                   darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentli-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                  chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                  die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                 beitsaufgabe begründen\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-              kann;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          2. für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zu-\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-                 grunde zu legen:\nsehen.\na) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen\nBauteils,\n§5\nb) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder\nGesellenprüfung\nelektronischen Systems;\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\ndenauftrag entspricht, durchführen, ein darauf bezo-\nGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\ngenes situatives Fachgespräch führen, das aus\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ge-\nmehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und\nsellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die\nschriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich inhaltlich\ndafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nauf die Arbeitsaufgabe beziehen;\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-          4. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-              dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-            höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-            schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü-           werden.\nfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-                                    §7\nderlich ist.                                                                  Teil 2 der Gesellenprüfung\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird             (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 35 Prozent, Teil 2 der         in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nGesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.                     Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n§6                                dung wesentlich ist.\nTeil 1 der Gesellenprüfung                       (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des       fungsbereichen:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        1. Kundenauftrag,\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die      2. Instandhaltungstechnik,\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre        3. Funktionsanalyse und\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-            (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nsentlich ist.                                                 hen folgende Vorgaben:\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nfungsbereich Arbeitsauftrag.                                      a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen               ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\nfolgende Vorgaben:                                                   nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder\nVorgaben sowie unter Berücksichtigung des Um-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Ge-\na) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen,               sundheitsschutzes selbstständig planen und um-\nMessungen und Beurteilungen durchführen, tech-                setzen, Material disponieren,\nnische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläu-\nb) Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden,\nfe, insbesondere den Zusammenhang von Tech-\nnik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit,           c) Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-\nsowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesund-                    grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter\nheitsschutz berücksichtigen,                                  Nutzung von Standardsoftware erstellen sowie\nb) manuelle und maschinelle Be- und Verarbei-                 d) Karosserieschäden aufnehmen und kalkulieren\ntungsverfahren, Füge- und Umformtechniken an-              kann;\nwenden,                                                2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nc) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Ergebnispro-           grunde zu legen:\ntokoll anfertigen,                                         a) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungs-\nd) elektrische, elektronische, pneumatische oder                 arbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen\nhydraulische Systeme und Bauteile nach Schalt-                einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche\nund Funktionsplänen prüfen und verbinden und                  und","1444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nb) Anschließen von elektrischen, elektronischen,              b) die notwendigen mechanischen, elektrischen,\npneumatischen oder hydraulischen Systemen                     elektronischen, pneumatischen oder hydrauli-\nund Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen                schen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter\neinschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen              Beachtung der technischen Regeln auswählen,\neiner praxisbezogenen Dokumentation;                          Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag                 auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-\neine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-                 menhänge eines technischen Systems darstellen,\nspricht und aus mehreren Teilaufgaben bestehen                    die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-\nkann, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber                 sichtigung der Arbeitssicherheit planen und\nein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-                 c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nsprächsphasen bestehen kann; durch das Fachge-                    technischen, technologischen und mathemati-\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsauf-              schen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nträge analysieren, Lösungen entwickeln und Kunden                 geeignete Lösungswege darstellen\nseine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbei-\nkann;\ntung der Arbeitsaufgabe, einschließlich der Doku-\nmentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nmit 30 Prozent zu gewichten;                                  grunde zu legen:\n4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden. Innerhalb               Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt                tung und zur systematischen Eingrenzung von Feh-\nhöchstens 20 Minuten durchgeführt werden.                     lern in einem technischen System;\n(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik         3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nbestehen folgende Vorgaben:                                       hilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          arbeiten;\na) eine Schadensanalyse durchführen, Sicherheits-,        4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nGesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-               (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nmungen sowie die zulassungsrechtlichen Bestim-        kunde bestehen folgende Vorgaben:\nmungen berücksichtigen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nb) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-             wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nnen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jewei-              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen                 beurteilen kann;\ndurchführen, die für die Instandhaltung erforderli-\nchen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter        2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nBeachtung von technischen Regeln und der              3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\nWerkstoffeigenschaften auswählen,\nc) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebli-                                    §8\ncher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und                   Gewichtungs- und Bestehensregelung\nändern, Berechnungen durchführen,\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nd) funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeug-         ten:\nkarosserie und deren Konstruktion darstellen und\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             35 Prozent,\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\ntechnischen, technologischen und mathemati-           2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              30 Prozent,\nschen Sachverhalten analysieren, bewerten und         3. Prüfungsbereich Instandhaltungs-\ngeeignete Lösungswege darstellen                          technik                                 12,5 Prozent,\nkann;                                                     4. Prüfungsbereich Funktions-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-              analyse                                 12,5 Prozent,\ngrunde zu legen:                                          5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-            und Sozialkunde                           10 Prozent.\ntung einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils          (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nunter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren            Leistungen\nsowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-\nments;                                                    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zu-\nhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich be-       2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\narbeiten;                                                     chend“,\n4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                      3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-\nstehen folgende Vorgaben:                                     4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-           5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-            gend“\nläufe planen,                                         bewertet worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                  1445\n§9                                     wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\nMündliche Ergänzungsprüfung                           eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\nbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der           nen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genann-\nin Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-          ten Verordnungen weiter anzuwenden.\nchend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\ntung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche                                     § 11\nPrüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nreich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der             Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1               bildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhal-\nzu gewichten.                                                      tungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstand-\nhaltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1281)\n§ 10                                    und die Verordnung über die Erprobung einer neuen\nAusbildungsform für die Berufsausbildung zum Mecha-\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                      niker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mecha-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten            nikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung                12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262), geändert durch\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den                 Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,                 S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit      beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)              meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)          beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                        1447\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                 nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und             terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-               festlegen\nergebnissen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)             b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                       4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf)   Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)                  anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten          4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden\n7   Messen und Prüfen an           a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nSystemen                            abschätzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)\nb) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                    5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf)   Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8   Betriebliche und tech-         a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku-\nnische Kommunikation                mentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beur-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)                  teilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-\ncke anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n8*)\nf)   Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-\ntifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni)   Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl)   Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9   Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nnen und externen Kunden             men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)                  rücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                            3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-\nachten\nd) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n10   Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-\nund Systemen                        dienung beachten und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\n3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-\ngen, Maschinen oder Geräten, anwenden\n11   Warten, Prüfen und Ein-        a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen              linien beim Transport und beim Heben von Hand an-\nund Systemen sowie von              wenden\nBetriebseinrichtungen\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)\nstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-\nbeitsschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-               9\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                        1449\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\nf)   Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren         a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von               nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen               barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                        legen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf)   Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,            16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften\nBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und\numformen\ni)   Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl)   elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                             4\n1   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\nvon Arbeitsabläufen                 trages vorbereiten\nsowie Kontrollieren\nb) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge\nund Bewerten von\nauswählen und bereitstellen                                           3*)\nArbeitsergebnissen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)             c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck\nund Bearbeitungsverfahren auswählen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                           4\nd) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-\ndarfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nzung ermitteln\ne) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen                            3*)\nund festlegen\nf)   Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\n2   Betriebliche und tech-         a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nnische Kommunikation                                                                                     2*)\nb) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-\nlassung zum Straßenverkehr, sowie Herstellerricht-\nlinien beachten\nd) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-\nwerten\ne) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische\nSachverhalte schriftlich und mündlich darstellen                           3*)\nf)   mit branchenüblicher Software und arbeitsplatzspe-\nzifischen Datenverarbeitungssystemen arbeiten so-\nwie betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nmationssysteme nutzen\ng) Daten pflegen und sichern\n3   Kommunikation mit inter- a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\nnen und externen Kunden             auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)\nb) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nc) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be-\ntrieb weiterleiten                                                         3*)\nd) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-\nlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung\nbeachten\ne) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-\ntionsgerecht führen\n4   Messen, Prüfen und             a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen\nEinstellen                     b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)\nteme anwenden\nc) elektrische, elektronische, pneumatische und hy-                       4*)\ndraulische Fahrzeugsysteme prüfen\nd) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,\nbewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten\ne) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck\nauswählen und als Prüfmittel einsetzen\nf)   Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-\ngen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen                                5*)\ndurchführen\ng) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen\nh) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                       1451\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                            4\n5   Qualitätsmanagement            a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)                  und Arbeitsqualität beachten und anwenden\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-\nstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln suchen,\nbeseitigen und dokumentieren                                         3*)\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nf)   Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes an-\nwenden und zur Sicherung der Qualität beitragen\ng) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-\nnahmen oder Nachbesserungen beachten und ar-\nbeitsvorbereitende Maßnahmen einleiten\n6   Handhaben von Werk-            a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\nzeugen und Maschinen,               der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-\nBe- und Verarbeiten von             wählen\nHalbzeugen und Bauteilen\nb) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)\nund Schmiermittel zuordnen und anwenden\nc) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nd) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften\nund Oberfläche mit Hilfe von Schablonen und An-\nreißwerkzeugen anreißen\ne) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand\nund mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen\nund schleifen\nf)   Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen\n14\nund trennschleifen, Metalle thermisch trennen\ng) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-\nschnittslängen bestimmen\nh) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-\ngenauigkeit und Teilefolge beachten\ni)   Feinbleche durch Umformen fügen\nk) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-\nschiedliche Schweißverfahren heften und fügen\nl)   Rand- und Flächenversteifungen herstellen\nm) Bleche und Profile kalt und warm richten\nn) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter\nBeachtung der Werkstoffe und der Anforderungen\nherstellen\no) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung\nder auftretenden Beanspruchung und der Verarbei-\ntungsrichtlinien kleben\np) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen\nq) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-                               8\nschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-\nmittelrückstände beseitigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\nr)  Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti-\ngung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar-\nbeit auswählen, Einstellwerte festlegen\ns) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-\ntigen\n7   Aufbereiten und Schützen a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der\nvon Oberflächen                 Karosserie- und Fahrzeugbauteile feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)\nb) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,\nKorrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-\nreiten                                                                 4\nc) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-\ntungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien auftragen\nd) Oberflächen polieren\n8   Warten, Prüfen und          a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-\nEinstellen von Fahrzeugen       richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-\nund Systemen                    mentieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)\nb) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-\ngung und Funktion prüfen und einstellen\nc) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte\nfür Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nund Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-\ngebnis dokumentieren\nd) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-\nprotokoll erstellen\ne) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,                                 14\nFahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen und Er-\ngebnisse dokumentieren\nf)  Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-\nheits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-\ntion prüfen\ng) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-\nlieren\nh) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeugrah-\nmen prüfen\n9   Instandhalten von           a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-\nKarosserien, Fahrzeug-          samt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demontie-\nrahmen, Aufbauten und           ren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen,\nFahrgestellen                   kennzeichnen, montagegerecht lagern und zu be-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)             stellende Teile festlegen\nb) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit\nund Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-\ngruppen ersetzen, Vorgaben beachten\nc) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-\nfenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen\nsowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-\nden\nd) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-\ndung und Instrumententräger, aus- und einbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1453\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ne) Fahrzeugverglasung ein- und ausbauen sowie in-                                24\nstand setzen\nf)  Einzelfunktionen während des Montagevorgangs\nprüfen\ng) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-\nben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,\nRichten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-\ndensfreie Ausbeultechniken anwenden\nh) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nanwenden\ni)  Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere\nfür Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-\nwählen und durchführen\nk) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-\nden\nl)  Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich\nBordnetzsystem instand setzen und in Betrieb neh-\nmen\n10   Beurteilen von Schadens- a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen unter\numfang, Fehlern, Mängeln        Berücksichtigung von Kundenhinweisen feststellen,\nund Feststellen von deren       Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen durchfüh-\nUrsachen                        ren, Ergebnisse dokumentieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)\nb) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an\nFahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter\nBeachtung der Schnittstellen durch Messen und\nPrüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und                              12\nSchaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-\nnungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nc) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-\ndenskalkulation erstellen\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen feststellen und dokumentieren\n11   Ausrüsten und Umrüsten      a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nmit Zubehör und Zusatz-         Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-\neinrichtungen                   wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)\nb) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf\nFunktion prüfen                                                              10\nc) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren\nd) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften\nhinweisen\n12   Herstellen, Prüfen und      a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln\nSchützen von Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)\nreiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile\nschützen\nc) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und\nSchleifen ausgleichen\n12\nd) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren\nherstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-\nbaustufen beachten\ne) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit\nund des Aussehens der Oberflächen auswählen\nund angleichen","1454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                            3                                       4\n13  Kontrollieren und Doku-     a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\nmentieren, Übergeben            kontrollieren\nvon Fahrzeugen\nb) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)\nten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes                                 6\nkontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-\nserung veranlassen\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                 1455\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26                    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nund auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der                          bes,\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen\n§ 25 Abs.1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-                  4. Umweltschutz,\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und                      5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-\nArbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                      7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                        8. Einrichten des Arbeitsplatzes,\n9. Konzipieren von Komponenten, Geräten und Syste-\n§1\nmen,\nStaatliche\n10. Herstellen von Komponenten und Geräten,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n11. Montieren und Installieren,\nDer Ausbildungsberuf Systemelektroniker und Sys-\ntemelektronikerin wird nach § 25 der Handwerksord-                     12. Installieren von Systemkomponenten,\nnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 25,                         13. Programmieren und Testen,\nElektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung\n14. Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten\nstaatlich anerkannt.\nund Geräten,\n§2                                   15. Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,\nDauer der Berufsausbildung                           16. Prüfen der Schutzmaßnahmen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                           17. Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,\n18. Durchführen von Serviceleistungen.\n§3\n§4\nAusbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild\nDurchführung der Berufsausbildung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                     (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan                    Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\nabweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-                     ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-                  bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nheiten die Abweichung erfordern.                                       selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\ngen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                              (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der         (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-","1456              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          2. diese Anforderungen sollen an einer funktionsfä-\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-                 higen Komponente oder einem Gerät der System-\nsehen.                                                            elektronik nachgewiesen werden;\n3. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\n§5                                    plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nGesellenprüfung                             phasen und darauf bezogene schriftliche Aufgaben-\nstellungen beinhaltet;\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich\n4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden, wobei die\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesel-\nsituativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens\nlenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufli-\nzehn Minuten umfassen sollen; die schriftlichen Auf-\nche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen-\ngabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von\nprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür\nzwei Stunden haben.\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n§7\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-                         Teil 2 der Gesellenprüfung\nstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde          (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nzu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits       in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf\nGegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in           den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nTeil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen            stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nwerden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-\ngung erforderlich ist.                                           (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n1. Kundenauftrag,\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der\nGesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.                     2. Systementwurf,\n3. Funktions- und Systemanalyse und\n§6                                4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nTeil 1 der Gesellenprüfung                    Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des       bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nweltschutz, betriebliche und technische Kommunika-\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die      tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nin der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das           der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie\ndritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen       Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-         und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nsentlich ist.\nhen folgende Vorgaben:\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nfungsbereich Arbeitsauftrag.\na) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen               Unterlagen beschaffen, technische und organisa-\nfolgende Vorgaben:                                                   torische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             unter technischen, betriebswirtschaftlichen und\nökologischen Gesichtspunkten bewerten und\na) technische Unterlagen auswerten, technische                   auswählen,\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen\nb) Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen\nund abstimmen, Material und Werkzeug disponie-\nund abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nren,\nArbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatz-\nb) Komponenten herstellen, montieren, verdrahten,                ort berücksichtigen,\nverbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Un-           c) Aufträge durchführen, Geräte oder Systeme in\nfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-                Betrieb nehmen, Funktion, Sicherheit und Kenn-\nstimmungen einhalten,                                         werte prüfen und dokumentieren, Normen und\nc) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-               Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be-\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-              achten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln\nnahmen prüfen,                                                systematisch suchen und beheben,\nd) elektrische Systeme analysieren und Funktionen             d) Geräte oder Systeme übergeben, Fachauskünfte,\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen,                         auch unter Verwendung englischer Fachaus-\ndrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen,\ne) erstellte Komponenten in Betrieb nehmen, über-                Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren\ngeben und erläutern, Auftragsdurchführung doku-               und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte\nmentieren, technische Unterlagen einschließlich               oder Systemdaten und -unterlagen dokumentie-\nPrüfprotokolle, erstellen                                     ren\nkann;                                                         kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1457\n2. zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-              2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nlen eines Gerätes oder Systems oder das Einrichten            grunde zu legen:\neiner Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems in              Analyse eines elektronischen Gerätes oder Systems;\nBetracht;\n3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-\n3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen               benstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher\nim Prüfungsbereich Kundenauftrag in 21 Stunden                Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage\neine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-             der anzufertigen Dokumentationen sollen die Anfor-\nspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie inner-            derungen nach Nummer 1 bewertet werden;\nhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten ein Fach-\ngespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüf-       4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge             (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nannehmen und dabei Kundenprobleme und -wün-               kunde bestehen folgende Vorgaben:\nsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren\nLösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorge-           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nhensweise begründen sowie den Kunden Geräte                   wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\noder Systeme übergeben und in die Bedienung ein-              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nführen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird           beurteilen kann;\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; die          2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorien-\nBearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der             tierte Aufgaben bearbeiten;\nDokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachge-          3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\nspräch mit 30 Prozent zu gewichten.\n(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf beste-                                       §8\nhen folgende Vorgaben:\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\na) technische Problemanalysen durchführen und             ten:\nunter Berücksichtigung von Vorschriften und\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             40 Prozent,\ntechnischen Regelwerken Lösungskonzepte für\nkonstruktiven Aufbau entwickeln,                      2. Prüfungsbereich Kundenauftrag              25 Prozent,\nb) mechanische, elektrische und elektronische             3. Prüfungsbereich Systementwurf            12,5 Prozent,\nKomponenten dimensionieren und auswählen              4. Prüfungsbereich Funktions-\nund                                                       und Systemanalyse                       12,5 Prozent,\nc) Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von        5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nRichtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung           und Sozialkunde                           10 Prozent.\nfestlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungs-\ntechnische Unterlagen anpassen sowie Software            (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nanwenden                                              Leistungen\nkann;                                                     1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\ngrunde zu legen:                                          2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,\nÄnderungen in Geräten oder Systemen und den da-\nmit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen;               3. im Prüfungsbereich       Kundenauftrag     mindestens\n„ausreichend“,\n3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-\nbenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher           4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nDokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage           von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nder anzufertigen Dokumentationen sollen die Anfor-        5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nderungen nach Nummer 1 bewertet werden;                       gend“\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                     bewertet worden sind.\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und System-\nanalyse bestehen folgende Vorgaben:                                                       §9\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                                   Mündliche Ergänzungsprüfung\na) technische Unterlagen, auch in englischer Spra-           Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nche, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesys-       in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-\nteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zu-        chend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nsammenhänge von Funktionsgruppen einschließ-          fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\nlich integrierter Softwaremodule analysieren und      tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nPrüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nb) Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,        dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nFehlerursachen bestimmen, elektromagnetische          ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nVerträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-    sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nmaßnahmen bewerten                                    das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nkann;                                                     Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.","1458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n§ 10                                                              § 11\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten              Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung               Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den                bildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektroni-\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,                kerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) und die Verord-\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt                 nung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\neine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-             für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur\nbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-            Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1143),\nnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genann-           geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli\nten Verordnungen weiter anzuwenden.                               2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1459\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin\nAbschnitt I: Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit\nheitsschutz bei der Arbeit      beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)              meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)          beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                            in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                   3                                       4\n5   Betriebliche und tech-         a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterla-\nnische Kommunikation               gen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)                 scher und englischer Sprache lesen und auswerten\nb) Einzelteilzeichnungen,              Zusammenstellungszeich-\nnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten le-\nsen und anwenden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse\nvon Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-\nschlusspläne lesen und anwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften, technische Regelwerke und sonstige tech-\nnische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-\nwerten und anwenden\nf)  Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-\nche zusammenstellen und ergänzen\ng) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene\nkulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach- 10*)\nten\nh) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-\nten, auswählen und wiedergeben, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ni)  Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle an-\nfertigen\nk) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-\nund Planungssoftware, anwenden\nl)  Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie\nDatenbankabfragen durchführen\nm) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen\nn) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes anwenden\no) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Da-\nten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen\n6   Planen und Organisieren        a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit, Bewerten               Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\nder Arbeitsergebnisse,\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-\nQualitätsmanagement\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)\ntel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,\ntermingerecht anfordern, transportieren, lagern und\nmontagegerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein-          5*)\nrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen\nsowie bereitstellen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                1461\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                       in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                   3                                  4\n7   Beraten und Betreuen           a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera-\nvon Kunden, Verkauf                ten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)                                                                       3*)\nb) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-\ntungsvereinbarungen hinweisen\n8   Einrichten des Arbeits-        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nplatzes                            lichen Vorgaben einrichten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)\nb) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen\nund technische Einrichtungen betriebsbereit ma-\nchen, warten und überprüfen, bei Störungen Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung einleiten\nc) Montagestelle einrichten und sichern\n4*)\nd) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-\nund Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-\nund abbauen\ne) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-\nlen und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-\nren\nf)  Montagestelle abräumen und reinigen\n9   Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)                gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen\nLeistungen festlegen\nb) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\ngen planen\nc) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit festle-\ngen\ne) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\nfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-\ntionen und Konsolen befestigen\nf)  Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren,       8\nSenken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie\nKleb- und Schraubverbindungen herstellen\ng) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnen zusammenbauen\nh) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile\naustauschen\ni)  Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte\nverdrahten\nk) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-\nverlegesysteme auswählen und montieren\nl)  Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-\nschlusstechniken verarbeiten\n10   Installieren von System-       a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-\nkomponenten                        pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)                tions- und Kommunikationssysteme auswählen,\nHardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-\nzieren\nb) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,\nHardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-\nteme installieren und konfigurieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                          4\nc) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-                3\nwählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-\ntemvoraussetzungen beurteilen und installieren\nd) technische Voraussetzungen für die Nutzung von\nWeitverkehrsnetzen schaffen\ne) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-\npunkten einrichten\nf)  Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen\neinrichten und anwenden\n11  Messen und Analysieren,     a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nPrüfen von Komponenten      b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Geräten\nnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)\nc) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-\ngruppen prüfen\nd) Steuerschaltungen, insbesondere            mit    logischen\nGrundfunktionen, analysieren                                6\ne) Signale an Schnittstellen prüfen\nf)  Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und\nBewegungsabläufen, prüfen und einstellen\ng) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nFunktion prüfen und bewerten\n12  Prüfen der Schutz-          a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nmaßnahmen                       an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)             verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen,\nbeachten\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nc) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle\nbeurteilen\nd) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-\nstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen\n6\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-\nSchutzeinrichtungen, prüfen\nf)  Prüfungen dokumentieren\ng) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-\nwegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erpro-\nben\nh) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-\nhalten\n13  Durchführen von             a) Geräte aufstellen und anschließen\nServiceleistungen           b) Geräte konfigurieren und einrichten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)\nc) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen                   planen,\ndurchführen und dokumentieren                               7\nd) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen\nund durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1463\nAbschnitt II: Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n1   Betriebliche und tech-      a) Schriftwechsel auch in englisch durchführen\nnische Kommunikation        b) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene                  2\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)\nkulturelle Identitäten berücksichtigen\nc) Dokumentationen auch in englischer Sprache aus-\nwerten                                                                 2\nd) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-\ngen, auch englischsprachige, zusammenstellen und\nmodifizieren                                                                  4\ne) Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisie-\nren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren\n2   Planen und Organisieren     a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in-\nder Arbeit, Bewerten            dividuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten\nder Arbeitsergebnisse,          verteilen\nQualitätsmanagement\nb) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)\ntungen anbieten\nc) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden informieren und\nLösungsvarianten aufzeigen                                       3\nd) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Quali-\ntätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-\ntieren\ne) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-\nwie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen\ndurchführen\nf)  Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstim-\nmen\ng) Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen\nh) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für                       2\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-\nnung, Terminplanung und Kostenplanung durchfüh-\nren\ni)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten\nLeistungen errechnen und bewerten                                             2\nk) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-\nchen\n3   Beraten und Betreuen        a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die\nvon Kunden, Verkauf             Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Än-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)              derungen beraten                                                 2\nb) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\nc) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-\nmischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse\nund Beleuchtung beraten\nd) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,\nWirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-\n2\ntechnik beraten","1464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\ne) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale\nerläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,\nAbnahmeprotokoll erstellen\nf)  Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen\nzu Datenschutz und Datensicherung beraten\ng) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Um-\nfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-\nschätzen\nh) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-\ntriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie\nKunden bei der Produktauswahl beraten\ni)  Produkte und Dienstleistungen verkaufen\nk) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-\nverhandlungen mitwirken\nl)  Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen,\n6\nAufträge annehmen\nm) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nn) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-\ngründen\no) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\np) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nq) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nr)  Schulungsmaßnahmen planen und durchführen\n4   Konzipieren von             a) Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter Be-\nKomponenten,                    achtung der thermischen Belastung, auswählen\nGeräten und Systemen\nb) digitale und analoge Schaltungen computergestützt\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)\nentwerfen                                                        3\nc) Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der\nelektromagnetischen Verträglichkeit im Multilayer-\nFormat entwerfen\nd) Betriebssysteme, Softwareumgebung und -kompo-\nnenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktio-\nnen auswählen\ne) Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur                         3\ntechnischen Umgebung auswählen\nf)  logische integrierte Schaltkreise programmieren\ng) Fertigungsunterlagen erstellen\nh) Anforderungen des Kunden an Komponenten, Ge-\nräte und Systeme unter Berücksichtigung der Funk-\ntionalität und der technischen Umgebungen analy-\nsieren und dokumentieren\ni)  Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstel-\nlen analysieren\nk) Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Auf-\nnahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter\nBerücksichtigung der elektromagnetischen Verträg-\n10\nlichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen,\nauswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1465\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\nl)  Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomi-\nschen Gesichtspunkten, entwerfen\nm) Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbe-\nsondere Antriebe sowie Visualisierungseinrichtun-\ngen, auswählen\nn) Anwenderdokumentationen erstellen\n5   Herstellen von Kompo-       a) Lötverbindungen herstellen\nnenten und Geräten          b) Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD-                3\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)\nBauelementen bestücken und löten\nc) Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des\nOberflächenschutzes entsprechend der geforderten\nNormen mechanisch bearbeiten, insbesondere                             3\ndurch Umformen, Trennen und Beschriften\nd) Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneu-\nmatische, -hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Baugruppen und Komponenten, auswählen\nund montieren\ne) Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen,                               10\nKomponenten und Geräte verdrahten\nf)  Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck, Weg-\nund Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montieren und\neinstellen\n6   Montieren und Installieren a) Komponenten und Geräte für den Transport vorbe-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)             reiten und ausliefern\nb) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund\nund Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-\ngen und sichern\nc) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen                                                    7\nd) Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen\ne) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen\nund anschließen\nf)  Schaltgeräte und Überstromschutzeinrichtungen\nmontieren, verdrahten und kennzeichnen\ng) Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie\n-kabel auswählen und verlegen\n3\nh) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen installieren\n7   Installieren von System-    a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nkomponenten                     binden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)\nb) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-\ngurieren und anpassen\nc) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-\nteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen                        5\nd) Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren\ne) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-\npassen und in Betrieb nehmen\n8   Programmieren und           a) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-\nTesten                          werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)\nb) Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen","1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\nc) Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten\nfür Anwendersoftware anpassen                                                10\nd) hardwarenahe Programme erstellen\ne) Testroutinen programmieren\nf)  Programmdokumentationen erstellen\n9  Messen und Analysieren,     a) Kennwerte und Funktion elektrischer und elektroni-\nPrüfen von Komponenten          scher Bauelemente prüfen\nund Geräten                                                                                      6\nb) Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)\nvisualisieren und zuordnen\nc) Funktion von digitalen und analogen Schaltungen\nprüfen                                                                 6\nd) elektromechanische, elektropneumatische und elek-\ntrohydraulische Einheiten prüfen\ne) Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale\nan parallelen und seriellen Schnittstellen\nf)  maschinennahe Befehle schrittweise prüfen\ng) Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer,\nFrequenz und Tastgrad, bestimmen\nh) Umgebungsbedingungen und technische Umge-                                      8\nbung simulieren sowie Gesamtfunktion von Kompo-\nnenten und Geräten prüfen\ni)  gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicher-\nheitsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-\nmentieren\nk) Fehlerursachen dokumentieren und statistisch aus-\nwerten\n10  Einrichten und Optimieren a) Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken\nder Fertigungsprozesse          und zum Löten, einrichten, programmieren, optimie-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)             ren, in Betrieb nehmen und warten\nb) Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewer-\nten\nc) Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durchfüh-\nren\nd) Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmie-                             10\nren\ne) Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen\ndurchführen\nf)  Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagement-\nsystems festlegen\ng) Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen\ndokumentieren\n11  Realisieren und Inbetrieb-  a) Prozessautomatisierungssysteme planen, program-\nnehmen von Systemen             mieren und dokumentieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)\nb) Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie Ge-\nräte und Systeme in die technische Umgebung ein-\nfügen\n10\nc) Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und\neinbinden\nd) Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb\nfeinabgleichen, insbesondere mittels analoger und\ndigitaler Wertveränderungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1467\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n12   Durchführen von Service-    a) Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen\nleistungen                  b) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen ge-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)\nben, Lösungsvorschläge unterbreiten\nc) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nrungen befragen\nd) Ferndiagnose und -wartung durchführen\ne) Systematik der Fehlersuche anwenden\nf)  Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-                          8\nmagnetischen Verträglichkeit instand setzen\ng) technische Prüfungen durchführen und protokol-\nlieren\nh) Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen\nim Design und im Herstellungsprozess schließen\ni)  Geräteentsorgung festlegen\nk) Serviceleistungen dokumentieren","1468                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26                      (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nund auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der\nAbschnitt A\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen                      Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§ 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) und                       1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§ 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-                         triebes,\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium                      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                         4. Umweltschutz,\n5. Betriebliche, technische    und   kundenorientierte\n§1                                        Kommunikation,\nStaatliche                                 6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\nDer Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin                   7. Qualitätsmanagement,\nwird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung\nfür das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A                     8. Prüfen und Messen,\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.                                9. Fügen,\n10. Manuelles Spanen und Umformen,\n§2\n11. Maschinelles Bearbeiten,\nDauer der Berufsausbildung\n12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n13. Schweißen, thermisches Trennen,\n§3                                   14. Manuelles und maschinelles Umformen von Ble-\nStruktur der Berufsausbildung                               chen und Profilen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                   15. Elektrotechnik,\nAusbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der                     16. Behandeln und Schützen von Oberflächen,\nFachrichtungen\n17. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\n1. Konstruktionstechnik,\n18. Demontieren und Montieren von Bauteilen und\n2. Metallgestaltung oder                                                    Baugruppen;\n3. Nutzfahrzeugbau.                                                    Abschnitt B\n§4                                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nrichtung Konstruktionstechnik:\nAusbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild\n1. Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumati-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                       schen und elektrotechnischen Bauteilen,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               2. Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan                    3. Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,\nabweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\n4. Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bau-\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nelementen an Bauwerken,\nheiten die Abweichung erfordern.\n5. Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahl-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         baukonstruktionen,\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      6. Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  7. Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder\ndesanzeiger veröffentlicht.                                             Stahlbaues;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008             1469\nAbschnitt C                                                                              §6\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-                             Gesellenprüfung\nrichtung Metallgestaltung:                                      (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-\n1. Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,         lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ge-\nsellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\n2. Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren\nrufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesel-\nWerkstoffen,\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\n3. Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles             für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nSchmieden,                                               die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\n4. Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles          ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu\nSchmieden,                                               vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-\n5. Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und\ngrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be-\nHilfswerkzeugen zum Schmieden,\nreits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren,\n6. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegen-         in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen\nständen,                                                 werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähi-\n7. Gestalten von Oberflächen,                                gung erforderlich ist.\n8. Befestigen von Bauteilen;                                    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2\nAbschnitt D\nder Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nrichtung Nutzfahrzeugbau:                                                                §7\n1. Elektrik und Elektronik,                                               Teil 1 der Gesellenprüfung\n2. Hydraulik und Pneumatik,                                   (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des\n3. Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahr-            zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nzeugrahmen und Aufbauten,                                  (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\n4. Einbauen, Einstellen und Anschließen von mecha-         aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-       sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\ntrischen und elektronischen Systemen und Anla-          den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\ngen,                                                    sentlich ist.\n5. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-             (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-\neinrichtungen,                                          fungsbereich Arbeitsauftrag.\n6. Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern,          (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nStörungen und deren Ursachen,                           folgende Vorgaben:\n7. Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ngen,\na) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken\n8. Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahr-                 und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fü-\nzeugrahmen und Aufbauten,                                      getechniken anwenden,\n9. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,            b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\n10. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter                 Arbeit berücksichtigen,\nEinbeziehung angrenzender Bereiche.                         c) Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfer-\ntigen,\n§5\nd) technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte\nDurchführung der Berufsausbildung                         planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse                durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbeson-\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die               dere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsor-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-                ganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit\nruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-             berücksichtigen und\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere               e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren               darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentli-\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-               chen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\ngen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.                              die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                  beitsaufgabe begründen\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden               kann;\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              grunde zu legen:\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden             stückes;\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-            3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\nsehen.                                                           denauftrag entspricht, durchführen und ein darauf","1470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nbezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus             a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-\nmehreren Gesprächsphasen bestehen kann;                           mungen berücksichtigen,\n4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb             b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt                    nen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jewei-\nhöchstens 15 Minuten durchgeführt werden.                         ligen Verfahren zuordnen,\nc) Problemanalysen durchführen,\n§8\nd) die für die Herstellung erforderlichen Komponen-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                            ten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung\nin der Fachrichtung Konstruktionstechnik                       von technischen Regeln auswählen,\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die          e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und               licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu                 ändern, Berechnungen durchführen sowie funk-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-              tionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahl-\ndung wesentlich ist.                                                  baukonstruktion darstellen und\n(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-            f) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nfungsbereichen:                                                       technischen, technologischen und mathema-\n1. Kundenauftrag,                                                     tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\n2. Konstruktionstechnik,                                              geeignete Lösungswege darstellen\n3. Funktionsanalyse und                                           kann;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nhen folgende Vorgaben:                                            Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-\nlung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-         des Qualitätsmanagements;\nter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-    3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-\nnisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbststän-         hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-\ndig planen und umsetzen, Material disponieren,            arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form\nb) Bauteile und Baugruppen herstellen und montie-             dokumentieren;\nren sowie steuerungstechnische Systeme auf-           4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-\nkann;                                                     stehen folgende Vorgaben:\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ngrunde zu legen:\na) Problemanalysen durchführen,\na) Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruk-\ntion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer          b) die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instand-\nDokumentation und                                             haltung notwendigen mechanischen und elektri-\nschen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel\nb) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandset-                 unter Beachtung von technischen Regeln aus-\nzen eines steuerungstechnischen Systems ein-                  wählen,\nschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;\nc) Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag                 Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,\nzwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-\nsprechen, durchführen und dokumentieren sowie                 d) Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder\nausgehend von einer oder der beiden durchgeführ-                  Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieb-\nten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch                licher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle\ndas Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere                   Zusammenhänge von Systemen erläutern und\nzeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da-               e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nbei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach-                   technischen, technologischen und mathema-\nbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe-                    tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nzogen darstellen kann;                                            geeignete Lösungswege darstellen\n4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeits-              kann;\naufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Pro-             2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nzent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-                  grunde zu legen:\nstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit\n30 Prozent zu gewichten;                                      Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage,\nInbetriebnahme oder Instandhaltung und zur syste-\n5. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die-            matischen Eingrenzung von Fehlern in einem tech-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Mi-            nischen System nach vorgegebenen Anforderungen;\nnuten durchgeführt werden.\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-\n(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik               hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-\nbestehen folgende Vorgaben:                                       arbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          dokumentieren;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008            1471\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                            stalterischer Gesichtspunkte selbstständig pla-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-              nen und umsetzen,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 b) Material disponieren sowie Bauteile und Bau-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  gruppen herstellen und montieren\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               kann;\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und          2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nbeurteilen kann;                                              grunde zu legen:\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich            a) Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren ei-\nbearbeiten;                                                      nes Gegenstandes einschließlich Zeitplanung\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                             und praxisbezogener Dokumentation,\nb) Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall-\n§9                                      baukonstruktion oder von Teilen davon unter me-\nGewichtungs- und                                tallgestalterischen Gesichtspunkten einschließ-\nBestehensregelung in der                             lich Arbeitsplanung und Dokumentation;\nFachrichtung Konstruktionstechnik                  3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag\n(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Kons-             zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-\ntruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:                     sprechen, durchführen und dokumentieren sowie\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            30 Prozent,          ausgehend von einer oder der beiden durchgeführ-\nten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch\n2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             35 Prozent,          das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere\n3. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,             zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da-\n4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse        12,5 Prozent,          bei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach-\nbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe-\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                   zogen darstellen kann;\nund Sozialkunde                          10 Prozent.\n4. bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buch-\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kons-              stabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des\ntruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen               Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage er-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-            arbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung ein-\ntens „ausreichend“,                                           schließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfs-\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-            planung. Diese hat er vor der Anfertigung und Mon-\ndestens „ausreichend“,                                        tage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss\nvorzulegen;\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,                                            5. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeits-\naufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Pro-\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                zent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                   stabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              30 Prozent zu gewichten;\ngend“                                                     6. die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb die-\nbewertet worden sind.                                             ser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchs-\ntens 30 Minuten durchgeführt werden.\n§ 10                                 (4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung beste-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                    hen folgende Vorgaben:\nin der Fachrichtung Metallgestaltung                 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die          a) Arbeitssicherheits- und     Umweltschutzbestim-\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und              mungen berücksichtigen,\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-\ndung wesentlich ist.                                                 nen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen\nVerfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh-\n(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-               ren,\nfungsbereichen:\nc) die für die Herstellung und Montage erforder-\n1. Kundenauftrag,                                                    lichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel\n2. Metallgestaltung,                                                 unter Beachtung von technischen Regeln aus-\n3. Arbeitsplanung und                                                wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung\nbetrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswer-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     ten und ändern sowie funktionale Zusammen-\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-                  hänge einer Konstruktion darstellen und\nhen folgende Vorgaben:                                            d) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             technischen, technologischen und mathema-\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-            tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-            geeignete Lösungswege darstellen\nnisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie ge-            kann;","1472              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          4. Prüfungsbereich Arbeitsplanung           12,5 Prozent,\ngrunde zu legen:                                          5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-               und Sozialkunde                           10 Prozent.\nlung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metall-\nverschiedener Fertigungsverfahren unter Berück-\ngestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen\nsichtigung des Qualitätsmanagements;\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-\ntens „ausreichend“,\nhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-\narbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form        2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\ndokumentieren;                                                destens „ausreichend“,\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                     3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-              „ausreichend“,\nhen folgende Vorgaben:                                        4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\na) plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen        5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nanfertigen,                                               gend“\nb) Problemanalysen durchführen,                           bewertet worden sind.\nc) die zur Herstellung der notwendigen mechani-\nschen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel                                      § 12\nunter Beachtung von technischen Regeln aus-                         Teil 2 der Gesellenprüfung in\nwählen,                                                          der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau\nd) Montagepläne anpassen sowie die notwendigen               (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nArbeitsschritte unter Berücksichtigung der            in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nArbeitssicherheit planen und anwenden und             Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-       vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ntechnischen, technologischen und mathema-             dung wesentlich ist.\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und          (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\ngeeignete Lösungswege darstellen                      fungsbereichen:\nkann;                                                     1. Kundenauftrag,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n2. Fahrzeugkonstruktionstechnik,\ngrunde zu legen:\n3. Funktionsanalyse und\nAnfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines\nzeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nGebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anfor-               (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nderungen;                                                 hen folgende Vorgaben:\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-\nbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form              a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-\ndokumentieren;                                                   ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\nnisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbststän-\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\ndig planen und umsetzen, Material disponieren,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nb) Bauteile und Baugruppen herstellen und montie-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nren,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               c) elektropneumatische und elektrohydraulische\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler\nbeurteilen kann;                                                 und Störungen in elektrischen sowie pneumati-\nschen oder hydraulischen Systemen systema-\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich               tisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie\nbearbeiten;                                                      Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoft-\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                             ware erstellen\nkann;\n§ 11\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nGewichtungs- und\ngrunde zu legen:\nBestehensregelung in der\nFachrichtung Metallgestaltung                       a) Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder\nUmbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließ-\n(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metall-\nlich Dokumentation,\ngestaltung sind wie folgt zu gewichten:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            30 Prozent,          b) Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen\noder Instandsetzen eines elektrohydraulischen\n2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             35 Prozent,             oder elektropneumatischen Systems einschließ-\n3. Prüfungsbereich Metallgestaltung        12,5 Prozent,             lich Arbeitsplanung und Dokumentation;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008             1473\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag                  Beachtung von technischen Regeln auswählen,\nzwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-                     Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen\nsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie aus-                  auswerten und ändern, funktionale Zusammen-\ngehend von einer oder der beiden durchgeführten                    hänge eines technischen Systems darstellen so-\nArbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch                     wie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksich-\ndas Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere                    tigung der Arbeitssicherheit planen und anwen-\nzeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da-                    den und\nbei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach-                c) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe-                     technischen, technologischen und mathema-\nzogen darstellen kann;                                             tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\n4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeits-                   geeignete Lösungswege darstellen\naufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Pro-                  kann;\nzent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-\nstabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit            2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n30 Prozent zu gewichten;                                       grunde zu legen:\n5. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die-             Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden\nser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in ins-            Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung\ngesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.               eines Fehlers in einem technischen System;\n(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktions-          3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-\ntechnik bestehen folgende Vorgaben:                                hilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-\narbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           dokumentieren;\na) Arbeitssicherheits- und        Umweltschutzbestim-      4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nmungen berücksichtigen,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nb) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nnen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen\nVerfahren zuordnen, Problemanalysen durchfüh-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nren, die für die Herstellung erforderlichen Kompo-         wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nnenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beach-             hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ntung von technischen Regeln auswählen,                     beurteilen kann;\nc) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-           2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nlicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und            bearbeiten;\nändern, Berechnungen durchführen,                      3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\nd) funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeu-\nges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen                                    § 13\nund                                                                       Gewichtungs- und\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-                        Bestehensregelung in der\ntechnischen, technologischen und mathema-                           Fachrichtung Nutzfahrzeugbau\ntischen Sachverhalten analysieren, bewerten und           (1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutz-\ngeeignete Lösungswege darstellen                       fahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten:\nkann;                                                      1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            30 Prozent,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-               2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             35 Prozent,\ngrunde zu legen:                                           3. Prüfungsbereich Fahrzeugkons-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-                truktionstechnik                       12,5 Prozent,\nlung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeu-           4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse        12,5 Prozent,\nges unter Anwendung verschiedener Fertigungsver-\nfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitäts-         5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nmanagements;                                                   und Sozialkunde                          10 Prozent.\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zu-              (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutz-\nhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich be-       fahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen\narbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form         1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ndokumentieren;                                                 tens „ausreichend“,\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                      2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse be-                destens „ausreichend“,\nstehen folgende Vorgaben:                                      3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           „ausreichend“,\na) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-            4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-             von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nläufe planen,                                          5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nb) die notwendigen mechanischen und elektrischen               gend“\nKomponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter           bewertet worden sind.","1474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n§ 14                                    Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nMündliche Ergänzungsprüfung                           wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\neine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der           bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-\nin Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausrei-          nen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genann-\nchend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-                  ten Verordnungen weiter anzuwenden.\nfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\ntung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nPrüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn                                           § 16\ndies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im                      Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                                 Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\nbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli\n§ 15                                    2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die\nErprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufs-\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                      ausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten            24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung                der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402),\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den                 außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1475\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                              3                                     4\n1  Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3  Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A          meidung ergreifen\nNr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNr. 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd             Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                 3                                            4\n5   Betriebliche, technische       a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte          b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nlen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in\nNr. 5)\nder Kommunikation anwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ne) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-\nnormen, anwenden\nf)   technische Unterlagen, insbesondere Instandset-              7*)\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-\nten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\ni)   Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\nj)   kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und\nberücksichtigen\n6   Planen und Steuern von         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nArbeitsabläufen; Kontrol-           nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der           lichen Kriterien festlegen und sicherstellen\nArbeitsergebnisse\nb) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 6)                              anfordern und bereitstellen                                  4*)\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-\ntokollieren\n7   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             anwenden\nNr. 7)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do-            4*)\nkumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden\n8   Prüfen und Messen              a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nNr. 8)\nc) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen\nd) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und\nMessschiebern unter Berücksichtung von systemati-\nschen und zufälligen Messfehlern, messen\ne) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen                                                5*)\nf)   Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1477\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichung messen\nh) physikalische und elektrische Größen messen\n9  Fügen                       a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         chen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege-\nNr. 9)                          rechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\nfolge und des Drehmomentes herstellen und mit Si-\ncherungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien kleben\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder                                                   10\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-\ntionen fügen einschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-\nten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\n10  Manuelles Spanen und        a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nUmformen                        und der Werkstoffe auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNr. 10)\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach\nAllgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-\ntallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge\ntrennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf)  Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen umformen\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen\n11  Maschinelles Bearbeiten     a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nNr. 11)                         Schmiermittel zuordnen und anwenden                    18\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen","1478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh-\nlen, ausrichten und spannen\nd) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken\nherstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 reiben\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-\nschinen schleifen und bohren\nf)  Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen\nund Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\noder\nBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,\nder Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der\nAnschlussmaße schneiden und biegeumformen\n12  Instandhalten und Warten    a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nvon Betriebsmitteln             schützen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-\nNr. 12)\nfe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-        4\nprüfen\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\noder Geräte beachten\nf)  Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-\nterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-\ntisch ablegen und lagern\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nA. Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\n1  Planen und Steuern von      a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nArbeitsabläufen; Kontrol-       wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-\nlieren und Beurteilen der       stützung abschätzen\nArbeitsergebnisse\nb) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 6)                      c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-\ntigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke\nplanen, festlegen und ausführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                       1479\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                                3                                            4\nd) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-\nten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck\nauswählen\ne) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie\n3*)\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und\nbereitstellen\nf)   Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, er-\nmitteln\ng) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und\nSachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\nh) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-\nfung dokumentieren\n2   Betriebliche, technische       a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte          b) Materiallisten erstellen\nKommunikation\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er-\nNr. 5)                              stellen                                                              1*)\nd) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an-\nwenden\ne) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte\ndokumentieren und auswerten\nf)   mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku-                               2*)\nmentieren und umsetzen\n3   Prüfen und Messen              a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A        b) Schablonen erstellen und anwenden\nNr. 8)\nc) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und                     3*)\nOberflächengüte sichtprüfen\n4   Qualitätsmanagement            a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             qualität beachten\nNr. 7)\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-\nstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-                       3*)\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n5   Fügen                          a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werk-\nNr. 9)                              stoffe und galvanischer Ströme verbinden\n3\nb) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung\nder Werkstoffe und der Anforderungen herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n6   Schweißen, thermisches      Bleche und Profile aus Stahl:\nTrennen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A     a) thermisch trennen\nNr. 13)                     b) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile in verschiedenen Positionen und mit unter-\nschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe                 6\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen vorbereiten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\nc) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch-\nschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und\nnachbehandeln\nBleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:\nd) thermisch trennen\ne) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile in verschiedenen Positionen und mit unter-\nschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe                       4\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen vorbereiten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\nf)  Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durch-\nschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und\nnachbehandeln\n7   Maschinelles Bearbeiten     a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren\nNr. 11)                         und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,\nausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier-\nmittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften\n3\nzuordnen und anwenden\nb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma-\nschinen scheren, sägen und trennen\n8   Manuelles und maschi-       a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch\nnelles Umformen von             Biegeumformen manuell und maschinell herstellen\nBlechen und Profilen                                                                             4\nb) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm bie-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\ngeumformen\nNr. 14)\nc) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm\nrichten\n2\nd) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1481\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n9   Elektrotechnik              a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be-\nNr. 15)                         achten und anwenden\nb) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen\nc) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations-\nbeschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen                       3\nd) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-\ngen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker\nund -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht-\nkontrolle prüfen\ne) zulässige elektrische Leistung beachten\n10   Behandeln und Schützen      a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-\nvon Oberflächen                 und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel\nNr. 16)\nunter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftra-                   4\ngen\nc) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be-\nschichten behandeln und durch Verpacken schützen\n11   Transportieren von Bau-     a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und\nteilen und Baugruppen           Heben von Hand anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nNr. 17)\nc) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-                         3\nzüge sowie Winden, handhaben\nd) Transport sichern und durchführen\ne) Transportgut absetzen und sichern\n12   Demontieren und             Demontieren:\nMontieren von Bauteilen     a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-\nund Baugruppen                  samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im\nNr. 18)\nHinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen\nb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und\nmontagegerecht lagern\nVorbereiten der Montage:\nc) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben\nund Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nd) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten\nEinbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksich-                      8\ntigung der Oberflächenform und Oberflächenbe-\nschaffenheit anpassen\nMontieren:\ne) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren\nund Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter\nBeachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, ver-\nbinden und sichern\nf)  während des Montagevorganges Einzelfunktionen\nzwischenprüfen\ng) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter\nBeachtung von Herstellerangaben anwenden","1482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nB. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\n1. Fachrichtung Konstruktionstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                Fertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nTeil des\nNr.                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Betriebliche, technische    a) Bauzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte       b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün-\nKommunikation\nschen anfertigen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 5)                      c) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller                           2\nvon Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be-\nachten und anwenden\nd) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen\n2   Prüfen und Messen           a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         Fertigung und Montage berücksichtigen\nNr. 8)                                                                                                        2\nb) Maße auf Baustellen prüfen\nc) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen\n3   Fügen                       a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         der technischen Vorschriften herstellen\nNr. 9)\nb) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder                                 4\nStahlbaukonstruktionen herstellen\nc) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden\n4   Montieren und Prüfen        a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile\nvon hydraulischen,              nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren,\npneumatischen und               verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstel-\nelektrotechnischen              len                                                                           8\nBauteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B     b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-\nNr. 1)                          achtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben\n5   Maschinelles Bearbeiten     a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A     b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschied-\nNr. 11)\nlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Frä-\nsen herstellen                                                                6\nc) Bleche und Profile stanzen und ausklinken\nd) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel-\nstahl, schleifen\n6   Einrichten von Arbeits-     a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern\nplätzen an Baustellen           und einrichten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B                                                                                       4\nb) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her-\nNr. 2)\nstellen, aufbauen, sichern und abbauen\n7   Herstellen von Metall-      a) baurechtliche Vorschriften anwenden\noder Stahlbaukonstruk-      b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher\ntionen\nWerkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nund ohne Vorrichtungen herstellen\nNr. 3)\nc) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied-\nlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her-\nstellen                                                                      18\nd) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk-\nund Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah-\nmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und\nKonsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rah-\nmenecken durch Schrauben und Schweißen herstel-\nlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1483\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nTeil des\nNr.                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n8   Herstellen und Befestigen a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas-\nvon Bauteilen und Bau-          saden, Wände, Decken und Dächer herstellen\nelementen an Bauwerken\nb) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nFassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen\nNr. 4)\nsowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verar-\nbeiten\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\nfen\nd) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-\nstellen                                                                      12\ne) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk\nund Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch-\nbrüche und Aussparungen schließen\nf)  Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und\nSchrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen\nZulassungen und der Längenausdehnung befestigen\ng) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto-\nnieren\n9   Montieren und Demontie-     a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach-\nren von Metall- oder            tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-\nStahlbaukonstruktionen          nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorga-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B         ben montieren und demontieren\nNr. 5)\nb) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren                                   6\nund demontieren\nc) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstof-\nfen schließen\n10   Montieren, Prüfen und       a) mechanische Einrichtungen herstellen und montie-\nEinstellen von Systemen         ren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy-\nNr. 6)\ndraulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen\nund dokumentieren\n8\nc) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen me-\nchanischer, pneumatischer, hydraulischer und elek-\ntrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereit-\nschaft herstellen\n11   Instandhalten von           a) Inspektion nach Plänen durchführen\nKonstruktionen des          b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs-\nMetall- oder Stahlbaues\nzustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen,\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B\nPrüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen,\nNr. 7)\nAbweichungen feststellen\nc) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionser-                              8\ngebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer\nFehlersuche bestimmen, dokumentieren und In-\nstandsetzung einleiten\nd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-\nhaltung durchführen","1484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n2. Fachrichtung Metallgestaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                          4\n1   Betriebliche, technische    a) Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwen-\nund kundenorientierte           den\nKommunikation\nb) Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen über-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\ntragen\nNr. 5)\nc) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen\nd) Modelle anfertigen\ne) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Foto-\ngrafieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunter-                                6\nlagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise,\nMaterialien und Oberflächenbeschaffenheit doku-\nmentieren\nf)  Stilformen einordnen\ng) Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksich-\ntigen\n2   Prüfen und Messen           a) Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         bei Fertigung und Montage berücksichtigen\nNr. 8)\nb) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern\nprüfen\nc) Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestim-                                 2\nmen\nd) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härte-\nprüfen\n3   Fügen                       a) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A         der gestalterischen Einheit auswählen\nNr. 9)\nb) Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und\nBauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen\nc) Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke                                      4\ndurch Bunde verbinden\nd) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werk-\nstoffeigenschaften fügen\n4   Herstellen von Flächen      a) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werk-\nund Körpern durch Treiben       stoffen durch Treiben herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C                                                                                          3\nb) Werkstücke weich glühen\nNr. 1)\n5   Handhaben von               a) Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und war-\nSchmiedefeuern und              ten\nschmiedbaren Werkstoffen\nb) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, le-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\ngierte Stähle und Kupferlegierungen, nach techni-\nNr. 2)\nschen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften auswählen\n3\nc) Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke\nbestimmen\nd) Werkstoffeigenschaften          beim     Erwärmen       und\nSchmieden unterscheiden, Wärmeführung                 beim\nSchmieden beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1485\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n6   Herstellen von              Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:\nSchmiedeteilen durch        a) Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen\nmanuelles Schmieden             strecken, breiten und schlichten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 3)                      b) Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß\nein- und doppelseitig absetzen\nc) mit dem Zuschläger arbeiten\nStauchen:\nd) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen\nVerdickung stauchen\ne) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen\nMeißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:\nf)  Einzelelemente, insbesondere Schriften und Be-\nschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen\nherstellen                                                                   19\ng) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen\nh) gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant-\nund Flachstäben auf Maß herstellen\nFügen:\ni)  geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen\nj)  Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden\nBiegen:\nk) Stäbe kalt und warm verdrehen\nl)  Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen\nm) Bänder durch Einrollen herstellen\nn) Werkstücke auf Maß kröpfen\n7   Herstellen von Schmiede- a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheits-\nteilen durch maschinelles       vorschriften handhaben\nSchmieden\nb) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 4)                      c) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach                                   8\nZeichnung und Schablone auf Maß schmieden\nd) Schmiedeanlagen warten\n8   Herstellen und Instand-     a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zan-\nhalten von Werkzeugen           gen, herstellen\nund Hilfswerkzeugen\nb) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und\nzum Schmieden\nLehren, herstellen                                                            6\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nNr. 5)                      c) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und\nmaschinelle Schmieden instand halten\n9   Herstellen und Montieren a) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach\nvon Bauteilen und Gegen-        Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und\nständen                         montieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C\nb) Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung\nNr. 6)\ndes Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten\nund montieren","1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nc) Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen                                18\nEntwürfen herstellen und montieren\noder\nHufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und\ndes Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten,\nanpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag\nund beim Anbringen von alternativem Hufschutz mit-\nwirken\n10   Gestalten von Oberflächen Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen,\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C     Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische                              3\nNr. 7)                      Behandlung gestalten\n11   Befestigen von Bauteilen    a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C         fen und Befestigungsmittel auswählen\nNr. 8)\nb) Verankerungen vorbereiten\nc) Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beach-\ntung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der                                6\nLängenausdehnung befestigen\nd) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder\nBlei befestigen\ne) Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren\n3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n1   Betriebliche, technische    a) technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchplä-\nund kundenorientierte           ne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, le-\nKommunikation                   sen und anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften be-\nNr. 5)\nrücksichtigen und dem Kunden erläutern\nc) Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit                              3\nKundenwünschen abstimmen\nd) Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs-\nund Wartungsarbeiten, umsetzen\ne) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen\nund Übergabe dokumentieren\n2   Qualitätsmanagement         fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A     Anhänger und Aufbauten anwenden                                                   3\nNr. 7)\n3   Elektrik und Elektronik     a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         pen nach Schaltplänen anschließen\nNr. 1)\nb) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-                           3\npretieren, Systeme testen\nc) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008              1487\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\n4   Hydraulik und Pneumatik     a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneu-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         matischer Systeme mit elektrotechnischen Kompo-\nNr. 2)                          nenten lesen und skizzieren\nb) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektro-\ntechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen\nund Vorschriften aufbauen und anschließen                                     4\nc) hydraulische und pneumatische Systeme messen,\neinstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-\ngruppen demontieren und montieren\n5   Herstellen und Umbauen a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen\nvon Karosserie, Fahrzeug-       und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahr-\nrahmen und Aufbauten            zeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenk-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         einrichtungen und Aufbauten, herstellen\nNr. 3)\nb) Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbau-\nkomponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen mit handgeführten Maschinen durch\nSchleifen bearbeiten\nc) Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere\n12\ndurch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeiten\nd) feste und bewegliche Baugruppen nach konstrukti-\nven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren\ne) Rohbauten und Aufbauten komplettieren\nf)  Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung\nund Schwingungsdämmung anwenden\ng) Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme über-\nprüfen und dokumentieren\n6   Einbauen, Einstellen        a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-\nund Anschließen von             pen prüfen und einstellen\nmechanischen, hydrau-\nb) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nlischen, pneumatischen\nBaugruppen und Systemen unter Druck prüfen und\nsowie elektrischen und\nelektronischen Systemen         Undichtigkeit beseitigen\nund Anlagen                 c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D         prüfen\nNr. 4)\nd) elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse\nprüfen sowie Spannung, Widerstand und Strom-\nstärke messen\ne) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\npen anschließen sowie auf Funktion prüfen\nf)  kundenspezifische Parameter an elektronischen\nBauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungs-\ngeräten einstellen                                                           12\ng) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und do-\nkumentieren\nh) Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an\nAnhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbau-\nen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheits-\nprüfung vornehmen\ni)  Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-\nfen","1488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nj)  Drücke in hydraulischen und pneumatischen Syste-\nmen einschließlich elektrotechnischer Komponenten\neinstellen und prüfen\nk) Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prü-\nfen und justieren\n7   Ausrüsten und Umrüsten      a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nmit Zubehör und Zusatz-         vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und\neinrichtungen                   dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nb) Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbrin-\nNr. 5)\ngen                                                                           3\nc) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-\nportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-\nrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus-\nund umrüsten\n8   Eingrenzen, Bestimmen       a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-\nund Beurteilen von              angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch\nFehlern, Störungen              Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen\nund deren Ursachen\nb) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nNr. 6)                          sche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nsowie elektrischer und elektronischer Baugruppen\neingrenzen\nd) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf                                5\nDichtheit prüfen\ne) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenan-\ngaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen\nund protokollieren\nf)  Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen\nfeststellen und beseitigen\ng) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-\nstimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-\ntungsansprüche prüfen\n9   Warten und Instand-         a) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungsele-\nsetzen von Systemen             mente, kontrollieren\nund Anlagen\nb) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmie-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nNr. 7)\nren, ölen, reinigen und konservieren\nc) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-\nangaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln\nd) Fahrwerk instand setzen\ne) mechanische, pneumatische und elektronisch ge-\nsteuerte Federungssysteme instand setzen\nf)  Räder und Reifen demontieren und montieren\ng) druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch ge-\nsteuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme                            12\ninstand setzen\nh) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Lade-\neinrichtungen, warten und instand setzen\ni)  mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-\nteile und Einrichtungen instand setzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                   1489\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                           4\nj)  mechanische und fremdkraftunterstützte                 Lenk-\nsysteme instand setzen\nk) Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen\nl)  Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen\n10   Prüfen und Instandsetzen Fahrzeugrahmen und Aufbauten:\nvon Karosserie, Fahrzeug- a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-\nrahmen und Aufbauten            werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nfen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-\nNr. 8)\nmentieren\nb) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauen\nc) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter\nBeachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerricht-\nlinien richten und heraustrennen\nd) Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und\ndurch Fügen, insbesondere durch Schweißen,\nSchrauben und Kleben, verbinden\n11\ne) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermes-\nsen und einstellen\nKarosserie:\nf)  Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbau-\nten, instand setzen\ng) Innenverkleidungen und Instrumententräger aus-\nund einbauen\nh) Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente\nmontieren\ni)  Undichtigkeiten beseitigen\nj)  Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen\n11   Prüfen, Bearbeiten und      a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren,\nSchützen von Oberflächen        spachteln, schleifen, füllen und lackieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nb) Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und\nNr. 9)                                                                                                             7\nschützen\nc) Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbe-\nhandlungen durchführen\n12   Kontrollieren der           a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Be-\ndurchgeführten Arbeiten         rücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit\nunter Einbeziehung              des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren\nangrenzender Bereiche\nb) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-                                      3\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D\nNr. 10)                         pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und doku-\nmentieren\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten","1490                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Elektroniker für\nMaschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik*)\nVom 25. Juli 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und                                        §3\nauf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                                     Ausbildungsrahmenplan\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1                                und Ausbildungsberufsbild\nund § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung               tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nmit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksord-                 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095),               abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nvon denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Arti-                  sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nkel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                heiten die Abweichung erfordern.\nS. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-                 (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nsetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                              triebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1                                    4. Umweltschutz,\nStaatliche                                 5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nDer Ausbildungsberuf Elektroniker für Maschinen                      Arbeitsergebnisse,\nund Antriebstechnik und Elektronikerin für Maschinen                  7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nund Antriebstechnik wird                                                  mittel,\n1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                  8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\ndas Gewerbe Nummer 26, Elektromaschinenbauer,                        nen und Systemen,\nder Anlage A der Handwerksordnung und                            9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\n2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                             und Betriebsmitteln,\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\nstaatlich anerkannt.\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nServiceleistungen,\n§2\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nAusbildungsdauer\n13. Montieren und Demontieren von elektrischen Ma-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                             schinen,\n14. Herstellen von Wicklungen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-    15. Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssys-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\ntemen,\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- 16. Instandhalten von Antriebssystemen,\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                           17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008               1491\n§4                                         und abstimmen, Material und Werkzeug disponie-\nDurchführung der Berufsausbildung                           ren,\n(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse              b) Wicklungen herstellen, Komponenten bearbeiten,\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die                 montieren, demontieren, verdrahten und verbin-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-                  den, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-\nruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-               schriften und Umweltschutzbestimmungen ein-\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                    halten,\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren             c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-                 triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-\ngen nach den §§ 5 bis 10 nachzuweisen.                                nahmen prüfen,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                d) elektrische Systeme analysieren und Funktionen\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                    prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebs-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                   werte einstellen und messen,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen               e) Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                  läutern, Auftragsdurchführung dokumentieren,\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                  technische Unterlagen einschließlich Prüfproto-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                  kolle erstellen\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-\nkann;\nsehen.\n2. diese Anforderungen sollen an einer Maschine,\n§5                                     Komponente oder an einem funktionsfähigen Teil-\nsystem der Antriebstechnik nachgewiesen werden;\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\n3. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächspha-\naus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.\nsen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstel-\nDurch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist fest-\nlungen beinhaltet;\nzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä-\nhigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-         4. die Prüfungszeit beträgt zehn Stunden, wobei die\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-          situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,           zehn Minuten umfassen sollen; die schriftlichen Auf-\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-              gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu               höchstens zwei Stunden haben.\nvermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-                                     §7\ngrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die                        Teil 2 der Abschlussprüfung\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nGesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezo-\nin der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf\ngen werden, als es für die Feststellung der Berufsbe-\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nfähigung erforderlich ist.\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\nfungsbereichen:\n40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-\nprüfung mit 60 Prozent gewichtet.                            1. Kundenauftrag,\n2. Systementwurf,\n§6\n3. Funktions- und Systemanalyse und\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\nden.\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-       weltschutz, betriebliche und technische Kommunikati-\nstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbil-     on, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\ndungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr auf-        Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beur-\ngeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufs-           teilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu           triebsmitteln zu berücksichtigen.\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauf-\ndung wesentlich ist.\ntrag zeigen, dass er\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nsteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.                1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\nfen, technische und organisatorische Schnittstellen\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen            klären, Lösungsvarianten unter technischen, be-\nfolgende Vorgaben:                                                triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          punkten bewerten und auswählen,\na) technische Unterlagen auswerten, technische           2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen                 ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-","1492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-       analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuord-\nrücksichtigen,                                           nen sowie Fehlerursachen bestimmen und elektrische\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-        Schutzmaßnahmen bewerten kann.\nfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen            (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nzur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten        und Sozialkunde in einer Stunde praxisbezogene hand-\nsowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-          lungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen,\ntisch suchen und beheben,                                dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei-        Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\nlen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-         len und beurteilen kann.\nnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,\nLeistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-                                      §8\nlagen dokumentieren                                                      Teil 2 der Gesellenprüfung\nkann.                                                            (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nZum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen               in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf\noder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht.        den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\ngen im Prüfungsbereich Kundenauftrag                             (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\n1. in 16 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-          1. Kundenauftrag,\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höch-          2. Systementwurf,\nstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt;        4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nunter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unter-        Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nlagen sollen durch das Fachgespräch die prozess-         bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\nrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftrags-        cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\ndurchführung bewertet werden; dem Prüfungsaus-           weltschutz, betriebliche und technische Kommunikati-\nschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen        on, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nAuftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines      Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beur-\ngeplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung          teilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nvorzulegen, oder                                         triebsmitteln zu berücksichtigen.\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-           (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-      hen folgende Vorgaben:\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höch-\nstens 20 Minuten führen; die Durchführung der                 a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-\nArbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob-                schaffen, technische und organisatorische\nachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-                 Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter\nschen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die                 technischen, betriebswirtschaftlichen und ökolo-\nprozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu der                gischen Gesichtspunkten bewerten und auswäh-\nDurchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.                 len,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-             b) Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und                und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung                 Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatz-\nmit.                                                                 ort berücksichtigen,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-            c) Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit\nwurf in zwei Stunden nach vorgegebenen Anforderun-                   prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifi-\ngen eine Komponentenänderung in der Antriebstechnik                  kationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte\nentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine              beachten sowie Ursachen von Fehlern und Män-\ntechnische Problemanalyse durchführen, unter Berück-                 geln systematisch suchen und beheben,\nsichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken              d) Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte er-\nund Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln, mechani-                 teilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitser-\nsche, elektrische oder wickeltechnische Komponenten                  gebnisse und Leistungen dokumentieren und be-\nauswählen, elektronische Systemkomponenten para-                     werten, Leistungen abrechnen und Systemdaten\nmetrieren, Installations-, Wickel- oder Montagepläne                 und -unterlagen dokumentieren\nanpassen und Standardsoftware einsetzen kann.\nkann;\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\nund Systemanalyse in zwei Stunden eine Maschine              2. zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen\noder ein Antriebssystem analysieren. Dabei soll der               oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Be-\nPrüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen auswer-             tracht;\nten, Mess- und Prüfverfahren auswählen, funktionelle         3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nZusammenhänge in elektrischen Maschinen und den                   im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden\nzugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgeräten                   eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008             1493\nspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie in            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nhöchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen; in              wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ndem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere               hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nzeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und da-               beurteilen kann;\nbei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fach-           2. der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorien-\nbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe-                tierte Aufgaben bearbeiten;\nzogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen\nsowie Kunden Geräte oder Systeme übergeben und            3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\nin die Bedienung einführen kann; die Ausführung der\nArbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterla-                                     §9\ngen dokumentiert; das Ergebnis der Bearbeitung                     Gewichtungs- und Bestehensregelung\neinschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent\nund das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.            (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\n(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf beste-\nhen folgende Vorgaben:                                        1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            40 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      2. Prüfungsbereich Kundenauftrag             25 Prozent,\na) eine technische Problemanalyse durchführen,            3. Prüfungsbereich Systementwurf           12,5 Prozent,\nb) unter Berücksichtigung von Vorschriften, techni-       4. Prüfungsbereich Funktions-\nschen Regelwerken und Richtlinien Lösungskon-             und Systemanalyse                      12,5 Prozent,\nzepte entwickeln,                                     5. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nc) mechanische, elektrische oder wickeltechnische             und Sozialkunde                          10 Prozent.\nKomponenten auswählen, elektronische System-\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nkomponenten parametrieren,\nstanden, wenn die Leistungen\nd) Installations-, Wickel- oder Montagepläne anpas-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nsen und Standardsoftware anwenden\ntens „ausreichend“,\nkann;\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-                  chend“,\ngrunde zu legen:\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nEntwurf einer Komponentenänderung in der An-                  „ausreichend“,\ntriebstechnik nach vorgegebenen Anforderungen;\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\n3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-            von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nbenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher\nDokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage       5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nder anzufertigenden Dokumentationen sollen die An-            gend“\nforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;                bewertet worden sind.\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und System-                                   § 10\nanalyse bestehen folgende Vorgaben:                                        Mündliche Ergänzungsprüfung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\na) Schaltungsunterlagen auswerten,       Mess-    und     in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\nPrüfverfahren auswählen,                              schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-\nreiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-\nb) funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Ma-\nderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,\nschinen und den zugehörigen Steuerungs- und\ndurch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minu-\nÜberwachungsgeräten analysieren, Signale an\nten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-\nSchnittstellen funktionell zuordnen,\nfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nc) Fehlerursachen bestimmen          und  elektrische     Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\nSchutzmaßnahmen bewerten                              rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nkann;                                                     zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\n§ 11\ngrunde zu legen:\nAnalyse einer Maschine oder eines Antriebssystems;              Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufga-           Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher           dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nDokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage       der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nder anzufertigenden Dokumentationen sollen die            Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nAnforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;              wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\neine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\n4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                     bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begon-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       nen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genann-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             ten Verordnungen weiter anzuwenden.","1494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\n§ 12                                    technik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228) und die Ver-\nordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungs-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Ma-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.             schinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Ma-\nGleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-            schinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I\nbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebs-              S. 1238), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom\ntechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-            17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                        1495\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/\nzur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik\nAbschnitt I: Gemeinsame Kernqualifikationen\nZeitliche Richtwerte\nKernqualifikationen,\nin Wochen\nLfd.            Teil des                  die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes   Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen\nzu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                                 4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                            während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildungszeit\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-           zu  vermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)               meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nan elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-\nteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)           beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden","1496                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nKernqualifikationen,\nin Wochen\nLfd.                  Teil des                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen\nzu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                       2                                                 3                                               4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Betriebliche und tech-              a) Informationsquellen und Informationen recherchieren\nnische Kommunikation                     und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)                       Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\nanfertigen                                                    8*)\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswer-\nten und anwenden\nd) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nund archivieren\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-\nsche und englische Fachbegriffe anwenden                               4*)\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-\nche zusammenstellen und ergänzen, Standardsoft-\nware anwenden\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-\nnisse schriftlich fixieren\ni)   Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\npräsentieren                                                                        6*)\nk) Konflikte im Team lösen\nl)   schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch\ndurchführen\n6     Planen und Organisieren             a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der                 gung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeits-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)\nablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfor-\ndern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n6*)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\nd) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-\npunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen\neinrichten\ne) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen\nMöglichkeiten abstimmen\nf)   betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten                                                                     6*)\ng) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen,\nArbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf\ndie Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                          1497\nZeitliche Richtwerte\nKernqualifikationen,\nin Wochen\nLfd.                  Teil des                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen\nzu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                       2                                                 3                                              4\nh) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ni)   Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nführen\nk) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen,\nKosten vergleichen\nl)   IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und                                    6*)\nTerminverfolgung anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung vergleichen\nn) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n7     Montieren und                       a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile\nAnschließen elektrischer                 durch mechanische Bearbeitung anpassen\nBetriebsmittel\nb) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)\npen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\ntechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-\nlegen                                                         8\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\nf)   elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben\nelektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-\ntechnischen Regeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-                         4\nbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\nder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n8     Messen und Analysieren              a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funk-              b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\ntionen und Systemen\nnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n6\nd) Steuerschaltungen analysieren\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf)   systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer                                  4\nFunktion prüfen und bewerten\ni)   Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten\nprüfen, Datenprotokolle interpretieren                                              7\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","1498                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nZeitliche Richtwerte\nKernqualifikationen,\nin Wochen\nLfd.                  Teil des                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen\nzu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                       2                                                 3                                               4\n9     Beurteilen der Sicherheit           a) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern\nvon elektrischen Anlagen                 prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)\nc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag\n6\nbeurteilen\nd) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und sonstige\nBetriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-\nlastbarkeit, beurteilen\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beur-\nteilen\nf)   Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurtei-\nlen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nut-\nzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen                              4\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni)   Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-\ntreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n10     Installieren und Konfigu-           a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nrieren von IT-Systemen              b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren                                   3\nc) IT- Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n11     Beraten und Betreuen                a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lö-\nvon Kunden, Erbringen                    sungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten            3*)\nvon Serviceleistungen                    anbieten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei\nStörungen der Auftragsabwicklung Lösungsvari-\nanten aufzeigen\n10*)\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\nund Vorschriften hinweisen\nf)   technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                     1499\nAbschnitt II: Berufsspezifische Fachqualifikationen\nFachqualifikationen,                         Ausbildungsschwerpunkt\nLfd.            Teil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes  Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen\nzu vermitteln sind                           1         2        3/4\n1                 2                                           3                                              4\n12  Technische Auftrags-        a) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung un-\nanalyse, Lösungs-               terscheiden                                                     2\nentwicklung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)         b) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\ngebenheiten abstimmen\nc) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\ngen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen                                  4\nfestlegen\nd) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\ne) Komponenten der Antriebstechnik auswählen                                             6\n13  Montieren und Demon-        a) Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken,\ntieren von elektrischen         Gewindeschneiden, Reiben, Drehen, Fräsen bearbei-\nMaschinen                       ten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)                                                                            10\nb) Materialien verbinden und fügen\nc) mechanische Komponenten, insbesondere Kupplun-\ngen und Lager, auswählen und einsetzen\n14  Herstellen von Wicklungen a) Wickeldaten aufnehmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)         b) Wickelpläne lesen und skizzieren\nc) Isolation unter Berücksichtigung der mechanischen,\nelektrischen, chemischen und thermischen Belas-\ntung anfertigen\n11\nd) Wicklungen, insbesondere             Einschichtwicklungen,\nherstellen und einbauen\ne) Wicklungen unter Berücksichtigung von Verarbei-\ntungshinweisen, Sicherheitsvorschriften und toxiko-\nlogischen Herstellerhinweisen konservieren\nf)  Wicklungen für Zweischichtwicklungen herstellen\nund einbauen\n8\ng) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen\nherstellen und einbauen\n15  Installieren und Inbetrieb- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnehmen von Antriebs-            nen zusammenbauen\nsystemen\nb) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)\nund anschließen\n4\nc) elektrische Maschinen unter Beachtung von Herstel-\nlerangaben, Kundenanforderungen, Umgebungsbe-\ndingungen sowie Sicherheitsvorschriften in Betrieb\nnehmen\nd) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren\ne) Steuerungen mit pneumatischen oder hydraulischen\nKomponenten erstellen und ändern, Steuerungen\nprogrammieren\nf)  Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen                                                                      14\ng) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen\nh) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-\npassen und in Betrieb nehmen\ni)  Antriebssysteme in Betrieb nehmen","1500                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nFachqualifikationen,                        Ausbildungsschwerpunkt\nLfd.                  Teil des                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,              im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes          Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen\nzu vermitteln sind                          1         2        3/4\n1                       2                                                 3                                             4\n16     Instandhalten von                   a) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\nAntriebssystemen                         gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)                      und anwenden\nb) Baugruppen zerlegen und montieren sowie Teile                          3\ndurch mechanische Bearbeitung anpassen\nc) Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Teile aus-\ntauschen\nd) Wartungspläne erarbeiten\ne) Wartung und zustandsorientierte Instandsetzung\ndurchführen und dokumentieren\nf)   Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nrungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten\ng) Antriebssysteme unter Beachtung der Vorschriften,                                     5\ninsbesondere zur elektromagnetischen Verträglich-\nkeit, instand setzen\nh) technische Prüfungen durchführen und protokollie-\nren\n17     Geschäftsprozesse und               a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und be-\nQualitätsmanagement                      raten, Aufträge annehmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-\ntationen nutzen und bearbeiten, technologische Ent-\nwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-\ngen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und orga-\nnisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen do-\nkumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben\ndefinieren, technische Unterlagen erstellen und an\nder Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla-\ngen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,\nEinhaltung von Terminen verfolgen                                                24*)\nf)   Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nder Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und Prüfvor-\nschriften anwenden\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-\nheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitäts-\nsicherungssystem anwenden sowie Ursachen von\nFehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen,\nAbrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durch-\nführen\ni)   technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und\nübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte\nund Dienstleistungen dem Kunden übergeben und\nerläutern\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                     1501\nFachqualifikationen,                         Ausbildungsschwerpunkt\nLfd.         Teil des                 die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,               im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes  Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen\nzu vermitteln sind                           1         2        3/4\n1               2                                           3                                              4\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-\nren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbe-\nreich beitragen","1502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-\nrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben\nsind.\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                             – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n16. 6. 2008   Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates über Verfahren für die Anwen-\ndung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nBosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Inte-\nrimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäi-\nschen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina anderer-\nseits                                                                       L 169/1           30. 6. 2008\n27. 6. 2008   Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbe-\nstimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die\ngemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungspro-\ngramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und\nder Kontrollen im Weinsektor                                                L 170/1           30. 6. 2008\n30. 6. 2008   Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Ver-\ngleichsverfahren in Kartellfällen (1)                                       L 171/3            1. 7. 2008\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n23. 6. 2008   Verordnung (EG) Nr. 624/2008 des Rates zur Festsetzung der Berichti-\ngungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbe-\nzüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen\nGemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils\nder Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines\nZeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem\nDienstposten verbleiben, anwendbar sind                                     L 172/1            2. 7. 2008\n2. 7. 2008   Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-\nordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen\nAngaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und\nLebensmittel                                                                L 173/3            3. 7. 2008\n2. 7. 2008   Verordnung (EG) Nr. 629/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für\nbestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1)                                L 173/6            3. 7. 2008\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n2. 7. 2008   Verordnung (EG) Nr. 632/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl        L 173/16           3. 7. 2008\n–         Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission vom\n17. Juni 2008 zur Zulassung von 6-Phytase (Quantum Phytase) als Fut-\ntermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 158 vom 18. 6. 2008)                       L 173/31           3. 7. 2008\n27. 6. 2008   Verordnung (EG) Nr. 634/2008 der Kommission zur Festsetzung der\nermäßigten Agrarteilbeträge und der Zusatzzölle für die Einfuhr von\nbestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden, unter die Verordnung (EG)\nNr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemein-\nschaft                                                                      L 176/3            4. 7. 2008\n3. 7. 2008   Verordnung (EG) Nr. 635/2008 der Kommission zur Anpassung der\nPolen in der Ostsee (Untergebiete 25–32, EG-Gewässer) für den Zeit-\nraum 2008–2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch gemäß der Ver-\nordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates                                         L 176/8            4. 7. 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008                     1503\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                             – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite         vom\n–        Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Janu-\nar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-\nbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in\nden Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Ge-\nwässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. Nr. L 19 vom 23. 1. 2008)        L 176/25           4. 7. 2008\n17. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des\nRates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und\nSelbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der\nGemeinschaft zu- und abwandern (1)                                           L 177/1            4. 7. 2008\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n17. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des\nRates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende\nRecht (Rom I)                                                                L 177/6            4. 7. 2008\n23. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungs-\nprogramme für den Baumwollsektor                                             L 178/1            5. 7. 2008\n24. 6. 2008 Verordnung (EG) Nr. 639/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhr-\nerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags\nfür bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht\nunter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden               L 178/9            5. 7. 2008\n4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 640/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oli-\nventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung                       L 178/11           5. 7. 2008\n4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe,\ndie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordatlantik\nbetreiben                                                                    L 178/17           5. 7. 2008\n4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission zur Einführung eines\nvorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter\noder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in\nder Volksrepublik China                                                      L 178/19           5. 7. 2008\n–        Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom\n29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II,\nIII und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der\ngenannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. Nr. L 58 vom 1. 3.\n2008)                                                                        L 179/17           8. 7. 2008\n8. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 645/2008 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung\nautonomer Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter\nFischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln                              L 180/1            8. 7. 2008\n8. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Luka-\nschenko und verschiedene belarussische Amtsträger                            L 180/5            9. 7. 2008\n4. 7. 2008 Verordnung (EG) Nr. 648/2008 der Kommission über ein Fangverbot für\nScholle in den ICES-Gebieten VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der\nFlagge Belgiens                                                              L 180/11           9. 7. 2008","1504                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. 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I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-\nverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)            Inkrafttretens\n4. 7. 2008 Dreiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nÄnderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Frankfurt am Main)                                       2641        (108    22. 7. 2008)               31. 7. 2008\nFNA: 96-1-2-212\n8. 7. 2008 Sechsundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts\nzur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warte-\nverfahren)                                                         2644        (108    22. 7. 2008)               31. 7. 2008\nFNA: 96-1-2-133"]}